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1 12s.
zun Deutschen Reichs⸗Anzeiger
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 1. Juni
und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
ESS.
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Aichtamtliches.
ßen. Berlin, 1. Juni. Im weiteren Ver— her gestrigen (2 Sitzung des Reichstags wurde
Ente Herathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Räbänderung der Gewerbeordnung, auf Grund
n Immenstellung der in zweiter Berathung über den— Fh beaften Beschlüsse mit 8. 57 fortgesetzt. 5. 57 lautet
3 Beschlusse in zweiter Lesung:
. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: wenn der Nach⸗ ide mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be— der in einer abschreckenden Weise entstellt ift;
M wenn er unter Polizei ⸗Aufsicht steht;
wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, laß der Nachsu tende den Gewerbebetrieb zu Handlungen, welche den Gesehen oder den guten Sitten zuwiderlaufen, oder zu schwindel⸗ haften Jecken benutzt wird; ;
Y wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß det Nabhsuchende der Arbeitsscheu, der Bettelei, der Land- streicherüä, den Trunke oder einem liederlichen Lebenswandel er=
n ist; ;
ö 9 den Rl des 8. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhält⸗ nissen dez Vernnltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde en sptechenden abl, von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder anegedernt sind (5. 60 Abfatz Y)*. hien hantragte der Abg. Dr. Baumbach und Gen.: Me hätag wolle beschlicßen: Min lrtikel 10 5. 57: ( n der ersten Zeile des 5. 57 statt der Worte Der Wander⸗ aheseihein ist zu verscgen die Worte zu setzen: Der Vandergewerbeschein darf nur dann versagt werden“, ke an Stelle der Nr. J folgende Nummer zu setzen: zhenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, ge gen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf s Lehen und die Gefundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Prandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sibberungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung an= stekender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe bon mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung
s88 nothwendig, und er verstehe auch nicht, mwumbach sich gegen den Ausdruck „schwindelhaste Zwecken Ruben könne.
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen find“, e an Stelle der Nr. 4 zu setzen. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist“; ) zu Artikel 10 3. 57: dem 8. 57 folgenden Zusatz zu geben: ⸗ Auf die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von
Bettelei, Land⸗
Hierzu beantragte der Abg. Ackermann: Der Reichstag wolle beschließen: Artikel 160 8. 576. :— als Ziffer X ist hinzuzufügen: wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter fte en, für deren Unter⸗ ich nicht . . ö. . erner beantragte der Abg. Dr. Baumbach und Gen.: Der Reichstag wolle beschließen: h ö 10 4 b. . ö ür den Fall der ehnung der Nr. 3, wie solche zu Art. 10 §. 57 Nr. * Antrag 6 zu Art. 16 8. 57 Sub p. beantragt ist, statt der Ziffer 2 die Worte zu setzen: wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angrkffe auf das deben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätz⸗ licher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung an⸗ steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;“ Endlich hatte der Abg. von Schalcha und Gen. folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen: im Falle der Annahme des Antrages der Abgeordneten Dr. Baum—= bach und Genossen, zu Artikel 19 8. 57 b. Ziffer 2 zu setzen für die Worte drei Monaten“ die Worte: sechs Wochen. . ; Hierauf ergriff der Bundes kommissar Geheime Regierungs⸗ Rath Bödiker das Wort: Meine Herren! Durch die Abstimmung ist, glaube ich, eine ge⸗ wisse Unklarheit in das Verhältniß der verschiedenen Bestimmungen der S8, 57 und 57 b, wenigstens im Sinne des Hrn. Antragstellers Baumbach, hineingekommen, es sei denn, daß der Herr Antrag⸗ stellen mir ohne Weiteres konzedire, — da erledigt sich mein Zweifel, — daß 8. 57 b. Nr. 2 durch die Annahme seines Antrages zu S. 57 Nr, 3 nicht in Frage gestellt ist. Das ist thatsächlich allerdings nicht der Fall und wird von hter aus angenommen. Von hier aus wird behauptet, daß die bisherigen Abstimmungen zu §. 57 in Bezug auf 5. 57 b. Nr. 2 nicht präjudizirt haben. (Sehr richtig! rechts.) Allerdings liegt von dort aus (links) ein Eventualantrag zu S. 57 b, Nr. 2 vor, für den Fall der Ablehnung nämlich des Antrages zu 5§. 57 Nr. 3. Dieser Antrag ist nicht abgelehnt. Der Hr. Abg. Baumbach sagt sehr mit Recht: mein Eventualantrag zu 5§. 575. Nr. 2, zessirt; also, füge ich hinzu, bleibt §. 575. Nr. *), aufrecht und unangefochten. Ich möchte bitten, daß der Herr Abgeordnete sich damit einverstanden erklärt. Denn es muß von hier aus auf die
Druckschriften C5. 5 des Reichs⸗reßgefetzes vom 7. Mai 1874) finden diese Beschränkungen keine Anwendung.
