1886 / 50 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

.

r ;

4

w / / / 8

H.

. n hal

i n

zl Deuschen Reichs⸗A

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 26. Februar

nzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger

188.

6 50. Nichtamtliches

erlin, 26. Februar. Im weiteren Verlauf 65 ö des a , der Ab geord⸗ der Berathung des Gesetzentwurfs,

itt die An stellung der Volksschullehrer in den ngen Vestpreußen und Posen und im Regie⸗ mn l irk Sppeln, der Abg. von Jazdzewski, die polnischen , . großen Werth ö daß ihre Kinder deutsch lernten. z . aber, wie den Kindern das Deutsche beigebracht . le ihten Zweck und . zur Verdummung. So , i. under, daß im Laufe der Zeit die Kenntniß des . ö. abgenommen habe. Der Minister spreche von seinem In, a gegen die Polen, als ob dies nicht Pflicht und ö der ier) wäre. Sie dürfe sich nicht wun⸗ die Polen zu ihr kein Vertrauen hätten bei dieser ungswesse. Dem polnischen Klerus werde Alles in die

* oben, was man den Polen schuld gebe. Redner

Preusten.

* daß die polnischen Geistlichen, seirdem sie nuch sprechen könnten, die deutschen Katholiken in der n in der Predigt u. . w. mehr berücksichtigten als n gan, Ausnahmen hiervon fielen dem Kulturkampf gierung zur Last. Eine Agitation der katholisch= n Lehrer kenne er gar nicht; wohl aber wisse er, daß lichen en. vielfach ihre religibsen Pflichten zum hes Volkes vernachlässigten, ohne daß die Schul⸗ ung sie an ihre Pflicht mahne. Was der Minister an

iber die polnischen Lehrer gestern angeführt habe, f gefärbten Berichten und sei unwahr, so seine An⸗ den Einfluß des Fürsten Sulkowski auf, die Lehrer, Redner eben der Fürst schreibe. Mit diesem Gesetz n den Lehrerstand korrumpiren. Die Losreißung von den Gemeinden und. Patronen müsse das. Vertrauen entziehen. Man mache, den

Geistlichen den Vorwurf polnischer Agitation. n bchaupte, daß die evangelischen¶ Geistlichen s tin Zeit unter den Katholiken Proselyten zu sihten. Viele katholische Eltern seien genöthigt, ihre wa n wagelische Schulen zu schicken, wo ihnen evange⸗ en eingepflanzt würden. Die Regierung Rese Vorlage nicht die Germanisirung, sondern und den Widerstand der polnischen Bevölkerung

2 ö

2 283

*

*

sion wurde geschlossen und die Vorlage an von 21 Mitgliedern verwiesen.

ie erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ urn trafung der Schul versäumnisse im hehsete der für die Elementar⸗

Schulordnun n n Provinz ö vom 11. Dezember um des Schul reglements vom 27. Mai 1801 in lie niederen kalholischen Schulen in den ölen und guf dem platten Lande von Schlesien k Ele sih en die Bestrafung der

ula sprach sich gegen di ing humnffe mit Geld aus; denn diese Geldstrafen seien amn Lule in Oberschlesien unerschwinglich. Die en Kestatteten auch nicht immer eine rechtzeitige mung bei Versäumniß der Schule. Redner wandte ö. egen die neulichen Ausführungen des Abg. . . evölkerung und nahm diese

2

nien Lommurf der Unkultur in Schutz. Die Regierung ehe gberschlefische Geistlichkeit in Gold fassen lassen, so

mnnhssch und aufopfernd sei dieselbe. Das Deutsch⸗ hn che in den oberschlesischen Städten große Fortschritte

