1885 / 77 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 31 Mar 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Die dritte internationale Vereinskonferenz des Rothen Kreuzes zu Genf

vom 1. bis 6. September 1884.

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Vortrag,

auf Allerhöchsten Befehl Ihrer Majestät der Kaiseri igi gehalten in der 19. General versammlung des . i n, vereins vom Geheimen Legations⸗Rath Pr. Hepke.

Am 1. September 1884 trat in Genf die dritte intern Verxeinskonferen; des Rothen Kreuzez , an der 3 7 welcher der Gedanke desselben seinen Ausgang genommen Und wo er durch die Uebereinkunft vom 20. August 1864, die völkerrechtliche Sanktion erhalten.) Es waren 15 Jahre vergangen, seitdem die ö alte , Vereinskonferenz im April 18659 zu Berlin ge—

In diesem Zeittaum hatten zwei gewaltige europälsche ü zahlreiche Kriege in anderen Hell ift 9 a r . . Umwälzungen die Welt bewegt. Die in Berlin befchlossene zwä— jährige Wöederkehr der Konferenzen, um die Solidarilät des Rothen Kreuzes unter den verschledenen Nationen lebendig zu erhalten und in allem Nothwendigen Ueberelnstimmung zu erzielen, hatte nicht ver— wirklicht werden können. ;

Nach einer so langen Unterbrechung war es natürlich, daß in der neuen hochansehnlichen Versammlung der Kreis der Veteranen des, Rothen Kreuzes, welche an den früheren Konferenzen betheiligt gewesen, nicht allju zahlreich war und daß im Laufe der Ver= . sich bisweilen der Mangel an Tradition etwas bemerkbar

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Der französische Regierungsbevollmächtigte, Graf Scrurier, ehrte das Gedächtniß der hochverdienten J und der ert den er nannte, war der frühere Präsident dez preußischen und deutschen Central, Comité s Herr von Sydow. Wir wollen ihm den Generalarzt Dr. Löffler, den Grafen zu Stollberg, den Geheimen Re—⸗

lerungs⸗Rath Esse, den Pfarrer Dr, Hahn und den Wirklichen Geheimen ber⸗Reglerungs⸗Rath Br. Housselle anschli⸗ßen, Männer, welche unserer erhabenen Protektorin schon bei ihrem Wirken für die Gründung deg ö Kreuzes und der Genfer Konvention treu zur Seite gestanden aben.

Die Konferenz zählte 36 Delegirte, darunter 25 Reglerungs— bevollmächtigte. Von allen Nationen war Deutschland am zahlreichsten vertreten; es zählte 20 Mitglieder. Nächst ihm Frankreich mit 17 Mitgliedern; darunter 3 Damen aut den Centralcomitész der französischen n , . Sodann die Schweiz und Italien. In gleichem Verhältniß waren die Deutschen auch unter den Veteranen vertreten, von welchen nur 17 anwesend waren: Appia, Baroffio, v. Cazenove, Furley, Gurlt, Haß, Hep'e, v. Holleben, v. Kriegern, v. Langenheck, Longmore, Metzel, Moynier. v. Mundy, Niese, Ssrurier und Staff. Darunter die bedeutendsten fachmännischen Notabilitäten. Esmarch aus Kiel und de Landa aus Pampelona, . am . verhindert worden, hatten doch die übernommenen

rbeiten eingesandt.

Auch die jüngere Generation halte zahlreiche Kapazitäten guf— Zzuweisen, insbesondere unter den Regierungsbevollmächtigten. Aus Deutschland waren als solche Delegirte der Kriegsminister von Preußen und Sachsen erschlenen, die Generalärzte v. Coler und Roth, und zwar der Erstere zugleich als Bevollmächtigter ver Kaiserl. Deutschen Reglerung. Wogegen Bayern, Württemberg, Baden,

essen und Mecklenburg keine Reglerungsvertreter gesandt harten.

en genannten beiden Generalärzten war übrigens nach ihrer In struktlon die Theilnahme an den Diskassionen versagt. Aus Frank⸗ reich waren drei Reglerungsdelegirte anwesend, darunter je einer aus dem Kriegs⸗ und Marine⸗Ministerium. Die Frage über die Neu⸗ tralität der Hospitalschiffe und der Betheiligung deg Rothen Kreuzes am Marine⸗Sanitätzwesen kam aber nicht zur Erörterung in der Konferenz. Von den 33 Staaten, welche (die römische Kurie mit ein geschlossen) gegenwärtig der Genfer Nonvention angehören, waren nur die Ding Montenegro, Rumänien, Persien, Bolivien, Chile und S. Salvador gar nicht in der Konferenz vertreten.

