1886 / 10 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Auf⸗ Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗ die Henn 8 Gene 1 des Statuts vom e rn auf. stellung und Uenderung des Gesahrentarifs einem Ausschuß oder dem schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden,

recht erhalten, so sind die Vertreter (3 18) innerhalb vier Wochen Vorstand übertragen werden, ̃ so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschäbigungs u einer neuen Hen o en gest oer ag mn , behufs anderweiter Be⸗ Die AÄufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Befrighen lch un über das Statut in Gemäß

eit des 5. 17 zu laden. Genehmigung des n Wird ein Gefahrentarif der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen Wird auch dem von dieser Verfammlung beschlossenen Statut, die von der Genossenschaft innerhalb einer vom k sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschafts⸗ Genehmigung endgultig versagt, so wird ein solches von dem Reichs zu bestimmenden Frist nicht g , oder dem aufgestellten die Ge⸗ theile nunmehr angeschlossen sind. ; ;

Versicherungõamt 283 * nehmigung peng . hat das Reichs⸗Versicherungs amt nach Anhörung Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen⸗

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den schaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Reichs- Versicherungöamts. Gegen Deren Versagung findet binnen Tarif selbst festzusetzen ö Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschadigungsansprüche, welche einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath Der Gefahrentarif ist nach 8 längstens zwei Rechnungs- gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden

att. . jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Be. Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft ꝛc. rücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. ; 23 ihn sind mit dem Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen

23 einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse der Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen⸗ Verzeichniß der in den ein jelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund . auf andere Genossenschaften übergeben, haben schaftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen diefes Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversamm. die letzteren Anspruch auf, einen entsprechenden Theil des Reservefonds eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften lung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der Landes- Central⸗- bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Ge⸗ die Ausscheidung stattfindet.

dehorde bestimmte Blatt bekannt zu machen. nossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden

3 . der Sitz der Genossenschaft, ; in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert ) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, Zuschlãge g. oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung oder ergänzt werden. n

z) die Jusammenseßung des Genossenschaftsvarstandes und der der bisherigen Gesghrenklassen oder Hefahrentarifs gefaßten Beschlüsse Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung

Selffongdvorstande, fewie falls, bon den Bestimmungen des bedürfen zu ihrer Gultigkeit der Genehmigung des Neichs- Versicherungs- zwischen den betheiligten, Henossenschaften entstchen, werden, mangelt

S 21 Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbst⸗ amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor⸗ Verständigun 6 über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von derwallung. sind in gleicher Weise of entlich zulegen. 3.3. dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden. naige Aenderungen si zur öffentlichen J . ö!

e ,. ö Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl Auflösung von Berufsgenossenschaften.

enschaftzvorstände. der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und, der Dauer ihrer ; K .

23 6 t ft ng, G. ti . Beh de . ö 7. 7 96 ö . n ghz . . ö. .

ö ftsvorstand liegt die gesammte V welche zur Bewirthschaftung seines Betriebes im Jahresdur schnitt esetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können au . 16 . ? 2 erforderlich sind. Dabei ö. dauernd beschaͤftigte Arbeiter mit drei⸗ Antrag des Reichs⸗Versicherungßamts von dem Bundesrath , . oder E n der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vor⸗ hundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft ge⸗ behalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind. Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (3. 6 Abs. 3) bildet haben, sind anderen Beruftzgenossenschaften nach deren An— Hurd Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann jedoch die auf Arbeitstage männlicher Arbeiter . Betriebs beamte, hörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen Verwaltung der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen BVetriebsunternehmer und deren nicht versicherke Familienangehörige deren Rechtsansprüche und e mien vorbehaltlich der Be⸗ 2 41 Uber.

wirre ganz oder 36 eil an . der Sclbstverwaltung mit (6. 1 Abs. 3) aber nicht zu r,, (vergl. §. 76 Abs. 2). stimmung im 5. 97, auf das Rei . Fi übertragen werden. i ; J. 54. . ; ö .