Jur an dem Unterrichts system liege es. daß dem platten Lande nicht der Fall sei. Früher gesprochen und den Jetzt sollten die n Rchrer polnisch sprechende Kinder im Deutschen unter⸗

emas pädagogisch Verkehrteres gebe es nicht! Früher

ander, gedacht. Damals sei der Nedner voin General mit der Abfassung einer polnischen ö ; oldaten

mhiß der Regimentsgeschichte zu Seine ane finder zu Idioten. ampf hat d Lnhhaben. Der Autoritätsglaube sei erschüttert. Er . wie ein Arbeiter gesagt habe: Ach was, ich

902 E=

6. handele. f x il ien ie Verhältnisse für katholische Schulen auf Grund n Ltminzialgesetzen geregelt, welche aber nicht genügten. m pm in Kind die Schule in der Woche nur sinen n iestch, könne es die Übrigen 5 Tage unbehelligt fehlen. ke Redner den hier vorgeschlagenen Weg, die NMige⸗ nuf Grund des Allgemeinen Landrechts polizeilichen Ver⸗ men zu überlassen, für richtiger, als etwa eine Ab⸗ mig der provinziellen Gesetzgebung zu versuchen. Denn werordnungen ließen sich besser und zweckentsprechender An Verhältn ssen anpassen. Vie Einzelheiten zu berathen g am besten einer Kommission zu übertragen sein, und ehle zu diesem Zwecke die felbe Kommiffion, welcher

n den vorhergehenden Entwurf zugewiesen habe. ga n Spahn glaubte auf Grund. seiner richterlichen ung, baß hohe Geldstrasen für viele Fälle, als zu 0 Die . . . üulbersumniffen viel mehr die Schuld als Mie In och neuerdings 1 anerkannt worden, daß die bis⸗ . . die i n n, , e Erfolge gehabt hätten, wozu also die ;

aden greife . h

o lange noch Schulen exsftirten,

) nnd, ungünstig wirken würden,

dem zu erlassenden allgemeinen Unter⸗ ; ö! 3. B. in Westpreußen zu denen die eingeschulten

Kinder 4. 3, ja bis 10 km zurückzulegen hätten, könne er ein solches Gesetz nicht annehmen; zum mindesten müßten die Gründe der entschuldbaren Schulversäumnisse festgestellt werden. . Der Abg. von Schenckendorff meinte, er werde mit seinen Freunden für die Vorlage stimmen, weil dieselbe die bisherige Ungleichheit auf dem Gebiete der Behandlung der Schulver— säumnisse in den betreffenden Provinzen zu beseitigen geeignet sei. Im Uehrigen stimme Redner dem Wunsch, das Gesetz einer kommissarischen Vorberathung zu unterziehen, zu und erachte gleichfalls die bereits von dem Abg. Grafen Schwerin empfohlene Kommissien für die geeigneteste.

Der Abg. Dirichlet bemerkte, wenn auch in Westpreußen eine sogenannte Polenfrage existiren möge, für Ostpreußen könne man sie nur künstlich konstruiren, und es sei keine Ver⸗ anlassung, die Schulordnung von 1845, welche sich auf die ganze Provinz Preußen beziehe, auch für Ostpreußen aufzuheben. Die Tendenz der Vorlage sei nichts weniger als geeignet, eine Aus⸗ gleichung herbeizuführen, sondern eine Verschärfung, Seines Er⸗ achtens trügen die Vorlagen das Zeichen an der Stirn, daß die Herren Ressort-Minister sich in der Lage von Künstlern befun⸗ den hätten, denen befohlen sei, ein durch freie Phantasie her⸗ zustellendes Kunstwerk in möglichst kurzer Zeit abzuliefern. Wie habe der Kultus⸗-Minister, der doch die Verhältnisse kenne, sich dazu hergeben können, für Ostpreußen eine Polenfrage zu konstruiren? Der einzige Grund sei, man ö. eine formelle Erklärung und scheinbare Berechtigung für die Ausweisungen aus Ostpreußen haben wollen. Man habe auf die Gefahr hingewiesen, daß die Littzuer der Polonisirung ausgesetzt seien. Das sei ganz absurd. Von Polonisirung sei in Ostpreußen nicht nur keine Spur zu bemerken, sondern die fremdsprach⸗ ö. Elemente seien successive zurückgegangen. Nach der „Nordd. Allg. Ztg.“ seien im Kreis Golday seit 1879 und im Kreis Angerburg seit 1380 nur deutschsprechende Konfirmanden vorhanden gewesen. In allen anderen Kreisen seien die fremd⸗ sprechenden Konfirmanden dauernd zurückgegangen. Und das nenne man Polonisirung! An die Verhälknisse in Ostpreußen könne man doch nicht denselben Maßstab legen, wie in Rhein⸗ land oder in der Mark, darum könne man doch nicht die Be⸗ strafung der Schulversaͤumnisse gleichmäßig regeln. Mit poli⸗ zeilichen Verordnungen werde und könne man nichts erreichen, denn die Polizei könne gar nicht die Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe begutachten, das könne allein der be⸗ treffende Schulvorsteher. Würde man solche Bestimmungen einführen, so würden viele Gutsbesitzer lieber die Strafgelder aus ihrer Tasche zahlen, als die Leute schädigen lassen. Aus diesen Gründen werde Redner denn auch gegen die Vorlage stimmen.

