1884 / 57 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Itreit⸗

n des 5. 22 erüber

zstreit⸗ 08 eit. ch An,

.

Regulat i v

äftsgang und das Verfahren bei sit den gesgaf Fer dnln zial rt en.

es 5. 66 des Gesetzes über die allgemeine

uf J 9 30. Juli 1883 wird zur Irdnung

be r nne und des Verfahrens bei den Provinzial⸗

n b Stelle des Regulativs vom 23. September 1876

mn er pom Inkrafttreten des genannten Gesetzes ab 35

unc immt: Geschäftskreis, Verfahren. 1

inzialrath hat in der allgemeinen Landesverwal⸗ b . Vorschrift der Gesetze mitzuwirken (5. 4 an andes verwaltungsgesetzes)]

1 a b versirt stets im Beschlußverfahren (8. 54 Abs. 4

a. 0) - ; inberufung der Stellvertreter, enn fn! der Mitglieder.

4

. versammelt sich auf Berufung seines Dil Dem ö . 9 n n . sßige Sitzungstage zu bestimmen. Währen Donn e Juli bis zum 1. September dürfen Termine sn Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen

. werden.

i Nitglied welches durch Krankheit oder durch son⸗ fl zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer . mmohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm 59 den Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vor⸗

.. t anzuzeigen. ö ; Rkerufung der Stellvertreter der gewählten Mit— fl den Vorsitzenden erfolgt, wenn der Proyinzial⸗ der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nach , sihen olge, anderenfalls nach der durch Beschluß des sältaths unter Zustimmung der Stellvertreter oder

h int Loot zu . Reihenfolge.

ij

die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und hnetenden Mitglieder kommen die für die Beurlaubung nat heamten hestehenden Bestimmungen zur Anwendung. NM gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder m beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohn⸗ m Vorsttzenden sofort Anzeige zu machen, welcher die Nwalche Stellvertretung unter Beachtung der im 5. 3 ge⸗

Vorschriften ordnet.

Befugnisse des Vorsitzenden. 5

Da Vörsitzende C8. 9, 16 a. a. O.) leitet und beaufsichtigt n amnten Geschästsgang und sorgt für die prompte Er⸗ ng der Geschäfte., Er eröffnet die eingehenden Schrift= , und hermerkt auf denselben den Tag des Einganges. fin mn Fl der Behinderung des Vorsitzen den beziehungs- möse wen ewlbertreters kann ein vereidigter Bureaubeamter Dör wisdelen mit der Eröffnung und Präsentation der enychendin Eihiftstücke ,. werden.

Mr nende vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder , mmhnnlraths. In den zur kollegialischen Beschluß⸗ uh ben letzteren gelangenden Sachen bestellt er aus der

r Mitglieder einen Referenten und nach Befinden einen

n, auch kann er dazu sich selbst ernennen. äichnet die Konzepte . Verfügungen.

hcchen von den Fallen, in welchen das Gesetz

n Lorbereitung derselben dienen oder die Leitung des nnz bezwecken und für welche die Zustimmung des Kolle— mn nicht besonders vorgeschrieben ist (118 a. a. O.) der Regel ähh Lortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden wn, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen Mit⸗ Me altsen, welchem der Vorsitzende die Bearbeitung der ak ihrzrägt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und n Unstzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen Uashte von den Betheiligten Einsprüch erhoben, so ist Hölnß des Kollegiums darüber herbeizuführen. Dem esn des Vorsttzenden bleibt es in allen Fällen über— mn, dn vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 8

Na Lunstzsnde leitet die Verhandlungen und Berathun⸗ nn den Stzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen mmm de Stimmen vorbehaltlich der Entscheidung . falls über die Fragestellung oder über das j mn Ubstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent⸗ . m Uisinmung giebt der Referent seine Stimme

Beweisaufnahme.

9. z ur umahme des n, ist der Provinzialrath nach . usttist der ss. 76 bis 79 und 130 a. a. O

Mündliche Verhandlung.

S§. 10. . Erledigung der dem Provinzialrath obliegenden ö

helligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter wen Lghandlung vorzuladen (z ä 3 , s'). ie mündliche Verhandlung finden die Vorschriften der U, R, Iz und 75 a. 4. S. sinngemäße Anwendung.

