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Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
* 61.
Berlin, Donnerstag, den 11. März
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z am Platze, als diese Einmischung darauf abzielt, einen Ausspruch zu ierauf bemerkte der Staats⸗-Minister vo i ; Nichtamtliches. 3 be , eln eh in e f f, , , 6 . eine Wü gi . Nur . . ö. . 8 . 5
! . * . . . D reußische 8 7 7 ö 5 . hg . 28 * 3 — 9. 3 . Preußen. Berlin, 11. März. Im weiteren Verlauf zweifelhafte h, . ,,, .
er gestrigen C3. Sitzung des Reichs tages erklärte bei ö Berathung des von den Abgg. Dr. Windthorst und raf Waldburg-Zeil gestellten Antrages betreffs des Zeug⸗ nißzwangsverfahrens gegenüber Reichstagsab⸗ ordneten der Abg. Dr; Hänel: Der Antragsteller habe sch in seiner Auffassung geirrt, daß jede Partei bereit sein würde, den Antrag ernstlich zu prüfen. Eine wahrhaft kon⸗ setvative Partei freilich würde dazu bereit gewesen sein. Der Untragsteller habe aber ühersehen, daß es im Hause keine kon⸗ servative Partei gebe, sondern daß es da nur eine Regierungs⸗ mrtei gebe. Der Abg. von Hammerstein habe sich gar nicht zie Mühe gegeben, etwaige Verfassungszweifel hier zu erörtern. Die Verfassung hestimme in 8. 30, daß jede gerichtliche Pro⸗ dur gegen Reichstagsabgeordnet? ausgeschlossen sei. Der Vorredner habe ganz übersehen, daß das Privileg der Zeugniß⸗ derweigerung schon existire für Geistliche und Rechtsanwälte. Parum sollten die Abgeordneten eine mildere Redefreiheit haben, Ilz jene, Personen? Gerade dieser Umstand weise diese harauf hin, eine Interpretation der Verfassung zu suchen,
yelche ihnen dasselbe Recht einräume. Parlamentsjustiz übe
has Haus nicht. Er wünschte, daß die Abgeordneten das thun könnten, ebenso wie in England; dort würde ein Richter, welchet sich gegen die Vorrechte des Parlaments vergehe, vor die Barre des Hauses citirt und möglicherweise be⸗ stust werden. Die deutschen Abgeordneten wollten nicht hen Mund halten, wo der Richter vielleicht, anderer Nennung sei, als sie. Es könnte eine unerhörte Be⸗— shrinkung der Redefreiheit eintreten, wenn die Abgeordneten ben gugnißzwang gegen sich selber einräumen wollten. Dem⸗
gegenüber seien die Konservativen ohne Weiteres hereit, dieses
echt aufzugeben, man hätte nicht die schiefe Stellung der Konservativen gegenüber der Verfassung rhetorischer darstellen können, als es der Abg. von Hammerstein gethan habe. Er (aner) sei überzeugt, daß eine Zeugnißpflicht des Abgeord⸗ neten fir seine Aeußerungen im Hause nicht existire, aber er imme der Ueberweisung an die Kommission bei, um die Frage eingehend zu erörtern.
Hierauf ergriff der Staatssekretä von Boetticher
das Wort:
MNeine Herren! Es liegt mir gewiß fern, irgend ein Wort gegen dh Absicht n sagen, zu untersuchen, wie weit die im Art. 30 der erfassung den Reichstagsabgeordneten gewährte Immunität geht.
nn den Versuch, die Zweifel, die etwa in dieser Hinsicht ent⸗
mden sind, zu lösen und zunächst durch eine kommissarische
chnndlung der Lösung entgegenzuführen, habe ich selbstverständlich“ nicht das Mindeste zu erinnern. Ich bin überhaupt der Meinung,.
man kann diese Sache sine ira et studio behandeln und kann an der hid ächnlicher Verfassungsbestimmungen untersuchen, ob das, was nach dem Antrag des Hrn. Abg. Windthorst . werden soll, wirklich staatsrechtlich und herfassung rechtlich galtbar ist. .
