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Dentscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich
und
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ö . Nas Abonnement heträgt 4 M 50 8 er. ͤ für das Nierteljahr. . ö für den Raum riner ruckzeile 80 5.
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Mä 77.
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Berlin, Dienstag,
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greußischer Staats ⸗Anzeiger.
Ai ken- Anhalten vehhmen Jesllunn an; j
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den 31. März, Ahendz.
sür Kerlin außer den Host-Anstalten auch die Ezpr-
dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 82. ü
1885.
mn dem J. finftigen Monals beginnende Quartal
Blattes, 8W. Wilhelmstr. 32, sowie die Stabtpost⸗Aemter und Zeitungs⸗Spediteure entgegen.
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St. André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgasse Nr. 5), C. Klincksieck (rue de Lille No. 11 ĩ isi ĩ . t G., . r. H), C. . „II) und Paul Gollin 1 er No. 10) i 5; fü i Julius Dase in Triest; für Griechenland und die Türkei das Kaiserlich Königliche Post⸗Amt in Dar fn r n, rn ,,, 9. . , .
Street E. C in London; für Nord-Amerika Herr E. Steiger Der vierteljährliche Abonnementspreis des aus bem Deut
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms-Universität zu Berlin, Mirllichen Geheimen Rath Dr. van Ranke, den Stern der Komthure des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar: des Königlich bayerischen Maximilians⸗Ordens ⸗ für Wissenschaft und Kunst: dem Geheimen Regierunge⸗NRath und ordentlichen Pro⸗ sessor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Berlin, Dr. Curtius; des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichen laub des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Geheimen Sanitäts⸗Rath und Seibarzt Sr, König⸗ lichen Hoheit des Fursten von Hohenzollern, Dr. Koch zu Sigmaringen; ; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Dr. phil. Rie beck zu Halle a. S.; des Verdienstkreuzes in Gold des Großherzoglich meckkenburgischen Haus-Ordens der Wendischen Krone: dem Ober⸗Steuer⸗Controleur, Steuer⸗Inspektor Pacius zu Kyritz; ferner: des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern: dem Privat⸗Dozenten in der medizinischen Fakultät der Universität zu Berlin, Geheimen Sanitäts⸗Rath und Professor Dr. Tobold; des Ritterkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz⸗Josef⸗Ordens: dem praktischen Arzt Dr. Kuly zu Alexandrien, deutschem 5 des internationalen Gefundheitsraths daselbst; owie des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Geheimen Sanitäts⸗Rath und Leibarzt Sr. König⸗ lichen Hoheit des Fürsten von Hohenzollern, Dr. Koch zu Sigmaringen.
Deutsches Reich.
Dem zum Kaiserlich russischen Konsul in Flensburg er⸗ nannten Kausmann Sophus Schmidt ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
In Elsfleth wird am 20. April d. J. mit einer Seeste uermanns-Prüfung begonnen werden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Kammerherrn Grafen von Fürst en berg⸗Stamm: eim auf Stammheim im Kreise Mülheim a. Rh. zum Schloß⸗
hauptmann von Koblenz, und ; ; . Kammerjunker von Veltheim auf Harbke im Kreise
Neuhaldengleben zum Kammerherrn zu ernennen.
König haben Allergnädigst zu ge⸗ n n. geruht, daß der Geheime Ober Fiegierüngg Rath und vortragende Rath im Ministerium der geistlichen, Unter⸗ richts, und Medizinal⸗A ngelegenheiten, Karl Christian Tübers, vom 1. April d. J. ab in gleicher Eigenschaft in das Ministerium für Handel und Gewerbe versetzt werde.
Se. Majestät der
Staats⸗Ministerium.
Der Archiv⸗Sekretär Dr. phil, Erich Joachim ist von Wiesbaden an das Staatsarchio in Marburg,
der Archiv⸗Sekretär Dr. phil. Georg Irmer von Mar⸗ burg an das Staatsarchiv in Hannover versetzt, und
der invalide Sergeant Alphons Schuster als Kanzlei⸗ Sekretär bei dem Staatsarchiv in Breslau angestellt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Oberlehrer am Friehrich⸗Wilhelms⸗Realgymnasium u Stettin, Dr, Heinrich Wilhelm Lieber, ist das rädilat Professor beigelegt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Auf Grund des §. 14 der Gesetz. vom 26. Juni 18765 9 Samml. Selte 35) und 5. März 1877 (Gesetz Samml, Selte h sowie dez J. 39 det Gefetzeg vom 17. Januar 1683 (Gesetz⸗Samml. eite 7) werden nach Gisgloernehmen mlt dem Herrn Finan- Mmister die von den Auteinandersetzungt Behörden dauernd und aut— chließlich n , Vermessun g sbeamten an Stelle ber S5. 37 hig 14, 49, 5M und S3 dez Feldmesser⸗Reglements vom 2. Mär; 1871 (GesetzSamml. Seite 101) folgende Festsetzungen getroffen:
A, Art der Bezahlung.
