1885 / 68 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Freitag,

sůür

. Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

———— Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an; Gerlin anßer den Nost - Anstalten auch die Egpe—= dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 82.

den 29. März,

Ahends. I 8Ge5.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht, den Königlich preußischen Land⸗ H Beer zu Liegnitz und den Großherzoglich adischen Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Nokk zu Karlsruhe zu Neichsgerichts-Räthen zu ernennen.

Der Geheime Registratur⸗Assistent F. W. A. Müll—er in Berlin ist zum Geheimen Registrator im Reichs⸗Postamt ernannt worden.

Gesetz,

betreffend die Feststellung bes Reichshaushalts⸗

Etats für das Etatsjahr 1885.86. Vom 16. März 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zs, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des . was folgt:

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts⸗ Ciat für das Etatsjahr 1885/86 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 611 930 672 S, nämlich ö auf 554 195 673 M an fortdauernden, und auf . 734 999 S an einmaligen Ausgaben, un in Einnahme auf 611 930 672 M

36 Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Be⸗ soldungs⸗Crat für das Reichs want Direktorium für die Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 wird auf 132 000 M

festgestellt. 58. 3

8. 38.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden , n. des ordentlichen Betriebsfonds der . kasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, , . auszugeben.

Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulben übertragen wird, und der Dauer der Umlaufs⸗ zeit, welche den 30. September 1886 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeit⸗ taumes kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der n Verkehr gesetzten ö ausgegeben werden.

Die zur Verzinsung uns Einlösung der Schatzanweisun⸗ gen erforderlichen Beträge müssen der Neichs-Schul den verwal⸗ lung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗

lasse zu bewirken. ö

Bie Zinsen der Schatzanweisungen, sosern letztere ver⸗ zinglich ausgefertigt find, verjähren binnen vier Jahren, die derschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig⸗ leitgtermins. ö ö. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. März 1685.

(. 8.3 Wil elm. von Bismarck.

(Folgt der Reichshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1885/86)

Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs-Eisenbahnen.

Vom 16. März 1886.

Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 0, derordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter des Bundesraths und des dre ching was folgt:

Die Aufwendung eines Betrages bis zur Höhe von loC5ß 135 S für die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt.

Zustimmung

. Insoweit Beträge von der im 8. 1 angegebenen Summe l den daselbst a n, Zwecken im Etatsjahre 1884,65 eit verausgabt find, wird für diese Verwendungen hiermit Mhdemmitat ertheilt.

8. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, . die nach 8. 1 erforderlichen Geldmittel, 2) die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichs⸗ haushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86 zur Be⸗ streitung einmaliger Ausgaben: a. der Verwaltung des Reichsheeres

im Betrage von.... 19 0226 118 6 b. der Marineverwaltung im Be⸗ trage le 5689 4090 C. der Eisenbahnverwaltung im Be⸗ trale d 8899 gg im Ganzen bis zur Höhe von 28 465 513

vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung . BVe⸗ träge von insgesammt 36 529 647 erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bunvdes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und . auszugeben. Die Bestimmungen in den 8. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. 53 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für wecke der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichtz⸗ esetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatz⸗ anweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 16. März 1885. (L. 8) Wilhelm. von Bismarck.

(Folgt der Ueberschlag der einmaligen Ausgaben aus Anlaß von Truppenverstärkungen und Dislokationen.)

Die Nummer 10 des Reichs⸗Gesetzblattes, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1591 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichs⸗ haushalts⸗Etats für das Etatsjahr 1885/86. Vom 16. März 1885; unter

ir. i692 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer An⸗ leihe für Zwecke der Verwaltungen des Neichheeres, der Marine und der Reichs Eisenbahnen. Vom 16. März 1885; und unter

Nr. 1593 die Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 13. März 1835.

Berlin, den 20. März 1865.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Gerichts⸗Assessoren Wuthenow und Cornelius zu Staatsanwälten, sowie

die Gerichts Affessoren Niemeyer, Essing, Koschorrek, Becker, Schaab, Kreutzwald, Kewenig und Dr. jur. van Beek zu Amtsrichtern zu ernennen; und

dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Nath Schneider in Brieg den Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu verleihen.