Meine Herren, ich habe, als der Antrag Windthorst in meine ö mir die Frage vorgelegt: zu welchem Zwecke ist dieser mnrng gestellt? Er fordert den Reichstag auf, eine Erklärung ahingchen, welche die Interpretation einer Verfassungsbestimmung nuch den Reichstag feslstellen soll. Darüber kann der Hr. Abg. Wnthorst doch nicht zweifelhaft sein, daß eine solche einseitige Gr= rung des Reichstages durchaus nicht im Stande ist, diejenigen Be⸗ hörden, welche den Art. 30 zu konsideriren oder anzuwenden haben, mn icgend einer Weise zu binden; und ich war sehr begierig, durch die huntge Verhandlung darüber aufgeklärt zu werden, guz welchen Htinden man gleichwohl diefe Form des Antrgges gewählt habe, Ich itte es für viel richtiger gehalten, einfach den Auftrag an die Geschäfts= tonmission zu geben, zu unterfuchen, ob nach Art. 30 ein Zeugnißzwang gegen die übgeordncten geübt werden kann; oder ich hätte, wenn Zweifel in die Beziehung bestehen — und daß Zweifel in dieser . be⸗ schen, konnte doch der Herr Abgeordnete wissen, da eine andere Aus⸗ lahmg als die feinige bereits thatsächlich in Geltung ist— ich hätte ä fir richtiger gehalten, einen Antrag auf Abänderung resp. Ergän⸗ zm) der Verfasfung zu stellen. Von alledem ist nicht die Rede ge⸗ hen; und ich muß sagen, daß ich auch durch die ausführlicheren Bemerkungen des Hrn. Abg. Hänel nicht darüber aufgeklärt worden iin, aus welchen Gründen der Hr. Abg. Windthorst dem Antrag die hewählte Form gegeben hat. K
Der Bundesrath hat fich mit der Frage, die dieser Antrag an= . bücher nicht beschäftigt. Ich bin., deshalb nicht in der Lage, Ihnen heute sagen zu können, welches die Auffassung der verbündeten Rehserungen in der fraglichen Beziehung ist. Aber die Königlich hnnßsische Regierung hat die Frage einer Prüfung unterzogen aus dem felt naheliegenden Grunde, daß das strafrechtliche Verfahren, welches uf Grund der Bemerkung des Hrn. Abg. von Schasscha in einer der früheren. Reichstggesitzungen eingeleitet worden ist, vor einem prenßischen Gerichtshof schwebt; und die preußische Staats regierung st ein stim mig zu der Üeberzeugung gekommen (Lachen links) M jg, nähe Herren, man kann das belächeln, aber mit diesem Beläche ln hligt man unsere Gründe nicht. Sie kennen sie ja noch gar nicht, asso warten Sie doch erft ab, bis ich sie Ihnen angebe — ich sage also, man ist cinstimmig zu der Ueberzeugung gekommen, daß der Urt. z der Verfaffung die Reichstags abgeordneten nicht dem Zeugniß⸗ jwangsverfahren entzieht. Man ist bei dieser Ueberzeugung zurück gegnngen auf die Entstehungsgeschichte des Art. XW. Der Art. 30 ist natzzchildet einer Bestimmüng der englischen und der belgischen Ver nung. In beiden Verfaffungen ist ausdrücklich davon die Rede, aß es sich blos um ftrafrechtliche Verfolgungen Handle, denen die
Beardneten wegen ihrer Aeunßerungen, die sie im Parlament gemacht äben entzogen werden sollen. ;
Nun hat die ö Regierung auch weiter erwogen, daß, auch . don diesen Vorgängen, die Wortfgssung dieses Artikels nicht r uffassung zur Seite steht, welche der Hr. Abg. Hänel soeben als lie senige hingestesst hat, und welche dahin geht, daß man, indem mm den Ubgeordneten der Verantwortung für, feine Aeußerungen ent. ließt, impiicite auch um deswillen das Jeugnißzwangsberfghren, aus- Ehlossen habe, weil das Jeugnißzwangsverfahren. die Auferlegung kn Vetnntwortung invalbite. Meine Herren, diese Auffassung hat die Käͤniglich preußlsche Regierung nicht zu der ihrigen machen können; kon einer Verantwortung in einem strafprozessuglischen Verfahren
ann zunächst nur die Rede sein gegenüber dem. Angeklagten, und der Jeuge, der das. Material herbeischaffen soll, um die Anklage zu stützen, unterliegt keiner Verantwortung als der allgemeinen Verantwortung, vor Gericht alles das zu sagen, was nan weiß und wa der Wahrheit entsßricht. Gin Zurverantwortung bie. i. unmöglich dem Workfinne nach in der Aufforderung, üß abzulegen. .
