1886 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstage ist folgender En twur eines Gesetzes betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land⸗ und e n n,, en beschäftigten Personen vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2e.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

A. Unfallversicherung. J. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung.

53 1. =

Alle in land⸗ oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamken, letztere sofern ihr Jahresarbeits berdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen dieses 6e zes versichert. n

Dasfelbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land- oder forstwirthschaftlichen, nicht unter 5. 1 des Unfallversicherungsgesetzes bom J. Juli 1884 (Reicht. Gesetzbl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben.

Die Versicherung erstreckt sich nicht, auf Familienangehörige, welche im Betriebe des Familienhauses nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebs beamter anzusehen ist, wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossen⸗ schaft (3. 12) für ihren Bezirk festgestellt. ö ;

Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der Kunst und Handel zgärtnerei. Auf die aus⸗ schließlich in . und Ziergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Welche PVetriebezweige im Sinne dieses Gesetzes als land, oder orstwirthschaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifels⸗ alle das Reichs · Versicherungsamt ö ö

Unternehmer. der unter §. 1 fallenden Betriebe sind, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtigt, nach Maßgabe dieses , sich selbst oder andere nach §. 1 nicht verficherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen zu versichern. Diese Verechtigung kann durch Statut (8. is) auf Unternehnier mit einem jweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebs⸗ beamle mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitz⸗ verdienst ausgedehnt werden.

Vel Versicherung von Betriebbeamten ist der volle Jahresarbeits verdienst zu Grunde zu legen.

Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbegmten, soweit sich der selbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen , , gilt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei guch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs⸗ behörde festgesetzt.

lleber die Ermittelung des zur Versicherung berechtigenden Jahres. arbeilgverdienstes der Betriebszunternehmer hat das Statut (5. 18) Bestimmung zu treffen.

Reichs-, Staats und Kommunalbeamte. 8

. . 8. k . J Außs Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Vommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionkberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine An⸗ wendung.

Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. )

Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach folgenden Vestimmungen zu bemessende Crsatz des Schadentz, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist aut; geschlossen, wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbei⸗ geführt hat.

§. 6.

Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:

IJ in den Kosten des Heilperfahrens, welche vom Beginn der vier— zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an ehe,

2) in einer dem Verleßzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Gintritt des Unsalls an für die Dauer der Grwerbtunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völllger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des Arheitsverdienstes,

b. im Falle theilweiser Erwerbtzunfähigkeit für die Dauer der— selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Grwerbsfähigkeit zu bemessen ist.

Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebeunternehmer ö. Maßgabe des 8.2 versicherte Personen, soweit, dieselben nicht Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst ,,, Jahresarbeitsverdienst, welchen land und , Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land und forstwirthschaft⸗ liche, suwie durch anderwelte ECrwerbsthätigteit durchschnittlich erzielen. Der, Betrag dieses durchschnittlichen , ddl, le. wird durch die , Verwal tungshehörde nach Anhörung der Gemeinde— behörde je besondert für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter sestgesetzt. Vie Festsetzung kann je ,. für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlichen Arbeiter er⸗ folgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter fe et. Rente ist vom vollendeten sechtzehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf. den nach dem Arbeitsverdienst Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.

Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresz⸗ arbeitéverdienst (3. 3 Abs;, 1) zugcunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während 6. letzten Jahretz bezogen hat. Uebersteigt dieser Jahresarbeitspverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, bier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, 9 ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums

etriebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benach- barten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verletzten Betriebsbeamten das Drei— hundertfache des nach Maßgabe des 5. 38 Des Krankenversicherungs⸗ gesetzes vom 15. Juni 1853 6 S. 73) für den Beschäftigungs⸗ ort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns , Tagegrbeiter nicht, fo ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohns der Be— rechnung zugrunde zu legen.

Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer (6. 2) ist der 36. Abfatz 3 für den Sitz des. Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land⸗ und , . Arbeiter zugrunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (3. 18) . abweichende Bestimmungen getroffen werden. Uebersteigt der

ahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Ärbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Srlttel anzurechnen.

5. T.

Im Fall der Tödtung ist, als Schadensersatz außerdem zu leisten:

I) als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach 5. 6 Absatz 3 bis 5 ermittelten Jahresarbeitsperdienstes, jedoch mindestenz dreißig Mark;

2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des 5. 6 Ab satz 3 bis 5 . berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinter⸗ biiebene vaterlofe Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf⸗ zehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes. ; ö ö

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu⸗ sammen sechszig Prozent des Jahresarheitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so wer⸗ den die einzelnen Renten in gleichem Verhãltniß gekürzt.