* dir dn ung der Lale n fell . Die Péanlagung der, Vetriebe zu den Hefahrenklastn C. 3), , . Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse 5 die Abschätzung der Betriebe (5. 33) liegt nach er Be⸗ . Mitgliedschaft.

und Sbliegenheiten der Organe der Genoffenfchaft auf die betreffenden stimmung des Slatuts (G. 18) den Organen der Genossenschaft ob. 3. 42

Drgane der . ö ö ch . der n, , . ere, fg lehnen 8 am, Mitglied der Genossen haft st jeder Unternehmer eines unter

Besch ie der üssen derselben au ordern binnen zweie ochen über ihre Betriebz⸗ ? 2 )

. 8 5 J enossenschaftsversammlung müssen außer ,, . ö . . Betriebes, 3 Sitz in dem Bezirk der Genossenschaft

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, zur Durchführung der . Abschätzung erforderlich ist. belegen ist.

. Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren

2) Abänderungen des Statuts, . ö 36. ; ; ; ; j f I) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht Der K. sind seitens der ,, Ver ö ö. , . wi n n . einem Ausschusse der Genossenschaftsverfammlung von der fi i , g fr 6 tri g he, Als Sitz eines? sandwirchschaftlichen VBettiebes, i, ich uber die 6. Lrbeitsfage ergiebt. Aus den Verjeichniffen muß ersichtlich sein, Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, ir n. Gemeinde, in deren

letzteren übertragen wird. ? Die Beschlußfassung der Vorstende kann in eiligen Fällen durch wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge, Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsge elegen sind. Dabei ent⸗

w alan mnändekehbrde hal diese Verfeichniff, währ end zwel. Wochen sur scheiden diglenigen Wirthschafte ge bäuze welche für diz zwirthscaftlichen art , ,, e mn hehren welche auf Grund des 86 e d, , und den Beginn dieser Frist auf . e n , e, . ,, 246 Rag ? die F . ö urfen in ortsübliche Weise bekannt zu machen. . ,, ; a, ne. . , ö Binnen einer weiteren Frist bon vier . kann der Betriebs⸗ lage nr K Grundstüste eings, Unternehmnere y ,,, unterhkehmer gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Ge— welche fisf en unmittelbaren Betriebsleitung erer e nn

; haft. . ; ö ; unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthöchaftli ü, 5 er e e, der Entscheidung der 5 JJ Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als f t e, auch nir hee dend . 56 ; Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid 3 ö. en n, , . , unter , , Als Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und steht dem Betriebzunternehmer binnen zweier Wochen nach, der Zu. 85 36 n n ien er, . 9 . . n. , außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (5. 18 dune, r 3 7 W . 3 . l di ö. jenigen Geschäfte und Rechtähandlungen, ür wesche nach den Gesetzen Ziffer ) und een die Entscheidung des letzteren binnen gleicher 9 6 eil. . der . ö . jz / , nich ö. 3. ,,, e , ,,, , Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vor⸗ Der auf den ECinspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll⸗ UÜlcher Kier Zugehörigkeit gemischter, theils land, theils forstwirth⸗=

des übe en werde streckbar. ; ) . ; fund g ig g ,, elch der Vorstand der Genossenschaft und Die Mitglieder des Genossenschaftzausschusses dürfen bei, der beit ,, . tie en, die Vorstaͤnde der Sektionen, fowie die Vertrauens männer innerhalb; ersten Veranlagung und ie , Betriebe nicht mitwirken. schaft, fofern es sich im Befitz der bürgerlichen Ihren gte befindet.

der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen

8 . fchlie ße zi j zte echt ö In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ; k 46. * Ee, ,, abschließen, wird die letztere berechtigt und ver ist & 33 i 9. ist auch . , ie e, ö ö. an . ,, n, ber rt , . da t Legitimation der Vorstä 1 R ü üat die Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise fallenden Aetriebe, welche eit, der Genehmigung de en . Be , ö 3. wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren. ere , 6 i. 5 n rg e n en , zeichneten Personen den Vorstand bilden. Theilung des Risikos. Von der Eröffnung eines solches Betriebes hat die Ha nn r e e

