Von der in den Königlichen Gärten bewirkten Ernte an Säme— reien von Schmuckgehölzen wird der Anstalt gegen Erstattung der Einsammlungskosten ein Theil der abgebbaren Vorräthe zur welteren Verwendung überlassen; ebenfo üherweist die Intendantur der König lichen Gärten auch ferner ß Edelrelfer zu gleichem Zwecke.
Die Anstalt hat sich mit Ginschluß der Verwaltungskosten aus ihren eigenen Einnahmen und den Zinsen der aufgesammelten Kapi⸗ talien zu erhalten.
Etwaige Ucberschüsse dürfen zur unentgeltlichen Abgabe von Pra dukten an Wohlthätigkeits⸗Anftalten, unbemittelte Pfarrer und Schul⸗ lehrer verwendet werden.
5. 6.
Die geschäftlichen Einrichtungen beim Verkauf der Baumschul Produkte, r en der Verkaufspreise durch das von Zeit zu Zeit herauszugebende Vreisverzeichniß, Gewährung von Rahatthergütungen bei gewisfen Verkäufen, Versendungzeinrichtungen, Buchführung zc. werden durch ein besonderes Reglement bestimmt, welches der Direktor der Anstalt unter Genehmigung des Kuratoriums zu er⸗
lassen hat. B. Gärtner⸗Lehranstalt.
53 7 Die Gärtner⸗-Lehranftalt besteht aus zwei ihren Zwecken nach verschledenen Abtheilungen. In der ersten Abtheilung ollen die Zöglinge zu praktisch tüchtigen Gärtnern für den landwirthschaftlichen Gartenbau ausgebildet und in der zweiten zu Kunst⸗ und Handels⸗ gärtnern und zu Landschaftegärtturn erzogen werden.
In die erste Abtheilung werden als Zöglinge nur Personen von kräftiger Gefundheit aufgenommen, die mindestens 15 Jahre alt sind.
Ueber die Zulässigkeit der Aufnahme und die nach der Gelegen heit ihrer Unterbringung sich richtende Anzahl der Aufzunehmenden bestimmt der Direktor der Want,
33
Die Zöglinge dieser Abtheilung erhalten im Gemüsebau, in der Misthbect⸗Ereiberei, in der Anzucht von Obstbäumen und im Obsthau (Schnitt, und Formbildung der Obstbäume), in der Vermehrung der Waldbölzer und Schmucksträucher, im Anbau von Handelsgewäͤchsen und im Hackfruchtbau, praktischen Unterricht. durch Einschulung und Ausführung der dabei vorkommenden Arbeiten. Hierzu wird den—⸗ felben auch die Gelegenheit in den Königlichen Gärten geboten. Die nöthigen Anordnungen für den Zweck ihrer Beschäftigung werden vom Direktor der Anstalt getroffen, der sie auch den Vorstehern der be— treffenden Kulturen überweiset.
Die Zöglinge erhalten freie Wohnung ohne Bett und Heizung, ferner einen vom Direltor zu hbestimmenden Arbeitslohn, müssen im übrigen aber für ihre Bedürfnisse, namentlich für Kost und Kleidung
selbst sorgen.
Insoweit dazu die Mittel vorhanden, gewährt das Ministerium ö , zu den Kosten dieser Einrichtung eine jährliche
eihülfe.
35
In die zweite Abtheilung der Gärtner ⸗Lehranstalt werden nur solche junge Leute aufgenommen, welche den Nachweis führen, eine mindestens zweijährige Lehrzeit, in einer tüchtigen Gärtnerei mit Er⸗ folg zurückgelegt zu haben. Die sonstigen Aufnahmebedingungen, ins⸗ befondere über das erforderliche Maß der schulwissenschaftlichen Vor bildung, werden vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten festgesetzt. Die Aufnahme der Eleven erfolgtz sofern die Be⸗ dingungen erfüllt sind, durch den . der Anstalt.
Der Unterricht in dieser Abtheilung ist darauf berechnet, daß in einer, unteren Klasse vorzugsweise die dem Gärtner nothwendigen technisch⸗wissenschaftlichen und gewerblichen Kenntnisse gelehrt werden, während in einer oberen Klasse der Unterricht auch auf Entwerfung, Veranschlagung und Ausführung von Parkanlagen, Schmuckgärten und ähnlichen Verschönerungen, sowie auf Projektlons⸗ und Land- schaftszeichnen, Entwickelungsgeschichte und geographische Verbreitung der Pflanzen ausgedehnt wird. Der Unterrichtsplan unterliegt der Genehmigung des Ministers. .
