1884 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Aug 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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Se Najestät der König haben Allergnädigst geruht:

8 dem deutschen Botschafts⸗Prediger Suhle zu Konstan— llinopel den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

erlin, Montag,

Bekanntmachungen, die Unfallversicherung betreffend.

Ministerial⸗Verordnung, betreffend die Ausführung des Unfall⸗

Dentsches Reich.

Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mannheim ernannten Herrn Ru dolph W. Wolff sohn, und

dem zum chilenischen Konsul in Frankfurt a. M. er⸗ nannten Kaufmann Max Budge ist Namens des Reichs

öfen

. Die in West-Hartlepool neu erbaute eiserne Bark Apollo“ von 1157,51 Registertons Ladungsfähigkeit hat

durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Adolph Schiff in Elsfleth das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem be⸗ zeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Elsfleth zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 11. Juli d. J. vom Kaiferlichen Konful in Hartlepool ein Flaggenattest ertheilt worden.

versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

Auf dem Grunde und in Ausführung des 8. 109 des Reichsgesetzes vom 6. Juli d. J, die Unfallversicheru ng be⸗ treffend, bestimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium Fol⸗ gendes: ;

Die in dem Eingangs gedachten Reichsgesetze den Orts⸗ polizeibehörde n“ zugewiesenen Verrichtungen sind von den Gemeindevorständen wahrzunehmen;

mit Versehung der darin den „unteren Verwal⸗ tungsbehörden“ zugewiesenen Funktionen werden die Gio fh ilfe Bezirks⸗Direktoren hierdurch beauf⸗

ragt; die der „höheren Verwaltungsbehörde“ zu⸗ gewiesenen Geschäfte werden von dem Großherzoglichen Mi⸗

den 4. August, Abends.

1884.

Verordnung, betreffend die Ausführung des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Vom 26. Juli 1884.

In Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 verordnet der Senat in Gemäßheit des §. 109 des Gesetzes:

1 Der Senat übernimmt ö der Centralbehörde zustehenden Geschäfte.

5 * Die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde werden der Polizeikommission des Senats überwiesen.

3 Die den unteren U zugewiesenen Ver⸗ richtungen werden für die Stadt Bremen von der Polizei⸗ Direktion, für das Landgebiet vom Landherrn und für die Hafenstädte von den Stadträthen wahrgenommen.

nisterial⸗-Departement des Innern wahrgenommen, Als „Centralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat das unterzeichnete Staats-Ministerium zu gelten. 2. Die in den 85. 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Abs. 2 bezeichneten Strafen fließen in die Staatskasse. Weimar, am 31. Juli 1884.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor Holder⸗Sgger zu Schweid= nitz bei seinem Uebertrltt in den Ruhestand den Charakter als Steuer⸗Rath, und ö dem Kaufmann und Banquier Ottokar Ziegler zu Magdeburg den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei der Königlichen Ober-Realschule zu Breslau ist der

bigherige Titular⸗Oberlehrer Dr. Haußding zum etatsmäßi⸗

gen Oberlehrer ernannt worden.

w Dem ordentlichen Lehrer am Dom⸗Gymnasium zu Magde⸗ burg, Dr. Blath ist der Titel Oberlehrer beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten. Dem Thierarzt Hermann Willutzki zu Wehlau ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarzt⸗ stelle des Kreises Wehlau definitiv verliehen worden.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 2. Oktober 1878

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ mein gefährlichen Bestrebungen der a ne fur vonn 21. Ottober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrist An die Maurer Berlins und Umgegend“ und der Unterschrift Mit kameradschaftlichem Gruß. Die Kommission.“, anfangend wit den Worten Kameraden! Der Verein zur Wahrung der Interessen der Berliner Maurer hat sich die Aufgabe ge⸗ stelll u. . w.“ Redaktion und Verlag von R. Conrad, Berlin, Oderbergerstr. 9. Druck von W. Röwer, Berlin, Elsasserstr. 5s, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ißt.

Berlin, den 1. August 1884.

Der Rin glich inen,

B Friedh eim.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polizei⸗ behörde hat die nichtperiopische . cschrift: . Diskussion über das Thema; „Anar⸗ chismus oder Eommunismus?“ Geführt von Paul Grottkau und . Most, am 24. Mai 1884 in Chicago. Zu beziehen durch das Central-Comits der Chicagoer Gruppen der J. A. A. Office der Chicagoer Arbeiter⸗Zeitung“ und der „Vorbote“. . 107 5. Avenue, Chicago, Ill.“ ö , een. . estrebun i gen der Sozialdemokratie vom Leipzig, den 31. Juli 1884. Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.

Großherzoglich Sächsisches Staats⸗Ministerium. Stichling.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des 5. 105 des Unfall⸗ versicherungs gesetzes vom 6. Juli 1884.

