Dentscher Neichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.
58 X
M 185.
Berlin, Donnerstag,
den 9. August, Abends.
1883.
——
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiches den Kaufmann James O'Hagan zum Vize⸗Konsul in St. Nazaire (Frankreich) zu ernennen geruht.
Dem Herrn G. Harrison Smith ist das Exegquatur als Vize⸗ und Deputy⸗GeneralKonsul der Vereinigten Staaten von Amerskka in Berlin Namens des Reichs ertheilt worden.
Dem zum Konsul der Republik Chile in Berlin ernann— ten Kaufmann Georg Poten ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
Gesretz, ꝛ Fetreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis. Vom 27. Juli 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
von 4 S (für 100 kg) für frische Datteln und Mandeln (Nr. 5 h. L des Zolltarifs), für getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 h. 3 des Zolltarifs) für Oliven (Nr. 25 p. 1 des Zoll⸗ tarifs), für Speiseö in Flaschen oder Krügen (Nr. 26 4. 1 des Zoll⸗ tarifs), für Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a. 2 des Zolltarifs)] allgemein in Kraft, und kommt daher der in jener Bekannt⸗ machung angeordnete Nachweis über die Herkunft der daselbst bezeichneten Waaren in Wegfall. Berlin, den 9. August 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Burchard.
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Es starhen in Kairo an der Cholera bis Dienstag Morgen 78 Personen, bis Dienstag Abend 53; in Alexandrien 21; in Suez 5; in Jsmailia 1; in Rosette 15 in den Übrigen egyptischen Ortschaften 456 Personen. Von den eng⸗ lischen Truppen starben 5 Soldaten.
Der Verlauf der Krankheit in Egypten war vom 23. bis zum 39. Juli folgender (vgl. Reichs⸗Anzeiger Nr. 166,
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für J die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit kann mit ZJustimmung bes Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung eingeschräntk oder außer Uebung gesetzt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den . Juli 1883. ¶ . S.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers: Graf von Hatzfeldt.
Bekanntmachung.
Auf Grund Allerhöchster , . und nach ein⸗ . Zustimmung der verbündeten Regierungen hat zwischen em Reichskanzler ünd der Königlich spanischen Regierung ein Uebereinkommen dahin stattgefunden, daß unter Vorbehalt der späteren Ratifikation des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien vom 12. Juli d. J. der deutsche Zolltarif und der dem Vertrage beigefügte Tarif R. auf die Einfuhr von Gegenständen spanischer Herkunft in Deutschland vom 14. August d. Is. ab vorläufig Anwendung finden werden, während unter dem nämlichen Vorbehalt von dem gleichen Tage ab Nie zweite Abtheilung des spa⸗ nischen Zolltarifs auf die Einführ von Gegenständen deut⸗ scher Herkunst in Spanien Anwendung finden wird. Demgemäß werden von diesem Tage ab die nachstehend bezeichneten Gegenstände bei ihrer Einfuhr in Deutschland , zu den folgenden ermäßigten Zöllen zugelassen, und zwar: frische Weinbeeren zum Tafelgenuß — Tafel⸗ trauben = (Nr. 9f. des Holltarifs) zum Zollsatze von 446 (für 100 9), grobe Korkwaagren (Nr. 13f. des Zolltarifs) .,, Korkstopfen, Korksohlen, und Korkschnitzereien (Nr. 139. des Zoll⸗ tarifs) deen, Korinthen und osinen (Nr. 25h. 2 des Zolltarifsßꝛ]ꝛ ., , Chokolade (Nr. 25 p. 1 des Zolltarifsꝝꝛ) ... Johannisbrot (Nr. 25 p. . Jolltari fs) .
Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten, in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 221) bezeichneten ermäßigten Zollsätze von 10 6 (für 100 kg) für frische Weinbeeren, andere als
zum Tafelgenuß (Nr. 9f. des olltarifs)
. für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Gra⸗ naten (Nr. 25h. 1 des Zoll⸗ tarifs),
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173 und 176):
Fuli 5 Datum . P 23. 24. 26 26. 27. *. , k,, . ö J Mansurah . 7 13 12 12 2 7 — 533 Tantah 5 16 28 36 28 29 46 182 Alexandien. — 2 2 — 1 959 ö,, Chibin · el Kum — 17 71 48 105 92 71 504 Ghizeh 68 95 . 56 8 2 51 357 Kairo - 497 463 367 363 317 302 322 2561 Mahlaksbir . 46 66 56 — — 56 84 308 Si; 1 1 — — — — 3 5 Ismailia .. 1 2 — — 3 3 6 — In den übrigen infizirten Ort⸗ schaften 82 54 86 120 112 59 2511 764 Tägliche Ge⸗ sammtsumme 645 873 703 639 586 588 853 4887 In Alexandrien ist eine „Commission zupérieure extra-
ordi naires gebildet worden. Dieselbe setzt sich zusammen aus den egyptischen Ministern, den 3 englischen Generalen, welche an der Spitze der Okkupationsarmee, der egyptischen Armee und der egyptischen Gensd'armerie stehen, sowie dem Polizei⸗ Präfekten von Kairo. Die Kommission hat den Zweck, ein einheitliches Zusammenwirken aller egyptischen Gesundheits⸗ behörden herbeizuführen.
Nachdem in Aden gegen Provenienzen aus Bombay Quarantanemaßregeln angeordnet worden sind, werden Schiffe, welche aus einem unverdächtigen Hafen kommen und Aden am 23. v. Mts. verlassen haben, in Egypten zum freien Verkehr zugelassen.
Aus der Türkei werden folgende Veränderungen in den bisher geltenden Quarantänevorschriften gemeldet:;
I) Alle Schiffe, welche Cholgrakranke an Bord haben oder auf welchen Todesfälle an Cholera vorgekommen sind, können den Lazarethhafen nur nach Vollendung einer Kon⸗ in. von 25 Tagen und nach gründlicher Desinfektion ver⸗ assen. l ) Lazarethhäfen erhalten je zwei schwimmende Hospitäler für etwaige Cholerakranke.
3) Alle Schiffe, welche aus infizirten Häfen kommen, sind
gehalten, ihre Pafsagiere und Waaren im Lazareth guszu⸗ schiffen und eine Quarantäne von 20 Tagen mit Desinfektion durchzumachen. Diejenigen Schiffe, welche sich dieser Maß⸗ regel nicht unterwerfen und in Quarantäne auslaufen, event. die Rückreise nach den infizirten Häfen antreten, um eine neue Passagierfracht zu nehmen, werden während der ganzen ö Epidemie in einem Hafen der Türkei nicht mehr zugelassen. . H Eine vierte Lazarethstation soll auf einer Insel des Archipelagus eingerichtet werden, um das Lazareth von Beirut zu räumen. 5) Die mit zweimaligem ärztlichen Besuche verbundene 24 stündige Beobachtung, welcher in den Dardanellen Schiffe aus verdächtigen Häfen und nach in Smyrna oder Beirut . SGuarantäne unterworfen sind, bleibt aufrecht er⸗ alten.
so zahlt er faͤr Jo Stück 65 J.
Anmerkung. Verlangt der Il nfithin die Auszählung,
Die Nummer 19 des Reiche⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter ⸗
Rr. 1510 das Gefetz, betreffend die Konsulargerichts⸗ barkeit in Tunis. Vom 257. Juli 1883; unter ;
Rr. 1511 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Zah⸗ lungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppen⸗ übungen entstehenden Flurschäden. Vom 24. Juli 1883; und unter ⸗
Rr. 1512 die Bekanntmachung, betreffend die Ueber⸗ einkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 2. August 1883.
Berlin, den 9. August 1833.
Kaiserliches .
Beitz ing.
Königreich Preußen.