Von Japan, das der Konvention noch nicht beigetreten ist, nahm ein hoher Medijinalbeamter an der Konferenz theil, und die Gesell= schaft , die auf den Grundlagen des Rothen Kreuzes be ruht . . n wer Genfer Konvention entspricht, hatte eines ihrer Mitglieder entsandt.

. Das ln fl Erelgniß für die Konferenz war das Erscheinen der Delegirten der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Sie kamen im Auftrage der Uniongreglerung, um diese selbst und das neuerstandene amerikanische Rothe Kreuz zu vertreten. Achtzehn Jahre lang hatte sich die große Republik, welche an der Bexatbung und Beschkußnghme der Genfer Uebereinkunft betheiligt sewesen, von der selben zurückgebalten, . n ö. 1. i 1882 mit der Konvention

uugleich die AÄdditionalartikel dazu ratifimrte. n . Delegirte des amerikanischen Centralcgmiteß Mr. Sheldon deutete in seiner Rede darauf bin, daß il Zurückhaltung nicht blos auf Gründe der hohen Politik zurückzuführen sei. Dle eventuellen Kröegsleistungen, welche das Rothe Kreuz vorwiegend ins Auge fasse, wären dem amerikanischen Volke nicht sympathisch , Erst seit ˖ dem die Friedenzthätigkeit des Rothen Kreuzes mit in den Vorder⸗ grund getreten, beginne dasselbe in Amerika populär zu werden. Daß aber Untongsdelegirte zur dritten internationalen Konferenz nach Europa gekommen, sei der Berliner Resolution vom April 1869 zuzuschreiben, welche in so sympathischer Weise den Wunsch nach der Theilnahme des amerikanifchen Volkeß am Rothen Kreuz ausgesprochen habe. Jene Resolution war von einem in Genf anwesenden Mitglied des ., Gentralcomités beantragt worden, dem Sheldon besonderen

aussprach.

dann . 2 der Unionsdelegirten stand Miß Clara Barton, die Präsidentin des amerikanischen Rothen Kreuzes, mit dessen Or= ganifation sie von der Regierung betraut ist. Bis zum Ausbruch des Sesefstonskrieges hatte sie ein Unionsamt in Wa hington bekleidet, dann aber in hervorragender Weise sich der freiwilligen Krankenpflege gewidmet. Im , . an dle Regierungsorgane leitete sie dieselbe auf zahlreichen Schlachtfeldern, zur Rettung von Freund und Feind, ganz nach den Grundsätzen der Genfer Konvention, zu deren Annahme durch die Union sie später erfolgreich mitwirkte, Die Genfer Kon ferenz hat Miß Bartons außerordentliche Verdtenste durch eine be⸗ ondere Resolution anerkannt. n 5. wurden die Vereinskonferenzen durch Präsident Moynler, welcher seit Gründung des Rothen Kreuzes an der Spitze des Genfer Comifes steht, mit einem Rückblick auf dessen Thätigkeit seit 1869.

Das Genfer Comité war in der Berliner Vereins konferen vom Aprif 1865 als gemeinsametz interngtiongles Hrggn des . Kreuzes anerkannt, und in seinen bisherigen Funktionen bestitig worden. Diese bestanden: in der Anregung der Vereinsbildung; . Aufnahme der Landesvereine aus den Staaten der Genfer . . in die große Gemeinschaft des Rothen Kreuzes, sofern ihre Statuten

ö Erinnerung hieran soll, nach dem Beschlusse der Konferenz vom K 138] von den Landesvereinen. aller w,, welche dem Rothen Kreuz angehören, ein Denkmal in Genf errichte

werden.

zum Deutschen Reichs⸗Anz

M 77.

Erste Beilage

den Grundsätzen der Konvention entsprachen; in der Verml

des Wechselverkehrs der Centralcomitèz e n, und in der Befürwortung der Interessen des großen Werkes bei den .