6 Die Königlich preußische Regierung hält aber auch weiter eine inmischung des Reichstages gegenüber dieser Frage insoweit nicht
1 den Vorwurf des Abg. Häne
beweise dies.
durch ein Gesetz. Sie ist ferner der Meinung, daß der Richter die
Pflicht hat, die Gesetze nach ihrer h J . Ci messen zur Anwendung zu bringen, und daß er sich dabei nicht be⸗ einflussen lassen darf durch den einseitigen Spruch eines gesetzgeben⸗ den Faktors. ;
Menne Herren, die preußische Regierung ist nun aber auch materiell der Meinung, daß es gar nicht in der Absicht des Art. 30 gelegen haben kann, und daß die gesetzgebenden Faktoren guch selber nicht die Absicht gehabt haben, die Immunität, welche der Art. 30 enthält, auf das Zeugnißzwangsverfahren auszudehnen; Hr, von Hammerstein hat die, Gründe dafür schon meines Erachtens sehr, treffend angegeben. Während im Strafgesetzbuch im §. 1 ausdrücklich davon die Rede ist, daß Abgeordnete wegen der von ihnen gethanen Aeußerungen nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen, finden sich in der Strafprozeß⸗ ordnung die Abgeordneten gar nicht unter denjenigen Personen auf geführt, welche unter Umständen das Zeugniß verweigern können.
ö. Also, meine Herren, aus diesen Gründen hat die preußische Regierung die Ueberzeugung geschöpft, daß der Art, 30 das Zwangs⸗ verfahren gegen einen Abgeordneten nicht gusschließt; sie hat weiter die Ueberzeugung, daß ein Eingriff des Reichstäges in der fraglichen Beziehung verfassungsmäßig unzulässig ist, und wenn ich auch dem Antrage, den Sie beschäftigenden Antrag in die Kommission zu ver— weisen, nicht entgegentreten kann, so muß ich doch dringend wünschen, daß aus der Kommission etwas Anderes hervorgeht, als der Antrag Windthorst, der durchaus effektlos bleiben wird.
