Bekanntmachungen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.
Amtlichen Mittheilungen zufolge ist die Rinderpest in Breslau, preußische Provinz Schlesien, festgestellt worden. Die in bem Gefetze vom J. April 1869 (Bundes⸗Gesetz blatt Seite 1065) und in der Instruktion vom 9. Juni 183 Reichs⸗Gesetzblatt Seite . vorgesehenen Sicherheits- und ilgungsmaßregeln sind an den infizirten sowie an den durch die Seuche bedrohten Orten zur Ausführung gelangt. Berlin, den 17. Qttober 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.
Per sonalveränder ungen.
Königlich Preußische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Baden⸗Baden, 11. Oktober, v. Rohr, Pr. Lt. à la suste des Garde⸗Gren. Regts. Nr. L, unter Entbind. von dem Kommando als Adiut. bei der 2. Garde -Inf. Brig., in das J. Garde⸗Gren. Regt. versetzt. v. Roh rscheidt, Pr, Lt. vom 3. Garde ⸗ Gren. Regt, unter, Stellung à la suite des Regts., als Adjut. zur 2. Garde⸗Inf. Brig. kommgndirt.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 9. Oktober. Filtner, Zeug-⸗Pr., Lt. vom Art. Depot in Breslau, zum Art. Depot in Torgau, Fröhlich, Zeug ⸗Pr. Lt, vom Art, Depot in Hannover, kommandirt in Oldenburg, zum Art. Depot in Breslau, Meier, Jeug-Pr. Lt. vom Art. Depot in Cöln, zum Art. Depot in Han⸗ nover, unter Kommandirung nach Oldenburg zur Verwalt. des Filial ; Art. Depots daselbst, versetzt.
Königlich Bayerische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 9. Oktober. Volk, Hauptm, ' la Zuite des 1. Fuß⸗Artillerie Regiments und Direktor der Geschoß⸗ fabrik, zum Direktor des Hauptlaboratoriums, , v. Brandt,
aralterif. Major à la suite des 3. hen nr egts. und Unter⸗
srektor der Gewehrfabrik, unter Verleih. eines Patents seiner Charge, zum Direktor der Geschoßfabrik, Lenz, Hauptm. la snite des 1. Fuß⸗Art. Regts. und Referent bei der Insp. der Art. und des Trainz, zum Unter⸗Direktor der Gewehrfabrik, Stinglwaggner, Hauptm. und Comp. Chef des 2. Fuß⸗Art. Regts., unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Referenten bei der Insp. der Art. und des Trains, ernannt.
XII. (Tᷓöniglich Württembergisches) Armee ⸗Corps.
Ernennungen, eförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 3. Oktober. Frhr. v. Ziegesar, See. Tt. im 7. Inf. Regt. Nr. 125, in das Inf. Regt. Nr. 126 versetzt. 5. Oktober. v. Neidhardt, Hauptm. à la suite des General⸗ stabes, unter Enthebung von seinem Kommando zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe und Wiedereinrangirung in den General⸗ stab, in dasz Kriegs⸗Ministerium, Münzenmaier, Pr. Lt. im Feld⸗ Art. Regt. Nr. 29, unter Beförder. zum Hauptm, in den Generalstab versetzt und, unter Stellung à la suite desselben, zur Dienftleistung beim Großen Generalstabe, kommandirt.
Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober. Damcke, Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats. Nr. 13, Huber, Sec. Lt. von der 9 Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 127, zu Pr. Lt. be—
rdert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 8. Ok—⸗ tober. v. Marchtaler, Gen. Lt. und Commandeur der 13. Art. Brig. in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pens. v. Milz, Oberst à la snite des 3. Inf. Regts. Nr. 121 und Platz⸗Major von Stuttgart, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pens. und mit der Regim. Unif. zur Disp. gestellt. und Commandeur des Train⸗Batg. Nr. 13, unter Verleihung des Charakters altz Oberst, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. des Ulan. Regtt. Nr. 19 bewilligt. Keller, Major und Bats. Gommandeur im Inf. Regt. Nr. 126, in Genehmigung seines Ab⸗ schiedsgesuches, unter Verleihung des Charakters als Oberst ⸗Lt. mit Pens. und mit der Regts. Unif. zur Dip. gestellt. v. Ro sch⸗ mann, Oberst z. D., zuletzt Bez, Commandeur des 1, Bats. Landw. Regts. Nr. 123, die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des Landw. Regts. Nr. 122 ertheilt.
Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober. Scholl, See. Lt. von der Landw. Inf. des Res Landw. Bats. Nr. 127, Wunderlich, Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 124, der Abschied bewilligt.
Im Sanitätsecorps. 8. Oktober. Schöner, Ober⸗ Stabtzzarzt 1. Kl. und Regtz. Arzt, des Inf. Regts. Nr. 121, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. des Sanitätscorps bewilligt. Glöckler, Stabsarzt der Landw. im 1. Bat. Landw. Regts, Nr. 120, der Abschied bewilligt.
Aichtamtliches. Deu tsches Reich.
Preußen. Berlin, 17. Ottober. An dem gestrigen Diner bei Sr. Majestät dem Kaiser und König nahmen, wie „W. T. B. aus Baden⸗Baden meldet, Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog, die Großherzogin und der ,,. 6. 3. 35 Fürst . die , . von rstenberg, der Erzbischof von Freiburg, Dr. Orbi und. ö. ö . 6. . ö
eute findet das Diner bei rer Majestät der Kaiserin und Königin statt. h 1e
W Nachdem die in der Anlage D zur Dienstanweisung für die preußischen Musterungsbehörden vom 34. Februar 18753 enthaltene Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Än⸗ zu mustern der zu beachten sind, mit den Festsetzungen der Vn, und J in Einklang gebracht, sowie auch be⸗ üglich der ittheilung vervollständigt worden ist, welche die Rusterungsbehörden den Landwehr⸗Bezirks-Kommandos über die Anmusterung der n ,. zu machen haben, sind, wie wir dem, Armee⸗Berordn. Vl.“ entnehmen, die deutschen See⸗ mannzsämter in . der Anmusterung von Militärpflich⸗ tigen bezw. von Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit nachstehender . struktion versehen worden:
1) Die ilitärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 25. Lebeng⸗= jahr vollendet und dauert so lange, his Über die Dienstpflicht . ö. ,, endgültig entschieden ist (5. 20 Nr. 2 der
a ung).
WM Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflich— tigen Alter befinden, dürfen für eine n . irn f, Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit angemustert werden, als sie eine Bescheinigung des Civil— Vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungaortes dar⸗
v. Schönlin, Oberst Ct.
über . daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gefetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (6. 3 der Kontrolordnung). . ; 3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung als Schiffer oder alz Schiffsleute zur ÄAnmußterung zugelassen werden (6. 4. Nr. 4 der Kontrolordnung; s§. 27 und 31 Nr. 6 der Ersatzord⸗
nung). kö
I) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besit eines ihnen von der Sber-⸗Ersatz dommission oder im Auf⸗ trage der letzteren von der Ersatz-Kommission vollzogenen und unterstempelten Ausschließungs⸗, Ausmusterungs⸗, Ersatz. ,, 2. Klasse ober Seewehrscheines befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie aus allen Militärverhäktnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.
5) Mannschasten der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve 1. Klasse sind bei Anmusterungen durch bie Seemanngämter von der Abmeldung beim Bezirks⸗Feldwebel entbunden.
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Nllitarverhaltniß zur Disposition der Ersatzbehörden ent⸗ lassenen Mannschaften (56. 5 Nr. 4b. und . der Kontrolord⸗ nung) durch die Seemanntämter haben letztere demjenigen Landwehr-⸗-Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Tauer der Anmusterung anzugeben (5. 10 Nr. 7, 5. 15 Nr. 4 und 5§. Nr. 10 der Kontroͤlordnung).
6) Mannschaften, welche zur Dispofition der Truppen⸗ oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere , des zuständigen Landwehr⸗Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (3. 7 Nr. 8 der Kontrolordnung).
7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (. Nr. I), sämmtliche Mannschaften des Beurlauptenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) sowie die Mannschaften der Ersatzreserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden (5. MN Nr. 8 der Ersatzordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrolordnung).
Soweit die Mannschasten dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) angehören, kann die Anmeldung außer bei dem nächsten Bezirks⸗Feldwebel auch bei den Marine⸗Stations⸗Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung die Ersatzreserve 2. Klasse oder der Landsturm aufgebsten wird, allen hiervon betroffenen Mannschasten ob.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu ge⸗ wärtigen hat.
S) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Ättest der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Aus⸗ stellung eines derartigen Attestes stets die Militärverhältnisse
— Der Kaiserliche Gesandte am Königlich gri Hofe, Freiherr von den Brincken, ist vom =. Athen zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dortigen 66 sandtschaft wieder übernommen.
— Der hiesige Gesandte der Vereinigten Staaten Amerika, K i em hren, ,,, e. kehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder ih nommen.
— Das „Marine⸗Ver. Bl.“ veröffentlicht folgende Ah richten über Schiffsbewegung en (das Datum vor den Orte bedeutet Ankunft daselbst, nach dem Orte Abgang in dorth. S. M. Knbt. „Albatroß“ 27.7. Santos 20 / 8. — R San Francisco 109. (Poststation; Montevideo Urugin S. M. S. „Carola“ 13/8. Kapstadt. 18 / 8. — 3.16. 515. — 910. Plymouth 10310. — nach Kiel.
station: Kiel. S. M. S. „Freya“. Ist telegraphischer
richt zufolge von Bahia nach Haiti in ö., gegangen. ]
Kiel.)
Kiel, 16. Oktober. (Kl. Ztg.) Se. Königli Hoheit der Kronprinz von Portugal nebst Goth traf heute mit dem dänischen Postdampfer „Freya“ von Kon hier ein und reiste mit dem Frühzuge über Hamburg m Amsterdam weiter. . ..
Das Kanonenboot „Nautilus“ ging gestern Ma mittag nach Australien, zunächst nach Plymouth, in See.
Sach sen⸗Weimar⸗Eisenach. Wei mar, 16. Oklobe (Th. Corr.) Von den Vorlagen, die den Landtag n Großherzogthums nach seinem Zusammentritt am 2. d. alsbald beschäftigen werden, nimmt die hervorragendste Stell der Etat für die mit dem 1. Januar k. J. beginnende drei jährige Finanzperiode ein, und neben diesem der Entmunf
der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem genauen Signa⸗ lement des Inhabers zu versehen.
— In dem durch das Ministerialblatt der inneren Ver⸗ waltung de 1882, S. 209, veröffentlichten, an den Qber⸗-Prä—⸗ sidenten der Provinz Westpreußen gerichteten Erlasse des Ministers des Innern vom 24. Juni v. J. ist bezüglich der Verpflichtung der Polizeibehörden zur Reinigung der Polizeigefangenen vor der Ablieferung an das Justizgefängniß zwischen denjenigen Fällen unterschieden, in welchen die Ablieferung des Gefangenen aus dem Polizei⸗ gefängnisse erfolgt und denjenigen, in welchen eine fest⸗ genommene Person, ohne vorgängige Aufnahme in das Poli⸗ zeigefängniß, in das Justizgesfängniß eingeliefert wird.
Verschiedene Polizeibehörden haben unter Berufung auf den gedachten Erlaß sich geweigert, die Reinigung solcher Per⸗ sonen zu übernehmen, welche der gerichtlichen Gefängnißverwal⸗ tung Seitens der Polizeibehörde, ohne vorherige . in das Polizeigefängniß, zugeführt werden. Der inister des Innern erachtet in einem Cirkularerlaß vom 13. v. M. diese Weigerung für unbegründet, da nach den Ministerial⸗ Erlassen vom 39. November 1827, vom 14. November 1833 und vom 22. März 1859 die Polizeibehörden verpflichtet seien, die von ihnen an andere Behörden abzuliefernden oder zum Transport bestimmten Personen frei von Ungeziefer zu über— geben. In dieser Hinsicht sei durch den §. 128 der deut⸗ schen Strafprozeßordnung, welcher die unverzügliche Vorfüh⸗ rung der Festgenommenen vor den Amtörichter vorschreibt, nichts geändert worden. Die Polizeibehörden müssen daher, wenn durch ihre Beamte und ohne Veranlassung der Justiz⸗ behörden die Verhaftung erfolgt, den Festgenommenen in reinem Zustande an das Gerichtsgefängniß abliefern lassen, gleichviel, ob derselbe in das Polizeigefängniß aufgenommen war oder nicht.
