1885 / 81 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Apr 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

R Nas Ahonnement beträgt 4 M 50 3 far da Mirrteljahr Anserttonsprein für en Raum einer rneile 80 3.

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Berlin, Dienstag,

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Aus hof. Anauten neh&men Kehesmnmun an.

für Gerlin außer den Nost-Anstalten auch die Eypr⸗

dition: 8W. Wilhelmstraße Rr. 32.

den 7. April, Abends.

1885.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Reichsgerichts Rath Werner zu Leipzi Adler ⸗Orden zweiter Klasse mit Eichen d den eee i Steffen, bisher im 5. Pommerschen Infanterie Regiment Nr. 142, dem Baurath Steffen zu Hannover und dem Ersten rediger Zielhe an der Parochialkirche zu Berlin den Rothen Tler Orden vierter Klasse; dem kathollschen Pfarrer, geist⸗ lichen Rath Kosellek zu Chechlau im Kreise Gieinitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Rechnungs⸗ Vath Kappelmann bei der Seehandlung und dem Haupt Steueramts⸗Assistenten Hildebrandt zu Dusseldorf den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem katholischen Hauptlehrer, Kantor, Organisten und Küster Schwedo witz ju Lüben, dem ergngelischen Ersten Lehrer Eng ler zu Bankau im Landkreise Danzig, und dem evangelischen Lehrer und Küster Walter zu Ragösen im Kreise Zauch⸗Belzig den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Srdens von Hohenzollern; dem. Ho küster Zeigan an der Schloßkirche zu Königsberg iz Er, dem Steuer-Aufseher Wem honer zu Soest, dem Gerichtediener Lehm an nm zu Prenzlau, dem Gefangnen⸗Auf⸗ seher Döring zu Görlitz, dem DOber⸗Feuermann Anton Schneider, dem Feuermänn Ku stan und dem Feuermann Hermann Müller, alle drei bei der Berliner Feuerwehr, dem Kirchendiener Zoppott an der Parochialkirche zu Berlin, dem Portier Magnus Schüle bei dem Garnison⸗Lazareth u Karlgruhe, dem Provinzial-Straßen⸗-Aufseher Comprix zu rweiler im Kreise Prüm, und dem Färbergesellen Karl Brockmann zu Vetschau im Kreise Kalau das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Böttchergesellen Gustav Böhme zu Stößen im Kreise Weißenfels die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung , nichtpreußischen Orden g- Insignien zu

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großher zoglich e . Ordens vom Zähringer Lowen: em Privat-Ingenieur Holzmann zu Frankfurt a. M.; es Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dem an vierter Klafse: a n enbahn⸗Stationsvorsteher Randel zu Groß— ferner: des Königlich serbis chen Takowo⸗Ordens

z vierter Klasse: dem Regierung. 36 serdi r Schl en , i e d 3. 3. Königlich

anja.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der t ö ö Allergnädigst 82 aiser haben im Namen des Reichs den Ersten Staatsanwalt ; ; Landgericht zu Oanabrück. Tren den 6 n

dem Jieichsgericht zu ernennen. jum Reichs anwa

. Se. Majestät der Kaiser haben den Kaufmann Francis Charles , n

Juatemala (Cenkral-⸗Amerika) zu ernennen geruht.

. Dem Königlich schwedisch⸗norwegischen Duetonsal With zu Norhurg auf Alsen ist das Exequatur Na niul Bi entzogen . mens des Reichs

z Ge s e .

etreffend den Beitrag des Reicht zu den K

des Anschlusffes der freien Hansestadt Br * fiese af gd(tgrbtebt Sremen an

Vom 31. März 1885.

Wir A8 ih elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, - König von Preußen rc.

derordnen im Namen des Neicht, nach erfolgter Zustimmung ders BVundegraths und des Reichtages, was folgt:

K Der Reiche kanzler wird Een i htigt der freien Hansestadt Bremen zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und des Grunderwerb, welche durch den i n Bremen und die mit dem felben verbundene Umgestaltung der bestehen⸗ 8 Han del und Verkehrsanlagen veranlaßt werden, aug der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des bremischer⸗=

seits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 12000 000 zu leisten.

§. 2.

Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und u dem Zweck in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur

eschaffung des bezeichneten Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. ie 1 Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge find in den Reichshaushalts⸗Etat des betreffenden

Jahres aufzunehmen.

ö Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. . 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für wecke der Marine. und Telegraphen verwaltung (NReichs⸗ esetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesehe aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatz⸗

anwelsungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer , ee Unterschrift

n

und beigedrucktem Kaiserlichen el. Gegeben Berlin, den 31. . 1885. (I. 8.) W il hb elm. von Bismarck. Gesetz,

betreffend Aenderungen desReichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.

Vom 31. März 1885.