3 war nicht in Frage gekommen nationalen Genfer Gian fel . selne , edu Statut zu regeln. Doch ermächtigte bie Berliner Konferenz dasselbe für Kriegs fälle zur Einsetzung von Agenturen in der Nähe der Kriegt schauplätze, um die internationalen Hilfsleistungen zu übermitteln; so wie zur Herausgabe eines „Bulletin international“, welches das Gesammtinieresse des Rothen Kreuzes vertreten und durch die Mit. arbeit der Landesvereine das gemeinsame Band lebendig erhalten sollte. Beide Einrichtungen sind ins Leben getreten und haben in den verflossenen 15 Jahren mit Erfolg gewirkt, obwohl die Theil⸗ ,, an dem Bulletin den gehegten Erwartungen

Das Genfer Comité hat sich sowohl in diesen Aufgaben als auch bei der Verbreitung des Vereinzwesenz, der Förderung der inter nationalen Unterstützungen, der Vertretung der völkerrechtllcen Grund— sätze der Konvention vom 22. August 1864, für deren Verbesserung es wiederholt in die Schranken trat, in kewunderngweriher Weise als internationales Vereinsorgan bewährt. Jumal wenn man erwägt, et i . moralische Grundlage war, welche seinem Wirken

raft verlieh.

In dem Rechenschaftsbericht, der den Delegirten gedruckt vor

lag, waren die Arbeiten des Comltètz und ihre Ergebnisse in sehr bescheidener Weise dargelegt. Es erschien durchaus gerechtfertigt, daß der erste Akt der dritten internationalen 3 eine Resolution war, welche dem Genfer Comité die vollste Anerkennung autzsprach und ihm für seine künstige Thätigkeit bereitwillige Unterstützung zusicherte. Die Resolution forderte in letzter Beziehung zugleich das Comité auf, seine Wünsche der Konferenz mitzutheilen. Sie ging von deutscher Seite aus und wurde einstimmig votirt. Unverkennbar lag ihr die Absicht zu Grunde, die Stellung des internationalen Organg zu befestigen und die Hebel seiner , zu stärken. Zu dem Ende sollien sich im Laufe der Verhandlungen weitere Anträge an die Resolution anschließen.

Diese Absicht wurde durch einen Vorschlag vereitelt, welchen das russische Centralcomité, nachdem er auf der Berliner inter— nationalen Konferenz vertagt worden, in das Programm der Genfer Konferenz wieder hatte aufnehmen lassen und der in seiner neuen nn r dez Genfer Comitéz in seiner Grundlage zu erschüttern drohte.

Dat Konferenz- Programm enthielt überhaupt fast ausschließlich Aufgaben, deren Lösung in früheren Verhandlungen bereits angeregt oder in Angriff genommen worden war. Ginige derselben hatten allerdings durch die Entwickelung detz Rothen Kreuzeß erhöhte RBe— deutung erlangt und wurden in eingehenderer Weise hanf il Da Ergebniß führte meist nur zur Wiederholung oder weiteren Aut führung der Berliner Beschlüsse.

Die Frage der Revision der Genfer Convention, mit der sich die erste internationale Vereins, Konferenz in Paris 1867 ganz vorwiegend beschäftigte, von der sich aber die Berliner Konferenz von 1869 ab⸗ gewandt hatte, war von dem Programm der Genfer Konferenz von 1884 ausdrücklich ausgeschlossen. Eg zeigte , jedoch sogleich bet dem russischen Antrage und in den spaäteren , gr wiederholt nur zu deutlich, daß ein Fortschritt in manchen der wichtigsten Aufgaben det Rothen Kreuzes, ohne eine Revision der Genfer Uebereinkunft vom 20. August 1864 nicht möglich sein werde.

Vor Allem beschäftigten die Genfer Konferenz, wie die Berliner, Organisationsfragen. Zu einer der tiefgreifendsten gestaltete sich der russische Antrag, welcher, im Falle der Unzulänglichkelt des Milttär— Sanltätswesen, die n, füln Verwundete und Kranke von den i . internatlonalen Comité und seinen Agenten über ragen wissen wollte.