Der Lehrkursus ist zweijährig. Gine vom Kuratorium zu ent werfende, vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu genehmigende Ordnung bestimmt die Bedingungen und das Ver⸗ fahren beim Uebertritt aus der ö, in die obere Klasse.
Die Zahl der aufzunehmenden Eleven richtet sich nach den im Internat der Anstalt am Wildpark bei Potsdam befindlichen Räum⸗ sichkeiten und wird für jetzt auf 24 bestimmt. Sind diese Stellen sämmtlich besetzt, so kann der Direktor mit Zustimmung des Kurg. toriums der Anstalt auch Externe aufnehmen, welche jedoch die Zahl von 12 nicht übersteigen dürfen.
Ueber die praktische und theoretische Beschäftigung der Eleven, ihre Zeiteintheilung, Disziplin und Beaufsichtigung, die Woh⸗ nungsberhältniffe im Anflaltsgebäude und gußerhalb, bestimmt eine vom Direktor zu erlassende, vom Minister zu bestätigende Hausordnung, welcher sich auch die Externen zu unterwerfen haben.
Wegen Faulheit. Ungehorsam und schlechten Lebenswandels, sowie wegen wiederholter Verletzung der Hausordnung nach den Bestimmun⸗ gen derselben kann ein Eleve auf Antrag des Direktors durch Beschluß des Kuratoriums unfreiwillig entlassen werden. In diesem Falle findet eine auch nur theilweise Rückgewähr des eingezahlten Honorars nicht statt. Cine Entlassung kann, auch stattfinden, wenn das Honorar nicht binnen 4 Wochen nach Beginn , nl, eingezahlt ist. (G6. 16.)
Seitens der Intendantur der Königlichen Gärten ist die Benutzung sämmtlicher Hofgarten⸗Reviere zu Demonstrationen für die Zöglinge gestattet, welche ihnen nach Allerhöchster Bestimmung nicht ohne dringende Veranlassung und nur durch Allerhöchste Entscheidung ent= zogen werden soll. Das letztere gilt auch von der am Schluß des 3. 4 dieses Statuts enthaltenen , m.
Für Unterricht, Wohnung, Heizung und Licht zahlt jeder Eleve ein Honorar von jährlich 160 6 halbjährlich pränumerando an die Kasse der Lehranstalt, welches, wenn die Bedürfnisse der letzteren es erheischen, unter Zustimmung des Ministers allgemein erhöht werden kann. Für ihre sonstigen Bedürfnisse haben die Eleven selbst Sorge
deren Würdigkeit und Vedurftigkei ,, ] ö edürftigkeit nachgewiesen ist. Sie genießen , ,. vom Honorar noch ein Kostgeld von monatlich
J Handtuches. und. Senkt ill reisteßlen hat Sas Kuratorium über daz udolsfihhe . zu disponiren. Den Jnhabern dieser Sti⸗ efreiung von der Honorarzahlung ebenfalls zuge⸗
Thei S. 18. fen em en dohftändigr n Unter igt in de
jungen Leut ĩ 1 . ö er lich. . J zu ihrer weiteren Ausbildung
ichneten Vork el gärten aufhalten und ie i — zeichneten Vorkenntniffe beft gen. welche die im 5. 11 be
Obgleich die egel nur den w
den Wintermonaten gegen von neunzig Mark pr r e e rg. er el bh ric en gnorgy zu betheiligen. Ueber die Zulassung v Htiren 3n dem 1intzrricht
l on vier ĩ diese Zahl hinaus . . 5.
weiteren Ausbildung an dem Unterricht in den verschiedenen der Gärtnerei kürzere oder längere Zeit Theil nehmen, i 55 ö. in welcher die lehrreichsten Arbeiten vorgenommen werden,
der Direktor sie nach eingeholter Zustimmung
ulassen. k ö ; a vorgedachten Hospitanten beiderlei Art müssen sich, sie in den . ö. . , , nd die Hausordnung für die Eleven gege . ,, fügen. Die von ihnen zu entrichtenden Honorare dürfen
eintritt, in demselben Verhältniß erhöht werden. .
Zur fortlaufenden Unterhallung der An ; liche Garten⸗Intendantur einen AUllerhöchstwider uflichen jährlich 363 . und das Ministerium für
gegenwärtig auf 12 260 46 beläuft.
aus der Anstalt einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher jedoch
gangs⸗Zeugniß, welches sich über seine der Anstalt aussprickt. Der Erlaß einer vom
nung bleibt vorbehalten.