Der Abg. von Reinbaben erklärte, die Konservativen seien bei Verfassungsfragen mit den anderen Parteien bisher zu⸗ sammengegangen. Die Parlamente besäßen keine Bajonette, sie könnken nur durch moralische Macht wirken. Der vor— liegende Antrag, der eine gewisse Familienähnlichkeit mit jenem Wahlbeeinflussungs antrag habe, aus dem die Kom— mission nichts zu machen gewußt habe, werde zu keinem posi⸗ tiven Resultat führen. Diesen Rechtsbegriffen werde dadurch Gewalt angethan. Man wolle ohne Berechtigung Vorrechte des Reichstages erlangen. Der Antrag erinnere an ein Wort Goethe's: „Im Auslegen seid nur recht munter, legt ihr nicht aus, so legt ihr doch unter“. Möge man doch erst abwarten, wie die höchste Gerichtsinstanz über den Fall urtheilen werde. Ihn wundere, daß die Herren, die immer vom Rechtsstaat sprächen, einen so geringen Respekt vor der Autorität der Gerichte hätten, und daß die Gesetzgeber selbst nicht den Gehorsam gegen die Gesetze leisten wollten. 6 parlamentarische Vorgänge hätten hewiesen, daß es recht gut sei, wenn die Gerichte eine gewisse Kontrole über die Neichstagsberhandlungen ausübten. Vielleicht wäre es viel besser, das ganze Wahlprüfungsverfahren einem geordneten Gerichtshofe zu überweisen. Die Redefreiheit im Parlament möchten auch die Konservativen gewahrt wissen. Die Ab⸗ geordneten hätten in Deutschland schon so viel parlamentarische Privilegien, wie in keinem andern Lande, sie hätten doppelt so viel Privilegien wie in England. Die Milli een des Miß⸗ brauchs der Zeugnißpflicht würde doch nicht ausreichen, um Gesetze zu erlassen. Es müsse doch erst konstatirt werden, daß Miß⸗ brauch getrieben werde. Dieser Fall sei aber nicht zu solchen Maßregeln geeignet, die Abgeordneten könnten sich im Gegen⸗ theil freuen, daß sie Mittel hätten, dem vom Abg. von Schalscha erwähnten Münzverbrechen auf die Spur zu kommen, Einer Kommissionsberathung werde sich seine Partei nicht widersetzen, um alle diese Gesichtspunkte klar zu stellen. ;
Der Abg. Pfafferott meinte: Die Zeugnißpflicht schließe wohl ein Zurverantwortungziehen in sich, das gehe aus der französischen Verfassung, aus der der ö 30 entnommen sei, hervor. Nach der letzteren sei ein ZJeugnißzwangverfahren gegen Abgeordnete entschieden unzulässig. ;
Der Abg. von . verwahrte seine Partei
als ob sie nicht zu jeder eit bereit sei, die Rechte des ö zu schützen. Nach dem geltenden Recht und nach der Verfassung hätten die Ab⸗ geordneten in diesem Falle gar kein Recht, die Immunität des Reichstagsabgeordneten auch auf die eugnißverweigerung auszudehnen. Die ganze Entstehungsgeschichte dieses Artikels Es habe nur in der AÄbsicht gelegen, die straf⸗ rechtliche Verfolgung wegen Aeußerungen der Abgeordneten im Parlament auszuschließen. Er bitte, den Antrag Windthorst abzulehnen; seine Partei werde sich auch nicht an der Kom— missionsberathung betheiligen. ⸗
Der Abg. Br. Windthorst äußerte, er wolle nicht gegen das bestehende Recht handeln, sondern halte es für bestehendes Recht, daß die Abgeordneten nicht zur Zeugnißablegung ge⸗ zwungen werden könnten, deshalb habe, er seinen Antrag ge⸗ flellt ind halte ihn für vollkommen berechtigt. Wenn zieses Recht in der Verfassung stehe, so al. er es für überflüssig, daß es noch in der Strasprozeßordnung aufgeführt werde, der Richter habe doch in erster Linie die gern , zu respektiren. Man fei in Preußen sehr geneigt, die parlamentarischen Prä—⸗ rogative einzuschränken, bei so ernsten Fragen sollte man deshalb meinen, daß sich keine Partei von einer ernsten . fung ausschließen würde; das . der Abg. von Hammerstein Ramens der Konservativen gethan. Im englischen Parlament würde man solche Frage nie a limmme ablehnen. Die Ver⸗ faffung und ihre Privilegien müßten in erster Linie aufrecht erhalten werden. Er (Redner) finde im Hause aber nicht viel Sinn für konstitutionelle Verfassung. Die Frage sei so ernst, daß er noch einmal die Konimissionsberathung vorschlage. Wenn Jemand hier Verleumdungen vorbringen, wollte, so würde die Oeffentlichkeit und vor Allem die Disziplin des Hauses das zu verhindern wissen. ;
Der Abg. Dr. Hänel fragte; Wie die konservative Partei über gute Gründe, die seine Partei habe, so cavalierement hinweggehen könne? Habe man doch gehört, daß sich die preußische Regierung beeile, die Frage zu prüfen und zu ihr Stellung zu nehmen, die preußische Regierung, die doch eigent⸗ lich erst sich mit der Frage zu ga rr, hätte, wenn sie Vie belgische Verfaffung sei nicht,
de esrath vorläge, m Bundesrath 9 ung, sondern die
wie gesagt werde, die Quelle der deutschen Ver fassu ö französische Verfassung, welche die Zeugnißpflicht ausschließe Die Königliche Staatsregierung habe sich also , geirrt. Er beantrage nochmals Ueberweisung an die Geschäfts⸗ ordnungs⸗Kommission.
