Dentscher Reichs⸗Anzeiger
und
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J.
sibniglich Preußischer S
. . Inserlionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 3. X
taats⸗Anzeiger.
.
ö tz. FF — 1 Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
st Lieutenant z. D. Birken stock, bisher Be⸗ . des 2. Bataillons (Iserlohn) J. Westfälischen
hr kegimenis Nr. 56, dem Major z. D. Brenken, Park Commandeur des 1. Bataillons (Soest) 3. West⸗
I dwehr-Regiments Nr. 16, und dem Amtssekretär J. Behrens zu Burgdorf im Kreise Celle den Rothen dnn wierier Klasse; dem Rechnungs-Rath und Gar⸗ n melt ngs Direktor Witowski zu Düsseldorf, den ngen Kronen⸗Drden vierter Klasse; dem evangelischen ihm Thiel zu Altweichsel im Kreise Marienburg W⸗Pr. n Wer der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Emm; sowie dem Ortsschulzen und Steuer-Erheber
hihmslern; ; n schensorth im streise Kolmar i. P. das Allgemeine cen zu verleihen.
e Najestät der König haben Allergnädigst geruht: jn nächbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung hien verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu in, und zwar:
zanthurkreuzes mit dem Stern des Groß⸗
mmich säch sischen Haus-Ordens der Wachsam⸗ 1 t
eit oder vom weißen Falken: In deneral-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Han⸗
Nn, Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Grolig zu Erfurt;
kreuzes zweiter Klasse des Herzogli nn e bern ef fert cher ,, .
n ber Verwaltungsgerichts⸗Rath, ordentlichen Pro⸗ ira det Nniversitãt zu Berlin, Dr. Gneist;
ich waldeckischen Verdienst⸗Ordens
a, K ö. ͤ her⸗Regierungs-Rath Dr. Stauder, yhinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ za slgenheiten; den zinistz reußischen Civil-Ehrenkreuzes Etter Klasse:
ken hlr der provinzialständischen Taubstummen⸗ Null in Hideehein, Rößler;
terer: ben Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens ö erster Klasse:
bem Prllihen Geheimen Ober⸗Medizinal-Rath, Professor n. von Ftericht;
der zweiten Klasse desselben Ordens:
dem cdenllichen Professor an der Universität zu Bonn, n Endemann; sowie de Offizierkreuzes des Ordens der Königlich
rumänischen Krone:
nn Ober Ftabẽ arzt a. D., praktischen Arzt, Wundarzt nd Cehuntthelfer Fr. Boerner zu Berlin.
—
Königreich Preußen.
Euhajetät der König haben Allergnädigst geruht:
Im Rällichn Geheimen Ober-Medizinal-Rath, Professor n Frersßz jn den Adelstand zu . ö! ;
Se Näjestät der König haben Allergnädigst geruht: Ein Iölge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu ell gen Wahl den Stadtrath und Stadtsyndikus (hin scllst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt ; b uf eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu be—
kligen. ö Majestit der König haben Allergnädigst geruht: En mer Karl Adolf. Goerccke in Ueckermünde zum
nennen der Synode Ueckermünde, Regierungsbezirk
kttin, zu ernennen.
ö Privileg iu m
ln Tn tigung auf den Inhaber lautender , eihesch eine des Kreises Jerichow IJ im Betrage von 178 605
R wilhelm
von Gottes Gnaden König von Preußen ze. ö. . rng des Kreises Jerichow auf den Kreis⸗ ihnen lee ned, ss, , be bhlosen bak. bie ur uten Tier een dem Kreise beabßchtigten Chaufseebauten erfor- . e. ö. Anleihe zu beschaffen, wollen Wir ertretung. ; . . auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen im Vetra, eiten der Gläubiger unkündbare Anleihescheine i gif 9 dan Ls a0 4 ausffellen zu dürfen, gliuhiger noch i daß sich hiergegen weder im Interesse der . er Schuldner Etwas ju erinnern gefunden hat, daß
4
Berlin, Freitag,
für Berlin außer den Nost-⸗Anstalten auch die Ezpe⸗
83 8
Alle KHost-Anstalten nehmen Kestellung an;
dition: 8w. Wilhelmstraße Nr. 32. ü.
den 22. Februnr, Ahends.
1884.
2 —
jedoch bereits für den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Gen⸗ thin nach Rathenow durch das von Uns unter dem 30. April 1880 ertheilte Privilegium die Genehmigung zur Ausgabe von Kreis ⸗An⸗ leihescheinen zum Betrage von 290 000 M, sowie ferner für den chausseemäßigen Ausbau der Straßen von Hohenseeden nach Jerichow und von Woltersdorf über Rogäsen bis zur Kreisgrenze in der Rich tung auf Ziesar durch das von Uns unter dem 13 Juli 1881 ertheilte Privilegium die Genehmigung zur Ausgabe von Kreis ⸗Anleihescheinen zum Betrage von 300 go0 6 ertheilt ist und es sich gegenwärtig nur noch um den chausseemäßigen Anbau der Straße von Rathenow nach Wulkau handelt, in Gemäßheit des 8.2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 178 606, in Buchstaben: Einhundert acht und siebzigtausend sechshundert Mark, welche in folgenden Abschnitten: 70 000 ( zu 1090 , 100 000 M zu 500 , 8 600 C zu 200 ,
zusammen 178 660 ; nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 vom Hun— dert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plane mittelst Verloofung jährlich vom 1. April 1885 ab mit wenig stens Eins vom Hundert dez Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Diefelbe erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber diefer Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. ö Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die . der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über—⸗ nommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. Janugr 1834. L. 8 helm.
