1886 / 10 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Soweit wahlberechtigte Krankenkassen nicht vorhanden sind, werden die Vertreter der AÄrberter nach näherer Bestimmung der Landes Gentralbehörde durch die Vertretungen der Gemeinden oder weiteren Kommunal verbände berufen. . ;

Zu berufen sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschafts⸗ mitglieder beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf die wahlberechtigten Kassen und Kommunalverbände, sowie das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt, welches durch das Reichs ⸗Versicherungsamt oder, sofern der Wann der Genossenschaft eder Sektion üher die Grenzen eines Bundesstaates nicht hinausgeht, durch die Landes— Gentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende andere Behörde zu erlassen ist. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist. -

Für jeden Vertreter find ein erster und ein zweiter Ersaßmann zu berufen, welche denselben in Behinderun Sfällen zu ersetzen und im ile des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen⸗ olge ihrer Berufung einzutreten haben.

e Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei, Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersaßmänner aus. Die erstmalig Aus⸗ scheidenden werden durch das Lbos bestimmt demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder . werden.

Die Verfreter erhalten aus der Genossenschaftskasse guf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Erfatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst, Gegen die Anweifung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ . hat, zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig.

Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der y, ,, beschäftigte versicherte Per⸗ sonen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen⸗ mitglieder zum Zweck der, Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (G6. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortzpolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den bethelligten mitzutheilen ist.

Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit⸗ geber nehmen an der Wahl nicht theil.

Soweit wohlberechtigte Kassen nicht bestehen, bezeichnet! die Gemelndebehörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhand⸗ lungen theilzunehmen hat.

V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. . k .

Für, jeden Bezirk einer Berufegengssenschaft oder, sofgrn, dieselbe in , getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet. .

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu. welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk Üüber die Grenzen eines Bundegstaates hinausgeht, im Ein- vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs Versicherungsamt bestimmt. .

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der ö wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Uusschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter diehes Gesetz fallen, von der Gentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in . Welse ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be⸗ hinderungsfällen vertritt. Zwel Beisitzer werden von der Hense f oder, sofern die etheiligten Sektion

*

Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der

gewählt. Wählbar sind die Genessenschaftsmitglieder und die von enselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sosern sie sich im

Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstand der Seltion, noch den Ver⸗ trauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der ,,, Über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs (3. 49) von den im 5. 47 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genyssenschaft be⸗ schästigten, dem AUrbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche den im 5. 48 genannten Kassen angehßzren, gewählt,

Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungöfällen zu vertreten haben.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden, auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellver⸗ treter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be— stimmt, demnächst entscheldet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer. Wahl für ihm ein. Aus— scheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar.

5. 53.

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist, von der Tanbes-⸗(entralbehörde (5. 57 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Ver⸗ öffentlichungen bestimmten Blatt gfeentlich bekannt zu machen.

654.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren

Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. Auf das Amt der . des Schiedsgerichts finden die Be⸗ stimmungen der 55§. 27 Abs. 2 und 28 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaft statut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits⸗ verdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Behörbe, welche das im 8. 49 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme, und die Wahrnehmung der Ob⸗ liegenheiten des Amte eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen⸗ schaftsfasse.

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungs behörde, in deren Bezirk der Sitz des , belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit⸗ geber und Arbeitnehmer zu ernennen. .

Verfahren vor dem Schiedsgericht

5. 55. Der Vorsitzende berust das. Schiedsgericht und leitet die Ver, handlungen desselben. Das , , , ist befugt, denjenigen Theil des Vetriebes, in welchem der Ünfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, fowie Zeugen und Sachsverständige auch eidlich zu vernehmen.

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn ö dem Vor⸗ sitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern uind Arbeitnehmern, und zwar mindestenz je einer als Beisitzer mitwirken.

. Entscheldungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen mehrheit.

n. Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche . mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgericht, sowie die Kosten des Ve ahrens vor demselben trägt die Genossenschaft. ) . ,

Dem PVorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Verglifung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Anzeige und Untersuchung der Unfãlle. 56.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigt, . getõdtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Ar eitsunfhigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs unternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich An⸗ zeige zu , z !

