1883 / 267 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher RNeichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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dition: 8Ww. Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 267.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

dem Ober⸗Postdirektor Walter zu Leipzig und dem Telegraphen-Direktor Meyer zu Wiesbaden die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Ordens-Insignien zu ertheilen, und zwar Ersterem: des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus-Srdens, 2 des Offizierkreuzes des Königlich griechischen Erlöser⸗

dens.

Dentsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Chemiker Hr. Rudolph Biedermann hierselbst zum nichtständigen Mitglied des Kaiserlichen Patentamts zu ernennen.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht,

in Gemäßheit des §. 93 des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R. G. Bl.

S. 61), zu Mitgliedern der Disziplinarkammern in Cöln den Kaiserlichen Ober Postdirektor Lehmann in

Düsseldorf; in Hannover den Kaiserlichen Ober-Postdirektor zur Linde in Cassel; in Arnsberg den kommissarischen Dber-Postdirektor, Postrath So ldmann in Münster i. W.; in Stettin den Königlich preußischen Landgerichts⸗Rath Denhard und den Königlich preußischen Regierungs⸗-A1Assessor von Knebel-Döb eritz, Beide daselbst, für die Dauer ber von ihnen bekleideten Reichs- beziehungsweise Staatsämter zu ernennen.

Bekanntmachung.

Am 1. d. Mts ist die 30,7 km lange Eisenbahn von Warstein nach Lippstadt mit den Stationen bezw. Halte⸗ stellen Warstein, Belecke, Uelde, Anröchte, Erwitte und We stern⸗ kotten dem öffentlichen Verkehr übergeben.

Die neue Linie hat auf Station Lippstadt Anschluß an die Bahnstrecke Paderborn⸗Soest und untersteht der Betriebs⸗ Direktion der Warstein⸗Lippstadter Eisenbahn zu Lippstadt.

Berlin, den 12. November 1883.

In Vertretung des ö des Reichs⸗Eisenbahnamts: rte.

Flaggenatteste sind ertheilt worden:

I) vom Kaiserlichen Konsulat zu Glasgow unter dem 26. Oktober d. J. dem daselbst neu erbauten, mit einer Ma⸗ schine von 400 indizirten Pferdestärken versehenen eisernen Dampfschiff „Moravia“ von 2417,00 Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließ⸗ liche Eigenthum der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft zu Hamburg, welche Hamburg zum Heimaths— hafen des Schiffes gewählt hat;

2) vom Kaiserlichen Konsulat zu Gothenburg unter dem 2. Oktober d. J dem in Eriksberg bei Gothenburg neu er⸗ bauten eisernen Dampfschiff „Ellida“ von 432,86 Register⸗ tons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen F. M. Bruhn zu Flensburg und Genossen.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs-Vize⸗Präsidenten Freiherrn von Ber⸗ . ch u Coblenz zum Präsidenten der Regierung in Düssel⸗ orf, un den Ober⸗Präsidial-⸗Rath von Sydow zu Breslau zum Vize⸗Präsidenten der Regierung in Coblenz zu ernennen; ferner den Ober⸗Landesgerichts-Rath Plehn zu Hamm in gleicher Amtseigenschaft an das Ober⸗Landesgericht in Naum⸗ burg a. S. zu versetzen; sowie den Landgerichts Rath Wer in Paderborn zum Ober⸗ Landesgerichts Rath zu ernennen; . „dem Nechtzanwalt und Notar, Justiz-Rath Denso in Minden den Charafter als Geheinser Juftiz-Fath, und dem Privat Vanmesster Kar! Schmidt in Breslau den Charakter als Bauraih zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Agergnädigst geruht: den bisherigen Pfarrer Franz Wollschlaeger in

Fsupniewo zum Yomherrn bei der Kathedrallirche des Bis— thims Culm in Pelplin, ferner

den bisherigen Dekan August Har wart in Christburg zum Domherrn, sowie die Erzpriester Eduard Stock in Warten burg und August Schwark in Rössel zu Ehrendom⸗ herren bei der Kathedralkirche des Bisthums Ermland in Frauenburg zu ernennen.

Berlin, Dienstag,

den 13. Nobember, Abends.

ESS.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister und

Minister der öffentlichen Arbeiten, Maybach, nach der Rheinprovinz. Nichtamtliches. Deuntsches Reich. Preußen. Berlin, 13. November. Se. Majestät

der Kaiser und König empfingen gestern Nachmittag 316 Uhr den zum außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Kolumbien ernannten Dr. Luis Carlos Rico behufs Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens.

Im Laufe des heutigen Vormittags nahmen Se. Ma jestät die Vorträge des Vertreters des Polizei⸗-Präsidenten, Ober⸗ Regierungs-⸗Raths von Heppe, des Chefs der Admiralität, General-Lieutenanls von Caprivi, des General⸗-Quartier⸗ meisters, General-Lieutenants Grafen von Waldersee und des . des Militär⸗Kabinets, General-Lieutenants von Albedyll entgegen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag 111½ Uhr militärische

Meldungen entgenen und empfing hierauf den Rektor der Universität, Professor Dr. Kirchhoff.