II. Verwaltung der Anstalten.
5. 21.
Als ständige Beamte der Anstalten fungiren; ö
I) als Direktor beider Anflalten: der Direktor der Königlichen Hofgarten, sofern ihm dazu die Allerhöchste Erlaubniß zu Theil wird,
3) jwei Infpeftoren, von denen der eine die Arbeiten in der Landes⸗Baumschule zu beauffichtigen, der andere neben seinem Lehr= amte die wirthschaftliche Leitung der Lehranstalt und die Aufsicht über die Zöglinge zu führen hat,
3) ein Sekretär und Rechnungsführer. .
Diefelben werden auf Kündigung angenommen und beziehen eine fixirte Besoldung, welche auf den Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums von dem Minister für Landwirthschaft festgesetzt und in den Etat der Anstalten aufgenommen wird. Dem Direktor und dem Kuratorium bleibt vorbehalten, die speziellen Dienstfunktionen der Be⸗ amten zu 2 und 3 durch Instruktionen zu regeln. Die Lehrer der Anstalt werden auf Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums vom Minister für Landwirthschaft ernannt.
53.353
Zur. Beaufsichtigung der Verwaltung beider Anstalten und um die Erreichung der Zwecke der letzteren zu kontroliren, ist ein Kura⸗ torium bestellt, welches besteht aus:
1) einem Kommissarius des Ministers für Landwirthschaft, welcher den Vorsitz führt,
einem Kommissarius der Königlichen Garten-⸗Intendantur und
3) einem in der praktischen Gärtnerei erfahrenen, von dem Verein zur Beförderung des Gartenbaues zu Berlin aus dessen Mitte er= wählten Mitgliede.
Letzterem bleibt es überlassen, den Verein von dem Zustande der Anstalten in Kenntniß zu setzen und seinerseits Kenntniß von den An sichten und Wünschen des Vereins zu nehm
en. Die Eigenschaft als Dirertor heider Anstalten (s. 5. 2) ist kein Hinderniß, dem Kuratorium als . anzugehören.
Dem Intendanten der Königlichen Gärten steht das Recht zu, den Sitzungen des Kuratoriums der Anstalten beizuwohnen und zu verhindern, daß keine Beschlüsse desselben zur Ausführung kommen, welche den Interessen der ö Gärten zuwiderlaufen.
Der Direktor vertritt die Austalten in allen Fällen, wo nicht dem Kuratorium eine bestimmie Wirksamkeit angewiesen ist. Er hat neben den Bestimmungen des Statuts die Beschlüsse des Kuratoriums zur Ausführung und die Anstellung, Besoldung, Remunerirung der Beamten und Lehrer in Vorschlag zu bringen, auch jährlich Rechnung zu legen. Bei seiner Verwaltung hat er sich nach den Etats der Anstalten zu richten J ] .
Den Än- und Verkauf von Grundstücken sowie eine Disposition Über das Kapitalvermögen der Anstalten darf er nur unter Zuziehung des Kuratoriums und nach eingeholter Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums vornehmen. Zur Anpachtung neuer Grundstücke ist die Genehmigung des Kuratoriums erforderlich.
Staats ⸗Oberaufsicht. 35 *
In allen Korporationsangelegenheiten beider Anstalten, zu welchen es verfassungsmäßig der Genehmigung der Staatsregierung bedarf, und Überhaupt in allen, das Oberaufsichtsrecht der letzteren betreffenden Fällen und Angelegenheiten ressortiren die Anstalten von dem Ministerium für Landwirthfschaft, Domänen und Forsten. Dasselbe hat neben den im gegenwärtigen Statut bezeichneten Funktionen ins besondere auch die Etats der Anstalten festzusetzen und über die ge legten Rechnungen Decharge zu ,
Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht sowohl dem Direktor, als, dem etwa in der Minderheit verbliebenen Mitgliede des Kura⸗ toriums der Rekurs an den Minister offen, welcher in einem solchen Falle endgültig entscheidet.
Die vorstehenden neuen Statuten der Königlichen Landes⸗Baum⸗ schule und der Gärtner Lehranstalt zu Potsdam werden auf Grund der durch die Allerhöchste Srdre vom J2. März d. J. mir ertheilten Ermächtigung hierdurch bestätigt.
Berlin, den 29. März 1883.
2 ü. 8) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Lucius.