Hierauf erwiderte der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, Dr. von Goßler:

Meine Herren! Ich bedauere, daß der letzte Herr Vorredner Be⸗ denken gegen diese Vorlage an Stellen findet, wo sie nicht existiren. Die Vorkage ist wirklich harmloser, als sie von dem Herrn Vorredner dargestellt ist. Wenn man sich überlegt, meine Herren, wie läßt sich ein sicheres Mittel finden, um die von. allen Seiten, jedenfalls von Seiten des Hrn. Abg. Dirichlet gebilligten Ziele der Volksschule zu erreichen, und wenn! man darüber klar ist, daß ein regel mäßiger Besuch des Volksschulunterrichts heilsam, förderlich und nothwendig ist, dann steht man unmittelbar vor der Frage: Sind dieenigen gesetzlichen Vorschriften ausreichend, welche einen regelmäßigen Schulbefuch sicherstellen sollen? Wir haben auch im Jahre 1883, als wir diese Frage an der Hand eines Gesetzentwurfs Feriethen, nur unsere Uebereinstimmung darüber zu konstatiren gehabt, daß die vorliegenden Vorschriften, die Vorschriften der preußischen Schulordnung und des katholischen Schulreglementẽ, nicht ausreichen, und daß es allermaßen anzustreben ist, einen besseren, geregelteren Volksschulbesuch, wie derselbe verfassungsmäßig vorgeschrieben und vor⸗ ausgesetzt ist. . I den Eltern die Förderung des Schul⸗ besuchs zur Pflicht zu machen. .

Ha . . dieses Gesetzes ist in keiner Weise auch nur annähernd davon die Rede gewesen, daß Ostpreußen unter dem Gesichtspunkt einer ihm drohenden Polonisirung in dieses Gesetz hinlingezogen werden follte. Was von dem Hrn, Abg. Dirichlet über Mafuren vorgetragen worden, ist richtig; die Zahlen, die er ange⸗ geben, habe ich selbst der Presse übermittelt und sie veröffentlichen laffen, um den meines Erachtens bedauerlichen Irrthum einer sonst wohlmeinenden Zeitung etwas, aufzuklären und ihr Momente an die Hand zu geben, welche sie zu einer eigenen Kritik der von ihr vordem gemachten Mittheilungen befähigen Ich bin gern bereit, die Schulfrage für Masuren und Litthauen bei Gelegen⸗ ern des Kultus-Gtats oder sonst, wenn es angethan erscheintz zu er. örtern; im gegenwärtigen Augenblick brauche ich aber nicht näher auf diefen Gegenstand einzugehen, weil, wie gesagt, Ostpreußen und die Polenfrage bei diesem Gesetzentwurfe in gar keinem Konnex, stehen. Auch von einer Polonisirung der Litthauer ist nicht die Rede; ich muß beinahe befürchten, daß ich durch eine gestern gemachte Bemer⸗ kung dem Herrn Porredner Anlaß zu dieser Annahme gegeben habe. Die Verhältnisfe in Litthauen sind mir auch aus eigener Anschauung Jemlich genau bekannt. Das, was ich gestern und bei anderen Ge— legenheiten bis zum Jahre. 1882 zurück beklagt habe, ist, daß von Seiten. der polnisch-nationalen Agitation eine Unruhe in die Litthauer hineingetragen worden ist, nicht, etwa, um sie zu Polen zu machen, sondern Unzufriedenheit bei ihnen hervorzurufen, cbenfo wie das mit den Wenden und andern Völkerschaften geschehen ist. Ich habe Ihnen wiederholt aus polnischen Zeitungen und aus anderweitigen Quellen Mittheilungen gemacht, wo sogar die Wallonen und RNordschleswiger an die Polen herangezogen werden sollen, um in ihnen die Vorkämpfer für nationale Sonderrechte zu erkennen.