Just iz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Neßlinger in Wehlau ist zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Wehlau,

der Rechtsanwalt, Justiz-Rath Kayser zu Bocholt, zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Hamm, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Bocholt und

der Rechtsanwalt Hentze zu Lüzinghausen zum Not ar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichis zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lüdinghausen, ernannt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der bisherige Geheime Kanzlei⸗Inspektor Krüger ist um . Registralor beim . für Landwirth⸗ aft; Domänen und Forsten ernannt worden.

Bekanntmachungen. Das bevorstehende Studien ⸗Semester unserer Universttät nimmt

ö 16 April

p seinen , Anfang. Indem wir dies hierdurch zur allgemeinen

Kenntn

ß bringen, machen wir Diejenigen, welche die Absicht .

die hiesige Ünlversität zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie si

pünktlich mit dem Beginne des Semesters hier einzufinden haben, um sich dadurch vor ben Nachtheilen zu bewahren, welche ihnen durch das Versumen des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich er⸗ wachsen müssen. Zugleich ersuchen wir hlermit die Eltern und Vor⸗ münder der Studfrenden, auch ihrerseitKz zur Beobachtung dieses wich= tigen Punktes der akademischen Disziplin möglichst mitzuwirken. In An = sehung derjenigen Studirenden, welche auf Grund ,, Dürftigkeitgatteste die Wohlthat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerken wir, daß nach den e Vorschriften derartige Gesuche bel Vermel⸗ dung der Nichtberücksichtigung, und zwar die ,, , inner halb der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eine Stipendiums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem ge—⸗ setzllchen Anfange des Semesterß von den Petenten in Person ein⸗ gereicht werden müssen, und daß von denjenigen Studirenden, wel⸗ chen die Wohlthat der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlusteg ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stundungescheine innerhalb der ersten Woche nach dem gesetzlichen 5. des Semesterß bei der Quästur Gebrauch gemacht wer- en muß. Bonn, den 17. März 1885. Rektor und Senat ö der Rheinischen Friedrich⸗Wilbelms-Universität.

Die Immatrikulationfür das bevorstehende Studien ⸗Semester findet vom 16. April an bis zum 7. Mat c inkl. statt, Später können nach den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studirenden noch immatrikulirt werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung durch i ., gültiger Verhinderungegründe zu entschuldigen ver= mögen. Behuft der Immatrikulation haben 1) diejenigen Studiren den, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern fie Inländer 3 ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, , sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimationspapiere, 2) die⸗ jenigen, welche von anderen Untversitäten kommen, außer den vor- . bezeichneten Papieren noch ein vollständigeg . gui von jeder früher besuchten , vorzulegen. e⸗

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6 gen Inländer, welche keine Maturit . bestanden, eim Besuche der Universität guch nur die Absicht haben, sich elne allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Beruftfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staatg⸗ oder Kirchen dienst bestimmen, können guf Grund det ö 3 der Vorschriften vom 1. Oltober 1879 nur, nach vorgängiger, lhnen hierzu Sejtens des Königlichen Universitäts-Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatri⸗ kulirt werden. Bonn, den 17. März 1885. Die Immatrikulations⸗Kommission.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1818.

Auf Grund des F. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemein⸗ gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ol⸗ tober 1878 ist heute durch die unterzeichnete Landes⸗Polizei⸗ behörde der Fachverein vereinigter Berufszweigen zu Limm er verboten.

Hannover, den 16. März 1885.

Königliche Landdrostei. von Jacobi.

n der heutigen Handelsregister-⸗Beilage wird Rr. 12 der Zeichen register⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 20. März. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Nachmittag 31 Uhr den Vortrag des Staatssekretärs, Staats⸗Ministers Grasen von Hatzfeldt entgegen.

m Laufe des heutigen Vormittags hörten Se. Majestät die Vorträge des Polizei⸗Präsidenten von Madai sowie des Hofmarschalls Grafen Perponcher und nahmen sodann militärische Meldungen entgegen.

Beide Kaiserliche ajestäten empfingen gestern den Besuch Ihrer ö. Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin von Schweden, nach Deren Ankunft, im Königlichen Palais. ;

Heute empfingen Ihre Majestäten den Besuch Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen von Wales sowie des . Albert Victor, des Herzogs von Edinburg und des

roßherzogs von Oldenburg.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern Vormittag 11½ Uhr den Obersten von Kropff, Commandeur des 3. Garde⸗Regiments z. F

Um 4 Uhr erschien Höchstderselbe auf dem Lehrter Bahnhof zum Empfange Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin von Schweden.

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