1884 / 57 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Sielle , Ishuß, Magistrat) stadium

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57.

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 6. März

zun Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preusischen Staats-Anzeiger.

1884.

. j Königreich Preußen. Ministerium des Innern. Regulativ

der Krt ordnung vom 13. Dezember 1872.

jn kt des Regulativs zur Ordnung des Geschäfts⸗

e ü den Kreis- (Stadt- ausschüssen vom 2. April mm 1. April 1634 ab gemäß s 166. der Kreis mon 13 Dezember 1872 und 8. 56 des Gesetzes über t alhemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 die nahsthenden Bestimmungen: Geschäfts kreis.

1

reisausschuß hat . Kreis Kommunalverwaltung die ihm durch die nng übertragenen Geschäfte zu versehen, n der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer der Gesetze mitzuwirken (5. 4 Abs. 1 des Landes- . und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ent⸗ im Verwaltungsstreitverfahren) auszuüben (8. 7 ind 2 4. . O). ; Da Stadtausschuß in Stadtkreisen und der Magistrat in n Chem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als Ill Einwohnern tritt bezüglich der unter Litt. b bezeich⸗ an Geschäfte in den durch die Gesetze besonders bestimmten in an Stelle des Kreigausschusses (56. 4 Abs. 2 4. a. O). De in den nachsolgenden Paragraphen für den Kreis⸗ s gegebenen Vorschristen gelten auch für den Stadt⸗ ö und den Magistrat, soweit keine besondere Bestim⸗ ung getroffen ist. Verfahren. 37. Da Verfahren des Kreisausschusses hinsichtlich der in lit, erwähnten Geschäfte ist in den gesetzlich hesonders sichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen nn Hstlufwerfahren, nach näherer Vorschrift des Landes— nemmnolungggesetzs und der für gewisse Angelegenheiten, ins⸗

hböashhdere anz zur Ausführung der Reichs-Gewerbeordnung,

alhsosen Hömmungen.

4 Sitzungen. ö

Or nnn sschuß ge ne elt sich auf Berufung seines

Kenn Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Vor⸗=

aun nnäßige Sitzungstage zu bestimmen. Behindevung der Mitglieder.

. 5. 4.

Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung nen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst ob⸗ Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vorsitzenden

muzeigen. .

Uigleder, welche Line längere Entfernung von ihrem

hut beabsichtigen, haben dies dem Vorsitzenden zeitig

nigen.

F

Ferien.

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Dr Kreizaus chuß ö während der Zeit vom l bis zum 1. September. Dieselben find zwei Wochen n n Beginn durch das Kreisblatt beziehungsweise das h. kreispolizeilicher Bekanntmachungen bestimmte in öffentlichen Kenntniß zu bringen.

kahmndlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen ab⸗

en werden. ) ! . Anf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien e Einluß .

Befugnisse des Vorsitzenden.

S. 6.

n Paftzende (5. 135 der Kreisordnung; S§§. 36, 37 6 n leitet und beaufsichtigt den ge⸗ , ne und sorgt für die prompte Erledigung ; r nf ie eingehenden Schriftstücke und vermerkt n denslken n ag des Eingangs. Für den Fall der Be⸗ inen Re Vorsitzenden beziehungsweise dessen Stell⸗ . in Jurfltze kann ein vereidigter Bureaubeamter des 9 ö mit der Eröffnung und Präsentation der ein⸗ . iftstücke beauftragt werden. ö ij hun einer Partei im Verwaltungsstreit verfahren, der . hrt dez 8 65 des Landesverwaltungsgesetzes zuwider, e urn von Duplikaten verabsäumt, so kann die An⸗ unn derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsttzenden humhnet werden.

.

der Vorfthende ver ühen die Geschäfte unter die Mit⸗ hi ü br Entscheidung gelangenden Sachen bestellt der ö. de aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und linen einen Korreferenten; auch kann er sich selbst

, mo ein Syndikus angestelit ist, auch diesen zum Re—

oder lr zelhnct die Konzepte aller Verfügungen. 8

. von den Fůllen, in welchen das Gesetz

wan n zum Korreferenten ernennen.