mung des Art, 30 zitirt hätte. Er hat diese Bezichtigung mit dem Scherz begleitet, das ganze preußische Staats⸗Ministerium habe sich einstimmig geirrt. Nun ist aber dieser Vorwurf nicht begründet. Ich habe gesprochen von einem Vorbilde, was für den Art. 30 genommen worden ist, und ich habe mich nicht auf die belgische Verfassung be⸗ schränkt, sondern ich habe ausdrücklich gesagt, daß auch die englische Verfassung von 1689 hierbei zu Rathe gezogen worden sei. Daß der 5 Abg. Hänel diesen beiden Vorbildern gegenüber, die attenmäßig ei der Herstellung unserer Verfassung benutzt worden sind, sich auf die französische Verfassung beruft, das ist, ja von seinem Standpunkte aus ganz geschickt, weil in Frankreich ein Fall vorgekommen ist, in welchem man aus der betreffenden Bestimmung der französischen Verfassung deduzirt hat, dat der Zeugnißzwang unzulässig sei. Damit ist aber gar nicht gesagt, daß ich etwas Unrichtiges behauptet hätte, denn, wie gesagt, meine Behauptung wird durch die Akten gestützt., (Abg. Hänel: Nein!) Ich weiß nicht, ob die Akten über die Herstellung des ersten Entwurf der deutschen Verfassung dem Hrn. Abg. Hänel zur Dis⸗ position stehen oder uns? (bg. Hänel: Sie stehen mir zur Dis⸗ position,. Wir wollen die Akten gegenseitig gegen einander halten, und dann wollen wir sehen, wer Recht hat.
Dann hat der Hr. Abg, Hänel gesagt, die preußische Regierung, die mit der Sache gar nichts zu thun habe, habe sich veranlaßt gesehen, in die Materie sich hineinzubegeben, und er könne dem Reichstag nur empfehlen, dasselbe zu thun, was die . Regierung gethan hat. Meine Herren, daß die preußische Regierung diese Frage nichts angeht, ist doch eine zu kühne Be⸗ hauptung. Erstens ist die preußische Regierung bekanntlich Mitglied des deutfchen Bundes und des deutschen Bundesraths, und hat als solches auch ein Urtheil darüber abzugeben, wie Verfassungsbestim⸗ mungen auezulegen sind. Wenn also die Auslegung einer Ver⸗ fassungsbestimmung in Frage kommt, so hat die preußische Regierung ebenso gut wie jedes andere Bundesmitglied Veranlassung, die Pflicht und das Recht, sich damit zu heschäftigen; und ich weise den Vorwurf ganz entschieden zurück, daß die hreußische Regierung nichts mit der Sache zu thun habe,
Dleser Vorwurf ist aber auch aus einem andern Grunde ganz unbegründet. Es handelt sich hier um ein Verfahren vor preußischen Gerichten, und die preußische Regierung hatz ebenso wie jede andere Regierung das Recht und, die Pflicht, jeden f abzuwenden, der unberechtigterweise gegen die Freiheit der Entschließungen ihrer Gerichte geübt werden könnte.
Aus diesem Grunde allein hat sich die Königlich preußisché Re⸗ gierung mit der Frage beschäftigt, und sie wird in allen ähnlichen Fragen gan; mit, derselben Gewissenhaftigkeit und mit derselben Energie thätig wirken.