Professor v. Martens, Mitglied des Ministerlums des Aus wärtigen in St. Petersburg und Staattzrath von Oom, Kabineig⸗ leer r der Kaiserin von Rußland, befürworteten die völkerrechtliche Anerkennung des internationalen Comités, also die Gründung eineg neuen internationalen Instituts, für welcheg die Genfer Konvention keinen Boden hat. Denn diese anerkennt und schützt die freiwillige Krankenpflege des Rothen Kreuzeg und ihre Organe nur, wenn sie dem Mil i, n,. der Kriegführenden angeschlossen ist.

Das internationale Comité selbst hatte, im Gegensatz zu dem russischen Antrage, der Konferenz Vorschläge jur Genehmigung vor⸗ gelegt, welche lediglich dielenige Stellung betrafen, ju der daz Comité durch seine eigene Entwickelung und durch die ihm von den früheren Konferenzen ertheilten Autorisationen gelangt ist. Die Grundlage dieser Stellung ist nur eine moralische, keine völkerrechtliche, Und gerade diese moralische Grundlage hat das internationale Comité, wie das Rothe Kreuz überhaupt, zu einer Macht heranwachsen lassen, deren Wirkungskreis sich der allgemeinsten Anerkennung erfreut.

z Bei einer Alterirung solcher Verhältnisse ist die größte Vorsicht

eboten. ö Ob die Erhebung des internationalen Comifez zu einem völker · rechtlichen Institut möglich? Ob sie für das Gedeihen des graßen Werkes des Rothen Kreuzeg erforderlich sei? Diese Fragen sind schwer zu beantworten. Die Erwesterung der völkerrechtlichen Grund lage der Genfer Konvention muß jedenfalls den Entschlüssen der Re—⸗ gierungen vorbehalten bleiben.

Blefe Gesichtsvunkte wurden insbesondere von deutscher Sejte, wo man der Auffassung und den Wünschen des internationalen Comitéz gern entgegenkam, entschieden zur Geltung gebracht. Auch von französischer Seite geschah das Gleiche. Indessen fand doch die geistvolle Art, in welcher die russischen Delegirten für eine Grweite zung des Voller recht⸗ eintraten, sympathischen Anklang in der Ver ammlung. Hatte doch Rußland sich in den letzten Jahrzehnten durch ern Bemühungen auf diesem Gebiet besonderg ausgezeichnet und nam hafte Erfolge errungen. Wir erinnern an die von sämmtlichen Groß machten anerkannte St. Petersburger Deklaration vom 16. Ne= vember 1868, welche als einziges gesetzliches Ziel im Kriege die Schwächung der militärischen Kräfte des Feindes bezeichnet und die Rnwendung gewisser Sprenggeschosse untersagt. Ferner an den Jominischen Entwurf zu einer Revision des Kriegs völkerrechts, ber welchen im Juli. und August 1874 der diplomatische Kongreß ju Brüssel derieth; so wie an das dargus bervorgegangene und von Rußland im Feldzug von 1877175 zur Anwendung gebrachte Reglement für die Behandlung der Kriegsgefangenen. Die russischen BDelegirten waren bei ihren Ausführungen auch von der Erinnerung an die felbstaͤndige Stellung getragen, welche das russischz Rothe KRreun int letzten Brientkriege bei sesnet großartigen Wirksamkeit eine genommen. Kaiser Alexander 1I. batte dieselbz durch Gewährun iner monatlichen Understützung von fast einer Million Rubel selb anerkannt. ;

den amerikanischen Delegirten zeigte sich eine entschiedene Dock t für neue völkerrechtliche Institutionen; das nternationale Schiedsgericht in der Alabama Frage war ihr Ideal. Die Konferenz beschloß, den rufsischen Antrag, in Verbindung mit den Vorschlägen des sükerngtionalen Comiteg, zunächst, zue Vorberatpung an dis Landes, vereine zu verweisen. Ueher das Ergebniß derselben wird sodann ö. rvächsten internationalen Vereinskenferenz, welche für das Hahr 188 ober 1887 Gu Karlsruhe) in Aussicht genommen ist, eine Vorlage ge

macht werden.

eine Frau stebt, und die auf der breitesten

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 3l. März ——— ———

1885.

Mit die sem Beschlusse wurden leider ag ei die praktischen Wünsche des Genfer Comitéz, deren VBersicksichtigung die erste Resolutlon der Konferenz zugesagt hatte, ebenfalls vertagt.