Ferner lag folgender Antrag vom Abg. Dr. Meyer (Jena) und Gen. vor: ;
Der Reichstag wolle beschließen:
Dem 5§. 57 folgenden Zusatz zu gehen:
In Bejug auf die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung bon Sreckschriften (6. 5 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874) bleiben die Vorschriften des 5. 57 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Kraft. ⸗
Der. Abg. Ackermann erklärte, dieser 8. 57 gebe gewisser⸗ ßen die Direktive an, in welchen Fällen die Versagung der lassung zum Hausirgewerbe stattfinden könne. Die Be⸗ mmung in Nummer 3 des Paragraphen halte er für durch⸗ wie der Abg.
Die frühere Gewerbegesetzgebung gehe ö dieser Beziehung viel weiter, sie mache die Er⸗ mubniß von ganz bestimmten Kautelen abhängig, wäh⸗ und der vorliegende Entwurf nur verlange, daß Thatsachen rausgegangen sein müßten, welche die Versagung gerecht⸗ krtigt erscheinen ließen. Der Antrag Baumbach schränke eines Theils die Regierungsvorlage ein, während derselbe andern Theils dem Ermessen der Behörden viel weiteren Spielraum
lusse. Er sei ganz erfreut darüber, daß der Abg. Baumbach hier den Behörden noch weit mehr Rechte einräumen wolle, als es nach der Regierungsvorlage und den Beschlüssen der zweiten Lesung der Fall sei. Er könne nicht finden, daß hier ein Grund vorliege, von den früheren Beschlüssen abzugehen, vnd bite daher, die Zusatzanträge abzulehnen.
Der Abg. Meibauer betonte, die Bestimmungen in der Fassung der weilen Lefung gäben zu Weiterungen Veran— lasfung. De Mueführungsbehörden würden nur dadurch verwirrt. Ez nne alles Mögliche darunter gedacht werden. Er bitte, nit noch größere Beschränkungen einzuführen. Es seien schon genug Befugnisse der Polizei in der Gewerbe⸗ Jäovelle vorgesehen. Wenn das Haus der Polizei noch die Macht gebe, welche ihr nach diesem Paragraphen zuertheilt . sollE, so könnte fie den Hausirhandel ganz unter—
n.
Der Abg. von Schalscha erklärte, er könne sich mit dem Antrage Baumbach nicht befreunden. Er halte, die Bestim⸗ hungen desselben ebenfalls für dehnbar und theilweise unklar. 9 much diesem Antrage müßte man ein diskretionäres
men der Polizei statuiren. Man wisse nach den vor⸗ Reichen Fesnmungen te nicht, wo die Vergehen, welche ih mn rerkieten follten, anfingen. und wwö fie auf⸗ 8 bitte er, bei den Beschlüssen der zweiten csung sihen zu bleiben.