Auf Grund des 8. 199 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. v. M. Reichs -Gesetzblatt Seite 69 ff. ist für das Landesgebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont bestimmt worden, was folgt;

1) Die nach dem Unfallversicherungsgesetze der höheren Verwaltungs behörde zugewiesenen Verrichtungen werden von dem Landes⸗Direktor, diejenigen der unteren Ver⸗ waltungsbehörde von dem Kreis-Amtmann und diejenigen der Ortspolizeibehörde von dem Bürgermeister bezw. dessen gesetzlichem Stellvertreter wahrgenommen.

23) Die . 11 Abfatz 3, 8. 35 Absatz 2 und 5. 82 Absatz 2, sowie die 68 8565 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes be⸗ zeichneten Strafen fließen der Staatskasse zu.

Arolsen, den 1. August 1884.

Der Landes⸗Direktor der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.

In Vertretung: Ebersbach.

Regierungs⸗Bekanntmachung vom 23. 8. 1834,

die nach 8. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom

6. Juli 1884 erforderliche Anmeldung der nach 5. 1

desselben versicherungspflichtigen Betriebe betreffend.

Zur Vorbereitung der Ausführung des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird mit Höchstlandesherr⸗ licher Genehmigung das Folgende bekannt gemacht: Die nach s. J des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 den Vorschriften dieses Reichsgesetzes unterworfenen, im Fürstenthum bestehenden Betriebe find, wenn sich die Betriebs⸗ anlage in einem städtischen Gemeindebezirk befindet, bei dem betreffenden Gemeindevorstand, wenn die Betriebsstätte im Be⸗ reich einer Fürstlichen Domanialbesitzung, in einem selbst⸗ ständigen Gutsbezirk oder einem ländlichen Gemeindebezirk ge⸗ legen ist, bei dem Fürstlichen Landrathsamt durch den Be⸗ triebsunternehmer anzumelden. Wegen des den Anmeldungen zu gebenden Inhalts, der anzuwendenden Form und der Frist, binnen welcher die An⸗ meldungen bewirkt sein müssen, wird auf die nachstehends unter A abgedruckte Bekanntmachung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts verwiesen. Greiz, den 23. Juli 1884. Fürstlich reuß⸗plauische Landesregierung. von Geldern-CFrispendorf, *

(Folgt die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungs amts vom 14. Juli 1884.)

S. 4. Die den Ortspolizeibehörden zustehenden Geschäfte werden für die Stadt Bremen der Polizei-Direktion, für das Land⸗ gebiet den Gemeindevorstehern, für die Hafenstädte den Aemtern zugewiesen.

5

Die auf Grund der 8 11 Absatz 3, 385 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 86 Absatz 2 erkannten Strafen fließen je nach der Belegenheit des Betriebes oder dem Wohnsitze des Beauftragten einer Genossenschaft (6. S5 Absatz 2) fur die Stadt Bremen in die Staats kasse, für das Landgebiet in die Kreiskasse, für die Hafenstädte in die Gemeinde kasse. Beschlofssen Bremen in der Versammlung des Senats am 22. und bekannt gemacht am 26. Juli 1884.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

Auf Grund von §. 199 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 69) hat der Senat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen und bringt dieselben hiermit zur öffentlichen Kenntniß

Die im Unfallversicherungsgesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden für das gesammte Hamburgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der Bezirke der Landherrenschaften Ritzebüttel und Bergedorf, von der städtischen Polizeibehörde und für die beiden ebengedachten Bezirke von den zuständigen Landherren⸗ schaften wahrgenommen. ;

Als Irtspolizeibehörden fungiren für Stadt, Vorstadt und Vororte die städtische Polizeibehörde, für die Landherren⸗ schaft Ritzebüttel der Amtsverwalter, für die Landherrenschaft Bergedorf der Bürgermeister von Bergedorf, für das übrige Landgebiet die zuständige Landherrenschaft.

Ueber die Bureaux, bei denen die im S. 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen versicherungspflichtiger Betriebe zu erfolgen haben, wird Seitens der oben bezeichneten Be⸗ hörden das Erforderliche bekannt gemacht werden.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Juli 1884.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 4 August. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie W. T. B.“ aus Gastein berichtet, am Freitag Abend eine Ausfahrt nach dem Kötschach= Thale und nahmen später in der Villa Solitude der Gräfin Lehndorff den Thee ein. .

Am Sonnabend machten Se. Majestät in Begleitung des Grafen Lehndorff, des Statthalters Grafen Thun und des Grafen Lamberg eine Promenade bis zum Hirsch-Hotel am ,, wo Se. Majestät Sich am Kegelschieben be⸗

eiligten. ; Rach der Rückkehr statteten Se. Masestät der Kaiser der Gräfin Lamberg vor ihrer Abreise einen Besuch ab. Zur Tafel waren unter anderen Gästen der Statthalter Graf Thun und der Bürgermeister Straubinger geladen. Gestern früh machten Se. Majestät der Kgiser eine Pro⸗ menade und wohnten sodann dem Gottesdienst in der evan⸗ gelischen Kirche bei. Das Wetter ist schön.

hre Majestät die Kaiserin und Königin ist, laut Meidung des . T. B.“, am Sonnabend Abend, von der Insel Mainau kommend, in Homburg eingetroffen und von Der Bevölkerung enthustastisch begrüßt worden.