J. Die Bezahlung der von ben vorgedachten Vermessungsbeamten in Autzeinandersetzungtsachen gelieferten Arbeiten erfolgt bezüglich der⸗ jenigen unter ihnen, welchen eine etatsmäßlge Stelle mit Gehalt und Wohnungégeldzuschuß verliehen worden ist, zu einem Theile durch diese feste . und zum anderen Thelle ebenso wie be— züglich der übrigen , , . nach Gebührensätzen, Tagez ⸗ dinten oder jederzeit widerruflichen Monatgdiäten.
B. Etats mäßige Stellen für Vermessunggbegmte—
JJ. Die Ünzahl der etatemäßigen Stellen und die Höhe des Gehaltg sowie der damit verbundenen Pensiongherechtigung werden durch den Staatghauthalt Etat festgestellt. Die Verleihung der Stellen und die Aufrückung der angestellten , n . in die höheren Gehalts. und Penstongberechtigung Stufen erfolgen von hier aut nach Maßgabe des NMlenstalterg und der Tüchtigkeit der in Frage stehenden Beamten. Um die Ordnung in dieser Beztehung aufrecht halten zu können, ist von jeder Annabme eines Vermessungt⸗ beamten unter Beifügung der vorgeschriebenen Personalnachwelsung und von jedem Abgange eines selchen Beamten unter genauer Be⸗ zeichnung deg Dakumtz des Abgangs sogleich mir Anzeige zu er
statten. 0. Gebührensätz e.
III. Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entsprechen, die an eine für eine Äutelnandersetzungsangele enheit bestimmte Auf- nahme gestellt werden müssen, und für welche nicht nach den unter Litt. D e o Bestim mungen Bejahlung nach Tagegdiäten statt. sindet, erhalten die Vermessungesbeamten:
j) bei ebenem Terrain für jedes in einer besonderen Feld ⸗ oder orstabtheilung der vermessenen Fläche liegende, Einem Besitzer ge⸗ zrige, rings von anderen Besitzständen umgebene Stück:
a, von 1 ha und darunter bis 15 ha.. pro Hektar 109 ,
b,. lber 6 bis B hee . e690 .
o. von mehr als 25 ha . . ,
Y) bei kupirtem, bergigem, oder sonst schwierigem Terrain je nach der Beschaffenheit desselben 10 bis 200 vorstehender Sätze mehr
3) , für jedes Stück unter 18 hr, welches auf der Karte mit elner befonderen Nummer bezeichnet werden mußte, 0.26
IV. Für die 1 III ,, 6 Sätze sind folgende Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliesern:
; I) die 6ch lin des Geschästs gefübbrten Atteng welche alle auf die Arbeit Bezug habenden Schriftstücke enthalten misssen;
2) die enn n, im 5. 15 des Feldmesser Reglements beyeich· neten Vermessungsmanuale eldbücher), ebenso die etwaigen Berech- nungen, trigonometrischen Saͤtze, sowie die speziellen Flächenberech nungen, diefelben mögen nach Sriginal, oder Zirkelmaßen oder mit besonderen, zur Flächenberechnung geeigneten Instrumenten be⸗
wirkt sein; 3) sämmtliche Register, das Konzept des Vermessungs⸗ und , und bie Reinschrift desselben, soweit es die Ver ⸗ if, n r §. 16 des ,, vorschrifts mäßig
4) die nach . und deutlich gezeichnete Brouillon, (Ur) Karte;
ĩ ie der Brouillon⸗Karte (. Reinkarte)o
5 e i n ee , Arbelten, welche zur Genũgun der Vorschrift in den 55. 3 ff. der Bestimmungen des Central ˖ Direl⸗· soriums der Vermessungen vom 329. Dezember 1879 über den Anschluß der Spezlalvermessungen an die trigonometrische Landesvvermessung er⸗ forderlich sind. ; i trischen Arbeiten, welche zur Genügung der
e g, . 1 J ff. der ebengedachten Bestimmungen aus
56. gefübrt find, werden in folgender Weise vergütet:
1) Für die vollständige Ausführung der Triangulation einschließ lich der dauerhaften Vermarkung der trlgonometrischen Punkte, inge sondere für die Autführung der i m nn und der hlerher gehörigen Centrirungs und . Hülfgrechnungen, für die [ rechnung der Koordingten der trigonometiischen Punkte einschließllich der Herleitung der rechtwinkligen Koordinaten aus den geographischen Koorbinaten für die au der Triangulation der Landegaufnahme ge gebenen Punkte u. dergl. mehr, endlich für die Anfertigung der trigo · nometrischen Neßkarte und für alle sonstigen hiermit in he n, stehenden Arbeiten können
für jeden trigonometrischen Punkt: Preis!. 19 4
K 1. 29 26 .