Um 1216 Uhr Mittags empfing Se. Kaiserliche Hoheit den span ischen Gesandten, Grafen von Benomar.

Deinnächst stattete Höchstderselbe Ihren Kaiserlichen Hoheiten dem Großfürsten und der Großfürstin Wladimir sowie später Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin⸗ Mutter von Mecllenburg-Schwerin Besuche ab und dinirte um 5 Uhr bei Sr. Majestät dem Kaiser.

Von Seiten mehrerer Handelskammern wird darüber Klage geführt, daß die Handhabung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln z. vom 14. Mai 1879 den gewerblichen und Handelskreisen erhebliche Nachtheile zu⸗ füge. Die Beschwerden richten sich hauptsächlich gegen die⸗ jenigen Bestimmungen im 8§. 10 des Gesetzes, durch welche die Verfälschung von Nahrungs- oder Genußmutein zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr, sowie das Verkaufen verfälsch⸗ ter Nahrungs- oder Genußmittel mit Strafe bedroht wird. Man klagt darüber, daß der Begriff der Verfälschung von den Polizei- und Justizbehörden verschieden und theilweise so rigorös aufgefaßt werde, daß selbst ganz unbedenkliche und . übliche Manipulationen zu Bestrafungen führen

önnten.

Aus Anlaß dieser Beschwerden haben die Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und der geistlichen 2c. An⸗ gelegenheiten durch Cirkularerlaß vom 14 September d. J. die Regie ungs⸗-Präsidenten namentlich auf folgende zwei Punkte aufmerksam gemacht: .

I) Als Sachverständiger wird meist nur ein Chemiker, und zwar gewöhnlich der nächste Apotheker gehört. Die Unter⸗ suchung einer Anzahl von Nahrungs⸗ und Genußmitteln z. B. von Bier und Wein ist aber in den meisten Fällen so schwieriger Art, daß sie zweckmäßiger Weise nur solchen Chemikern an— vertraut werden kann, welche ausreichende Erfahrungen gerade auf den in Rede stehenden Gebieten besitzen. Der Chemiker hat aber auch ferner nur die Aufgabe, darüber Aus⸗ kunft zu geben, wie die von ihm untersuchten Waaren chemisch zusammengesetzt sind, wogegen die weiteren Fragen, ob die Waare in solcher Zusammensetzung gesundheilsschädlich und ob sie, zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr fin 10 des Gesetzes) verfälscht ist, nicht zu seiner Beurtheilung stehen. . Es ist daher erforderlich, daß diefe Fragen in allen irgend zweifelhaften Fällen nur nach Anhörung von ärztlichen, bezw. von gewerblichen, speziell mit den Gewohnheiten des be⸗ treffenden Industriezweiges vertrauten Sachsverständigen ent⸗ schieden werden. .

Y Als im Jahre 1877 wirksamere Maßregeln gegen die Fälschung von Nahrungs⸗ und Genußm itteln vorbereitet werden sollten, wurde im Reichs-Gesundheitsamte auf Grund der Berathungen einer Sachverständigen⸗Kommission eine Denkschrist ausgearbeitet, um das Bedürfniß nachzuweisen und die Richtung anzugeben, in welcher vorzugehen sein würde. Die Denkschrift behandelte in 13 Abschnitten die hauptsächlichæ in Frage kommenden Kategorien von Nahrungs—⸗ mitteln z., und gab am Schlusse eines jeden Abschnittes ein Resumé, in welchem die vom ärzllich-chemnischen Standpunkte aus alseunzulässig anzusehenden Manipulationen kurz charak⸗ terisirt wurden. Diese Denkschrift ist demnächst als Anlage zu den Motiven des Entwurfs zum Nahrungsmittelgesetze ver⸗ öffentlicht worden („Materialien zur technischen Begründung eines Gesetzentwurfes gegen die Verfälschung der Nahrungs- und Genußmittel und gegen die gesundheitswidrige Beschaffen⸗ hrit anderweitiger Gebrauchsgegenstände“. Drucksachen des

Reich ztags, 4. Legislaturperiode II. Session 1879 Rr. 7 S. 29 ff.).