Angekommen; Se. Excellenz der Staats- und Finanz Minister von Scholz aus der Provinz Schlesien.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme von Studirenden in die Königliche Technis . zu Berlin für das Studienjahr 1883/84 erfolgt *. ö eit vom 1. bis einschließlich 28. Oktober d. J. Für solche Vor
sind. kann die Aufnahme auch in der Jeit vom 1. bis ei ö —̃ö k. J. stattfinden. ö 3 is einschließlich te
in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 5. lich 28. April k. J.
lich zu haben, auch kann dasselbe gegen deutschen Briefmarken) von daher bezogen
. werden. Berlin, den 5. August 1883.
Der Rektor der Königlichen Technischen Hochschule: G. Hauck.
Wollen junge Landwirthe oder Freunde des Gartenbaues .
eit, ann des Kuratoriums gegen
ein Pränumerando zu zahlendes Honorar von monatlich achtzehn Mark
so lange durch das Statut disziplinarischen Be⸗
wenn nach §. iß eine Erhöhung des Studienhonorars der Zöglinge
der Anstalt gewährt die König. Zuschuß von Landwirthschaft einen
durch den Siaatehaushalts- Etat bestimmten Zuschuß, welcher sich
5. 20. . ö Die Eleven der zweiten Abtheilung haben sich bei ibrem ,
diejenigen zuzulaffen sind, welche mindestentz den vollen zweijährigen Lehrkurfus' absolbirt und davon ein Jahr in der oberen Klasse zu⸗
J ü erhält jeder Eleve ein Ab- a n, ,, . m , und Leistungen auf
Kuratorium nach Anhörung des Direktors zu entwerfenden, vom Ministerium zu genehmigenden Prüfungs⸗Ord⸗
träge und Uebungen, welche nicht an einen Jahreskursus gebunden
Annahme von Vorträgen und Uebungen, sowie die Anmel—⸗ dung bei den Herren Dozenten erfolgt für das . 3.
ö. ovember d. J., und für das Sommersemester 1884 in der Zeit vom 1. bis k
Das Programm für das Studienjahr 1883 84 ist im Sekretari der Technischen Hochschule — ö — gegen ghet it insendung von 60 J (in
; Bergbau ⸗ Abtheilung . der Königlichen Technischen Hochschule in Aachen,
Die Porlesungen an dieser, den preußi ) i gleichberechtigten Bergbau · Abtheilung i, , br ,, 1 ö
er i ü ĩ e ö . 9. nnn für das nächste Sommer rogramme sind vom Sekretariat gratis zu beziehen. Der Rektor der Technischen 5 , A. Wüllner.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen; Berlin, 9. August. Se. Maj ,,, Vormittag i,, Uhr mittels Schärat Jofzuges von Salzhurg nach Ischl abgereist. Se. Majestät hatten österreichische Dbersten-Uniform angelegt. Auf dem Bahnhofe waren der Statthalter Graz Shun, Der Brigade Kommandant General ö . m .
ürgermei iebl anwesend, von d i jestã auf ö. . ,, . 6 Se. Majestãt m Abend vorher, kurz nach der Ank ĩ
hatten Se. Majestät der Kaiser den Besn . . Königlichen Hoheit n,, Dudmig Victor empfangen. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Heinrich der Nicder= lande war nach dem Diner nach Berchtesgnden Wurückgekehrt
Mittags ig Ühr trafen Se Rajestet der ter Wilhelm mit Sr. Majestät dem Kaiser Franz Josef, welcher dem Kaiser Wilhelm bis Ebenseg entgegen= gefahren war und Denselben dort auf das Herzlichste begrüßt hatte, in Ischl ein. ; . Auf dem reich mit Flaggen und Blumen geschmücten Bahnhofe wurden Se. Majestät der Kaiser Wilhelm von Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth begrüßt. Vom Bahnhof aus begaben Sich Kaiser Wilhelm und die Kaiserin Elisabeth in einem Wagen, der Kaiser Franz Josef und der deutsche Botschafter Prinz Reuß in einem zweiten Wagen nach dem Hotel „Elisabeth“. Längs det ganzen Weges vom Bahnhof bis zum Hotel standen Kopf an Kopf gedrängte Menschenmassen, welche die Allerhöchsten Herr⸗ schaften mit stürmischen Hochrufen begrüßten. Nachmittags 3 Uhr jand ein Galadiner statt, zu welchem Kaiser Wilhelm vom Kaiser Franz Josef abgeholt wurde. Während des Diners concertirte die Militärkapelle aus Linz. Um 5 Uhr unternahmen Beide Majestäten eine gemein⸗ schaftliche Spazierfahrt nach Laufen. Abends 7 Uhr fand im Theater eine Festvorstellung des Balletcorps der Wiener Hofoper statt, welcher auch Ihre Majestät die Kaiserin Elisabeth und Ihre Kaiserlich⸗Königliche Hoheit die Erzherzogin Valerie beiwohnten. Nach der Vor⸗ stellung waren die Allerhöchsten Herrschaften zum Thee in der Kaiserlichen Villa vereinigt.
