1883 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Dec 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Bas Ahonnement beträgt 4 MR 59 8 für das Vierteljahr.

Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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Alle Nost-Anstalten nehmen Hestellung an; für Kerlin außer den Nost-Anstalten auch dir Ezpr=

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ame bauinspektor, Ober⸗Deichinspektor und Ober- Fischmeister

letter fit der Renm rmnet druch 80 3. dition: 8x. Wilhelmstrafse Nr. Z. R 285. Berlin, Dienstag, den 4. Dezember, Ahends. . .

1883.

e Jajestät der König haben Aleergnädigst geruht: hem Dber⸗Bürgermeister Lehr zu Duisburg, dem Melio⸗

Früöenstein zu Düsseldorf und dem Kreissekretär a. D. Ihneider zu Altenkirchen den Rothen Adler-Orden vierter

ß; dem Deichhauptmann Roskothen zu Mündelheim n Uandkreise Düsseldorf den Königlichen Kronen-Orden vierter

; dem emeritirten Lehrer Kosinski zu Pogorzela im ne Krotoschin den Adler der Inhaber des Königlichen

Ordens von Hohenzollern; sowie dem evangelischen Lehrer n Küster Ahrens zu Nordwohlde im Kreise Hoya das Ilheneine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ ung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien Fertheilen, und zwar: ä Großkreuzes des Königlich württembergischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens: dem General der Infanterie von Schachtmeyer, kom⸗

nanditenden General des XIII. (Königlich Württembergischen) Ltmes Corps;

des Kzomthurkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone:

dem QderkWaütenant Freiherrn von Strombeck,

Commandeur des 2 Jommerschen Ulanen⸗Regiments Nr. 9;

des Nitterrreuzes er ster Klasse des Großherzoglich

hesstsgen Verdienst-Ordens Philipps des Groß⸗ müthigen:

dem Hauptmann Schenck im Brandenburgischen Fuß—

Antiserie Regiment Nr. 3 (General- Feldzeugmeister, Vorstand des Artillerie⸗Depors zu 6e Feldꝛeugmeister) f

ferner:

nt Großkreuzes des Königlich spanischen Ordens

Fsabella's der Katholischen: dem General-⸗Major Mischke, Chef des Stabes der Urmmee⸗Inspektion; des Commandeurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: m Major von Rabe vom Generalstabe der 4. Armee⸗ Mspelon und den Major von Wildenbruch, aggregirt dem 4. Harde Regiment zu Fuß und Adjutanten der 4. Armee⸗ Inspeltion; des Commandeurkreuzes des Königlich serbischen Takowo⸗Ordens: . den Major von Wildenbruch, aggregirt dem 4. Gnthe Rihment zu Fuß und Adjutanten der 4. Armee⸗ Inspeltion; des Ritterkreuzes desselben Ordens:

dem Hauptmann Freiherrn von Stoltzenberg im . Hessischen Infanterie⸗ (Leibgarde⸗) Regiment 1IlI6 un

dem Seconde⸗LTieutenant Walter im 3. Großherzoglich ö. Infanterie⸗Regiment (Leib⸗Regiment) Nr. 117;

der Königlich serbischen goldenen Haus-Medaille:

dem Sergeanten Schindler im 3. Großherzoglich Hessi⸗ hen Infanterie⸗ Regiment (Leib⸗Regiment) Nr. 117.

Deutsches Reich.

Allerhöchster Erlaß, ffn die Auf nahme einer Anleihe auf und der Gesetze vom 16. Februar 18682 (Reichs⸗ hesetzbi. S. zs Sund vom J März isss (ieichs— Gesetz bl. S. 29).

Vom 26. No vember 1883.

. Auf Ihren Bericht vom 20. November d. J. genehmige . daß auf. Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, be⸗ ö. die Ausführung des AÄnschluffes der freien und Harfe m Hamburg an das deuntsch Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. di ) ein Betrag von 4096 9660 6 und auf. Grund des . vom 2. März 1883, betreffend die Aufnahme einer . für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der

rn sund, der Riis senbahnen. (Reichs Gefetzbs S. 30) von ö von 24 385 79 S, zusammen also ein Betrag . M durch eine nach den Bestimmungen des unn gos uni Iss Mundes Gesczütait 339) zu ee, ande Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein ent⸗ . Betrag von Schuldverschreibungen, ünd zwar über

zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zwei⸗ tausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß

die durch den Reichshaushalts⸗Etat dazu bestimmten Mittel am Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschrei⸗ ungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vor⸗ behalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Bgarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen Den In⸗ habern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer AÄn⸗ weisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs⸗Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 26. November 1883.

Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: von Burchard. An den Reichskanzler.

Dem zum Konsul der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Sitze in Hamburg ernannten Herrn Paul Eduard . ting ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

In Geestemünde wird am 19. d. M. mit einer See⸗ , und Seeschifferprüfung sür große Fahrt begonnen werden.

Die Nummer 26 des Reichs⸗-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1531 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 39) und vom 2. März 1883 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 29). Vom 26. November 1883.

