1886 / 50 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

A 50.

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

öniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Aas Abonnement beträgt A M 50 für das Nierteljahr.

. J Jusertionspreis für den Raum einer Aruchzeilt 30 .

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Berlin, Freitag,

Allr Rost-Anstalten nehmen Kestellnng an; 9

für Berlin außer den Rost-Anstalten auch die Epe

dition: Sv. Wilhelmstraste Nr. 32. 1

den 26. Februar, Abends.

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Se Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ 6 Statthalter in Elsaß⸗-Loth st

zchstihrem Statthalter in Elsaß⸗-Lothringen, Fürsten GJ

niß zur Anlegung der von Ihrer Majestät der Königin

in von Spanien ihm verliehenen Kette des Ordens j J. zu ertheilen.

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Deutsches Reich.

Bekanntmachung. In 1. März d. J werden im Bezirk der Großherzoglichen

und Vechta die Haltepunkte Kalveslage und

ö zu Oldenburg zwischen den Stationen

Fallenratt eröffnet.

Falin, den 25. Februar 1886. n Jertetung des enter des Reichs⸗Eisenbahnamts:

Körte.

gönigreich Preußen.

e gef t der König haben Allergnädigst geruht: he Ganhe⸗Ussessor Weizm ann zum Staatsanwalt zu

ze Null des bisherigen Dirigenten der Realschule zu

n, ngust Strehlow, zum Direktor dieser Anstalt die ste Bestätigung zu ertheilen; und ö Pr. Lesser Rosenthal zu Memel dn Chmnkter als Sanitäts-Rath, sowie

dem Permessungs⸗Revisor Gellhorn zu Brilon den

Ganter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

hegen eventueller Ausfertigung lankender Kreis -Anleihescheine

um ö. Threnber 885 beschlossen hat, zur

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ö. Die Inleih

fen hechtẽnachfolgers über die . nach dem anliegenden

m hundert des ursprünglichen Schuldkapitals, unter Zuwachs der

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i n inn zu erinnern gefunden hat, .

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Privileg i um

auf den Inhaber des Kreises Tuchel bis zum Betrage von 150 000

KR wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. chem die Vertretung des Kreises Tuchel, im Re⸗ srask Marienwerder, auf den Kreistagen am 6. Juni und Deckung der Kosten ver= kann len erbauter Chausseen bei dem Reichs- Invalidenfonds in Höhe von 1590 000 Sc aufzunehmen, wollen Wir auf der Kreisvertretung zu Tuchel, z kiecseem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗ idenfondz bezw. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden In⸗ R lautende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der ubiger als auch Seitens des Schuldners unkündbare Anleihe. E in einem Gesammt⸗Nennbetrage, welcher dem noch nicht ten Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens h dαο ausftellen zu dürfen, ö M hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des in Gemäßheit des Gesetzs vom 17. Juni 1835 zur Ausstellung von Anleihe un ken höchsten; 130 000 é, in Buchstaben: Einhundert⸗ mend Mark, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ e Fenehmigung ertheilen. eine . in Abschnitten von 2009, 1000, 599 der Bestimmung des Darleihers beziehungsweise ahl der Schuldscheine jeder dieser mag uster auszufertigen, mit vier vom iährlich zu verzinsen und mittelst Verloosung vom Jahre der ab jährlich mit wenigstens Einem und höchstens Sechs

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Schuldbetraͤgen, zu tilgen. Die mizung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder In⸗ . nleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu

cfugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des

Ghenlhung derpflichtel zu sein.

ehe . eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗

ach vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Dritter ertheilen, wird fur die Befriedigung der, Inhaber der

be r ich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

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dtuktem Königlichen Infiegel. Gegeben Bersin, den J. Februar 1886. ( . 8.) Wilhelm.

von Puttkamer. von Scholz.

ovin Westpreußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

Anleiheschein

des Kreises Tuchel, 1 z . 16be, Mart ugefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums

. unter dem 3. Oktober 1885 bestätigten Kreistags⸗

wegen Aufnahme einer Schuld von 150 000 4 aus dem Reichs⸗ Invalidenfonds bekennt sich der Kreisausschuß des. Kreises Tuchel/ Namens, des Kreises, durch, diesen für jeden Inhaber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheschein zu einer Darlehnsschuld von.. Mark Reichswährung, welche an den Kreis bagr ge⸗ zahlt worden und mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. ö Die Rückzahlung der . Schuld von 150 000 S erfolgt vom Jahre * ab nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes aus einem Tilgungsfonds, welcher jährlich mit Cinem vom Hundert des ursprünglichen Schuldkapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträ⸗ gen, gebildet wird. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen um höchstens fünf vom Hundert des Nennwerthes des, ursprünglichen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsfonds zu, Die jähr⸗ lichen. Tilgungsbeträge werden auf 200. bezw. 200 . ab⸗ gerundet. Die Folgeordnun der Einlösung Anleihe⸗ scheine wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18. . ab im Monat jeden Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf die Ausloosung folgenden ten

Die ausgeloosten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt, ge— macht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preusischen Staats-Anzeiger“, in dem Amts⸗

der

blatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder und in dem Tuchefer Kreisblatt. oder in den an die Stelle dieser Blätter tretenden Organen, außerdem in einem zu Ber⸗ sin und in einem zu Danzig erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser letzteren Blätter eingehen, so wird von der Kreis vertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten zu Marienwerder ein anderes Blatt bestimmt und die Veränderung in dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preufti⸗= schen Staats⸗Anzeiger“ bekannt gemacht. .