Die selben betrafen die Hebung des Bulletin international“ durch regelmäßige Theilnahme der Gesammtheit der Landesbercine an der Redaktion; die Einführung periodischer Konferenzen der Central=— Comites ber verschiedenen Nattonen zur Grörterung allgemesner Fragen und Herstellung der solidarischen Hülfgleistung im Kriege; die Gr= haltung der gegenwärtigen Kompetenz ded internationalen Comiteg in Betreff der Aufnahme neuer Landegvereine und der Einrichtung von Agenturen im Kriegsfalle.

In dem Konferenzbeschlusse ist diese Kompetenz und die bisherige ,, des internationalen Comites ausdrücklich auftz Neue bestätigt

orden.

Unter den organisatorischen Fragen des Konferensprogramm

war die zweitwichtigste diesenige, auf deren noch ausstebende Lösung in Deutschland daz Allerhöchste Handschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin an das Central des dem schen Rothen Kreuletz vom 6. Januar 18355 hindeutet die Frage über die Stellung der Landesvereine zu den Regierungtzorganen, Nachdem in dem Allerhöchsten Schreiben die Bedeutung der jüängsten Genfer Konserenzbeschlüsse für die weitere Gestaltung der Wirksamkit des deutschen Gentraicomstég hervorgehoben worden, wird darin die Schwierigkelt der Aufgabe anerkannt, ein frel⸗ williges Hülfevereingzwesen in den feststehendem Organismug des Staateg, intbesondere der Armee, so eln jufüen, daß die Grenzen sich bestimmen, innerhalb deren sich dasselbe lebensfähig bewegen kann.

An der Ueberwindung dieser Schwierigkeit hat Ihre Majestät die Kalserin und Königin zu wiederbolten Malen bel der Einführung und bei der Revision der Kriegs ⸗Sanitätgordnung in angelegentlicher Weise theilgenommen. Wir dürfen hoffen, daß guch in dem gegen wärtigen Zeitvunkt, wo, dank der wohlwollenden Initiative der kom- petenten Staaispehörde, die Frage elner günstigen Entwickelung ent⸗ 6 ,, Beistand unserer Allerhöchsten Protektorin ung nicht eblen wird.

Die Verhandlungen der Genfer Konferenz über die ‚„Militari⸗— satiogn.“ deg Rothen Kreujeg, wie der französische Reglerunge= bevollmächtigte Gra Scrucier die Anschluß frage bezeschnese, gehörten zu der am lebhastesten geführten. Die Velegirten deg ltalfenischen Gentfralcomitsz, welche den Bericht darüber erftattet hatten, betonten den Anschluß auf dat entschledenste. Ihre Resolutlon lautete:

unbedingte Unterordnung des Rothen Kreuzeg unter die Milstär= beborde im Kriege, und sympathlschez, den Forderungen derselben nachkommendeg Verhalten im Frieden. Wogegen der Staat dem Rothen Kreuz, als einer Staatgelnrichtung, gesetzlichen Schutz zusichert‘.

In der That ist in Italien durch Gesetz von 1852 das Rothe Kreuz als cine gemelnnůhige Gesellschaft anerkannt und unter die unmittelbare Leitung deg Krieg ⸗Ministerg gestellt. Im Kile hat en, wie die Organe der Milltärverwaltung, dag Recht, Post, Telegraphie und Eisenbahnen n ,

Auch in Frankreich erhielt daz Rothe Kreuz durch das Dekret vom 2. März 1878 einen offiztellen Charakter. Dag Dekret vom 3. Jull 1834 brachte seine Orgaulsation in noch j Anschluß an die Militärverwaltung und stellte die Art seiner Mienstleistungen fest. Etz ist danach die freiwillige Krankenpflege M r, g eln Annex der Armee; schon im Frieden nach den Mllitär⸗Arrondissement gegliedert, im Kriege in erster Linle zur Verwendung in der Reserve bestimmt. Die Delegirten deg Rothen Kreuzetz sind den Truppen2 Gommandeuren zugeordnet,

Dag Sanltätspersonal und Material mird nach dem milstärischen Bedürfaiß vorberestet und über dessen Thätiakest und Lesstungg⸗ säbigkelt von dem Centralcomite alliährlich dem Kriegs Müintster un- mittelbar Bericht erstattet. Gine Zwischeninstan! ist nicht vor- handen, auch werden nur Vereine, die sich dem Rel n Krenz an⸗= geschlossen haben, zu freiwilligen Leistungen im GSanitätgdienst zu

gelassen.

