dlun sefunden hat, anzugeben. Die Bestimmung eines — 1 diese ü 1er vorbehalten. den Be⸗
sind die tachtlichen Bemerkungen auszunehmen, uu denen die bei D der materiellen und formellen Henn nun en der einschlagenden ge te un nnn, des gegen⸗ wärtigen Regulativs gemachten Erfahrungen nlaß bieten. Berlin, den 28. Februar 1884. Der Minister des Innern. von Puttkamer.
Regulativ
ur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver⸗ ] fahrens bei den ezirksausschüssen.
Auf Grund des 8. 66 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli i563 ergeht zur Srznung des Geschasteganges und des Verfahrens bei den Beʒirkaaus⸗ schüssen nachstehendes Regulatio, welches gleichzeitig mit dem genannten Gesetze in Kraft tritt.
Ge schäfts kreis, ö Verfahrens.
Der Bezirksausschuß hat in der allgemeinen Landes ver⸗ waltung nach näherer Vorschrist der Gesetze mit uwirken und die Verwaltungegerichts barkeit (Entscheidung im rwaltungs⸗ n ne, auszuüben (5. 4 Abs. 1, 8. 7 des Landesver⸗ waltungsgesetzes). ;
36 2 ren des Bezirksausschusses ist in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungsstreitwerfahren, im Ucbrigen' das Beschlußverfahren, nach näherer Vorschrift des Landes verwaltungegesetzes und der für gewisse Angelegen⸗ heiten, insbesondere zur Ausführung der Neichs⸗Gewerbeord⸗ nung erlassenen Bestimmungen.
Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien. 1 Der Bezirksaueschuß k sich an regelmäßigen im Voraus bestimmten Sitzungetagen. Dem Vorsitzenden liegt es ob, im Bedürfnißfalle außerordentliche Sitzungen anzu⸗ beraumen.
8. 8.
Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer 4 beizuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm — obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vor⸗ sitzenden anzuzeigen.
Die Einberufung der Stellverireter der gewählten Mit⸗ glieder durch den Vorsitzenden erfolgt, wenn der Provinzial= ausschuß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Beschluß des Bezirksausschusses unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch das Loos zu nee, , r. Reihenfolge.
Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stell vertretenden Mitglieder kommen, wenn sie Mitglieder der Bezirksregierung sind, die für die 2 gegebenen Vor⸗ schriften zur Anwendung, während im Uebrigen die Ertheilung des Urlaubes bis zur Dauer von sechs Wochen dem Ober⸗ 3 bei längerer Dauer dem Minister des Innern zuste
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder — 1 bel beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem
ohnorte dem Vorsitzenden sofort Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung der im 8. 3 gegebenen Vorschriften ordnet. ö
Der Bezirksausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginne durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Wahrend der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleu⸗ nigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesetz= lichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§. 6.
Der Vorsitzende (8. 28 Abs. 1 und 2, 5. 30 des Landes⸗ verwaltungs⸗Gesetzes) leitet und beaufsichtigt den gesammten 3 und sorgt für die prompte Erledigung der
e. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden beziehung weise dessen Stell⸗ vertreters im Vorsitze kann ein vereidigter Bureaubeamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der ein⸗ gehenden Schriftstücke beauftragt werden.
Ist von einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren, der Vorschrift in 5. 66 a. a. D. zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, so kann die Anfertigung derselben , der Partei von dem Vorsitzenden angeordnet werden.
656 Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mit⸗ glieder des Kollegiums. In den zur kollegialischen Entschei⸗ dung oder Beschlußfassung gelangenden Sachen bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der ernannten oder der gewählten Mitglieder einen Referenten und nach Befinden einen Kor⸗ referenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenten bestellen. Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen. 8
Abgesehen von den Fallen, in welchen das Gesetz — S8. 60, 64. 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. — den Voisitzen⸗ den, beziehungsweise im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses, ermächtigt oder anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung r eien, ur Vorbereitung derselben dienen oder die . des Verfahrens bezwecken und für welche die Zu—⸗ . ang des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist , a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium . von dem Vorsitzenden selbst oder, unter seiner Mit⸗ . 9 n demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der 3 n 9 e Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich r, . iesem Mitgliede und dem PVorfitzenden eine Mei⸗ nun gsverschie denheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch
„eni, so ist der Beschiuß des Kae iums Hierüber herben
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen 6 den vorgangigen Vortrag im Kollegium anzu⸗ ordnen.
§. 9.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Derathun. en in den Sitzungen; bei der Abstim stellt er die Fragen * sammelt die en, — n mg der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebnigè der Abstimmung eine Meinungsverschie denheit ent stehi. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er Stimmrecht hat, seine Stimme zuerst ab.
Beweisaufnahme.
. 10. pe ist der Bezirksausschuß nach näherer Vorschrift der 5. 76 bis 79 und 120 a. a. O. sowohl im Verwaltungestreitu'rsahren, als im Beschlußverfahren be⸗
fugt. Mündliche Verhandlung.
f 6
Die im . oder Beschlußver⸗ fahren zur mündlichen Verhandlung . — Sachen werden der Regel nach in der durch den Vorsitzenden be⸗ stimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Refe⸗ renten über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen
Zur Aufna
sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende diesen den Vor⸗ trag des Sachverhalts überlassen. Ist in Gemäßheit des 2. 2 des 5. 74 a. a. D. zur Wahrnehmung des
öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung von dem Regierungs- Präsidenten ein besonderer Kommissar be⸗ stellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen nach den Parteien gehört.