; 11 . zum mündlichen lang gelangenden Sachen y . Regel nach in der durch den Vorsitzenden bestimm⸗ ü ö. Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu nen Reihen solge erledigt. 7 nder Vorladung ift ie zur mündlichen Verhandlung nte Stunde anztgeben. Die mündliche Verhandlung ist hn Vortrag des Referenten Über das Sachverhältniß dnn; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann itz nde, diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. tt Dorstzhnde hat dahin zu wirken, daß der Sach- mn mlltändig aufgeklart und die sachdienlichen Anträge n Bethelligten gesiellt werden.

ermächtigt bezw. anweist, Namens der Behörde Ver⸗ oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen,

. 122 a. a. O. den Vorsitzenden des Provin⸗ i. der sachlichen Beschlußfassung vorzugreifen, ledig⸗

5 15

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündli Verhandlung sind insbesondere festzustellen: .

a. neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten, oder die Thatsache, daß solche aus den Vor⸗ trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;

b. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise er⸗ ledigt wird;

e die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, 6. im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;

d. die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Alten und Verlesung von Schriftstücken; scei ö; das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augen⸗ eins.

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be⸗ zeichneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu be⸗ merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung . Protokolls zu ertheilen.

Der Vorsitzende handhabt gemäß §§. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt er⸗ forderlichen Falls einen Beschluß des Kollegiums Über den Ausschluß der Oeffentlichkeit .

Der Vorsitzende verkündigt den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.

SBat die Verkündigung des Beschlusses nicht sofort erfolgen können, so genügt die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Betheiligten.

Urschriften und Ausfertigungen. 8. 15.

Alle Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:

„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Be⸗ scheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift: Namens des Provinzialraths. Der Vorsitzende.

Die Urschriften der vom Kollegium gefaßten Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitgliede zu eh.

Die gemäß §8§. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu er⸗ theilende Belehrung über das Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Verfügungen und Bescheide in einer thunlichst in die Augen fallenden Form zu ertheilen.

Zu stellungen. 8. 17.

Alle Namens des Propinzialraths zu bewirkenden Zustel⸗ lungen erfolgen durch Beamte des Ober⸗-Präsidenten oder durch die dem Provinzialrath nachgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde⸗ und Guts⸗ vorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese Zusftellungen die Vorschriften des Nachtrages zu dem Regula⸗ five für den Geschäftsgang bei dem Ober⸗-Verwaltungsgerichte, vom 22. September 1881 (Minist.Bl. für die inn. Verw. 1882 S. 42), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme be⸗ stimmten Person ersetzt werden kann, sinngemäße Anwendung.

Einreichung der Akten an die Beschwerde⸗Instanz— 8. 18.

Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die Beschwerde⸗Instanz (8. 121 Abs. 2 des Landesverwal⸗ tungsgesetzes) ist auf Vollständigkeit des Aktenmaterials Be⸗ dacht zu nehmen; die Akten sind zu foliiren und mit einem Inhaltsverzeichnisse zu versehen, in dem Begleitbericht ist der Gegenstand der Beschwerde zu bezeichnen und auf die Akten⸗ folien Bezug zu nehmen.

Kosten.

§. 19.

Die Berechnung der Gebühren für Zeugen und Sach⸗ verständige erfolgt nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, die Einziehung derselben von den Betheiligten nach Maßgabe des 5§. 124 Abs. 2 a. a. O.

Geschäftskontrolbücher ꝛc. 0

§. 20.

Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Provinzialrathes überlassen. g.

Die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Sub⸗ alternpersonal und den Bureaubedarf hat der Ober⸗Präsident dem Provinzialrath zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsjahr, Jahresbericht. 3 171

Das Geschäftsjahr des Provinzialraths ist das Kalender⸗ ahr. . ö jah Am Jahresschlusse hat der Vorsitzende des Proyvinzial⸗ rathes in Gemeinschaft mit dem ernannten Mitgliede dem Minister des Innern eine Uebersicht der vorgekommenen Ge⸗ schäfte berichtlich einzureichen. In der Uehersicht ist die Zahl ber im Laufe des Jahres abgehaltenen Sitzungen, die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen, nach Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehal⸗ tenen Termine, sowie derjenigen Termine, in denen münd⸗ liche Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestim⸗ mung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten. In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen auf⸗ zunehmen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und formellen Bestimmungen der einschlagenden Gesetzgebung und des gegenwärtigen Regulativs gemachten Eefahrungen Anlaß bieten.