Gine ähnliche Organisation bestebt in Oesterreich, wo zuglesch die Rliterorden, r nen mit dem Rothen Krenz, ihre vom Krieg Müinisterium siberwachten Santtätglelstunger schon im Frieden den Militär- Einrichtungen anpassen. Von dentscher Seite wurde in den ,. ,, ,, , daß daß Vrnhähtniß des deu nschen Rothen Kreuzes zur Militär Autorität durch die Kröegg⸗Sanztätgordnung vom 19. Januar 1878 gesetzlich geregelt sei. Gine Einordnung in die Militär, Organisatlon schon im Frieden hat bleher nicht flatt= gefunden. Dag Rothe Kreuz ist außerdem keln vom Staate aug chließlich anerkannter Hülfgverein für die Militär ⸗Sanltähnpfiege, Der Kater liche Militär = Inspeeteur der freiwilllgen Krankenrfege ist vielmehr er = mächtigt, für dieselbe, welche er belm Kriegg-Meinister vertritt. auch i anderen Verelne neben den Rittevorden belleblg in Anspruch zu nehmen.

Daß engllsche, wie dag russische Rothe Kreuz, haden elne felbst ˖ ständige, von den Staatgerganen fast unabhängige Stellung. Im vollen Gegensatz dazu geht dag amenikanlsche Rothe Kreuz Janz im Staasgorganismug auf.

In den Konferenjwerhandlungen kam überhaupt die größte Mannigfaltigkeit in diesen Venhältnissen bei den verschledenen. Nationen zum Vorschein. Auch fand die Militarisatien“ der frel= willigen Krankenpflege manche enkschiedene Hegner

Dle Konferenz erklärte dieselbe schließtich als eine offene Frage und sprach sich überhaupt in Betreff der Orzanifatien der Landesvereine in einer besanderen Resolution dahln aug, daß für dieselbe die Aufstellung einer internationalen Morm unmöglich sei. In der Refolutlon bejeichnete ste zugleich: ü

die Erwerbung des Korporationsgrechtg Seitens der Landes vereine sür r nnd

die Theilnahme der Frauen amn Werke des Rolhen Kreuze für unentbehrhüch.

Viese Theilnahme bat in Dentschland ihre großartigste Ver- wirllichung gefunden. Ja der Organisation der Frauenvereine aber tritt die Eigentkämlichket der verschiedenen Nationalitäten ganz be- sonders hervor. Während über . deutsche Frauenvereine in selbständiger Wirksamkest für sich dastehen, lennt das amerlkantsche Rothe Kreuz seine gebrennten Frauen und Männerberelne. In

rankreich wiederum, wo in den geistlichen Oaden die Frauenwelt in ,,, uud Opfermuth mit allen Nationen wettelfert, bietet die Gründung von Frauenverelnen des Rotben Kreujes oder von weltlichen Verbindungen, die ouf den gleichen Bestrebungen beruben, ganz ber sondere Schwierlgkelken. Gs sst eine außerordentliche Umsicht bei den Anfordermigen zu entwickeln. welche man an die Leistungen der franzöfischen Frauen stellt. Und nach den höchst interessanten Dar- legungen des Pariser . Peofessor Pr. Duchaussov hängt er= fen nn gig der Erfolg bel Gründung und Erhaltung der französischen Fra zendereine wesentlich von der geschickten Wahl und Leitung elner dera National- Charakter entsprechenden Vereinsthätigkeit ab. Die Krankenpflege im Frieden gehört in der Regel nicht dazu.

Von allen Srganifailogen des Rotken Kreuzes verdient die ame ritkantische, an deren Spitze im Ex. cutiveomite gegenwärtig hierin alle anderen Vereine wesen' überbietenden Grandlage einer eigenthümlichen Entwickelung enigegengeht, die auf merksamste Beachtung. Mr. Sheldon, vom amerlkanischen Centralcomiiè, bat im Namen der Prästdentin Miß Clara Barton der Konferenz diese Drganlsation in großen Zügen