1885 / 250 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Oct 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Vierte Beilage . zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 259. Berlin, Sonnabend, den 24. Oktoher 1 E885.

. Der Jnbalt dieser Beilage in welcher auch die im 8. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 39. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modell rem 1I. Jmunat 18376, und die im Patentgesetz, vom 26. Mai 1857, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, . auch in einem . Blatt unter dem Titel j .

Central-Handels-Register für das Dentsche Reich.“ *

Dag Central Handels ⸗Negister für das Deutsche Reich kann durch alle Post-Anstalten, fur Das Central ⸗Handels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Das Beriia auch durch die Vönigliche Erpedition des Deutschen Reichs und Königlich Preußischen . betrãgt 5 66 50 . für das Vierteljahr. l c ,. lost⸗ zo J. An elgerg. sw. Bilbelmstraße M2, bezogen werden. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 .

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Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nrn. 250 . und 259 B. ausgegeben.

* nr Patent⸗-Gesetz. (Dat-Blatt) werden soll. Im ersten Falle pird der Ersatz öffentliche Bekanntmachung des Gesuchs mit Angabe 5. 26. Ein Patent kann durch Urtheil ganz oder Wir Os ear, von Gottes Gnaden König von vom Staate ausbezahlt, im Letzteren von Dem- des Hauptinhalts desselben und des Namens des An, theilweise für ungültig erklärt werden, wenn es sich Nerhwegen und Schweden. der Gothen und Wenden, oder Denjenigen, welche, die Erfindung be tragstellers ausfertigen. Gleichzeitig wird das Gesuch zeigt, daß dasselbe nach den Bestimmungen in den Thun kund: daß Uns der Beschluß des gegen nutzen. Wird der Ersatz in einmaliger Pauschal, nebst sämmtlichen dazu gehörenden Dokumenten und 55. 1, 2, 3 und 4 entweder überhaupt nicht oder nur wãntig versammelten ordentlichen Storthing vom summe festgesetzt, so soll; dieselbe ausbezahlt übrigen Anlageag in dem Patentbureau zur allge⸗ in geringem Umfang ertheilt werden dürfte. 8. Juni d. J. vorgelegt worden ist, so lautend: werden, bevor die Erfindung in Gebrauch genommen meinen Kenntnißnahme ausgelegt. §. 27. Ein Patent kann durch Urtheil aufgehoben §. 1J. Patente werden für neue Erfindungen Pird. Wied er in Form einer Abgabe beslimmt, so 8. 18. Wenn der Erfinder in, dem Gesuche werden, wenn der Patentinhaber nicht vor dem Ab⸗ erthäilt, welche fär die Industrie nutzbar gemacht soll die Sachverständigenkommission auf Verlangen solches verlangt und gleichzeitig dafür eine Zusatz. laufe von 3 Jahren, von dem Datum des Patentes werden können. des Patentinhabers auch darüber eine y, gebühr von 20 Kronen erlegt, kann die in dem vor⸗ an gerechnet, entweder selbst oder durch Andere inner⸗ Jedoch sind ausgenommen: ö treffen, in welchen Terminen die Abgabe erlegt wer- stehenden Paragraphen vorgeschriebene Bekannt halb des Reichs die Erfindung ausgieht oder den 2. Erfindungen, deren Anwendung gegen das Gesetz, den soll, und außerdem die Höhe der Sicherheit fest! machung und Auslegung bis zu 4 Monaten aus- patentirten Gegenstand feilgeboten hat., Ebenso wenn

die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ver- setzen, die für die richtige Erlegung der Abgabe ge⸗ 88 werden, nachdem dem Erfinder oder seinem später die Ausübung oder das Feilbieten während

stoßen würde; . ; leistet werden soll. Die von den Sachverständigen Bevollmächtigten Mittheilung davon gemacht ist, daß eines Jahres unterbrochen worden ist. Ist dies durch d. Erfindungen, welche ein Nahrungs-, Genuß bestimmte Abgabe kann im Wege der Auspfändung die Patentkommission nach der vorläufigen Untzr-⸗ ein zufälliges Begebniß veranlaßt worden, so kann oder Heilmittel zum Gegenstande haben; doch können eingetrieben werden. fuchung kein Hinderniß für die Ertheilung des Pa- die letzterwähnte Frist von der Patentkommission auf