Berlin, den 4. Dezember 1883. ;

Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Didden.

Königreich Prensßen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichts-Präsidenten Werner zu Beuthen O.⸗S. in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Halle a. S. zu versetzen; sowie

den Landgerichts-Direktor Gryczeéwski in Breslau zum Präsidenten des Landgerichts in Beuthen O-⸗S.,

den LandgerichtsRath Meyer in Erfurt zum Ober⸗ Landesgerichts-Rath in Maxienwerder, und

den Gerichts-Assessor Offenberg zum Amtsrichter zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Pfarrer Rudolf Emil Konstantin Güntzel in —̃ zum Superintendenten der Diözese Löwenberg Il, egierungsbezirk Liegnitz, zu ernennen.

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung guf den Inhaber

lautender Anleihescheine des Kreises Beuthen O.S. bis zum Betrage von 174 000 S

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen e.

Nachdem von der Vertretung deg Kreises Beuthen unterm 4. Juli 1883 beschlofsen worden ist, zur Rückzahlung älterer Schulden des Kreiseß Beuthen ein Darsehn von 174009 6 aus dem Reichs⸗ Invalidenfonds zu, entnehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs Invalidenfonds, bezw. desfen Rechtsnachfolgers auf. jeden Inhaber. lautende, mit Zins- scheinen versehene, sowohl Seitens der Gläubigers, als auch Seitens dez Schuldners unkündbare Anleihescheine in einem Gesammtnenn—⸗ betrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleich kommt, also von höchstens 174 000 „S ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom JI7. Juni 1833 zur Ausstellung von n nn, zum Betrage von höchftens 174 090 6, in. Buchstaben: Einhundert vier und Siebenzig Tausend Mark Reichswährung, welche in Abschnitten von 2000, 1690, 500 und 200 6. nach der Bestimmung des Dar— leihers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe

der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Cin ein halb vom

diesen, für jeden

Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalschuld unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, ih; ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus n,, . echte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem , . Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. November 1883.

helm. von Puttkamer. von Scholz. Regierungsbezirk Oppeln.

Anleiheschein des Kreises Beuthen te Ausgabe Buchstabe Nr

über . Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privileglumß vom 12. November 1883 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu ,, 138 , Ser n laufende Nr. . . .).

Auf Grund des von dem Bezirksrath des Regierungsbezirks Oppeln unterm 5. September 1883 bestätigten Beschlusses der Ver tretung des Kreises Beuthen vom 4. Juli 18383 wegen Aufnahme einer Schuld von 174 000 M aus dem Reichs⸗Invalidenfonds bekennt sich der ie, . des Kreises Beuthen, Namens des Kreises, durch

nhaber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Dar- lehnsschuld von.... Reichsmark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist,

We Rückzahlung der ganzen Schuld von 174909 «S6 erfolgt vom Jahre 1884 ab mittelst Verloosung der Anleihescheine aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von wenigstens Ein ein halb Prozent des Nennwerthes des ursprünglichen , jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Ausloosungen um höchstens Fünf vom Hundert des Nenn = werths des ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu ver⸗ stärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Die jährlichen Tilgungsbeträge werden auf 500 beziehungsweise 200 0 abgerundet.

Die Ausloosung erfolgt im Monat März jeden Jahres, die Auszahlung des Nennwerthö der ausgeloosten Stücke an dem auf die Ausloosung folgenden 1. Oktober.

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekannt⸗ machung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Dentschen Reichs und Königlich Preußischen Staats Anzeiger“, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Oppeln, dem Kreisblatte des Beuthener Krelses, sowie in einer zu Breslau und in einer zu Berlin erscheinenden Zeitung, Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von der Krelsvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Oppeln ein anderes Blatt bestimmt. Durch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, int⸗ besondere die Bezeichnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinst.

Die, Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rüchabe der ausgegebenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheings in Beuthen bei der Kreis-Kommunalkasse und in Berlin und Breslau bei den in vorbezeichneten Blättern bekannt ge— machten Einlösestellen und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. ; Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Faͤllig⸗ keits termine zurückzuliefern. . ;

Für die fehlenden Zinsscheine wird der, Betrag vom Kapital abgezogen. Die durch Ausloofung zur. Rüchklahlung bestimmten Kapitalbeträge, welche, innerhalb dreißig Fahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablaufe, des Kalenderjahres der Fälligkeit an ge rechnet, nicht erhobenen inen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. S838 und flgd. der Givilprozeßordnung für das e . Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗-Gesetzblatt Seite 83) beziehungsweise nach §. 26 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März i879 (Gesetz Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Veriährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten . der Zinsscheine durch Vor= zeigung des Anleihescheines oder onst In glaubhaffer Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel⸗ deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ane t e, leiheschene s ;

iesem Anleihescheine sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusfe des Jahres 18. ausgegeben; die . Zinsscheine werden, für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden.

Die Ausgabe ener neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den

Provinz Schlesien.

mit der Jinfenzahlung betrauten Stellen gigen Ablieferung der, der