Durch die vorbezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen,

diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be⸗ zeichnung der Einlösestellen fur die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine.

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Betrag vom Kapital abgezogen. ; ö.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückjahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises Tuchel. ö

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der S5. 838 und ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs- Gesetzblatt S. 83) bezw. nach 8. 20 des Ausführungs⸗

Sammlung S. 251) ö = Zinsscheine können weder , noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Ver jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihefcheines oder fonst in glaubhaffer Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Versährungsfrist der Bekrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit diefem Anleihescheine sind halbjährliche . bis zum J ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe ins⸗ ins⸗

Fuchel, ill

Der Kreisausschuß des Kreises Tuchel. Anmerkung. Die Anleihescheing sind außer mit den Unter⸗

schriften des Landraths und zweier Mitglieder des Kreisausschusses

mit dem Siegel des Landraths zu versehen.

ußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

Provinz Westpre 3 in ih ein

Reihe zum Anleiheschein des Kreises Tuchel, Buchstabe— Nr.. , Mark Reichswaͤhrung zu vier vom Hundert Zinsen ne, Narr! Pf.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rückgabe

an,, und späterhin die Jinsen des vorbengunten An⸗ seihescheines für das Halbjahr vom ten. 3 bis ten K mit (in Buchflaben) ... Mark. Pf. bei der Kreis⸗

Kommunalkasse zu Tuchel und bei den öffentlich bekannt zu machenden Einlösestellen in Berlin und Danzig. Vöchel JJ ( Der Kreisausschuß des Kreises Tuchel.

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der 6er en er⸗ hoben wird.

Anm er kung, Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausfchusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Nameng⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Provinz Westpreußen. Regierungsbezirk Marienwerder.

. Anweisung zum Anleiheschein des Kreises Tuchel, Buchstabe .. über Mark Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf ö e . ;

gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ .

ter Zinsschein. ter Zinsschein.

Anweisung.

Ninisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. .

Der bisherige Privatdozent Dr. Wilhelm Schimper in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Dem ordentlichen Lehrer Dr. Scho lz an der Realschule zu Ottensen ist der Titel Oberlehrer beigelegt worden.

Der praktische Arzt Dr. med. Hermann Bertheau zu Schleswig ist zum Kreis-⸗Physikus des Bezirks Oldesloe, mit dem Wohnsitz in Oldesloe, ernannt worden.

Königliche Akademie der Künste.

Bekanntmachung. Sommerkursus der Lehranstalten für Musik.

A. Akademische Meisterschulen für musikalische Komposition. Vorsteher: die Professoren Bargiel, Grell, Ober⸗ Kapellmeister Taubert.

Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie auf⸗ genommenen Schülern Gelegenheit zu weiterer Ausbildung in der . unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben.

Genügend vorbereitete Aspiranten, welche sich einem der enannten Meister anzuschließen wünschen, haben fich bei dem= elben in den ersten Wochen des April persönlich zu melden

und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere den Nach⸗ weis einer untadelhaften sittlichen Führung vorzulegen.

Ueber die künstlerische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende

Meister. ; ; Der Unterricht ist bis auf weitere Bestimmungen unent⸗

rc z. Hochschule für Musik.

Direktorium: die Professoren Joachim, Ru dorff, Schulze, Spitta.

Die Aufnahmebedingungen sind aus dem Prospekt ersichtlich, welcher im Buregu der. Anstalt, W. Potsdamer⸗ stage Lä0, unentgeltlich zu haben ist. .

Die Anmeldungen sind schriftlich und portofrei unter Beifuͤgung der unter Nr VIII. des Prospekts angegebenen 6 Nachweise spätestens bis zum 2. März an das Direktorium der Anstalt, Potsdamerstraße 120, zu richten.

Die Aufnahmeprüfungen finden statt:

H für Klavier und Orgel am 5. April, . 9 Uhr/

2 für Gesang am 5. April, Nachmittags 4 Uhr 3 ür die Srchesterinstrumente am 6. April, Morgens Uhr, ; .

y ür Komposition am 6. April, Nachmittags 4 Uhr, 9 6; die Chorschule und den Ehor am 8. April, Mor⸗ gens von 11 Uhr an,

Die Aspiranten haben sich ohne weitere Benachrichtigung zu den Aufnahmeprüfungen einzufinden.