binfichtlich solcher Gegenstände Patente auf das Ver⸗- 5. 10. Die Prüfung und Entscheidung der Pa⸗ tentes findet. Zu der ., Untersuchung hat Antrag verlängert werden. jabren oder auf diesenigen Apparate ertheilt werden, tentgesuche wird von einer Patentkommisston vorge⸗ die Kommission in diesem Falle eine Frist bis zu acht In besonderen Fällen kann die Patentkommission welche fpeßell für die Jubereitung angegeben werden. nommen, welche ihren Sitz in Christiania haben und Wochen und ist außerdem berechtigt, Erklärungen von auf Antrag ausnahmsweise eine besondere Bestim⸗ 8. 2. Eine Erfindung wird nicht als nen angesehen, aus einem juridisch gebildeten Vorsitzenden und qus Sachrerständigen einzuholen, wie es im F. 23 vor⸗ mung darüber erlassen, was für die Ausübung oder be⸗ geschrieben ist. . das Feilbieten innerhalb des Reiches erforderlich ist. fo bekannt geworden ist, daß sie von anderen Sach“ stehen soll, welche sämmtlich von dem König für 5. 19. Im Laufe von 8 Wochen nach der Be— §. 28. Jedermann, der ein Patent für ungültig

oder durch eine Auzstellung die Ertheilung eines satzmänner beigegeben. ö ö nachgesuchten Patents zu erheben. Ein solcher Ein Solche Proze fachen gehören unter das Christignia Patentes nicht verhindern, so lange noch nicht Vein Beschluß, durch welchen auf ein Patentgesuch spruch muß schriftlich erhoben werden, ebenso wie Stadtgericht“. Die Vorladungsfrist beträgt 4 Wochen,

mit der Ausnahme, welche sich aus s. 4 ergiebt mindestens 5 von den Mitgliedern der Kommission machung trifft die Kommission eine Entscheidung Patentlommission soll immer aufgefordert werden, ausschließlich dem ersten Erfinder oder Dem zugegen sind, darunter immer der Vorsitzende sowie über daz Gesuch. Bever sie ihren Beschluß faßt, durch ihren Vorsitzenden zu erscheinen. ; jenigen mu welcher sein Recht von ihm ableitet. dasjenige Mitglied oder diejenigen Mitglieder welche kann sie nähere Auslassungen oder Erläuterungen §. 24. Wer Eingriffe in diejenigen Rechte thut, Im Falle, daß nicht festgestellt werden kann, wer die Sache vorläufig behandelt aben. Im Falle der von den in der Sache Interefsirten verlangen; ebenso welche Jemandem zufolge eines Patents zukommen, von mehreren Patent⸗Anfuchern der erste Erfinder Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Aus- ist sie befugt, Erklärungen von Sachverständigen soll dem Bevollmächtigten alle ihm dadurch ver⸗

ist, erhält Derjenige das Patent, welcher seinen An⸗ schlag. einzuholen oder andere flir die Aufklärung der Sache ursachten Schäden ersetzen trag zuerst gestellt . Jedem solchen Beschlusse sollen die Gründe hinzu. nöthigen Verfügungen zu treffen. . Hat der Schuldige wiffentlich eine solche Rechts⸗ 8. 4. Wenn für eine Erfindung hier im Reiche gefügt werden, und eine vollständige Abschrift wird ntscheidung verletzung begangen, so ist er außerdem, sofern sein

J. ; ; Antrages an gerechnet, allein berechtigt fein, ein Pa⸗ . Keiner der Mitglieder der Patentkommiffion und Erläuterun che 1. ven 50 bis 1999 Kronen, und im Wieder⸗ 6 i bis zu 20090 Kronen zu verurtheilen; önnen ungesetzlich angefertigte oder if rg eil

lonnnission einzuliefern ; ; ́teinen Antrag bei der Patentkommission die Ent derselbe sein Recht ganz der theilweis übertragen

wird für den Zeitraum von 1 ein an die Kemmission gerichtetes Gefuch auf scheidung der Ober⸗Patentkemmisston zu verlangen, hat, bezw. Demjenigen, welcher auf eine andere Weise

15 Jabren ertheilt, welcher von der Ginreichung des Ertheilung gings Patents, ö ; welche aus 7 für den betreffenden 7 durch das betreffende Vergehen benachtheiligt wor⸗

a rechnet wird. ö &. eine Beschrelbung der Erfindung in 2 Exem-⸗ auf die Beschaffenbeit desselben von dem den ist.