; ; 27. ö 5. 7 durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschafts⸗ ö. zu Mitzligzsen, der Vorstände und zu Pertrahens. Durch das Statut kann dorgeschrieben werden, daß die Ent . Kenntniß zu geben. abe n

annern snd nur die Mitglieder der Genossenschaft bezw, deren . 3. a ,, , de Genn, n mann , , , , n ic e, n, n ,,,, Genossenschaftelataster nicht 28 Wa Ter mi iiber fei Vermögen beschränkt ist oder sich Die hiernach den Sektignen zur . fallenden Beträge sind auf 5. 44. Die . er bürgerlichen. Ghrenrechte befindet. ö die Mitglieder derfelben nach Maßgabe der für die Genossenschaft Der Genossenschaftgvorstand hat auf Grund der Verzeichnisse der lässig, aus wel 36 Wahl ist mur aus denselben Gründen zu er len Gefahrenklaffen und der' in diesen zu leistenden Beiträge unter 8. I. fallenden Betriebs (8. 31) und der später erfolaenden . S5. n,

Glue Med e rn Kea . abgelehnt werden kann. 32, 3, T6) umzulegen. Anzeigen (5. 3) Genossenschaftskataster zu führen.

m g ö ; en in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vo

able e e Titan g , welche eine Wahl ohne solchen Grund Gemeinsame Tragung des Rifikos. Genossenschaftsvorstande durch in, der . Ven nn e! reer danse e biuß der. Gendffenfschaftsder animhamg für 53. 9. ö Betrage herangen 2 ju erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden eingetheilt, ss muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unter-

werden. Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind nehmer angehört, bezeichnen. . un bestimmen, daß die von den Unternehmern be. zulässig. Scher. Vereinbarungen bedürfen zu . ö. der Gegen die A3 me in das Kataster, sowie gegen die Ab- 86 . ihrer Betriebe zu Mätgliedern der Vorstände und i. der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der . derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von J ern gewählt werden können. enehmigung, des Reichs- Versicherungsamts. , dürfen nur zwei Wochen nach erfolgter Justellung des Mitgliedscheins beziehungs= Die Mitglieder d 5. 28. ö mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkteit treten. weise des ablehnenden Bescheideg die Beschwerde an das' Reichz⸗= 2 er 387 und die Vertrauens männer ver⸗ Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise Versicherungsamt zu. Dleselbe ist bei der unteren Verwaltungs⸗ Giatut eine Cntschann iches Chrenamt, fofern nicht durch das der gemeinsam zu tragende , auf die betheiligten behörde einzulegen. G eh enschn te gef i 6 r den durch Wahrnehmung der Genossenschaften zu vertheilen ist. 8. 45. 8 n, n men erwachsenden . bestimmt wird. Ueber die Vertheilung des auf eine jede Geno e . entfallenden Jeder 6 in der Person desjenigen, für dessen Rechnung , , n des e i len e, e , La, e sen, ,,. 2 ehen, na esten, eder de . . Denossenschaftsversammlung zu i menden Satzen. , Mangels . aan, n n , fung, . . 58. 2.. diefes Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft nicht erfolgt, so werden die ĩ ĩ = der r , ,,, owie die Vertrauens männer baften 24 Maßgahe . Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge . He ln von em ö i r. ,,, hren Mündeln. eschäftsverwaltung, wie Vormünder (585. 15, 32, 33, 76. nehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschlteßlich forterhoben, in Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche ,,, 39 . 4 . ö i Win , . Mit z ; 39. er auch ihm gese obliegenden Verhaftung für die e absichtlich zum Nachtheil der e,. handeln, unterliegen der Nach erfolgtem Abschluß der Drganisation der Berufsgenossen⸗ entbunden ist. ? ; ö