Der Vorsitzen de hat dahin zu wirken, daß das Sachwver⸗ hältniß vollständig au geklärt wird und die sachgemäßen An⸗ träge von den Betheiligten 59 werden.
1
Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen:
a. neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vor⸗ trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;
b. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch . . gemachte Anspruch ganz oder theilweise er⸗
igt wird;
e. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d. die jum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken;
a e. das Ergebniß eines im Termin eingenommen Augen⸗ ins.
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be⸗ zeichneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu be⸗ merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu er⸗
5. 13.
Der Vorsitzende handhabt gemäß S8. 72, 1189 a. a. D. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit .
Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor⸗ lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesent⸗ lichen Inhalts
t die Verkündigung der Entscheidung oder des Be⸗ schluffes nicht sosort erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen Sitzung, viel⸗ mehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Ent⸗ scheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der 5. l der Reichs⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Be⸗ schlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen.
Erscheint in derartigen Sachen die Aussetzung der Ent⸗ scheidung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver⸗ kündigung derselben in einer weiteren Sitzung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist.
Urschriften und Ausfertigungen.
5. 16.
Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfü⸗ gungen, welche von der Behörde als Kollegium erlassen wer⸗ den, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrist:
„Der Bezitksausschuß zu N. N.. zu versehen und von dem Vorsitzenden zu w * Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern oder von dem Vorsitzenden allein erlassen werden und gegen welche das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhand⸗ lung oder auf i, ,,. zuläßt (88. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landes verwaltungagesetzes) lautet die Unterschrift:
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
Die Urschriften der Vescheide, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen werden, sind von diesen mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse, welche von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommen haben, zu vollziehen. Die Ausfertigungen der im Verwaltungestreitverfahren ergangenen Endurtheile sind mit der Ueberschrift: — „Im Namen des Königs“ und dem Siegel des Bezirkaausschusses— entsprechend dem Siegel der Regierungen mit der Umschrift: Der Bezirksausschuß zu R. 26 zu versehen. ie felben müssen im Eingange den Sitzungstag, an welchem die Entscheidung getroffen ist, und die Mitglieder des Bezirksausschusses, welche an der Abstimmung Theil ge⸗
nommen haben, ersehen lassen.
3 ustellun gen. 19. Alle Namens des
n, 8 ,
ufertigun Berufungs⸗? Entscheidungen 222 e. 92 16 2 waltungsgesetzes durch Vermittelung der erste
. igneten am .
in der Be de⸗ kann gel 3 . a, .
Rücksendung der Akten in die erse g
§5. 18.
Das bei dem Bezirksausschuß in zweiter dene Aktenmaterial ist zu den Akten der er nehmen und mit diesen zurückzusenden, mit Urschrisften der in zweiter Instanz ergangenen und Bescheide, von denen eine beglaubigte ist Akten der ersten Instanz zu erthei der 8 schuß in zweiter Instanz einen Bescheid 8 a. a. D. erlassen, ** ist die Rücksendung kte setzen und zuvpörderst abzuwarten, ob gegen den Antrag auf mündliche handlung bezw. auf Best Kollegsums gestellt wird. ö
Einreichung der Akten an die höhere In
.
llständigkeit des ei —w— 3 Bedacht . 15 Die Alten sind zu folüren, mit einem dvorzu vollständigen Inhalts verzeichniß zu versehen und i sonderen Begleitberichts einzureichen, in welchem Aktenfolien der Entscheidung oder des Beschlusees stanz, der in zweiter Instanz gewechselten Erkläru der von den Betheiligten ausgestellten Vollmachten
weisen ist. 1 2) diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu mach a. 214 Art des Verfahrens und die he un Rechtsmittels (Beschwerde, Berufung, Revision); b. Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und 6, Desjenigen, der das Rechtsmittel 5 e. der Gegenstand des Verfahrens; 1 d. im Verwaltungestrei'ersahren der Werth des e gegenstandes. ; Ko st en. ,
§. 20.
Die Einziehung der Kosten und baaren Aus e rn, ,, n, dn, m,, r wer nung, e n
besonders ergehenden Bestimmun Die Festsetzung der einer Partei im Ver verfahren zu erstattenden baaren Auslagen ge erfolgt auf Antrag der Partei, erforderlichen hörung des Gegners. Geschäftskontrslbücher X 21 Die Einrichtung der ersorderlichen Gese bleibt bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Bezin überlassen. 4 Die erforderlichen Geschäftslokale, das erfor alternpersonal und den Bureaubedarf hat der Präsident dem Bezirksausschuß zur Verfügung zu
Geschäfts jahr, Jahres bericht
W. Das Geschäftsjahr der . chüss jahr. Am Jahresschlusse hat der Regierung Gemeinschaft mit den beiden ernannten Mi Minister des Innern eine Uebersicht der vorg schafte berichtlich einzureichen. In der Ueberst der im Laufe des Jahres die Zahl der anhängig erle . kr, sa 1 Verwaltungest eziehungsweise im ußverfahren verha 3 achen getrennt und nach Materien ferner die Zahl der abgehaltenen Termine überhan derjenigen Termine, in denen mündliche Verhan gefunden hat, und derjenigen 4 , r,. den Vorsitz geführt stimmung eines Formulars für di behalten. In den Bericht sind die e unehmen, zu denen die bei r.. . 2 Bestimmungen der einschlagenden * gegenwärtigen ulativs . geben. Abschrift des Jahresberichts nebst Anlagen i den Che Verwaltungsgericht einzureichen. ö Berlin, den 28. Februar 1884. . Der Minister des Innern. . von Puttkamer.
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