1883 / 160 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

n gas Ahonnement beträgt Æ 50 3

für das Vierteljahr.

1 für den Naum einer Arn eilt 80 9.

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für Gerlin außer den Nost⸗Austalten auch dit Eype=

Alle Host⸗Anstalten nehmrn gestellaua an;

dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.

M 160.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem evangelischen Pfarrer Stohl mann zu Röding⸗ hausen im Kreise Herford und dem Steuer⸗-Einnehmer g. D. von Zayczek zu Naumburg. a. B. den Rothen Adler⸗Drden vierter Klasse; dem Leiter der e, , , gs des Hülfa⸗ vereins für städtische Armenpflege, Lehrer Fa ehse zu Königs⸗ berg i. Pr. und dem Fürstlich Sulkowgki schen Generalkassen⸗ Rendanten Chodkiewicz zu Schloß Reisen im Kreise Frau⸗ stadt den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; sowie dem 2 Frost zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver ;

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem DOber⸗Präsidenten Dr. von Schlieckmann zu Königsberg i. Pr. die Erlaubniß zur Anlegung der von des Fin von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗ asignien erster Klasse des Haus-Ordens Albrechts des Bären iu ertheilen.

Deutsches Reich.

Dem zum französischen Konsul mit dem Sitz in Bremen ernannten bisherigen Vizekonsul in Boston, Verleye, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Geses, Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.

Vom 3. Juli 1883.

Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen zur Aussührung der internationalen Reblaus⸗Kon⸗ vention vom; 3. November 1881 (Reichs⸗-Gesetzbl. für 1882 S. 125) im Namen des Reichs, nach ersolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

betreffend die

.

Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuchung durch die von den Landesregierungen ermäch⸗ tigten Organe. Die letzteren sind befugt, zum Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die e,, einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu

wirken.

§. 2.

Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen über⸗

wachen lassen.

sbesondere sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens alljahrlichen Untersuchung zu unterwerfen. Die höheren Ver⸗ waltungabehörden können Autznahmen zu Gunsten derjenigen kleineren Rebschulen gestatten, in welchen ausschließlich in der

Gegend übliche Rebsorten * werden.

Inm Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landes⸗ tegierungen ob, nach . Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben zu verhindern geeignet sind.

Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich

I) verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Reb⸗

stützen) oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden

Grundftücke entfernt werden;

M die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion) des Bodens anordnen;

3) die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Jeitraum untersagen.

Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks be⸗ en, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichen⸗

s auf größere Bezirke erstreckt werden.

§. 4.

In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar⸗ lungen (Qrtsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, he⸗ immten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen sest= gesetzs und durch den Reichskanzler im „Centralblatt für das

Deuische Reich bekannt gemachi. Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben einen Weinbaubezirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken

n mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes⸗Centralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltunggbehhrden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten des jenigen

Berlin, Mittwoch

Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit dewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.

Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung.

§. 5.

Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes 25 auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über⸗ wachen.

Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Er⸗ haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und das zu diefem Zweck Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der beiheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit An⸗

weisung zu versehen.

§. 6.

Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Verdacht des Vorhandenseins des Inselts begrün⸗ denden Erscheinung innerhalb eines Bundesstaates wird die Regierung des letzteren, unter eingehender Darlegung aller

in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich auch der er⸗ mittelten oder muthmaßlichen Ursache der Ansteckung, dem Reichs kanzler stets unverweilt Mittheilung machen.

Die , , .

83 Der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund⸗ stücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.

5. 9.

Die Kosten der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf obrig⸗ keitlich Anordnung ausgeführten Vernichtung von Reb⸗ pflanzen und Unschädlichmachung des Bodens fallen dem⸗ jenigen Bundesstaate zur Last, in dessen Gebiete die infizirte Rebpflanzung belegen ist.

§. 10.

Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den 88. 1 bis 3 bezeichneten Maßregeln betroffen worden, ist befugt, den Ersatz des Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung ver⸗ nichteten und des Minderwerthes der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen.

Die Bestimmungen darüber: I) von wem diese Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, g . 2) nach welchen Normen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den einzelnen Bundesstaaten zu treffen. 8.11. Der Anspruch auf Entschädigung (6. 10) geht verloren, wenn der Eigenthümer oder Nußtzungsberechtigte der im §5. 85 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ist. §. 12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen der S5. 4 und s dieses Gesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr⸗ und Aus fuhrverbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 6 oder mit Haft bestraft. 8. 198 Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Ge⸗ setzes, Maßregeln gegen die Reblaugkrankheit 2 vom 6. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) nicht berührt. Urkundlich unter Unserer 8 Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1883. (L. 8.) Wilhelm. von Boetticher.