, mit folgenden ., liquidirt werden:
3) Pie Gebühren unter Isde. Nr., ' finden nur Anwendung . dlesenlgen n eu bestimmten Punkte, auf welchen elne Win kel messung wirklich stattgefunden hat, während für die af durch Rorwärtgeinschneiden bestimmten Punkte, auf denen die Winkel nicht fen f worben, die Hälfte der gedachten Gebslhren zu liqui-
ren sst.
3) Big jur Hälfte der Gebühren unter lgufende Nr, 1 kann auch 6. diejenigen durch eine bereltg vorhandene Triangulation gegebenen
unkie bewilligt werden, welche zur Beslimmung welter trigong⸗ metrischer Punkte geben baben, falls auf den erstgedachten Punkten die Winkel wirklich gemessen sind.
4) Pie Gebühren unter laufende Nr, 1 dürsen für elnen und den = selben Punkt nur ein mal zum Ansatz kommen.
6) Bie Anjabl der neu bestlmmten Punkte darf in der Regel nicht größer sen alg daß durchschnittllch 6 eln Punkt im mittleren Terrain auf ene Fläche von 169 ha, in gebirgigem Terrain auf eine Fläche von 75 ba, da aber, wo umfangrelche Waldungen oder Halden zu vermessen find, namentlich in ebenem Terrain, auf eine Fläche von 1560 ha entfällt. Ist eine größere Anahl von 6 nomelrischen Punkten bestimmt worden, so dürfen, Falls diesel ben überhaupt no khwendig zu bestimmen waren, im mindesten Aug .= maß vier neu bestimmte Punkte nach den vollen Gebühren u isde. Nr. 1, alle übrigen jur Hälfte dieser Gebühren vergütet werden.
6) Von den unter lde. Nr. 1 aufgeführten Prelgsätzen dürsen die Prelfe II und 19 nur angewendet werden, wenn dle ee. bestimmung durch „‚Einschneiden“' die Regel bildet; im Uebrlgen sind
anzuwenden: a, der Preis 1 bel offenem, , Terrain, in welchem die Auglichlung von Visirlinlen gar nicht oder nur in gam ,
Masse erforderlich ist, auch sonstige erschwerende Umstande obwalten; n,
n
p., der Preig 11 unter mittleren Verhältnissen, wenn Autlichlungen von Vlsirlinten zwar in größerem Maße vor⸗ fommen, aber doch nicht sehr zeitraubend sind;
. der 3 III unter schwierigeren Berhaltnissen, ingbeson · dere, wenn die Auglichtung der Visirlinlen in größerem Umfange nolßwendig wird, oder wenn excentrische Winkel eoßbachtungen auf Kirchthürmen u. derql. m. init zeltraubenden Hülfsmessungen zur Be . ö Centrlrungtelemente in größerer Ausdehnung auszu-
ren sind;
d. ber Preis 19 unter den schwierigsten Verhältnissen, bel der Bestimmung von Punkten der dritten, oder elner noch höheren Hreieckgordnung, ingbesondere, wenn kostspielige Signalbauten er= forderlich, ferner bei Punkten der vierten Dreleckgordnung, wenn sehr zeltraubende Auglichtungen der Visirlinie in Holjpflanzungen u. dergl. m. nothwendig sind oder n sehr erhebliche Schwierigkelten obwalten.
VI. Dat Kopiren von Karten wird derart bezahlt, daß für den zehnten Theil eines Quadratmeterg des beieichneten Raumez, wober die Schrift in mäßlger, der Deutlichkeit entsprechenden Größe mit ⸗ zurechnen sst, gewährt werden:
bel einem Maßstabe von
1azco der nalürlichen Größe. 430 4 1/3ooo *. *. *. * * 4, . 1 i000 . . * . 656 .
1ss oo . . VII. Dic Gebschrenstz zu Il, Y und l sind ell von. den etatgmäßig am gestellten, als auch von den nicht etatg mäßig angestelltem Vermessungebeamten zu liquidiren.
VIII. Die im 8§. 42 des r , etz vorgesehene An e,, von Vermessungg-Registern nach fertigen Karten wird nach Tagegdiäten bezahlt.
D. Tagesdiäten.
1X. Ausgeschlossen von der Vermessung gegen Gebühren sind:
1) bei der Vermessung einer ganzen Feldmark:
a. geschlossene Dorf und Städtelagen mit Inbegriff von Gärten und Wörthen; — gerstreut in der Feldmark liegende Kolonien, Ge⸗
böfte ꝛc. werden nicht besonders verg tet —; b. jedes mit den übrigen Grundstücken der Feldmark nicht im , liegende Stück von weniger als 20 ha Gesammt
ãche; 3. solche Theile der Feldmark, deren , durch gam besondere Umstände mit ungewohnfichen, ausführlich zu begründenden Schwierigkeiten verknüpft gewesen ist;