1883 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Dentseher Reiehs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Vas Ahrynuement beträgt 1 Æ 60 8 für das Vierteljahr.

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Insertionxpreis für den Nanm einer Arn izrile 0 5.

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M 150.

Berlin, Freitag,

Alle Nost-⸗Anstalten nehmen Gestellnug an; 1 für Gerlin außer den Post⸗Anstalten anch die Egpr=

dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.

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den 29. Juni, Ahends.

1883.

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Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:

dem ehemaligen Königlich bayerischen Universitäts-Pro⸗ fessor Dr. Philos. Schöne zu Paris den Rothen Adler⸗-DOrden vierter Klasse zu verleihen.

. R, der König haben Allergnädigst geruht: em Sanitäts⸗Rath Dr. Fuchs zu Zülz im Kreise Neu⸗ ö den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Wilhelm Vermehren zum Vize⸗ Konsul in Chihuahua (Mexiko) zu ernennen geruht.

Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Fest

stellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts Etat für das Etatsjahr 1883.84.

Vom 19. Juni 1883.

Wir Wilhelm, v—oöon Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des . was folgt:

5. 1.

Die Reichs⸗Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt: ö..

2. bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 100 20 Ostlänge von Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 540 28 Nordbreite gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk folgt;

b. bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser⸗ Leuchtthurm und der Langwardener Kirche.

Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerheck und Friedrichsort schneidende Horizontalebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 3,76 in über dem Nullpunkt des Daunsselder Pegels an der Südmole bestimmt. .

§. 2.

Der zuständige Marinestations Chef ist befugt, in den durch 5. 1 bestimmten Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert,

I) Änordnungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen,

2) hierüber, sowie über das Ein- und Auslaufen, An⸗ kern, Laden, Löschen und über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Be⸗ ziehung Verordnungen zu erlassen. .

Die letzteren sind in den zu den amtlichen Publikationen der höheren Civil⸗Verwaltungsbehörden des betreffenden Hafenbezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt zu machen.

Die verbindliche Kraft einer solchen Verordnung beginnt, sofern nicht in derfelben eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist.

Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen des Marinestations⸗Chefs werden mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, unbeschadet der Be⸗ fugniß des Marinestations Chefs zur zwangsweisen Durch— führung der erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwider⸗ handelnden.

§. 3. In den im 5§. 1 bestimmten Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die Sand⸗ oder Schlickablagerung oder die Versandung befördern, nicht ohne hie Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Dies gilt insbesondere von Eindeichungen, Ausschüttung von fe nn Ballast oder anderen festen Sinkstoffen, von der Anlagz von Gräben, Bollwerken und Buhnen Der Marinestationschef darf die Genehmigung nicht ver⸗ sagen, wenn die betreffende Vornahme für die Erhaltung des Fahrmassers bezichungsweife der Wassertiefe unschädlich ist. Wird rie Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Apiehnung anzugeben. j j . Gegen die Versagung der Genehmigung ist binnen einer viermöchentlichen Prätlustofrist, vom Tage der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Einlegung deffelben erfolgt bei dem Marinestationschef. Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt, nach Anhörung der Admiralität, endgültig durch den Bundesrath. Sind seit der Züstelling der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so

n m.

5. 4.

Wer ohne Genehmigung des Marinestationschess oder mit eigenmächtiger Abweichung von der ertheilten Genehmigung Bauten, . oder Unternehmungen der im §. 5 bezeich⸗ neten Art ausführt oder ausführen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft; eine gleiche Strafe , . welcher als Bauverständiger die Ausführung geleitet hat.

Soweit nach dem Urtheile des r n n ef. der Bau, die Anlage oder die Unternehmung unzulässig befunden wird, ist der Unternehmer innerhalb der von dem Marine⸗ stationschef zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung ver—⸗ bunden. krfeig die Beseitigung in nerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marinebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schul⸗ digen vorzunehmen.

*

Im Großherzoglich oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staatsbauverwaltung ohne die im §. 3 vorgesehene Genehmigung des Marinestationschess ausgeführt werden:

1) alle Arbeiten und Anlagen zur Erhaltung der Deiche und des zugehörigen Vorlandes, sofern dieselben innerhalb des Jadebusens 500 m und außerhalb desselben 1000 m, von der Mitte der Krone der jetzigen Winterdeiche ab gerechnet, nicht überschreiten; Abweichungen von den hiernach sich er⸗ gebenden Grenzlinien können je nach den örtlichen Verhält⸗ nissen vom Bundesrath zugelassen werden; ͤ

2) wenn Gefahr im Verzuge ist, alle zum Schutz der Deiche und des zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten; soweit solche außerhalb der unter Nr. J festgesetzten Grenzen

wird sie als erloschen betrachtet.

vorgenommen werden, ist dem Marinestationschef von den⸗ selben unverzüglich Kenntniß zu geben;

3) alle Arbeiten und Anlagen an den Hafengnstalten;

4 alle lediglich der Abwässerung dienenden Arbeiten und Anstalten, namentlich auch solche Arbeiten, welche zur Grad⸗ läufigleit und Affenhaltung derselben vorgenommen werden,

Wenn im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit von Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Einigung zwischen der Admiralität und dem Großherzoglich oldenburgischen Staatsz⸗ Ministerium nicht erzielt ist, so ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Bis zu derselben kann die Großherzoglich olden burgische Regierung die nöthig erachteten Arbeiten und Anlagen ausführen lassen; sie ist jedoch verpflichtet, dieselben auf ihre Kosten wie der zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath den Widerspruch der Admiralität für begründet erachtet.