Jemand, welcher ein Patent für eine Er- vlaren, , . oni

66 erhalten hat, E 2 Vervollstãndigung Y) die zum Berfstãndniß der Beschreibung erforder · ; ; tent x

der Berbessernng diefer Erfindung ju nehmen lichen Richmumgen, gleichfalls in X Gremplaren, Gebühr von Kronen einzujahlen, welche ibm trag auf Freisprechung darauf, daß das Patent. un. wünscht, feßt ibm die Wahl frei, ob er ein selbst= somie auch, den Umständen nach Modelle, Muster u. s. w.,

werden, nachdem kJ 2 pon einem Vortrittsrecht Gebrauch Erfindung zu re w,

37 . satpatent nehmen 4) ein Verzeichniß über sämmtliche eingelieferten scheidung nicht betätigt wird. treffende Gerichtshof, wenn es ein anderer als das . e, , n, Da lumnente . m. ) . Die bers Patentkommisfion trifft ibre Entschei⸗ „Ghristianig Stadtgericht. ift, ihm auf Verlangen hin⸗ rateat ablãnft. 6 n. 3. 13. Hat der Antragstelle seinen Wohnort dung anf Grund der der Patentkommiffion vorgeleg reichende Frist geben damit er in den Stand gesetzt wird,

8 6. Vel Ginreichtng eines jeden Gesuchs auf nicht in Norwegen, so muß er in dem Gesuch einen ten Dokumente. einen Urtheilsspruch nach 8 28 jür sich zu erwirken.

J ; r Ktent! im Reiche wohnhasten Bevollmächtigten bezeichnen, Ist die Sache beim Ghristianig Stadtgericht. an-

1 e, . ,. ** ** . welcher ihn in allen auf das Patent bezüglichen An. da . so kann er mittelt Gegenklage ohne .

1 zelegenheiten vertreten soll und welcher in feinem mifsion cinen Pa welcher den berfuch den Äntrag ftellen, daß das betceffendz Hatent

* r ertbeilte Patente, In ente ausgenommen, Namen vorgeladen 6 2 2 ste 84 ag enthält, von e rn, eleise fär ungültig erklärt und ö sge 2mm, . ; . aufgehoben werde.

. außerdem eine za rliche babe erlegt, welche Abschrit der für den gtreffen en n ,, i 32. Sowohl Strafe als Schadenersatz aus

j x . Vater gelegenhei führten und von ihm angenommenen n jd regen far La haette hr des Patents be- gelegenheit e, . ,

J ; 9 5 583 z c gen. mat und um o Krrnen för sedes folgende Jahr Vollmacht muß de , h . n, , d

ad 6 . s f selbft unterschrieben ist, mit der Beschreibung nebst Anlagen als eventuell quch übt wurde, bei einem Gerichtshof anhängig. gemacht * Ear 63 836 4 6 2 an n ir . versehen sein, Namen und Wohnert des angegebenen Beroslmäch«' worden ist, oder wenn der Benachtheiligte ein Jahr,

. erschriebe ĩ J t. 8 e 46 im Laufe ven 3 Wenaten nachbezahlt oer es mer fe n, 93 tig g n, a rn pt eff worden ist, daß ein weislich bekannt geworden ist, es unterläßt, dieselbe

e n. 1 3 z lcher nur einen Haupt⸗ . glich ' ; ade, nnen, aher n diesem , mit einer Er⸗= 8. 14. Der, Antrag. wel ̃ f 1 den oll, so foll dies ebenfalls anhängig zu machen, oder wenn er ebenso lange die ĩ ger ntand (mit. dehn gehörenden Cinzelheiten) . , soll, so s ö,,

von einem Fünftel. ü . rn, . z 3 ; 6 Das Patent hat die daß Nie · treffen darf. muß eine Erklärung über den Namen, ninefschectentmnßeber das Rech rer Mit r se, de , ü, , nan,

3 8die S den Wohnort des Antragstellers 5 23. r enige⸗ n . de⸗ e fi die tehngs mend e, Fenn der chesndung läßt, Sder wenn das Patent einem Vefitzer übertra· Staate ein Patent für eine Erfindung nachgesucht denn zu eigenem auch, den patentirten enen. ,, 2 . . wird, welcher seinen Wohnfitz nicht in Norwegen hat, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben er nt, , 2 t welten soll die Erfindung nicht wat, fo. muß dem Patentbureau nach Maßgabe des Monaten nachher hier im ande ein Patentgesuch oder verlan en dar;. ; . fir mere nt agftelle selbst gemacht, e 8. 3 ein Bevollmächtigter benannt und eine Voll- fürn diefelbe Erfindung einreicht, so soll dieses Ge⸗ Ißst der Gegenftand eines e . Verfahren. mässen die nothwendigen Bewejse dafür beigelegt macht eingereicht werden. ic , , , . 364 Laß! sie ihm von dem Erfinder rechtmäßig 5. 24. Ueber sämmtliche K soll nisses von Seiten des ende ö t ; . ,. . ift bei dem Patenlburenu ein Register geführt werden, anderen Gesuchen gegenüber so angesehen werden, als die Wirtung. daß ohne e ab er , den soll so deutlich und vollständig welches sewohl den Gegenstand und das Datum wäre es gleichzeitig . dem Gesuch in dem fremden are, 1 86 6 andere Ha hrer indie die Erfindung da jedes Patentes als den Namen und Wohnort des Staate cht worden,