Auch in dem Falle, in welchem etwa ein Beamter einer Polizeibehörde ohne Mitwirkung dieser Behörde eine Person festnehmen und unmittelbar an das Gerichtsgefängniß ab⸗ liefern sollte, erscheint eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, nach welcher die Polizeibehörden zur Reinigung der von ihnen an das Gerichtsgefängniß abzuliefernden Gefangenen verpflichtet sind, nicht begründet, zumal in dem Cirkularerlaffe vom 11. Juli iss! allgemein angeordnet ist, daß die von den Organen des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes festgenom⸗ menen Personen nicht direkt dem Gericht, sondern zunächst der ö des Aufgreifungsortes zugeführt werden sollen. . Ausnahme bildet nur der in dem Cirkularerlasse vom
August 1880 gedachte Fall der direkten Ablieferung fest⸗ . Personen durch Gensd'armen. Diese Ausnahme ö. ediglich im Interesse des Dienstes, also im allgemeinen
,,, gemacht worden, und wenn dieselbe eintritt, wird weder der Gengd'arm, noch die Polizeibehörde des Aufgrei= fungsortes, welche nicht in der Lage war, die Reinigung des
Festgenommen zu veranlassen, wegen der Reini i un Anspruch genommen werden . r,,
eines neuen Steuergesetzes, in dem, entsprechend einem von Landtage geäußerten Wunsch, verschiedene Steuerstufen mit ab
und ansteigenden Steuersätzen an Stelle, des hit n. einheitlichen Steuersatzes eingefhhrt werden ollen, soweit. dies ausführlich erfchennt. Sohann wird den Landtag eine Erhöhung der solfung der
Verwaltungsbeamten beschäftigen. Dieselbe ist wwöts dä der Aufstellung der Etats den Anschlägen zu Grunde gien. Wah den Etat selbst betrifft, so ist dieser in seinen allgemeinen Ver hältnissen als sehr günstig zu bezeichnen. Mit Ncsich auf den Umstand, daß die Steuergesetzgebung ühn die Einkommensteuer neu geregelt werden soll, allerdings eine Verminderung der Einnahmen und h direkten Steuern vorgesehen worden; während dieselbe Voretat mit über 1 760 000 S eingestellt war, ist sie im wurf des Etats um 250 000 S niedriger, nur mit 1 520 0004 vorgesehen; ferner ist die Erhöhung der Beamten⸗Besoldun
seits mit der Erleichterung der unteren Klassen der n pflichtigen, andererseits mit der durch Gründe der Mm längst allgemein als geboten erachteten Ausgleichung M soldung der Verwaltungsbeamten gegenüber den Besoldungen der Gerichtsbeamten einverstanden zu erklt
Oesterreich⸗Angarn. Szegedin, 17. Oktober T.. B.) Der Kaiser ist gestern Abend nach Wien ah Bei der Abreise wurden Sr. Majestät von der Benin enthusiastische DOvaiionen dargebracht. Während seine tägigen Aufenthaltes hierselbst hat der Kaiser die öffenl Anstalten, die Amtsgebäude und die Schulen der neugehnl Stadt auf das Eingehendste besichtigt.
Großbritannien und Irland. London, 16. M ö (W. T. B.) Der Rath der fremden Bondholder! an Stelle des zum egyptischen Finanz-Rath ernannten Win heute Ca illard zum Präfidenten im Verwaltungsrat türkischen Staatsschuld gewählt. f.
— 16. Oktober. (W. T. B.) Aus Capetown! gemeldet, daß Cetewaho fich gegenwärtig in Nate finde, nachdem er dem englijchen Jiefidenten seine n würfigkeit erklärt habe.
Frankreich. Paris, 16. Oktober. (W. T. B Ministerrath hal in äner heute Vormittag abgeh; Sitzung den Antrag des Marine-Ministers Peyron a; richtung eines aus 365 Mitgliedern bestehenden oben Kolonialraths angenommen. — Das Gerücht on Demission des Handels⸗Ministers Herisson wird in gierungskreisen als unbegründet bezeichnet. ö. 1
Der „Tol sgraphe“ sagt; der Marine⸗-Ministr. sichtige, den katholischen Missionen in dem von Fin reich verfolgten System größerer kolonialer Ausbreitung ö. wichtige Stelle einzuräumen; die Missionäre könnten en, tige Dienste leisten, seien aber bis jetzt zu sehr vernach worden. Falls die Absicht des Ministers in seiner . ö. etwa auf Widerspruch stoßen sollte, fei derselbe entschl !
die Frage dem oberen Kolonialrath zu unterbreiten.