Im Fall der Wiederverhéirgthung erhält die Wittwe den Dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe t ausgeschlossen, wenn die Fhe ert nach dem ÜUnfall geschlossen worden ist;

b. für Aßzendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. .

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den 6 gewährt. - ;

enn dle unter b bezeichneten mit den unter a be⸗ zeichneten Berechtigten konfurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchst betrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.

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Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ haufe gewährt werden, und zwar: ; .

I) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mit-

gliede ihrer Familie wohnen, mit, ihrer Zustimmung oder un⸗ abhängig von derfelben, wenn die Art der Verletzung An⸗ forderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;

2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen,

ür die Jeik der Verpflegung des Verunglückten in dem Kranken⸗ hause steht den im §. J . z bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als . auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

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Während der ersten dreizehn Wochen nach, dem Unfall hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, den nach S. 1 verficherten Personen die Kosten des Heilversahrens in dem im 3. 6 Absfatz 1 Ziffer J deß Krankenversicherungsgesetzes vom 16. Juni 583 (Relchs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern diefe Personen nicht auf Grund einer nach r ga e der Reichs⸗ oder Landesgesetzgebung geregelten Krankenversicherung Anspruch auf diese Leistungen U oder nach 5. 127 dieses Gesetzes von der Ver⸗ sicherungspflicht befreit sind. *

Als Veschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (53. 42) belegen ist.

Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde ⸗Kranhenversicherung oder Krankenkasse, wescher der Verletzte angehört, die Fürforge für denselben über die dreizehnte Woche hingus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem i, hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen, Als Ersatz der Kosten des Heilverfahren gilt die Hälfte, des nach dem Kranken⸗ versicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht drr Aufwendungen nachgewiesen werden.

Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden ꝛc.

5. 10.

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken,, Sterbe⸗, Invaliden. und anderen , . kassen, den von Betriebtzunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebtz⸗ beamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ,, zu gewähren, sowie die nn, von Gemeinden oder Armen verbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gefeßz nicht berührt. Sowelt auf Grund solcher Verpflichtung Unter. stützungen in Fällen gewährt lind in welchen dem une m, nach Mäßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf Lie Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter stützung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende rr nn zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift er⸗ üllt haben.

5 Streitigkeiten über ,, welche aus der Be⸗ stimmung detz 3. 9 Absatz 1 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden, Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht im Wege des Rekursetz nach Maßgabe der Vorschriften der 5. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auß den Bestimmungen des 5. ) Absatz 3 entstehen, werden im Verwaltungsstreityerfahren, wo eln solches nicht besteht von der w der Gemeinde⸗ Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Ent⸗ scheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der SS. 20, 21 der ,,,, statt,

Fer Landes- Gentralbehörde bleibt. . vorzuschreiben, daß . des Rekursverfahrens innerhalb der Rekurtfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der Klage stattfinde.

Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften).

§. 12. Die Versicherung , 4 Gegenseitigkeit durch die Unter⸗ nehmer der unter 5. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke zu bilden und umfassen alle im §. 1 ge⸗ nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind.

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Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb

erfolgt.

Vie Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver— klagt ,, erhindlich 6 3

Für die Verbindlichkeiten der Beru sgenossenschaft haftet den la ler derselben nur das , , ,

Aufbringung der Mittel. 5. 15

Die Mittel zur Deckung, der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der , . durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich um⸗

. . gwes ĩ Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, e rung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reserpefonds (5. 20 dürfen weder Beiträge von den e , n, nn,. erhoben ö noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufs⸗ genossenschaft von den e eder! für das erste Jahr einen De im Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes be— stimmt, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vor⸗ schußweise nach der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den

d und Veränderung der Ber . II. Bildung . ufs genossen

Bildung der Berufsgenossenschaften. 5. 14.

Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlä der Landesregierungen ö den Bundesrath nach . . Reichs ⸗Versicherungamts gebildet.

Vor Ginbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter 3.1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören. .

Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufs genossenschaften ge= bildel sind, werden durch den Reichs-Anzeiger veröffentlicht.

Statut der , ,

Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihr⸗ Geschäftsordnung durch ein, Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalverfammlung Ekonstituirende Genossenschaftsversammlung) zu beschließen ist.

. Die konstituirende Genoss ö besteht aus Ver⸗ treten der Unternehmer der unter 8. J fallenden Betriebe.