Doch Schi sehen stände, ohne daß dies dach aus fübren un nere, ,. was der enthält. dickenigen Datentt, welche vor dem Inkrafttreten e , , ,,, . e, ,, n, ke m get mm' , d dn pen abuft, are rf it tt che. äurbeit werden im. 6 J fe ein kbres ufentkelte n namen den Rölen eder anf er Ruch sin hate! Fuglecken nchlnuß in hnsttg eilt wir, so sol dies im. Register be. ins solchen Patz nte freistchen dasselbe gegen ein ne n gag Sergebiete benutzt werden. 866 ne,, 5 * . 29 gleicheitig eine õffentliche Belanntmachun Patent nach den af! 86 er , 64 &. 8. Das Patent bat keine Wirkang Demienigen , ,. en nnen deutlich und ö. darüber erlassen werden. Daffelbe gilt hinfichtlich welche lie,. zu vo . 1 e , e . ,,, b fein in 1 kur, Beschreibung der lebertta hung des Fatenttecht Ind. der Wah! nnen, w . Wer ha ltuiß zu 3 Patentgefuchs innerhalb des bereits aus⸗ * * Einzelheiten darstellen; auch müssen oder e e m nnn eines Bevoll mãchtigten (68. 13 Erfindung, wir . 6 . . 41 * 6. den , m hne. 8 Terte und in der , und 23), wenn . e e ich . =. * 3 6 . a . n * ae en E. g , fen, . n ver⸗ nöt Legitimation beim Bureau gesche . t e, en ; aten h , , hni es r ife früher ; j ission, daß ein ein- die Uebertragung, hezie ungsweise die ohne gung. J . . ea nn,, 3 cee 8 86 V 4 . 13 e mt den Behörden als jedem Dritten e . Abgabe (6. 6) nach dem Alter desselben zu ; . . ] . . b ö s diefelbe so schnell wie gegenüber. ; ; . ; ! 8 , . r wen , k 8 . e e n, e, . k zal iner Austellung durch au 23 ne schrüstliche Mittbeilung davon zu ma mungen, Modelle u. J. w., we ausge er n d was f in zur Durch= d tem, wmachh kat, daß gien ane chetliche Mitt ht dar, ünmerhallß Rgten Pätehte betrafen fallen Jedermann zus mnlich den nhalt ze Pente m frherhin zur wan wachgesucht werden selle und außerdem im 1. enn, , a. r ee; muß. n . ih e ehen lamt ne machen sihceng dircses Gefetes erferkeilich itt, erläßt der ö Tine vorlausige an die Patent ˖ , n, n e, na en. verlangerten Frist wün n Dieses Gesetz tritt am 1. Januar nächften . J ö 6. 2. ĩ ta gelegt. ; . . ö !. f i . lam 22 Grfin den dem 1 7 6 gr n 86 & he besprochene Crfin· innerhalb der in demselben bestimmten Zeit an das 28 . 2, vom . 11 en. dung augen Keinlich nicht neu oder . derselben Patent bureau ee, i . a wa ö ken d m mnemmen und bestatzzt. ö gien ca n ndern Grmwerbahweig bon wesenk⸗ nach Lage den Gefees kein Patent, ,, . 4 2 en ccbense wie Wir diesen Beschluß Hiermit untetz Un- . i. . , , y, r i. 1 y 2 3 ö serer Hand und dem Siegel des eiches annehmen 1 . 9 97 ä ö . t en das e 1 m J 2 ; ö * ö. in, . a. enn J , e agen gt , Otenn e beiden . g. Ve- nicht ersichtlich. daß ein Hindernihf wie solches im der Patente bestimmte ,, 53 Gen n J S6. mern, 23 0. Re en enn, g amnahnt, workanden ist, se soll die Kenmifsten der t (b de; Pa . . ö,, utachten e nah Iunct seslgestellt mäglichst bald und spatestens binnen 4 Wochen eine vollmächtigten eintegistriren

men. Sie foll mit Patentinhabers, bezw. seines Bevollmächtigten 5. 346. Dieses Gesetz sindet keine Anwendung auf

. j 6. J atent gefchitzt zu sehen wünscht. Urteils aufgeboben oder ganz oder theilweise für och foll es im Laufe eines Jahres dem Inhaber

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