Die Riekusson würde geschlossen. ge l eder bfg 1 des Antrages Baumbach mit 155 ä, winnen ahgekehnt, dagegen. bfatzà ünd 3 mit He ,s ben 1ß5 gegen 145 Stinimen? angenommen.
und d beni Dunmbach und Meier wurden zurückgezogen nd Hehl winße der durch die Anträge Baumbach ver⸗ nderte g z, angenommen
& Sr a. wurfe ohne Debatte unverändert angenommen.
des! b. lautet nach d üssen i ̃ ; en Beschlüssen in zweiter Lesung: werde. Vandergewerbeschein ih . nur dann versagt
igt sebem der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz
Menn er mit Zuchthaus oder mit Gefängniß von mindestens 69 Wochen bestraff It and! at 2 . Strafe drei ire nia n. K . oder .
erakregen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen ö . der letzten drei
Jihre wiederholt bestraft ĩst.
Aufrechterhaltung des S. 57h. Nr. 2, ein erhebliches Gewicht ge— . werden. Wenn ich freilich dem inneren Gedankengange des Hrn. Abg. Baumbach richtig folge, fo wünscht derselbe, daß S. 57. Ziff. 2 nunmehr abgelehnt werde: und damit würde eine gaͤnz wesentliche Verschlechterung des geltenden Rechtes herbeigeführt werden, inso⸗ fern nämlich dann die „3 Monate“, denen der Hr. Abg. von Schalscha eventuell 6 Wochen“ subftituiren wollte, nämlich in seinem von ihm zurückgezogenen, weil mit zu dem zuruͤckgezogenen eventuellen Baumbachschen Antrage zusammenhängenden Antrage aufrecht erhalten würden. Die Sache liegt aber nach dem Wort⸗ laut der Anträge zur Zeit nicht so, und es ist immerhin möglich, daß neben S. 57 Nr. 3 in der Faffung Baum bach nunmehr S. 57 b. Nr. 2 in der Fassung des Beschlusses der zweiten Lesung aufrecht erhalten wird, und ich würde von hier aus den allerdringendsten Antrag stellen, . 57 b. Nr. 2 aufrecht zu erhalten, weil es doch in der That bedenklich ist, das geltende Recht in einer ganz wesentlichen Beziehung abzuschwächen. Bei der zweiten Lesung habe ich betont, wie von Anfang an gerade hier eine schiefe Ebene bestanden hat, immer mehr nach dem Abschwächen hin: die Vorlage der verbündeten Regierungen von 1869, der Beschluß der Kommission des Reichstages vom Jahre 1869, der vom Reichstag angenommene Antrag Lasker vom Jahre 1869 und jetzt diese Anträge bezeichnen vier Etappen auf dieser Ebene. Das ist ein permanentes Abmindern von dem ursprünglichen 1869er Vorschlage, und ich bin zweifelhaft, 9b die verbündeten Regierungen darin willigen würden, den 5. 57 b. Nr. 2 völlig abgelehnt zu sehen. Zu einer folchen Aen⸗ derung des Rechtes zu Gunsten der Hausirer, des Rechtes dahin, daß fortan nur, solche Leute, die mit mindestens drei Monaten bestraft sind, während bisher Leuten, die mit sechs Wochen bestraft waren, der Schein versagt werden konnte, dazu liegt in keiner Weife ein Grund vor. Ich bitte also. den S. 57 b. Nr. 2 trotz der zum Theil ähnlichen Fassung mit §. 57 Nr. 3 nicht fallen zu lassen, sondern lieber den §. 57 b. nach Zurüchziehung der dazu gestellten . Anträge, sowie der Paragraph jetzt steht, aufrecht zu erhalten.