Die Frage, weshalb Ostpreußen in dieses Gesetz hineingezogen ist, findet durch die Erwägung ihre Erledigung, daß, wenn der 5. 4 der preußischen Schulordnung wegen Westpreußen geändert werden foll, die Aenderung auch für den gesammten Geltungẽbereich dieser Schulordnung, also guch für Ostpreußen, vorzunehmen ist, sofern die Gründe für beide Landestheile die gleichen sind. Das ist der Jall. Das Gesetz ist ganz objektiv und ganz objektiv motivirt. Im Jahre 15383 und auch bei anderen Gelegenheiten hat die Mehrheit dieses hohen Hauses die Auffassung bekundet, l die Schulordnung von 15845 nicht ausreiche, um einen regelmäßigen Schulbesuch sicher ö. stellen, nicht allein wegen der 4 A, welche pro Tag als Strafe fest= esetzt werden, sondern auch wegen des außerordentlich um stãndlichen Apparats, welcher in Bewegung gesetzt werden 3. um die Schul⸗

verfäumnisse zu ahnden. Ich will die Herren mit den Einzelheiten des 53. 4 jetzt behelligen; möchte ich indeß, daß die Verfahren liegenden n e so lange bei meinen , die

Strafen nach §. 4 der Hreu

Jwangsmittel seien; damals fungirte

Seitdem aber durch den verantwortlichen Leiter der Unterrichts ver⸗ waltung festgestellt ist, daß von Exekutiystrafen nicht die Rede sei, daß der 8. 4 vielmehr von Polizeistrafen handele, welche, wie andere Polizeistrafen, verhängt werden und unter Umständen auf den unbe⸗ quemeren Weg der amtsrichterlichen Thätigkeit gebracht werden müßten, arbeitet die Verwaltungsmaschine schwerer. Auch der Amts- richter empfindet es vielfach schwer, mit diesen 4 Pfennigen operiren zu müssen, und die lokale Schulverwaltung ist immerhin zufrieden, wenn sie bei der exakten Ahndung der Schulversäumnisse alle Monate vielleicht zwei Bestrafungen für, unentschuldigt säumige Kinder erzielen kann. Auch im besten Falle liefert die Handhabung des 5§. 4 ungenügende Resultate, wie ich Ihnen im Jahre 1883 an einem sehr drastischen Beispiele erörtert hahe, namentlich dann, wenn die Eltern sich gengu berechnen, in wie weit der durch die Schulversäumniß der Kinder, ihnen erwachsende Verdienst die Strafe für die Schul versäumniß übersteigt.