Der Abg. Freiherr von Hammerstein wandte sich gegen die Ausführungen des Abg. Hänel. Die thatsächliche Nede— freiheit sei in Deutschland größer, als in England, dort sei jeder Abgeordnete für seine Aeußerungen , wenn sie öffentlich verbreitet würden, strafrechtlich verantwortlich. Auch in Nordamerika herrschten nicht solche Freiheiten, wie in Deutschland. Er bleibe bei seiner Weigerung gegen eine Kommissionsberathung.
Der Abg. Dr. Hänel betonte, in Nordamerika habe aller⸗ dings der oberste Gerichtshof das Recht, die Verfassungs⸗ mäßigkeit ganzer Gesetze zu , nicht nur die der Be⸗ schlüsse des Parlaments. Solchen Gerichtshof mit den nöthi⸗ gen Garantien ließe er sich auch in Deutschland gefallen. Der Staatssekretär habe seine Aeußerungen mißverstanden. Die Akten über die Reichsverfassung ständen in Deutschland ebenso gut zur Verfügung wie der Regierung. Es existirten darüber nämlich nur Vorlagen und Kommissionsbeschlüsse,
Der Staatssekretär von Boetticher äußerte: Die Reichs⸗ verfassung habe doch ihre Vorgeschichte, die der Vorlage voran⸗ gegangen sei. Die ersten Entwürfe seien der , und belgischen Verfassung nachgebildet. .
Der Antrag wurde der Geschäftsordnungskommission überwiesen. Dagegen stimmten nur dle Deutschkonservativen.
Der Antrag des Abg. Grafen Moltke, welcher von der deutschkonservativen Partei unterstützt ist, lautet: —
„An Stelle des 5. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des . vom 27. Juni 1871 träten folgende Vor⸗
riften:
5. 9. Die Pension beträgt, wenn die Verahschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre ein⸗ tritt, sz und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 10 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Ueber den Betrag bon zo dieses Diensteinkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt, .
In dem im 5.2 Abfgtz 3 erwähnten Falle beträgt die Pension 1 seo, in dem Falle des s. 5 höchftens 15c0 des pensionsfähigen Diensteinkommens. J ; ⸗
5. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensigngansprüchen aus dem aktiven Bienst geschiedener Offizier oder im Offizier strang stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden nit nde n einer etatm igen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 19 Jahren mit jedem weiter erfüllen Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung. der bisher bezogenen Penfion und zwar: für die bis zum J. April 1835 er. füllten Dicnftjahre um je 1sao, für die nach diesem . erfüllten DHienstjahre Um je eo des derselben zu, Grunde liegen , fähigen Dienfteinkommens bis zur Erreichung des im 8. satz?
beftimmten Höchstbetrages.“ . ö ergriff der Abg. Graf Dr. von Moltke
Das Rilitaͤrpensionsgesetz sei in drei verschie⸗
e n len ger e, im Hause durchgesprochen und kom—⸗ miffarisch berathen worden. Es werde schwer sein, irgend i ihbeuez darfiber zu fagen. Zunächst müsse er einen Vor- wurf ablehnen, der von jener Seite flinks) erhoben worden sei. Es sei gesagt worden, daß das Einbringein dieses An— trages ein entschieden feindseliger Schachzug seiner (des Red⸗ ners) Partei gegen das Zustandekominen des Beamtengesetzes sei. Sein Antrag obgleich er die frühere Regierungsvorlage wiederherstelle, sei doch keineswegs im Auftrage der Regierung eingebracht oder als eine bestellte Arbeit seiner Fraktion zu be⸗ zeichnen. Er . habe aus eigenem Antriebe diesen An—⸗ trag gestellt. Das Beamten⸗ und Militärpensionsgesetz sei dem Hause allerdings , vorgelegt worden, aber gesondert, jedes für sich, selbständig. Es sei. auch der Vorwurf erhoben worden, daß die Regierung dieselben vor wei Jahren mit einander verschmolzen eingebracht habe. eide Gesetze feien aber nach Inhalt und Form durchaus parallel i Er könne sich denken, daß man beide Gesetze ablehne, vielleicht aus Rücksicht auf finanzielle Gründe — oder