2 Rebpflanzungen in benachbarten Weinbau—

den II. Juli, Abends.

1883.

Die Zahl der Todesfälle an Cholera betrug am 9. d. M. in Damieite 52, Mansurah 87, Samanud 17, Cherbin 2. * Menzaleh werden für den 8. Juli 20 Todesfälle ge⸗ meldet.

In Smyrna und Beirut sind die Quarantänevor⸗ schrisien auch auf Provenienzen aus Cypern ausgedehnt, da⸗ gegen ist die Quarantäne für Schiffe aus Malta wieder auf⸗ gehoben, nachdem auf Malta selbst eine einundzwanzigtägige Quarantäne für Schiffe aus Egypten angeordnet worden ist. (Nr. 156 des Reichs⸗Anzeigers) ö z

Griechenland hat die Quarantäne für egyptische Pro⸗ venienzen auf 21 Tage erhöht. .

In Sizilien haben die Provinzialbehörden beschlossen, auch die Kaste bewachen zu lassen, um zu verhindern, daß kein aer anderswo als in den Häfen Verbindung mit dem

nde suche.

In Tunis werden Schiffe, welche aus Egypten, dem ferneren Orient, Cypern, aus ottomanischen Häfen, aus Malta und Tripolis kon men, ohne Anrechnung der Reisetage einer zehntägigen Quarantäne unterworfen, sobald sich ein verdäch= diger Krankheitsfall während der Reise nicht ereignet hat; anderenfalls beträgt die Quarantäne 20 Tage. Einer fünf⸗ tägigen Beobachtung unterliegen Schiffe aus dem österreichi⸗ schen ö Der Gesundheitszustand in Tunis ist ein normaler.

In La Rochelle werden die französischen Quarantäne⸗

vorschriften in der Weise gehandhabt, daß die Gesundheite= paͤsse sämmtlicher Schiffe, welche aus Egypten, dem Suezkanal, dem Rothen Meere und den jenseits des letzteren gelegenen Häfen kommen, für unrein erachtet werden. Demzufolge unterliegen diese Schiffe den allgemeinen gesundheits pol lichen Vorschriften und find entweder als verdächtig oder als infizirt zu behandeln. ;

Bekanntmachung.

Mit dem heutigen Tage ist auf der Strecke Straßburg⸗ Rothau der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen die bisherige Haltestelle Hersbach unter der Benennung Ruß⸗Hersbach auch für den Güterverkehr eröffnet worden.

Berlin, den 10. Juli 1883.

In Vertretung des Präsidenten des Reichs⸗Eisenbahnamts: Dr. Gerstner.

Die Nummer 13 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1501 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter⸗ drückung der Reblauskrankheit. Vom 3. Juli 1883, und unter

Nr. 1502 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen⸗ ständen des Wein⸗ und Gartenbaues. Vom 4. Juli 18833.

Berlin, den 11. Juli 1833.

Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die beiden Brüder Hermann Jacob Ludwig Burchard, Oberst à la suite des 1. Brandenburgischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 3 (General⸗Feldzeugmeister) und Direktor der vereinigten Artillerie und Ingenieur⸗Schule, und Franz Emil Emanuel Burchard, Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts, Wirklichen Geheimen Rath, in den Adelstand zu erheben.

Aller höchster Erlaß,

vom 25. Juni 1885, betreffend die Auflösung der Königlichen Eisenbahnbau⸗Kommission in Berlin.

Auf den Bericht vom 20. Juni d. J. will enehmigen, daß die mit der Abwickelung der ö 23 Berliner Stadtbahn betraute, der Eisenbahndirektlon zu Berlin unterstellte Eisenbahnbau⸗Kommission in Berlin am 15. Juli d. de eg rn ; *

eser Erla ur

ven le ch Gesetz⸗ Sammlung zu ver⸗

Bad Ems, den 25. Juni 1883.

Wilhelm.

Für den Minister der öffentlichen Arbeiten: Friedberg.

An den Minister der offentlichen Arbeiten.