Sie hat in Folge dessen das Ansehen eines autoritativen Interpre⸗ tationsmitkels gewonnen, an welches die Gerichte und die Sachsverständigen sich um so bereitwilliger halten, als die an der Hand des Gesetzestextes zu entscheidenden Fragen nicht selten unter den Technikern selbst streilige sind. Zu den Be⸗ rathungen der erwähnten, im Jahre 1877 thätig gewesenen Sachverständigen Kommission sind aber Vertreter von Handel und Gewerhe nicht zugezogen worden, und die Denkschrift trägt den Anforderungen der letzteren denn auch nur wenig Rechnung. Das Nahrungsmittelgesetz will aber nach dem Wortlaute des §. 10 nur solche Verfälschungen bestrafen, welche „zum Zwecke der Täuschung in Handel und Ver⸗ kehr“, d. h. den berechtigten Gewohnheiten von Handel und Gewerbe zuwider vorgenommen werden. Die Inter⸗ pretation des § 10 führt, wenn sie sich ausschließlich auf die von ganz anderen Gesichtspunkten ausgehende Denkschrift stützt, nicht selten weit, über diese wichtige und sachgemäße Schranke hinaus. Bei der hohen Wichtigkeit, welche der Gegenstand für die gewerblichen und industriellen Kreise hat, dürfen bei der Handhabung des Nahrungsmittel- gesetzes die vorstehend angedeuteten nicht Gesichtspunkte außer Acht gelassen werden. Die Regierungs-Präsidenten 2c. sind veranlaßt worden, die ihnen unterstellten Polizei⸗ behörden dahin zu instruiren, daß sie bei der Vorbereitung der strafrechtlichen Verfolgung von Ver⸗ fälschungen von Nahrungs- und Genußmitteln in allen zweifelhaften Fällen nach Maßgabe der vorstehend bezeichneten

Grundsätze verfahren, zugleich aber auch, daß es nicht in der Absicht liege, die strafrechtliche und polizeiliche Verfolgung wirklich gesundheitsschädlicher Verfälschungen von Nahrungs- und Genußmitteln einzuschränken. Die Justiz⸗ behörden sind Seitens des Justiz-Ministers mit gleicher An⸗ weisung versehen worden. ö

Schließlich sind die Regierungs⸗-Präsidenten ersucht worden, über die Erfahrungen, welche von ihnen mit dem Nahrungs⸗ mittelgesetze während seiner vierjährigen Geltungsdauer ge⸗ macht worden sind, gutachtlich an die Minister zu berichten.

Die Verabredung einer Konventionalstrafe für den Fall der nicht pünkllichen Zahlung bedungener Darlehns⸗ zinsen (wie solche bei Hypothekendarlehnen von Hypotheken⸗ banken gebräuchlich ist) ist nach einem Urtheil des Reichs⸗ gerichts, V. Civilsenats, vom 26. September d. J, im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts wirkungslos. Nur für den Fall der nicht pünktlichen Rück⸗ zahlung des Kapitals kann eine Konventionalstrafe gültig ver⸗ abredet werden.

Der Kaiserliche Botschafter am Königlich großbritan⸗ nischen Hofe, Graf zu Münster, ist nach London zurück= gekehrt und hat die Geschäfte der dortigen Botschaft wieder übernommen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzog⸗ lich oldenburgische Geheime Staatsrath Selkmann ist von hier wieder abgereist.

Sachsen. Dresden, 13. November. (W. T. B.) Der König hat den bisherigen Präsidenten der Ersten Kam⸗ mer, von Zehmen, abermals zum Präsidenten ernannt. Die Zweite Kammer hat mit Akklamation den bisherigen Präsidenten Haberkorn und die Vize Präsidenten Streit und Pfeiffer wiedergewählt.

Württemberg. Stuttgart, 10. November. (St. A. f. W) Telegraphischer Nachricht zufolge ist der König heute Vormittag 9 Uhr glücklich in San Remo angekom⸗ men. In Betreff der Besorgung der Staatsgeschäfte wäh⸗ rend der Abwesenheit des Königs hat Se. Majestät verfügt, daß Gegenstände von größerer Wichligkeit zur Einholung der Entschließung dem König nachgesendet, die übrigen Angelegen⸗ heiten aber im Vollmacht namen Sr. Majestät auf den Vortrag der Minister von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Wilhelm erledigt werden.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 12. November. Wie den „Meckl. Anz“ aus Cannes unter dem 8. November geschrieben wird, bewohnen die Großherzoglichen Herr⸗ schaften mit den Prinzlichen Kindern und dem Gefolge in Cannes das Hotel Mont Fleuri, welches seiner gesunden und schönen Lage wegen den Herrschaften als hesonders geeignet empfohlen wurde, gedenken aber, da daselbst ein längerer Aufenthalt beabsichtigt wird, in nächster Zeit eine Villa zu beziehen. Der Großherzog hat sich von seinem letzten Unwohlsein wieder ganz erholt und macht sowohl zu Fuß wie zu Wagen größere Promenaden. .

Anhalt. Dessau, 11. November. (Nat-Itg.) Der Landtag des Herzogthums wird durch folgendes Anschreiben des anhaltischen Staats-Ministeriums an den Landtags⸗ Präsidenten auf den 3. Dezember zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen:

„In der Sitzung des Landtags vom 6. April d. J wurde die

ö chweben⸗ Vertagung ausgesprochen, in der Hoffnung, daß die damals Kren,

den Verhandlungen über eine anderwelte Gestaltung der nisse des Saljbergwerks, Leopoldshall alsbald zum Abschluß