und
Preußischer Staats⸗Anzeiger.
um Fuß⸗-Artillerie⸗Regiment Nr. 10 die Rettungs⸗-Medaille m Bande zu verleihen.
Deuntsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Postdirektoren Bouchés und Johannesson in Mrtlin, Arends in Straßburg (Els.), von Groß in Stettin, Serlo in Berlin, Kunau in Posen, Vo del in Kipzzig, Thierbach in Crefeld, Lietz in Braunschweig, Din gel in Frankfurt (Main), FJesse in Metz, Meyer in hremen, Krause in Düsseldorf und Didden in Berlin den Rang der Räthe vierter Klasse beizulegen.
Bekanntmachung,
treffend die Ausführung der Uebereinkunft ischen Deutschland und Belgien über den Schutz ⸗ an Werken der Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland Felgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur Funst, vom 12. Dezember 1883 (Reichs-Gesetzbl. 1884 Y, hat der Bunbesrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung
wa Exemplare von Schriftwerken , sowie der zur u Herscllung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen:
5. 1.
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch⸗belgischen llehereinkunft vom 12. Dezember 1883 gehörigen Protokolls Nürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem Il, Jovember 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Cremplare von Werken der Literatur und Kunst (Schrist⸗ nere, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der BVdenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der
bereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner ver⸗ natet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb mier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab phechnet, amtlich abgestempelt werden. nnter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher mplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der reinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Ab⸗ i 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 11. Fe⸗ mar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes ir Abstempelung vorzulegen. . . Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre ꝛc, welche solche lare besitzen, können dieselben Namens der Verleger Mer ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß 4 einer besonderen Vollmacht ö
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr kotgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A auf nd bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem enststempel.
Gemäß den im Eingange des 3 1 erwähnten Bestim⸗ ungen dürfen ferner diesenigen beim Inkrafttreten der Freinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten
ichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene
len aller Art, sowie lithographische Steine — deren Be⸗ tung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während nz Jeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der bereinkunft ab zur Anfertigung von, Exemplaren benutzt Unzen, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der 19. L erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem kmyel versehen werden. ; . Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeich⸗ hn Art befindet und diefelben nech ferner zur Herstellung in Cremplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum . Februar 1855 einschließlich der Polizeibehörde seines
n khn r n. welche mit Hülfe gestempelter Vor⸗ ungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums her⸗ lt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf ngen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt en. Ver Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben mut 3. n len bis ., II. Februar 18689 einschließlich gedachten Behörde vorßulggen.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr um ! H nach dem nachstehenden Muster B
Die Exemplare selbst, t
Berlin, Freitag,
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t. Na jestät der König haben Allergnädigst geruht: auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster
— Um praktischen Arzt Dr. Steinbrenner zu Wasseln⸗
/ in in Kr eise Molsheim, und dem Direktor des Wilheim⸗
/ Stifts, Taubstummen-Anstalt der Provinz Branden⸗
un in Wriezen, Eduard Walther, den Rothen Adler⸗
Mien vierter Klasse; sowie dem Kanonier Wahlbrink
.
Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit 6 Dienststempel.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die. Polizeibehörde nicht zu, prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im 5. 1 bezeichneten Exemplare ober die im §. 3 bezeich⸗ neten Vorrichtungen erst nach dem 11. November 1884 oder die im 8§. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 11. November 18883 herge⸗ stellt worden sind.
.
Die Verzeichnisse (35. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizei⸗ behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung über⸗ haupt nicht vorgelegt worden . bedarf es nicht.
. die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 18. Dezember 1884. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
n Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deuischland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 193), hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung
der Exemplare von Schriftwerken 2c., sowie der zur
Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen:
8.1
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch⸗italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni 1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 23. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst Schrift⸗ werke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künsteß, „deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie inner⸗ halb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet“, amtlich abgestempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 23. Fe⸗ bruar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. K
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c, welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht .
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr
und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§. 3.
Gemäß den im Eingange des S. JL erwähnten Bestim⸗ mungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Ueber⸗ einkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vor⸗ richtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller AÄrt, sowie lithographische Steine — deren Benutzung nach der Uebereinkunst untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Ueber⸗ einkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im 8.1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel
ehen werden. ; ; 39. ar sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeich= neten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Feßruar 1886 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohn⸗ ortes vorzulegen.
den 19. Dezemher, Abends.
vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A auf
dition: 8wW. Wilhelmstraße Nr. 82. 1g
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vor⸗ richtungen und innerhalb des vereinbarten Feitraums herge⸗ stellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Ver⸗ langen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 23. Februar 1859 ein⸗ schließlich der gedachten ö
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer eise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare na dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnäch jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
5
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, . die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im 3 1 bezeichneten Exemplare oder die im 8. 3 bezeichneten
orrichtungen erst nach dem 23. November 1684 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vor⸗ richtungen oder erst nach dem 23. November 1885 hergestellt worden sind.
§. 6. Die Verzeichnisse (35. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäfttzwege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizei⸗ behörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt ni, sind, bedarf es nicht.
Für bie Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 18. Dezember 1884. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.
Verzeichni 5 der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vor⸗ gelegten Exemplare.
Titel der Schrift Zahl
Tag Name ö. oder Firma werke, der Nr. . des Abbildungen, abgestempelten Vorlage. Vorlegenden. Kompositionen ꝛe. remplare.
Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vor— gelegten Vorrichtungen (Stereotypen, Holistöcke, Platten, Steine ꝛc.).
Titel des Schrift Naͤhere ,, ,, der Fi er ung, alte, Form, Nr. der . der Komposition 2c, Stein, Stereotyp 6 des ö an . n ,, orlage. die Vorrichtung ug und deren ,, Ir.
Neujahrs-⸗Briefverkehr.
Zür Förderung und Erleichterung des Neujahrs⸗Brief⸗ verkehrs soll es, wie in den Vorjahren, gestattet sein, daß Stadtbriefe, Postkarten und Drucksachen, deren Bestellung in Berlin am 1. Januar früh gewünscht wird, bereits vom 26. Dezember ab zur Einlieferung gelangen können.
Der Absender hat derartige Briefe, welche einzeln durch Postwerthzeichen frankirt sein müssen, in einen Umschlag ꝛc. zu legen, diesen mit dem Vermerk: Hierin frankirte Neujahrsbriefe für den Ort“ und mit der Aufschrift: „an das Kaiserliche Stadtpostamt hier, C9.“
zu versehen. Die derartig hergestellten Sendungen, für welche