öl, ss, 111, 117, fa a. a. O. den Vorsitzenden

ie ug schusste ermächtigt bezw. anweist,

Namens 'hörde V erlassen,

erfügungen oder Bescheide zu

rfügungen, welche ohne der sachlichen Be⸗ un oder Entscheidung vorzugreifen, zur Vor⸗ ß derselben dienen oder ' die Leitung des

ihuns bezwecken und. für welche die Zustimmung des

der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden selbst oder unter seiner Mitzeichnung von dem⸗ jenigen Mitgliede erlassen, welchem der Vorsitzende die Be⸗ arbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzen den eine Meinungsverschiedenheit ober wird gegen das Verfügte Einspruch erhoben, so ist die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber herbeizuführen. Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen , e, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu⸗ ordnen.

8. 9.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun⸗ gen in den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die Stimmen vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder kber das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent⸗ steht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er . hat (5. 132 der Kreisordnung), seine Stimme zuerst ab.

Beweisaufnahme. 9 §. 10.

In denjenigen Angelegenheiten, welche zu dem im 8 1 Litt, b bezeichneten Geschäftskreise gehören, ist der Kreisaus— schuß sowohl im Verwaltungsstreitverfahren als im Beschluß⸗ verfahren (8. 2) zur Aufnahme des Beweises nach näherer Vorschrift der 88. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt.

Mündliche Verhandlung. 8. 11.

Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren (8. 2) zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vorsitzenden be— stimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.

In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten über das Sachver⸗ hältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Bethei⸗ ligten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag des Sachver⸗ halts überlassen. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig aufgeklärt und die sachdien⸗ lichen Anträge von den ö gestellt werden.

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen: a. neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren; . b. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theil⸗ weise erledigt wird; ; e. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden; d. die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;

e. das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. ;

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be⸗ zeichneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu

Wihrend der Ferien dürfen Termine zur mündlichen

bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen. 81

Der Vorsitzende handhabt gemäß §5§. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt er⸗ forderlichen Falls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der ö

Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe der Entscheidung oder des Beschlusses für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben, oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhaltes.

Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Be⸗ schlusses nicht sofort erfolgen kö8unen, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen Sitzung; vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.

Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der 8. 21 der Reichs- Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen. Erscheint in derartigen Sachen die Aussetzung der Entschei⸗ dung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver⸗ kündigung in einer weiteren Sitzung, welche sofort anzu⸗ beraumen und den Parteien bekannt zu machen ist.

Urschriften und Ausfertigungen.

§. 15.

Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Ver⸗ fügungen, . 36 der Behörde als Kollegium er⸗ laffen werden, sind in der Ausfertigung mit der die Behörde bezeichnenden Unterschrist (Der Kreisausschuß des Kreises N. N., Der Stadtausschuß des Stadtkrejses N. N., Der Magistrat) zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf Kollegialbeschluß zuläßt (35. 60, 64 Abs, 3, 11 Abs. 3, 117 Abf. 3 des Landesverwaltüngsgesetzes) lautet die Unterschrift:

Namens des Kreisausschusses. Der Vorsitzende. Die Urschriften der von dem Kollegium erlassenen Ent⸗ scheidungen, r en. und Beschlüsse sind von dem Vorsitzen⸗

ms nicht besonderg vorgeschrieben ist H. Jis a. a. O)

ben und wenigstens zwei Mitgliedern zu vollziehen.

Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitve

ergangenen Entscheidungen sind mit der Ueberschrift: Ji,

. ö ö k

und, mit dem Siegel, der Behörde für die Kreis- und Stadtausschüsse preußischer Abler mit einer die Behörde be⸗ zeichnenden Umschrift, für den Magistrat das Magistrats⸗ siegel zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sitzungstag, an welchem die Entscheidung getroffen worden ist, und die Mitglieder der Behörde, welche an der Abstimmung Theil genommen haben, ersehen lassen.

Bezüglich der Urkunden über Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines Kreisverbandes bewendet es bei der Vor— schrift des 8. 137 Abs. 3 der Kreisordnung.

§. 16.

Die gemäß 3 64 Abs. 4. 67, 85 Abs. 4, 111 Abs. 2, 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu er— theilende Belehrung über die Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Bescheide und Verfügungen, und zwar, falls in denselhen der dispositive Inhalt von der Begründung ge⸗ schieden ist, am Schlusse der Gründe in einer thunlichst in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen.