Dieselbe muß binnen zwei welchem der Betriebsunternehmer langt hat. . ;

Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebtunternehmers ist er dazu verpflichtet. . ; .

Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs⸗Versicherungs⸗ amt festgestellt, ;

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staats verwaltung stehen⸗ den Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vor⸗ gefetzlen Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.

erfolgen, an

Tagen nach dem Tage e Kenntniß er⸗

von dem Unfa

53 57 j Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 566 Absatz 5 die Be⸗ triebtvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein UÜnfallverzeichniß zu führen.

Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine , erlitten hat, die vor⸗ aussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr, als drei⸗ zehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind;:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls.

Y) die gtodteten oder verletzten 6

I) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleih der verletzten Personen,

5) die Hinterbliebenen, der durch den Unfall getödteten Personen,

welche nach 5. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können.

5. 59.

An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen; Ver⸗ treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Yen ein debehorde bezeichnete Arbeiter (5. 5M, somwie der terer entweder in der Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmächtigten und dem Betrieb zunternehmer vor der Einleitung der Unterfüchung rechtzeitig Kenntniß zu gehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind, von der Genossenschaft Vertrauens⸗ männer bestellt, fo ist die Mittheilung ven der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver trauensmann zu richten. ö

Außerdem sind, soweit thunlich auf Antrag und Kosten der Gen f

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge⸗ meindebehörde bezeichneten Arbeiter (G. 5G), welcher an der Unter⸗ . des Unfalls kheilgenommen hat, wird nach den durch das Ge— no ,, zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeits verbienft Erfatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Orts⸗ polizeibehörde.

Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den sonftigen Untersuchungsberhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Äntrag EGinsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Ab⸗ schrift zu ertheilen.

§. 61.

Bei den im 8. 66 Absatz s bezeichneten Betriehen hestimmt die vorgefeßte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der 19 583 und 59 vorzunehmen und die Ver— ö. für den Bevollmächtigten, der Krankenkasse oder den von der GHemelndebehörde bezeichneten Arbeiter (6 bo) uf hat.

Entscheidung der Vorstände. .

Die Feststellung der Entschtdigungen für die durch Unfall ver— letzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall ge— tödteten Versicherten erfolgt: ]

I) sofern die 8 sgaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den

Vorstand der Sektion, wenn es ich andelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b, um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Grwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

e, um den Ersatz der Beerdigungskosten;

3h. allen übrigen Fällen durch den, Vorstand der Genossenschaft.

Dat Genoffenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer J und 2 durch einen Autschuß des Sektionsporstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauens männer) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Seltionsporstand oder durch einen Autz⸗ schuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs⸗ bexechfigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die felbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

Betriebsunternehmer, le

die sonstigen Betheiligten und chaft Sachverständige zuzuziehen.

§. 63.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalltz getödtet, so haben die im 5. 67 bezeichneten Genossenschafttzorgane sofort nach Abschluß der Üntersuchung (88. 58 bis 61) oder, falls der Tod erst später ein- tritt, sohald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver⸗ letzt, n sobalb als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.

ö diejenigen verletzten . für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eins weikere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bit zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, spfern deren fn ffn früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Til verfahrens unverzüglich zu bewirken.

In den . der Absätze 2 und 3 ist bis zur definitiven Fest= stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zug bils gen.

58. 6

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigun . bei Vermeidung det Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst Pater bemerkbar geworden sind oder daß der Ent⸗ schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist,

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigun sofort, festzustellen; andernfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

EGreignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs⸗ anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitglied- schein von einer Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmel- dung des Entschädigungsansprucht bei der unteren Verwaltungshehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den r nin , mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 5. I fallend erachtet; anderenfalls hat sie die ,, der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §5. 42

bis 44 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist. d angemeldeten n ,,, dem zuständigen gn. .