33 Wil von Puttkamer. Maybach. von Scholz.
Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg.
Anleiheschein des Kreises Jerichow Ul,
.... III. Ausgabe, Buchstabe.... Ne,, wwe; Mark
Reichswährung. n
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums
on,, (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magde⸗ hieß nile, 1883 e, . Gefetz⸗Sammlung für 138. Seite .... laufende Nr. . . .).
Auf Grund der vom Bezirksrathe des Regierungsbezirks Magde⸗ burg genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 13. Juni 1878 und 28. März 18795 wegen Aufnahme einer Schuld von 768 500 A6, von welcher in Gemäßheit des vorangeführten landesherrlichen Privile⸗ giums durch die gegenwärtige IJ. Ausgabe von Kreis Anleihe Scheinen die Restsumme von 178 609 66 begeben wird, bekennt sich die Chausseebau-Kommission des Kreises Jerichow I. Namen des Kreifes durch diefe, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu—⸗ bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1758 605 e erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungs⸗ plans mittelst Verloofung der Anleihe ⸗Scheine in den Jahren 1885 bis spätestens 1923 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals jährlich, unter Zu, wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreihungen, gebildet wird. Die Ausloosung geschieht vom Jahre 1884 ab in den Monaten August oder September sedes Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmt⸗ liche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu. ; . ; ;
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstahen, Nummern und Beträge, sowte des Termins, an welchem die Rüchzahlung erfolgen soll, öffent- lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Jerichowschen Kreis⸗ blatt. Geht eines diefer Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Prästdenten in Magdeburg ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo folchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und, am J. Oktober, von heute an gerechnet, mit 4 vom Hundert jährlich verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück⸗ gabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungswelse dieser Schuld, verschreibung bel der Kreis⸗Kommunalkasse zu Genthin und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Die Zinsen können auch bei der Kur, und Neumärlischen ritterschaftlichen Dahrlehnskasse in Berlin erhoben werden. Mit der zur Empfang nahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurůückzu⸗ liefern, Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapltal abgejogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die smnnerhalb vier Jahren nach Äblauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zü Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der s§. 838 und ff. der . für das Deutsche Reich vom 535. Janugr 1877 (R. Ges. Bl. Seite 83) beziehungsweise nach 8. 20 des Ausführungs⸗
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gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gef. S. S. 515. — Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraft sös Terklaͤrt werden. Boch soll Demjenigen, welcher den Verlust von
Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub⸗ hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Stats jahres; ausgegeben; die ferneren Zins⸗ scheine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse in Genthin gegen Ablieferung der, der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anwelsung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber ,,, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗
ehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
6 th den teen 188.
Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow II.
Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter schriften des Landrathes und zweier Mitglieder der Chausseebau⸗ Kommission mit dem Siegel des Landrathes zu versehen.
Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Zins schein. .
2 *
Hundert Zinsen .. Pfennig.
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 13. ab die Zinsen der vorbenannten ö für das Halbjahr vom .
8 '
Buchstabe ....
und RNeumärkischen ritterschaftlichen Darlehnskasse zu Berlin. Gehn en, nn,, 13 Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow I. (Unterschriften.)
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausseebau⸗Kommission können mit Lettern oder e , n, gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namenzunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Regierungsbezirk Magdeburg.
Provinz Sachsen. Anweisun
9 zum Kreis⸗Anleiheschein des Kreises Jerichow IL, 3te Ausgabe, Buchstabe ..... , ,, Mark.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die, te Reihe von Zinsscheinen für die funf Jahre 18. bis i8 .. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Genthin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich aus— weifenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.
Genthin, den.. ten.. .... 188.
Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow II. (Unterschriften.)
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chaufseebau⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimile⸗ sflempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigen ⸗ haͤndigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden,
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
ter Zinsschein. ter Zinsschein.
Anweisung.
Finanz⸗Minister iLum.
Der Geheime Kanzlei⸗Diätarius Schwager ist als Geheimer Kanzlei⸗Sekretär bei dem Finanz-Ministerium an—⸗ gestellt worden.
53. Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten am Sonnabend, den 23. Februar 1884, Vormittags 11 Uhr. ö. Tagesordnung:
Dritte Berathung des Entwurfs einer Kreisordnung für die Provinz Hannover und des Gesetzentwurfs, betreffend die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 18755 in der Provinz Hannover. — Berathung des Rechenschaftsberichts über die Verwendung der flüssig gemachten Bestände der im 9 4 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetz⸗
ammlung Seite 249) bezeichneten Fonds und der im §. 95 Absatz 3 daselbst erwähnten Gelder für die Zeit vom 1. Ja⸗ nuar bis 31. Dezember 1883. — Berathung des fünfund= dreißigsten Berichts der Staatsschuldenkommission über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens. — Erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Stempelsteuer für Kauf⸗ und Lieferungsverkräge im kaufmänmischen Verkehr und für