. den 28. Februar 1884.

Der Minister des Innern.

von Puttkamer.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 8. März. Im weiteren Verlaufe der gest rigen (5g) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Gesetz= entwurfs, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗

halts-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85, mit

der Diskussion des Etats des Ministeriums d ist⸗ lichen 2. Angelegenheiten an r, ö

Zu Tit. 5 des Kay. 124 (Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller Bekenntnisse) stellte der Abg. von Strombeck folgenden Antrag:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Die Königliche Staatsregierung ö gemäß dem

Vermerk zu Kap. 124 Tit. 5 die daselbst vorgesehenen Zuschüffe

zur Erhöhung des Jahreseinkommens der Geistlichen in katholischen

Pfarren auf 1300 e auch den bereits 5 Jahre im Amte befind⸗

lichen katholischen Missionspfarrern zu zahlen.

Der Abg. von Strombeck befürwortete seinen Antrag. Nach dem erwähnten Vermerk seien von dem Fonds 2 Mill. Mark dazu bestimmt, das Jahreseinkommen der bereits 5 Jahre im Amte befindlichen Geistlichen in evangelischen Pfarren auf 2400 „MH und in katholischen auf 1800 6 zu erhöhen. Der Antrag ziehe also lediglich eine Konsequenz, derselbe beabsichtige nicht neues Recht zu schaffen, sondern dem bestehenden zu ge⸗ rechter Anwendung zu verhelfen.

Der Regierungskommissar Regierungs⸗Assessor Hegel er⸗ widerte, aus dem Inhalte des Vermerks lasse sich eine recht⸗ liche Begründung des Antrags nicht herleiten, denn derselbe spreche von „katholischen Pfarrern“. Die Missionsgeistlichen seien aber nach kirchlichem Rechte keine Pfarrer. Um dem ausgesprochenen Wunsche nachzukommen, würde überdies der Fonds nicht ausreichen, wärs dies aber auch der Fall, so könnte die Regierung doch nicht anders handeln, als das Haus bitten, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag wurde abgelehnt, das Kap. 124 bewilligt,

Beim Kap. 125 (Medizinalwesen) wandte sich der Abg. Dr. Frhr. von Heereman gegen eine Behauptung, die der Abg. Virchow bei der zweiten Lesung des Etats aufgestellt habe, daß die barmherzigen Schwestern zu Zwecken der Propaganda ge⸗ mißbraucht würden. Vom Abg. Windthorst aufgefordert, Beispiele zu nennen, habe derselbe geäußert, daß Derartiges in Neisse vorgekommen sei. Auf diese außerordentliche Be⸗ schuldigung hin habe er sich nach Neisse gewendet und von der Polizeiwerwaltung die amtliche Bescheinigung erhalten, daß keine Thatsache zur amtlichen Kenntniß gelangt sei, aus der hervorgehe, daß die ambulanten Schwestern von der heiligen Elisabeth in Neisse Krankenbesuche zu propagandistischen Zwecken benutzt, und die Behörden niemals Veranlassung gefunden hätten, gegen derartige Bestrebungen vorzugehen. Nach dieser amtlichen Aeußerung erwarte er von der Ehrlich⸗ keit des Abg. Virchow, daß derselbe die Beschuldigung, die er . die barmherzigen Schwestern erhoben, öffentlich zurück⸗ nehme.

Der Abg. Dr. Langerhans erklärte, die Klage, daß barm⸗ ö Schwestern, katholische wie evangelische, Versuche zur Propaganda machten, seien hinreichend bekannt unter den Aerzten. Die Beweisführung des Abg. von Heereman habe die Behauptung des Abg. Virchow auch keineswegs entkräftet. Es sollten keins Thatsachen zur amtlichen Kenntniß gelangt sein, welche ein amtliches Einschreiten nöthig gemacht hätten. Aber die Polizei habe gar nicht das Recht einzuschreiten, wenn Schwestern bei Krankenbesuchen versuchten, den Patienten zu ihrem religiösen Standpunkt zu bekehren.