Wir WBilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ö verordnen im Namen des nach e,. Zustimmung des Bundesraths und des tages, was solgt: Der 5. 30 des k vom 2. Mai 1874 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 45) erhält unter Nr. Za und h folgende

ung: ñ Ho dir mit den ständigen Geschästen der Heeregergänzung betrauten Behörden sind: a,. für den Aushebungashezirk die Ersatzkommission, be⸗ d aus einem Offizier, in der Regel dem Land⸗

wehr⸗Bezirks⸗Commandeur, und aus (inem Verwal⸗

tungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter sehlt, einem besonders zu diesem Zweck be⸗ stellten bürgerlichen Mitgliede, ; b. für den Infanterie⸗Brigadebezick die Qber⸗Ersatzkom⸗ mission, bestehend aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanterie⸗Brigade⸗ Commandeur, und aus einem höheren Verwaltungsbeamten. Urkundlich unter Unserer . Unterschr ft und beigedrucklem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 31. März 1885. (L. 8) Wilhelm. von Bismarck.

Bekanntmachung, betreifend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee⸗Fischereifahrzeugen. Vom 12. März 1885.

Auf Grund des 63 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen:

Die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der See⸗ schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 25. September 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 660) erhält

hinter 8 6 folgenden Zusatz: ö

6a. Für die Zulassung als Schiffer 3 kleiner Fahrt mit Hochsee⸗Fischereifahrzeugen genügt bis auf Weiteres der Nach— weis der im 8. 5 vorgeschriebenen Fahrzeit. Berlin, den 12. März 1885. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Die Nummer 11 des Reiche⸗Gesetzblattes, welche von heute ab zur Ausgabe 3 enthält unter e ch

Nr. 1594 das Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Geige er Vom 31. März 1835; unter

Nr. 1595 das Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs Milisärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 31. März 1885

und unter z die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als hn n ire, Fahrt mit glam 3 e nr eme

ö 1685. Dem i h e,, nern iges. Kaiserliches ,, Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Ober⸗Regierungs Rath Krahn zum Präsidenten der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Altona, und den Geheimen Justiz-⸗Rath und ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Göttingen, Mitglied des Staats⸗ raths, Dr. Georg Alexander Oito Mejer, zum Präsi⸗ denten des Landes⸗Konsistoriums in Hannover zu ernennen;

sowie dem Bureau⸗Vorsteher und Rendanten bei der General⸗

Ordens⸗Kommission, Rechnungs⸗Rath Unglaube, den Cha⸗ rakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath, und

dem Kommerzien⸗Rath F. A. Neubauer zu Magdeburg den Charakter als Geheimer Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Berlin, den 7. April 1885. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Baden sind gestern Abend nach Karlsruhe zurückgereist.

Gesetz, betreffend, die Abänderung des ,, zur Ver⸗ hütung der Weiterverbreitung der Reblaus vom 27. Februar 18758.

Vom 235. März 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ; verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie flir den ganzen Umfang derselben, was folgt: Einziger Artikel.

An die Stelle der S5 2, 38 und 4 des Gesetzes, Maßregeln

866 die Verbreitung der Reblaus betreffend, vom 27. Februar S758 treten die nachstehenden , .

Die nach 8. 1 erlassenen Anordnungen sind wie polizei⸗ liche Verordnungen bekannt zu machen.

Für den Einzelnen werden diese Anordnungen, mit Ausz⸗ schluß der im §. 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten, schon durch mündliche Mittheilung wirksam. In geeigneten Fällen kann der Ober⸗Präsident die Zustellung einer schristlichen Mit⸗ theilung der im 5. 1 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten An⸗ ordnungen an die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten der infizirten Rebkulturen an die Stelle der öffentlichen Bekannt⸗ machung treten lassen. Wird von dieser r u nf Gebrauch n,, so ist in der betreffenden Mittheilung besonders zum

ugdruck zu bringen, daß dieselbe an die Stelle der öffent⸗ lichen Bekanntmachung tritt.

Die im f 1 vorgesehenen Anordnungen, mit Ausschluß der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten, können von der Orts⸗ Polizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Ober⸗Präsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher die r , Maßregeln sofort zu bestäligen, ab⸗ zuändern oder außer Krast zu setzen hat.

4. ; Gegen die auf Grund des 8.1 von dem Ober⸗Präsidenten erlassenen Verfügungen findet die Beschwerde an den Ressort⸗ Minister statt. ie Beschwerde gegen die, auf Vernichtung von Reb⸗

kulturen und Deginfektion des Bodeng gehenden Anordnungen muß innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Bekannt⸗ machung oder Zustellung der Anordnung bei dem Ober-Prä⸗ sidenten eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist und bis zur Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde bleibt die Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgesetzt. Jedoch kann der Ober-Präsident in Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Reblaus die bezüglichen Anordnungen sofort für vorläufig vollstreckbar erklären.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. März 18386.

(L. 8.) Wilhelm.

von Bismarck. von Puttkamer. Maybach,

Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Graf von Hatzfeldt. Bronsart von Schellendorff.

inisterium der geistlichen, Unterrichts- und 66 Mer kn ch ngelegenheiten.

abnigliche Friedrich ⸗wilhelms-⸗unitverfität.,

Bekanntmachung. der Universität Berlin für Die Immatrituhsttenen bark ec. anfangende Sommer⸗ m

is. das bevorstehenhe mit dem] 16. pril cr. und

Seme beginnen mit de f . ahr dem 5. Mai er.