Die Gemeindebehörden bezeichnen aus der Mitte der der Ge— meinde angehörigen ünternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleib Wahlmänner, deren Zahl die Landes - Centralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes⸗-Zentral⸗ behörden bestimmt werden, zu Wahl versammlungen berufen. Die letzteren wählen aus ihrer Mitte, mit einfacher Stimmenmehrheit die llertreter, aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uehrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes⸗Centralbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der Zahl der Wahlmänner p zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahl= männer entfällt. Die Landes⸗Centralbhörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Be—= hörde übertragen. . . (

Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eineß Bundesstaats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes⸗ Central behörde vom Reichs⸗Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten . wahrgenommen.

Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung er⸗ ehe wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes⸗ fats hinausgeht, durch das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen durch die Cenkralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bejnk der Genossenschaft gehört, oder durch eine von der Centralbehörde ju bestimmende andere Behörde.

Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten der⸗ jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, Hh Der Beauf⸗ tragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei i . bel l nf provisorischen Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.

Nach erfolgter Wahl übernimmt der vovisorische Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben ö definikiven Vorstand und beruft ,. die weiteren Genossenschaftsversammlungen. In den = ,, versammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört, werden. ö

Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach

Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (5. 31) maßgebend.

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ]

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

I) über Namen und Sitz der Genossenschaft;

2) über die ,. des SHenoffenschaflsborflandes und über den

ö n e hel, än saftetweschassez uu Cutschen

3) Über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidu

über Beschwerden (§8§8. 35, 77); ;

4) über die Jusammenseßzung und Berufung der Genossenscha h versammlung, sowie über die Art ihrer Her le fn fing,

5) über das den Mitgliedern der Genossenschasts versammlumn zustehende Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation;

6) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ver. irn, 16 Abschätzung der Betriebe zu beobachtende Ver⸗ ahren (5. 34);

I) Über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unter nehmertz, sowie bei Betriebsveränderungen (58. 45, 46);

3) über die Folgen der Betriebtzeinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;

9) üher die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssäße (568. 4 Abf. 4. 54 Abs. 2, Jo Abs. h;

10) ö die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres= rechnung;

II) über die , . der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse

zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und

zur Ueberwachung der Betriebe . 82 ff.

iber das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf

Grund des 5§. 2 zur Selbstversicherung berechtigten Betriebt⸗

unternehmer und anderer nach §. J nicht versicherter Personen

(§. 2) zu beobgchtende Verfahren, sowie über die Grmittelunn

detz zur Versicherung berechtigenden Jahresarbeitsverdienste⸗

der ersteren G6 3)

13) über die Voraussetzungen . Abänderung des Statuts.

Die Genos enschaftsversammlun besteht aus Vertretern der verw scheß i f en, Unternehmer. 3

Das Statut kann vorschreiben, daß die Beruftgenossenschaft in

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männer als örtliche Genoffenschaftsorgäme eingesetzt werden. Gnthält dasfelbe Vorschriften dieser . so 4 darin 3. eich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufun der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfafsunh über die Bildung der Sektionsvorftände und über den Ümfang ihta Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der erkrauens⸗ männer, die Wahl der . und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. .

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl. der ketzkeren und ihrer Stellvertreter, kann von der Ge nossenschaftsversammlung dem , oder Sektionsvor. stande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektlonsversammlungen übertragen werden.

örtlich ab . Sektionen eingetheil! wird und daß Vertraumnz,

. 5. 20.

Durch das Statut kann die AÜnsammlung eines Reservefond! angeordnet werden. Geschieht dies, fo hat das Statut zugleich dnn über Bestimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzun die , des, Reservefonds für die Deckung der der Geno ö iegenden Lasten zu verwenden sind, und in welchen Fällen der apital⸗ bestand des Reservefonds mne n,, darf.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die Rent: Es. 8 bis 8) solchen y,, Personen sowie deren . oder Angehörigen, welche jhren ohn oder Ssehalt herkömmlich gun oder zum Theil in Form von Raturalleistungen 6. B. Wohnung, Feuerun Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung 26) r nach Verhůltni Ebenfalls in dieler Form gewährt wird. Der Werth dieser Natural. bezüge ist gemäß 8. 3 festzusetzen. .

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge⸗ nehmigung des Reichs⸗Versicherungsamtt. ;

Gegen die Gntscheidung deffelben, durch welche die Genehmigum versagt wird, findel binnen einer Frist von vier Wochenm nm 9 Zustellung an den provisorischen Cenossenschaftsvorstand C63. II) die Beschwerde an den Bundesrath statt.