Nachdem dann der Abg. Dr. Baumbach ausgeführt, daß er durch getrennte Abstimmung den Zweck seines Antrages erreichen wolle, erklärte . ;
der Kommissarius des Bundesraths, Geheime Regierungs⸗ Rath Bödiker: ;
Nun kommt die Geschichte schon heraus, es war die Absicht, ge⸗ trennte Abstimmung zu beantragen für die verschiedenen Numinern des S8. 57 b., und dann hätte ich beim Beginn der Abstimmung hinein⸗ sprechen müssen, was nicht gerne von hier aus geschehen würde, aber ich würde unter allen Umständen das Wort beim Beginn der Ab— stimmung ergriffen haben. Meine Herren, es liegt also die Sache so, daß, nachdem die Nr. 3 des 8. 57 angenommen worden ist, in der That auf jener Seite beabsichtigt wird, die Nr. 2 des S8. 57. zu streichen, wa aus den Anträgen nicht zu ersehen war und nur durch Konkluston ermittelt werden kann und jetzt im Augenblick der Debatte zur Erscheinung tritt. Die Anträge verlangen nicht etwa unter Streichung des §. 57 ., die Nr. 3 des §. 57 so und so zu fassen — das wäre der volle klare, nette und runde Ausdruck des Gedankens gewesen — das steht aber nicht da, es wird versucht, die Nr. 3 des Rb? zu ändern, und wenn das gelungen ist, den 5. 57 b. in dem Sinne umzugestalten, daß man für die Ablehnung dieser Ziffer ? stimmt. Ich wiederhole auch heute, daß es außergrdentlich schwierig ist, bei der Komplizirtheit dieser Bestimmungen, in das Getriebe so hineinzusehen, wie es wohl nothwendig sein würde, um die Kon sequenzen bis zu Ende zu denken. Von hier (rechts) gus wurde, während ich sprach, meinen Worten über das etwa mögliche jenseitige Procedere der äußerfte Zweifel entgegengesetzt und bemerkt, darum handele es sich in keiner Weise, und nun komint es dech so heraus. Ich wiederhole also meinen Widerspruch gegen die Streichung der Nr. 2 in einer so scharfen und bestimmten Weise, wie von hier aus ein solcher Widerspruch ausgesprochen werden kann. Es handelt sich um die Beseitigung des geltenden Rechts, um eine Abschwächung in einer Weise, die außerordentlich weit geht. Denn nachdem die Nr. 3 des sz. 57 der Vorlage abgelehnt ist, ist die Handhabe, daß man dem Rachsuchenden den Wandergewerbeschein versagt, weil Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er den Gewerbe⸗ betrieb zu Handlungen, welche den Gesetzen zuwiderlaufen, benutzen
ü itigt. Und nun soll guch das geltende Recht beseitigt en ö ö den Schein versagen kann, der mit über
ist, und seit Verbüßung der
6 Wachen bestraft ist Gerade eine große Anzahl Landstreicher und Bettler sind, Personen, die gestohlen haben, werden mit 6, 8, 10 bis zu 153 Wochen bestraft. Alles dies reicht immer noch nicht, 3 Monat sind nach der Intention bes Herrn Vorredners nothwendig! Meine Herren! Dadurch, daß Sie in Ihrem Antrage wegen der Bettler und Vagabunden sagen, der Mann müßte übelberüchtigt sein, ist schon eine) bedeutende Abschwächung eingetreten. Eine Bestrafung wegen Bettelei und Vagabondage genügt noch lange nicht, um die Berüchtigung“ unter allen Umstän⸗ den darzuthun. Auch hier ist eine Abschwächung gegen die Vorlage. Ich kann nur sacpze, daß die Vorlage durch die gänzliche Ableh⸗ nung des s 7b. Rr. 2 in Gefahr gerathen wird. Viekleicht ist das die Absicht, das steht dahin; aber diesenigen, denen daran liegt, daß die Vorlage zu Stande kommt, möchte ich doch dringend bitten, daß sie die Nr. 2 des § 57. annehmen, eine Vorlage, die dem Bedürfniß entspricht und die von der linken Seite des Hauses in zahlreichen Fällen unheanstandet als berechtigt anerkannt