Die Sache liegt also einfach und objektiv. An und für sich wird Jeder den Satz unkerschreiben können: ist die Vollsschule etwas von der Verfassung Vorgeschriebenes, ist sie etwas Nützliches und Heil⸗ sames, dann haben wir auch die Verpflichtung, für den angemessenen Besuch dieser Volksschule zu sorgen. Das ist der Gesichtspunkt, von dem ich mich im Jahre 1883 habe leiten lassen und auch jetzt wieder, und ich bitte nochmals, nicht Motive anzunehmen, welche nicht vorhanden find. Ich bin der Ueberzeugung, daß trotz aller An⸗ strengungen der Behörden und wir haben das im Jahre 1883 ein⸗ gehend erörtert es noch nicht möglich gewesen ist, überall einen Schulbesuch zu erzielen, der die nöthigen Garantien für die Aus⸗ schließung unzulässiger Versäͤumnisse giebt, und namentlich halte ich es für nöthig, auch im Bereiche der preußischen Schulordnung mit dem Schulbesuch so weit zu kommen, wie dies in anderen Landestheilen der Fall ist. Es sind vorhin Aeußerungen gefallen, als bestehe die Annahme, . eine Schulversäumniß als solche einfach bestraft werde oder künftig bestraft werden solle. Dies ist doch nicht richtig, denn unter allen Umständen müssen doch die Entschuldigungsgründe nach wie vor gelten und geprüft werden. Nun appellire ich an die Erfahrung des geehrten ö Vorredners. Wird jemals bei sehr weitem Wege, bei mangelhafter Bekleidung, bei ungenügender Ernährung, bei sehr schlechtem Wetter ein vernünftiger Mensch auf den Gedanken kommen, jedes Kind wegen jeder Schulversäumniß zu bestrafen? (Zuruf aus dem Centrum) Sie sagen: ja. Meine Herren, das ist nicht mög⸗ sich, die Entschuldigungsgründe sollen ja nach dem Gesetz oder den fonft bestehenden Vorschriften erörtert werden. Es mag wohl vor- kommen, daß mancher Lehrer eine andere Auffassung über einen Ver⸗ faͤumnißfall hat, als die Eltern der Kinder, oder mancher Schulvor⸗ steher elne andere, als etwa der Amtsvorsteher, aber immerhin wird es Thatsachen geben, welche als ö dienen. Wie Schulversäumnisse zu behandeln sind, darüber haben wir gerade

in Ostpreußen viele und ausgiebige Erfahrungen gemacht. Gerade in den Zelten des Nothstandes ist es uns gelungen, durch positipe Maß⸗ regeln einen guten Schulbesuch zu erzielen, ohne daß man nöthig hatte, mit Zwangsmitteln hinterherzugehen, sondern wo man die hungernden Kinder durch Darreichung von Nahrungsmitteln in die Schulen sockte. Ich glaube, der Hr. Abg. Dirichlet wird die Güte haben, zu bestätigen, daß die Anregung zu diesen Einrichtungen zum Theil auch von mir aus gegangen ist. (Zustimmung des Abg. Dirichlet.)

Wir haben damals ganz einfach gesagt: wir haben die Ver⸗ pflichtung, dafür zu sorgen, daß die schuspflichtigen Kinder in die Schule gehen, einmal, um ihnen die Möglichkeit zu gewähren, trotz der Schwere der Zeiten etwas Tüchtiges zu lernen, zweitens aber auch, um den Staat zu fichern, daß nicht aus dieser ökonomischen Kalg= mität Zustände hervorgehen, welche ihn in sozialer Hinsicht auch noch in der Zukunft gefährden. Das Mittel, welches wit anwandten, waren Suppenanstalten, Speiseeinrichtungen in der Schule. Wir haben damals in einigen 40 Schulen des Kreises, den wir Beide genau kennen von ca. 67 ländlichen Schulen, in ca. 40 und 50 diefe Einrichtung getroffen. Die Kinder strömten herbei,