§. 6.

Der im Jadebusen belegene Durchschlag nach, den Ober⸗ ahnschen Feldern wird auf Kosten des Reichs beseitigt.

Als Ersatz für die auf die Herstellung und Erhaltung des Durchschlags verwendeten Kosten zahlt, das Reich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe von gS30 bb M. ;

Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Mgtri⸗ kularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Ein⸗ nahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ih Bevölkerung aufzubringen.

3.7 in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind gültig, wenn sie nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschristen geschehen. Die vereideten Ver⸗ waltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichts⸗

beamten.

3

Alle administrativen . und Gesuche in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind kosten⸗ und stempelfrei.

Urkundlich unter Unserer 8 ssteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen In iegel.

Gegeben Ems, den 19. Juni 1883.

(L. 8.) Wilhelm.

von Bismarck.

Zustellungen

Die Nummer . des ,, welche von heute usgabe gelangt, enthält unter . ö ui g, ö. e betreffend die Reichs Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts⸗ Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883. Berlin, den 29. Juni 1883. Kaiser liches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: je Gerichtsassessoren Behm, von Schaewen, von zoch o ** é , Maur, von Grabski, le Juge und von Hagen zu Amtsrichtern,

den Ersten lutherischen Pfarrer Soldan zu Rauschen⸗ berg zum Metropolitan der Pfarreiklasse Rauschenberg zu ernennen; ]

dem Notar Helmboldt den Charakter als gel ,

den Rechnungsrevisoren Schwintzer bei der Staats⸗ anwaltschaft zu Beuthen O./S., Warmuth bei der Staats⸗ anwaltschaft zu Glatz, Preiß bei der Staatsanwaltschaft zu Brieg, den Charakter als Rechnungs-Rath, sowie

dem Sekretär Reimann bei der , , Breslau, den Gerichtsschreibern bei dem Ober⸗Landesgericht zu Breslau, Sekretären Schmolling und Obst, dem Ge⸗, richtsschreiber Sekretär Maerker in Luckenwalde und den Ersten Gerichtsschreibern, Sekretären Rauthe bei dem Amts rt zu Liegnitz, Geyer bei dem Amtsgericht zu Pleß

S., Kublick bei dem Amtsgericht zu Grünberg i., Schl,

Materla bei dem Landgericht zu Oppeln und Schindler bei dem Amitsgericht zu Neumarkt i. Schl. den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Berlin, den 29. Juni 1883.

Ihre Königliche Hoheit die. Großherzogin⸗ Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin ist gestern Abend aus Ems hier eingetroffen, im Schlosse abgestiegen und heute Nachmittags nach Schwerin weiter gereist.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei dem Gymnastum zu Bromberg ist der ordentliche Lehrer Emil Wiesner zum Oberlehrer befördert worden.

An dem Schullehrer⸗-Seminar zu Qldenkirchen ist der Lehrer Hölker als ordentlicher Lehrer angestellt.

Ju stiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Gromagdzinski in Tremessen ist zum Notar im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Posen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Tremessen, ernannt worden.

18. Plenarsitzung des Herrenhauses, Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 10 Uhr. Tagesordnung:

Mündlicher Bericht der Petitions-Kommission. Bericht der XII. Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Bau eines Schiffahrtskanals von Dortmund über Henrichenburg, Münster, Bevergern, Neudörpen nach der unteren Ems. Mündlicher Bericht der XIII. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend Abänderungen der kirchen⸗ politischen Gesetze.

87. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 11 Uhr.

Tagesordnung:

Mündlicher Bericht der Kommission für die Geschästs⸗ ordnung, betreffend die Frage der Mandatserledigung des Abg. Hahn. Mündlicher Bericht der Kommission für die Wahlprüfungen über die Wahl des Abg. Seyffardt (Crefeld). Berathung des vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangten Entwurfs eines Gesetzeg, betreffend das Staats- schuldbuch. Berathung der Uebersicht über die Verwaltung der fiskalischen Bergwerke, Hütten und Salinen im preu⸗ ßischen Staate während des Etatejahres ,,, Dritter Bericht der Kommission für das Gemeindewesen über Peti⸗ tionen. Vierter Bericht der Kommission für das Gemeinde⸗ wesen über Petitionen. Vierter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. Mündliche Berichte der Kommission für das Justizwesen, der Kommission für das Gemeindewesen und der Budgetkommission über Pe⸗ titionen. Zweiter Bericht der Kommission für das Justiz⸗ wesen über Petitionen. Mündliche Berichte der Kommission für Petitionen. Siebenter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. Fünfter Bericht der Kommission für das Gemeindewesen über Petitionen. Fünfter Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über Petitionen. Mündlicher Bericht der Budgetkommission über Petitionen. Neunter Bericht der Kommission über Petitionen.

Abgereist: Der Vorsitzende der Verwaltung des Reichs⸗ Invalidenfonds, Dr. Michaelis, nach Kissingen.

In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 26 der Zeichen register⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.

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