wird. Es handelt sich bei dieser Gelegenheit um eine Bestimmung, deren Ablehnung die ganze Vorlage vielleicht in Frage stellt. Um Ihnen darzulegen, in welchen Punkten selbst die äußerste Linke die Vorlage als einen Fortschritt oder wenigstens als berechtigt anerkennt und nicht be⸗ kämpft, um Ihnen darüber eine klare Üebersicht zu geben, erlaube ich mir anzuführen. daß die wichtige Bestimmung der Möglichkeit der Unterstellung des Haustrgewerbeß am Wohnort unter die beschränken⸗ den Bestimmungen des Titel III. aufgenommen ist, ohne von jener Seite angegriffen zu sein. Cine gewisse Erweiterung des Kreises der Gegen⸗ stände, welche vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschloffen sind, und des Kreises der Gründe, aus denen die Versagung des Hausirscheins erfolgen kann, alfo Blindheit, Taubheit, Geistes⸗ schwäche u. . w., ist ebenfalls nicht angegriffen worden. Der Uug⸗= schluß gewisser Leistungen ist nicht angefochten; es sind mit Ihrer Zustimmung verschärfte Bestimmungen aufgenommen gegen die Wanderlager, Wanderauktionen und Lotterien; die Verpflich⸗ tung der Hausirer, auf Aufforderung die von ihnen zu verkaufenden Waaren den dazu berufenen Beamten vorzu⸗ zeigen, ist, nicht beanstandet: es sind mit Ihrer Zustimmung klarere Bestimmungen aufgenommen über die Kompetenz der Behör⸗ den und das Rekursrecht, welches es bisher nicht gab u. s. w. Die Rege⸗ lung des Begleiterwesens, des Mitführens von Kindern, die Aus⸗ füllung der Lücken in den Strafbestimmungen ist mit Ihrer Zustim⸗ mung oder doch ohne von Ihnen beanstandet zu werden, erfolgt. Meine Herren, das sind doch — und ich wiederhole das gegenüber den mehrfach gehörten Behauptungen, es handle sich um eine unge⸗ rechtfertigte Vorlage, die man am liebsten beseitigen möchte — das sind doch Thatsachen, eine Summe von elf Punkten zum Theil fun⸗ damentalster Art, denen Sie Ihre Zustimmung gaben, Thatsachen, die ein die Vorlage gänzlich von Anfang bis zu Ende verwerfendes
von Leuten, die
Urtheil als unbegründet erscheinen lassen. Die äußerste Linke ist mit der Reformbedürftigkeit der Gewerbeordnung in quali einverstanden, in guanto gehen die Ansichten auseinander. Die Punkte, die ich Ihnen hier vorgetragen habe, Punkte wichtigster Art, sind von dort aus nicht angegriffen worden. Also, meine Herren, um eine solche Vorlage handest es sich, und ich bitte Sie, eine solche Vorlage, die von vielsten Seiten verlangt wird — ich habe es bei der zweiten Lesung wiederholt gesagt, gerade auch von den freisinnigen Magi⸗ straten großer Städte — eine solche Vorlage bitte ich ö. die Ablehnung des §. 57 b. Nr. nicht in Frage stellen zu wollen.
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, der Bundeskommissar habe angedeutet, daß derselbe beinahe in die Lage gekommen wäre, mitten in einer Abstimmung das Wort zu ergreifen. Er sei dem Bundeskommissar dankbar dafür, daß derselbe diese seine Bedenken mitgetheilt habe, damit der Präsident und das Haus sich gegen die Eventualität schützen könne, daß ein Bun⸗ deskommissar einem Abgeordneten in das Wort falle, oder was in Bezug auf die Auslegung des Artikel 9 der Verfassung dasselbe bedeute, mitten in der Abstimmung das Wort ergreife. Er nehme an, daß der Bundeskommissar dergleichen Äeuße⸗ rungen nicht ohne spezielle Ermächtigung des Reichskanzlers gethan habe. Wenn der Reichskanzler dem Kommissar 'eine solche Ermächtigung gegeben habe, so würde das beweisen, af. der Kanzler den Konflikt bei den Haaren herbeiziehen wolle.