und wir haben in keinem harten. Winter einen so guten Schulbesuch gehabt, als im Nothstande. Diese Erfahrungen, die ich damals in Litthauen gesammelt, habe ich später hingegeben nach Oberschlesien, als der Nothstand ausbrach, und sie sind auch dort mit Erfolg benutzt worden. Vor einiger Zeit hat eine west⸗ fälische Regierung = ich glauhe, die von Arnsberg = es handelt sich um eine gebirgige Gegend, welche vielfach weite Schulwege hat schon in Folge der Besiedelungsart Westfalens, die vielfach an die litthauische Ansiedelungsart erinnert Speise⸗Einrichtungen während ungunstiger Jahreszeit auch dort eingeführt. Später hat die Marienwerderer Regierung aus eigener Erwägung, bielleicht auch aus Kenntniß der in den andern Bezirken gemachten Erfahrungen, was ich ihr zum hohen Lobe anrechne, Veranftaltungen getroffen, um in den ärmsten Schulen, in den schlechtesten Zeiten den Kindern eine angemessene Ernährung in der Schule zu bieten, Wenn also einzelne Herren glauben sollten. daß die nterrichts verwaltung die Frage nach dem Schulbesuch und der Schulversäumniß nur vom einseitigen Polizeistandpunkte beurtheilt, dann irren sie sich. Wenn einem Schulmann etwas ans Herz wachsen kann, fo ist es die Volkeschnle. Die Bepölkerungsklassen, welche die übrigen Schulen besuchen, können sich meist selbst helfen, aber die, welche an die Volksschule gewiesen sind, sind die ärmsten und gedrück⸗ testen, viele von ihnen ringen um das tägliche Dasein in jeder Hin⸗ sicht, in wirthschaftlicher wie in intellektueller Hinsicht,

Der Hr. Abg. Szmula hat seinerseits auf die Verfügung der Regierung ju Oppeln hingewiesen, und ist es mir bei seiner Aus⸗ führung nicht recht klar geworden, ob er daran eine Bemerkung an⸗ knüpfen wollte, dahingehend, daß die Verfügung von 1874 mit dem Schulreglement von 15d in Widerspruch steht. Ich hahe mir . Verfügung inzwischen kommen lassen, und ich ersehe aus . die Regierung in dieser Polizeiverordnung in Ansehung der latho . Schulen nichks Neues bestimmt, jondern einfach die betreffende Vor⸗ schrift aus dem katholischen Schulreglement ganz übernommen hat. Gleichzeitig ist eine zweite Verfügung erlassen, ö. . äusgesprochen worden, ist, daß a's, den,, won, in , i . wich chenden, wie sie im Jahrg 18 2613 ven Seiten des da. maligen Unterrichts⸗Ministers aufgestellt worden sind, im Gebiet des katholischen Schulreglements die Schul ver säumnisse nicht mehr im Wege der Exekutivstrafen sondern im Wege der Polizeistrafen ge⸗ ahnket werden follten. Mit der Einführung dieses Grundsatzes ist auch im . des katholischen Schulreglemente die Schul verwaltung

wesentlich erschwert worden. Wie ist es möglich, im Wege der

,, fr einem Schulreglement zu operiren, welches . dann Kinder bestraft werden, wenn hötnn, vekeß Woche ohne itth us der, Schu ghleißen

y.. (genden, in denen die Kinderarbeit einen lohnenden Ver. n ? der Fall ein, daß die Kinder regelmäßig fünf Tage der Woche nicht kommen und erst am sechsten Tage erscheinen. In diesem Falle kann eine Strafe gar nicht eintreten. Aber selbst wenn die Kinder eine ganze Woche oder darüber hinaus fehlen, tritt immer noch die Prüfung ein, ob die Versäumniß aus Noth erfolgt ist, und enn dies? Noih auch nur an einem Tage im Laufe diefer Zeit be⸗ standen kai, fo snischtldigt za gt mie ö während iner längern. Periode. Die Schunberwaltung hat ange Zeit geglaubt, daß die Versäumniß einer ganzen Woche

Frafbar fei, guch wenn sich die einzelnen Tage über einen längeren traum vertheilten, etwa über cinen Monat; aber durch richterliches ö ist ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die Woche hinter