ähteren Veranlaffung zu überneisen, auch dem Entschädigungebere tigten hiervon schriftlich Nachricht , geben. 53

dern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben,

ĩ besonder Römmifsio nen, Vertrauensmänner) (G. 62) binnen einer * ;

e die⸗ der Entschädigung erforderlich ö

Ueber die Feststellung der ntschädigung hat der Vorstand (Iue—= schuß. Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent⸗ schädigungsberechtigten einen schriftlichen . zu ertheilen, auz welchem die ö e der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu erschen ist. Bei Entschädigungen für erwerhzunfähig ö e letzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbzunfahig⸗ keit angenommen worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und . Genossenschaftsorgane.

5. 67. . Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der 6 n gs spruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Uinfgll sich ere net hat, für nicht unter 5.1 fallend erachtet wird G. Abs. , steht dem Verletzten und selnen . die sefelbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehßrde einzulegen.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungs anspruh aus einem anderen als dem vorhezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheide durch welchen die Ent— schädigung festgestellt wird 6. 66), findet die Berufung auf schiede= richterliche Entscheidung statt,

Die Berufung ist. bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des . bei dem an, ded⸗ jenigen Schiedsgerichts G., 52) zu er eben, in dessen Bezirk der Betrieb in welchem der Unfall 64 ereignet hat, belegen ist.

Der Bescheid muß die e ng. der für die Berufung zu ständigen Stelle beziehungsweise des Vorfitzenden des Schiedsgerichtt, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs Versicherungsamt.

§. 68.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftzorgane, welches den an efochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidun if. in den Fällen des §. 62 ziffer 3 dem Verletzten oder dessen interbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande innen einer Frist von vier Wochen nach der Justellung der Entscheidung der Rekurs an Pas Reichs⸗Ver⸗ sicheruugsamt zu, Derselbe hat keine au chiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des s. 7 Ziffer die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die , Beanspruchenden die Voragussetzung Des Ent= schädigungsanspruchs so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im 'ordentkichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die

Klage bei Vermeidung des Ausschlusseg des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er— theilten Bescheides des S ö zu erheben.

Nach erfolgter rechte lrůsfi er Intscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

Berechtigungsausweis.

5. 69.

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (G. 62) ist in Berechtigten von Selten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheht ung über die ihm zu tehenden Bezüge unter Angabe der mit da Zahlung beauftragten Postanstalt (5. 74) und der Zahlungstermin auszufertigen. )

Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Ents ädigungsberechtigten ein anderweitiger Berechtigungsausweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse.

5. 70.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Cnt⸗ erer, ne ne e gn n sind, eine wesentliche Veränderung ein, o' kann eine anderweitige Festftellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen,

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund det 5 festgestellt war, in Folge der, Verletzung gestorben, so . der Antrag auf. i ,, einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver= meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf, dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Holtz zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigunhe berechtigte von der Verfolgung eines Anspruchs durch außerhalb . Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrizn sinden auf das Versahren die Vorschriften der S5. 2 und 69) ent⸗ sprechende Anwendung. Sine Erhöhung der im 5. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Ging, Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von deim Tagt ab in, Wirksam keit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (58. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

Fälligkeitstermine.

ö 3 Die Kosten des Heil verfahrens (8. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung 5.7 3 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fest⸗ stellung (ö. 623) zu zahlen. n

Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen, Die ö. . auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben ab.

rundet.

Ausländische Entschädigungsberechtigte. ; 53 ; Die Genossenschaft kann Ausländer,

gebiet verlassen, durch eine Kapital;ahlung anspruch abfinden. vitalzahlung

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

welche dauernd das Nicht für ihren Entschädigungz

; 8.3 Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesehel zustehenden Forderungen, können mit rechtlicher Wirkung eher berpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die lm Absatz ] der Eivilprozeßordnung' bezeichneten Forderun en det hefrau und ehelichen Kinder und die des erfatzberechtigten Armen verbandes gepfändet werden.

(Schluß folgt.)

2

Die Mitglieder der e, wen, sind verpflichtet, auf Erfor-

jenigen Lohn⸗ und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung

BVeschwerde an das Reichs- Versicherungs amt zuã.