Das Kapitel wurde bewilligt.

Der ganze Rest des Ordinariums wurde angenommen; ebenso die ersten 50 Titel des Kap. 15 des Extraordinariums.

Ueber die Position 51, in welcher zur Vermehrung der Sammlungen der Königlichen Museen 2 600 000 6 gefordert werden, wurde die Diskussion zugleich mit der oll 66 eröffnet, welche für die Erwerbungen der Speicher⸗Aktiengesell⸗ schaften der Kleine Präsidenten⸗ und der Ziegelstraße 2600000 6 enthält.

Der Abg. Dr. Frhr. von Schorlemer⸗-Alst erklärte, die Gründe, welche das Centrum bestimmten, gegen diese beiden Titel zu stimmen, seien bereits bei der zweiten Lesung geltend gemacht worden. Er (Redner) liebe Kunstschätze auch und auch den Schmuck der Residenz. Aber alles habe seine Grenze und für die Kunst in Berlin habe das Haus auch schon genug gethan. Immer wieder kämen Forderungen zum Ankauf von Kunstgegenständen zu einer Zeit, wo die Lage des Landes selbst keine günstige sei. Das sei nicht Patriotismus, sondern Mißbrauch mit dem Beutel des Volkes. Fortwährend werde dem Hause von Nothständen ge⸗ redet, würden Klagen der Handwerker vorgetragen, würde dem Hause von der Regierung vorgeführt, daß für ganze Klassen der Bevölkerung Steuererleichterungen eintreten müßten. Auch der vorliegende Etat zeige, daß eine Reihe ganz nothwendiger Bedürfniffe nicht befriedigt werden könnten, weil das Geld dazu fehle. Man müsse den Bau von Wasserstraßen unaus⸗ geführt lassen; die Kommunallasten seien erdrückend, und auch im Reich komme man mit neuen Anforderungen für das Pensions⸗ und Reliktengesetz. Man wisse auch gar nicht einmal, was angekauft werden solle, man solle das Geld zur Disposition der Regierung stellen. Bei derartigen Ankäusen seien schon wiederholt Böcke geschossen worden. Bewillige das Haus die 2, Millionen für die Speicher, so werde man später weitere 40— 50 Millionen für den Ausbau bewilligen müssen. Da sage er Principiis obsta! Wenn es gelte, eine Börsensteuer einzuführen, da seien die Herren nicht zu treffen, die jetzt bereit seien, Millionen für Kunstzwecke auszugeben. Da höre man nichts mehr von der Pfeife des armen Mannes. Wie wolle man dies vor dem Lande verant⸗ worten, und auch die Rechte vor ihrer ländlichen Bevölkerung? Für die Katholiken, die in dem Kulturkampf Millionen geopfert hätten, würde es der reine Hohn sein, wenn das Centrum für eine derartige Position stimmen wollte. Man habe gesagt, daß es darauf ankomme, dem Manne aus dem Volke Bildungs⸗ stätten zu verschaffen; aber aus der Provinz komme man selten nach Berlin, allenfalls seien es Soldaten, die Museen besuchten, aber die ergötzten sich an Schlachtenbildern, die schon jetzt reichlich in denselben vertreten seien. Er halte deshalb die Phrase, Bildungsstätten für das Volk zu schaffen, für ein⸗ fache Bauernfängerei. Das Land dürfe nicht weiter für Berlin frohnden, und darum bitte er das Haus, gegen die Forderungen zu stimmen.

Der Abg. von Benda bemerkte, gegenüber den letzten Aeußerungen des Vorredners, die ihm auf die Wahlen be⸗ rechnet schienen, möchte er daran erinnern, daß noch vor wenigen Jahren, wo die Lage des Landes eine viel ungünstigere gewefsen fei, hier im Haufe nur eine Meinung geherrscht habe,