Abends 6 Uhr war Se,. Königliche Hoheit der Kron⸗ prinz von Portugal in Ischl eingetroffen und im Hotel „Elifabeth“ abgestiegen. Höchstderselbe wurde vom General⸗ Adjutanten Freiherrn von Mondel begrüßt und hierauf von den Beiden Kaisern nach der Rückkehr von Ihrem Ausfluge empfangen.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der
Kronprinz begab Sich gestern früh il Uhr nach Berlin, stieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, besichtigte die Reitende Batterie unter Führung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm auf dem Tempelhofer Felde, nahm dann im hiesigen Palais Meldungen entgegen, besuchte die Hygiene⸗Aus⸗ ö. und kehrte mit dem 10 Uhr⸗Zuge nach Potsdam zurück. Nachmittags 4 Uhr unternahm Höchstderselbe mit dem Dffizier⸗Corps des Lehr⸗Infanterie⸗Bataillons an Bord der „Alexandria“ eine Wasserfahrt nach Paretz, nahm im dortigen Schloß das Souper ein und kehrte nach 10 Uhr nach dem Neuen Palais zurück.
— Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 24 v. M. ist bestimmt worden, daß am 31. März 1881 folgende Disltokations-Aenderungen einzutreten haben: 3 Ja taillon Ostpreußischen ö Nr. 33 von Mönigs= berg nach Goldap; Füfilier⸗Bataillon 8. Ostpreusichen M fankerie⸗Kegiments Rr. 43 von Lötzen nach Königzberg; 8. Ostpreußisches Infanterie Regiment Nr. 145 Stab und 1. Bataillon von Metz nach Lötzen, 2. und Füsilier⸗Balaillon von Metz nach Lyck; Infanterie⸗Fegiment Nr. O8 von Branden⸗ burg a. d. H. nach Metz; Ostpreußisches Jäger-Hataillon Nr. 1' von Braunsberg nach Allenstein; Füͤsilier⸗ Bataillon 1. Ostpreußischen Grenadier⸗ Regiments Nr. 5 von Culm nach Dt. Eyhlau; Pommersches Jäger-Bataillon Nr. 2 von Greifs⸗ wald nach Culm (unter Belaffung in seiner Zugehörigkeit zurn jj. Armee⸗ Corps); 1. Bataillon 3. Pommerschen Infanterie⸗= Regiments Rr. 14 von Swinemünde, nach Greifswald; 3. Bataillon Pommerschen Füsilier⸗Regiments Nr. 34 von Stettin nach Swinemünde; Pommersches Dragoner⸗Regiment Nr. 11 von Belgard und Coerlin nach Bromberg. ierbei ist gleichzeitig Allerhöchsten Srts befohlen worden, das das 8. Sstpreuß schs Infanterie⸗Negiment Nr. 45 dennähst in den Verband des J. Armee Corps zurücktritt, und zwar ur 2. Infanterie Brigade, während das Sstpreus sih Fusilier⸗ Jiegiment Rr. Z3' der 1. Infanterie Irigade zngetheilt. wird. Des Weiteren tritt das Infanterie Regiment Mr. A8 in den Verband des XJ. Armee⸗Eorpz, und zwar zur z. Infanterie Brigade über.
= . Der ine ,, in den verschlossenen Theil eines nicht bewohnten Schiffes it nach einem Ur des Reichsgerichts, IJ. Straffengts, vom J. Juni d I nur als einfacher Diebstahl zu bestrafen.
— Der General der Kavallerie, Graf von der. Gols General⸗ Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs . Ehef des Reitenden Feld⸗-Jäger Corps, ist von Urlaub a Pommern nach Berlin zurückgekehrt.
— Der Chef der Admiralität, General- Lieutenant von Caprivi, ist von der vor einigen Tagen nach Dan ig unter⸗
nommenen Inspizirungsreise hier wieder eingetroffen.