ö Statut festzusetzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Be= gt die . an m n r, atasters anzuzeigen. Ist ö ö ü hen . 63 0 en

sti des §. 266 des Strafbestimmung 6 4 gesetzbuchs. . sind Aenderun 3 in 9 , 3. . en, . dem In Betreff det Anmeld 5. . ö , n di ahl der gesetzli . inn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus⸗ Berr eldung von Aenderungen in dem 2 . bonn, so 6. . . 1 inen ö zulãssig: . welche für die Veranlagung oder Abschätzung desselben (63. 32. . rer gesetllichen oder statutarischen Obliegen k ern, hat das 1) Die Vereinigun . Genossenschaften erfolgt auf überein⸗ von Bedeutung sind, jowie in Betreff des weiteren Verfahrens eiche. Versicherungsamt . le , auf Kosten der Gene fsenschaft stimmenden . ö. ö. gfrfe chaftsversammlungen mit . ee einm, 1 . , ö ö, . . ng des Bundesraths. e er von w e. . 7) . r ge. einzesner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Bescheid des e nm r , oder des . 52 Gefahrenklassen und Abschãtzung. Seno 61 und die Zutheilung derfelben zu einer anderen steht dem Betriebtzunternehmer binnen einer Frist von wei Wochen k fr n ö. Geno 2 a . . eln, der 56 , die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. ; indebehörde hat für ihren Ben j aftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die . binnen einer, von dem . . Hen, untzung ann verfagt werden, wein durch dah a er 19. Vertretung der Arbeiter. ä bestummöenden und öffentlich bekannt zu machenden Frisl ein Ver⸗ die ö einer der betheiligten Genossenschaften in 826 ichn sämmtlicher Unternehmer der unter 8 j fallenden Betriebe Vezng auf die ihr obliegenden Pflichten n. wird. um Zweck der Wahl von Beisttzern ö. Schiedsgericht (6. 5l), aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungs beh rde 3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das zur Begutachtung der u Terhi nf von Unfällen zu i, . Vor⸗ dein Genossenschaftsvorstand zu übersenden. In dem Ver c chniß it Luzscheiden einzelner örtlich abgegrenzter, Theile auß einer Ge, shhriften . 32, 83) und zur 3. nahme an der 3 zweier nicht für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versichterte männliche kund noffenschaft und die Zutheilung derselhen zu einer anderen ständiger Mitglieder des Reichs. e ern. 9. 1 werden für weibllhe Vätrichsbenmte und Arbeiter derselbe danernd und. wieriel Genoffenschaft auf Grund eines en e , er f, bean. Icde Genossenschafte sektion, und, sofern die g 5 . nicht in versicherte Personen derfelbe vorübergehend im ,. e tragt, dagegen von, der anderen betheillgten Genossenschaft Sektionen eingetheilt ist, sür die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter schaͤftigt; er der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundetrath. berufen, der Zahl d der Heschãftigung anzugeben ; . 4 i tr auf. Ausscheidunß einzelne örtlich abgegrenzter Thelle Bie Zahl. der Vertreter muß . e, , den, Metric hs, Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Aus— aus elner Geno 6 und Bildung einer besonderen Ge- unternehmern in den Ifen, der 9 7 ez , der Ge kunft über ie vorstehend bezeichneten Verbältnisse innerbalb (iner zu Wösenscheft für bieselben sind zunächst ber Heschtühsafsung der nofsenschaft gewählten Mitglieder gleich sein und wenigstens drei be— bestimmenden Frist durch Geld r .. . n einhundert 8 , n. ö . und fodann dem tragen. §. a6 ird die Auskunft ni ollstũ ra ; . , , , ,, d h. ; ; er da a9 r die neu . e ö j e. : Verzeichnisses nach ihrer demi 2. Verhältnisse zu verfahren. ö He ndr rt fie 9 ö. 5 chaft nach Ma ö. . ore, , fe mw hf fle bc. . ir n Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossen 2 ahl ,. . , mne, n, Drts, und Betriebs ran fen⸗ Kbeß angehörenden Betriebe je nach dem 826 53 3 der e. rn. . , . en,. . ie g 36 . 26 , m n nnen . assen zu bilden ; ehen m eitpunkte elchem die Ver J eben undenen Ünfallgefabr ent sprechende Gefahren h und über . Eitmn n mneeh 96. ee. fl! ger l er Ge

ieder besch ft t. nach 8. Iversicherte Personen an⸗

das e ihn Ur in benselben ju lelstenden Beitragsfätze Bestim⸗ noffenscha ig mungen ju treffen

Gefsahrentaris) schaften auf die neugebildete Genossenschaft über. gehören, unter