Auf den Bericht vom 9. Juli d. J. genehmige Ich hier⸗ durch, daß der Zinsfuß der Seitens des Kreises Beuthen auf Grund des Privilegiums vom 17. November 185 (Gesetz⸗ Samml. de 1875 S. 33) ausgegebenen Kreisobligationen, so weit dieselben sich noch im Umlaufe befinden, gemäß dem Kreistagsbeschlusse des genannten Kreises vom 30. März d. 89 von viereinhalb auf vier Prozent herabgesetzt und diese Er⸗ mäßigung auf den Kreisobligatioönen und der laufenden Hinsscheinreihe vermerkt werde. Alle sonstigen Bestimmungen des erwähnten Privilegiums und der auf Grund dessel ben ausgefertigten Obligationen, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgungsfrist, bleiben unberühr;.
Dieser Erlaß ist nach Vorschrifst des Gesetzes vom 10. April 1872 (HeseßzSamml. S. 357) zu veröffentlichen.
Bad Gastein, den 18. Juli 1883.
Wilhelm. Für den Minister des Innern:
von Goßler. von Scholz. An die Minister des Innern und der Finanzen.
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.
Statuten
der Königlichen Landes⸗Baumschule und der Gärtner⸗ Lehranstalt zu Potsdam.
Seit Erlaß des revidirten Statuts der Königlichen Landes Baum- schule und der Gärtner⸗Lehranstalt zu Potsdam vom 3. Dejember 1872 haben verschiedene, zum Theil in der weiteren Entwickelung der bezeichneten Anstalten beruhende, zum Theil durch das For tschreiten der gärtnerischen Kunst und Wissenschaft bedingte Verhältnisse das Bedürfniß zu einer abermaligen Revision und Vereinfachung des Statuts hervorgerufen.
Unter Aufhebung des Statuts vom 3. Dezember 1872 treten deshalb die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.
J. ö
5. Unter, der Oberaufsicht der Königlichen Staatsregierung und unter Mitwirkung der Verwaltung der Königlichen Gärten zu Potsdam und des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den Königlich Preußischen Stagten zu Berlin, bestehen bei Potsdam: 1) eine Landes⸗Baumschule, Y eine Gärtner⸗Lehranstalt. Beiden AÄnstalten sind durch die Allerhöchste Ordre vom 20. Auguft 1833 als Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken die Rechte der Korporationen und die Vorzüge der fiskalischen Anstalten ver⸗ liehen worden. ;
II. Zweck und Einrichtung der Anstalten. A. J
Die Landes Baumschule hat die Anzucht und Verhreitung der Obstbãume, Fruchtsträucher, Schmuckgehöl e sowie die Kultur nützlicher Holzarten zum Zweck. Sie beschafft zu großen Qhst, und Parkanlagen, zur Bepflanzung von Wegen und öffentlichen Plätzen, zur Herstellung erfolgreicher Schutz⸗ Pflanzungen ze. das nöthige Material an Bäumen und Sträuchern in möglichster Wohlfeilheit. Sie bietet allen Unter, nehmern, welche sich mit ihren Bestellungen an sie wenden, eine guf große Ünternehmungen, berechnete billige und solide Bezugsquesse. Dles schließt jedoch nicht aus, daß sie ihre Produlte und Vorräthe auch in kleineren Quantitäten verwerthet, ohne den Betrieb der Privatunternehmer von in , zu beeinträchtigen.
Die Aufstellung von Mutter flůmmen und Musterbäumen, di Formbildung der Obstbäume, die Obstbaumpflege, die u m, e. Versuchen zur Ermittelung der einträglichsten Kulturmeth oden, jur Fultur neuer und wirthschaftlich nühhscher Baum. und Gehöljarken J . ,, 36 ihrer g
Der Vers̃uchs. und Mustergarten soll zugleich zur Benutzung beim Unterricht für die Cleren . Jak l i alf dier t
Die den Zwecken der xandeß . Baumschule dienenden Grundftücke sind Jhelll, wie daz ehemalige PHarrgehöst zu All. Geltow. Giggnt hum der Änftalt, theils, wie die Bäumschule zu Alt- Geltom umd der vo
. k der Gärtner Lehranstalt bewirthschaftete Mustergatten am ö bei Potsdam, von der ka r ef! gepachtet.