Zustel lungen.

Alle Namens des Kreisausschusses zu bewirkenden Zu⸗ stellungen erfolgen durch die eigenen Beamten desselben ober durch die demselben nachgeordneten Behörden (städtische Polizei⸗ verwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese Zustellun⸗ gen die Vorschriften des Nachtrages zu dem Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte, vom 22. September 1851 (Min. Bl. f. d. inn. Verw. 1882. S. 47), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine be— glaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme legitimirten Person ersetzt werden kann, sinngemäße Anwendung.

Einreichung der Akten an die höhere Instanz.

§. 18.

Bei der Einreichung der Akten an die höhere Instanz ist auf Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten 3. er Bedacht zu nehmen und außerdem Folgendes zu

eachten:

1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen Inhaltsverzeichnisse zu versehen und mittelst be⸗ sonderen Begleitherichtes einzureichen, in welchem auf die Aktenfolien der angefochtenen Entscheidung oder des angefoch⸗ tenen Beschlusses, der in der höheren Instanz gewechselten Er⸗ klärungen und der von den Betheiligten ausgestellten Voll⸗ machten zu verweisen ist.

2) In diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu machen:

a. die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels (Beschwerde, Berufung, Revision);

b. Name, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeichnung Desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat;

e. der Gegenstand des Verfahrens;

d. im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streit— gegenstandes. z

i)

Wenn gemäß S§. 82 des Landesverwaltungsgesetzes aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen die Entscheidung des Kreisausschusses von dem Vorsitzen den Berufung eingelegt ist, so hat derselbe hiervon sofort dem Regierungs⸗Präsidenten, zum Zwecke der Bestellung eines Kommissars für die Ver⸗ handlung vor dem Bezirksausschusse gemäß §. 84 a. a. O., Anzeige zu machen.

Wenn gemäß §. 92 (8. 4 Abs. 2) a. a. O. ein besonderer Kommissar des Regierungs⸗Präsidenten zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Bezirksausschusse Theil genommen hat und demnächst gegen die ergangene Entscheidung Seitens einer Partei das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, so hat der Kreisausschuß hiervon dem Regierungs- Praͤsidenten Anzeige zu machen und zwar gleichzeitig mit der Einforderung der Gegenerklärung auf die Anmeldungs⸗ und Rechtfertigungs⸗ schrift. Abschrift dieser Schriftsätze ist dem Regierungs⸗Präsi= denten auf Verlangen mitzutheilen.

Kosten. §. 290.

Die Einziehung der Kosten und haaren Auslagen des Verfahrens gemäß S§§. 108, 124, 1567 Nr. 2 a. a. O.,. 5. 22 der Reichs⸗Gewerbeordnung, erfolgt nach Maßgabe der hierüber besonders ergehenden Bestimmungen. -

Die Festsetzung der einer Partei im Verwaltungsstreit⸗ verfahren zu erstattenden baaren Auslagen gemäß 5. 108 des Landesverwaltungsgesetzes erfolgt auf Antrag der Partei, er⸗ forderlichen Falles nach Anhbrung des Gegners.

Geschäftskontrolbücher.

8. 21.

Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher bleibt bis auf Weiteres der Bestimmung des Regierungs— Präsidenten, für den Stadtausschuß zu Berlin der des Ober⸗ Präsidenten überlassen.

Geschäftsjahr, Jahresbericht. ö 8. 22. 6 Das Geschästfjahr der Krelöausschüsse ist bas Kalender

jahr. . . ann nim Jahresschluse hat der Vorßitzende dem Regietungs⸗ Präsidenten (für den Stadtkreis Berlin dem Oher⸗Prasi⸗ denten) eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berichtlich einzureichen. In der Ubersicht ist die Zahl der im Laufe, des Jahres abgehaltenen ö die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerlerledigt gebliebenen im Verwaltungsstreit verfahren und im Beschluß ner⸗ fahren verhandelten Sachen (8. Ib, 8. 2 des . 9), beide Sachen getrennt und nach Materien geen g ferner die Zahl der in diesen Sachen zusammen abgehaltene r Überhaupt, sowie diejenigen Termine, in denen mün che Ver⸗

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