Demnächst nahm wiederum der Bundeskommissar Geheime Regierungs-Rath Bödiker das Wort:
Meine Herren! Was den Punkt anlangt, daß einem Hausirer, der mehrere Kinder besitzt und für deren Unterhalt oder Unterricht nicht sorgt, unter Umständen der Hausirschein soll, versagt werden können, so liegen die Motive für eine solche Bestimmung in dem Bedürfniß des täglichen Lebens. Wer dem Leben nahe steht, weiß, daß manche leichtfinnigen Menschen, namentlich solche, die voreilig eine Ehe eingegangen sind, sich um Frau und Kinder nicht kümmern und als Hausirer über Land gehen. Wenn sie sonst noch vielleicht für die Familie einigermaßen sorgen würden mit Rücksicht auf die Nach—= barn oder den Zuspruch der Verwandten und Bekannten, so kümmern sie sich aber gar nicht um Frau und Kinder, wenn sie, mit dem Hausirschein gusgerüstet, das Weite suchen; das ist eine Thatsache, die Niemand bestreiten wird, der das Leben kennt. Man will nun derartigen Hausirern nicht noch von Polizei wegen einen Hausirschein in die Hand geben, welche die ersten Pflichten, die sie gegen die Familie haben, Sersäumen. Wir wollen nicht die Möglichkeit er⸗ öffnen, daß die Polizei gezwungen wird, von Amtewegen und kraft Reichsrechts, das Niedertreken der elterlichen Pflichten nicht nur nicht verhindern zu können, sondern sogar unterstützen zu müssen. Es muß Ihnen üÜberlassen bleiben, ob Sie glauben, daß die Behörden von der ihnen zugedachten Befugniß einen Gebrauch machen werden, welcher die Betreffenden in ihrem Erwerbe zum Schaden ihrer Fa= milien schädigt. Eine solche Unterstellung ist in keiner Weise berech tigt. Sie widerspricht auch der Thatsache, daß gerade die untergeord⸗ neten Behörden am ehesten geneigt sind, Scheine ausstellen zu lassen, wo es nur irgend geht, vielleicht um die Leute los zu werden, vielleicht aus anderen Gründen. Die Deduktionen des Hrn, Abg. Richter schlagen den Thatsgchen ins Gesicht und nehmen nicht die geringste Rücksicht auf das Interesse der Familie, auf das Interesse des Rechts, auf das Interesse der Sitte. Dies zu diesem Punkte, der übrigens nicht von einer so erheblichen Bedeutung ist. Der zweite Punkt war der,
daß von hier aus zum Mißfallen des Herrn Vorredners erklärt
wurde, es würde die Vorlage der verbündeten Regtlerungen gefůhrdet sein, wenn, man statt „drei Monates nicht sechs Wochen- einschöbe. Die Gründe habe ich entwickelt. Den Gründen ist man nicht ent⸗ gegengetreten. Man hat gesagt: um solcher minimalen Dinge willen
läßt man die Vorlage vielleicht fallen, Der Herr Abgeordnete nennt die
Dinge minimal; die verbündeten Regierungen finden sie nicht minimal;
denn wegen minimaler Dinge läßt man Vorlagen nicht fallen. Ich
komme auf die Gründe nicht zurück; ich habe sie ausgeführt und
auch schon bei der zweiten Lesung entwickelt. Ich gehe nun Über zu
dem Eingang der Rede des Herrn Abgeordneten. Der Herr Abgeord⸗
nete sagte: Der Vertreter der verbündeten Regierungen hat unt gu—
gekündigt, er würde eventuell in diesem Falle bei Beginn der Ab=
stimmung das Wort ergriffen haben, oder sogar, wenn ein , neter redet. Ich habe in keiner Weise gesagt: ich würde das Wo