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Deutscher Reichs⸗Anzeiger
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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 8. )
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8 Vas Abonnement beträgt 4 M 50 M0 . f Alle Nost-Anstalten nehmen Bestellung an; ö.
2 für das Uierteljahr. U P für Kerlin außer den Post⸗Anstalten auch die Ezpe⸗
8 e n, , n. für den Raum einer Aruchzeile 30 3. 1 dition: Sw. Wilhelmstraße Nr. 32. 1
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. M HG. Berlin, Donnerstag, den 29. April, Abends. 8836. 2 * . * — 85 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht den Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizu⸗
dem Geheimen Medizinal⸗Rath Dr. Quincke zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Rittergutsbesitzer, Premier- Lieutenant der Landwehr⸗ Kavallerie a. D., Heinke auf Schlaupp im Kreise Wohlau, dem emeritirten Pastor Hecker zu Schmarsow im Kreise Demmin und dem Oberlehrer a. D. Mothill zu Kulm den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Amtsvogt und Amts⸗ anwalt Backhaus zu Bentheim, dem bisherigen Kassirer der * und Pflegeanstalt zu Eichberg im Rheingaukreise, einrich Fischer, jetzt zu Eberbach desselben nen und dem Hegemeister Schwabe zu Duttenstedt in der Oberförsterei Peine den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem evangelischen Lehrer und Küster Schnell zu Bargischow im Kreise Anclam, dem evangelischen Lehrer, Organisten und Küster Schröder i Glöwen im Kreise Westprignitz und dem evangelischen Hauptlehrer und Organisten Langner zu Rösnitz im Kreise Leobschütz den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem pensionirten Bade⸗ meister Schneider zu Schierstein im Landkreise Wiesbaden, bisher zu Schlangenbad, dem pensionirten Weichensteller Gnewickow zu Frankfurt 4. O. und dem pensionirten Civil⸗ Krankenwärter Wisniewsky zu Friedland O⸗Pr, bisher beim Garnison⸗Lazareth zu Königsberg i. Pr, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Dentsches Reich. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Friedrich Delvigne zum Vize⸗Konsul in Philadelphia (Pennsylvanien) zu ernennen geruht.
Gesetz,
betreffend einen Zusgtz zum §. 5 des Zolltarif⸗ gesetzes vom 15. Juli 1879/22. Mai 1885.
Vom 18. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Dem 5. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 22. Mai
1835 (Reichs-Gesetzbl, von 1885 S. 112) tritt folgende Be⸗
stimmung hinzu: ; ; Der Bundesrath wird . wenn nach inter⸗
nationalen Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem
Deutschen Reich und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb
des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz⸗
und Betriebswechselstation hergestellt sind oder künstig her⸗ gestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren:
; a. für alle Materialien, Einrichtungsstücke und sonstigen Gegenstände, welche zur Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtung der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschluß⸗ strecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung dieser
egenstände ausländischen Behörden oder ausländischen ahnunternehmungen obliegt;
b. für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur . des von 9 übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung, sowie alle für die ausländischen Grenzämter zu Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und Verbrauchs materialien . den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen
engen;
e. für die Dienstutensilien der innerhalb des deutschen Zollgebiets stationirten Beamten und Angestellten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem er , Dienstzweige der Verwaltung des Nachbar⸗
aates. ;
Urkundlich unter Unserer k 3 Unterschrist
und heigedrucktem Kaiserlichen Instegel
Gegeben Berlin, den 18. April 18865.
(L. 8.) Wilhelm.
von Bismarck.
Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. . Vom 23. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. — verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, wie falgt: 2 Hinter §. 1048 der k wird eingeschaltet: 1
Durch Beschluß des den die i. . werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund⸗
zundesraths kann Innungsverbän⸗
Vorstand unter Aufsicht der im 8. 104
i zu öffentlichen Zwecken bestimmten
. klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet en Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsverban⸗ des nur das Vermögen desselben.
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ zu veröffentlichen. Auf diejenigen Innungsver⸗ bände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt worden ist, finden die Bestimmungen der §§. 1041 bis 1040 Anwendung.
§. 104.
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außer⸗ gerichtlichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die k des Innungsverbandes nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes nu bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren
erwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat daß die bezeichneten Personen zur Vertretung des Ver⸗ andes befugt sind. §. 104.
Der Innungsverband ist befugt, Einrichtungen zur Er— füllung der im 8. 97 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben, sowie Ein— richtungen der im 5. Na Nr. 1, 2, 4, 5 vorgesehenen Art ge— meinsam für die ihm angehörenden Innungen zu treffen. Be—⸗ schließt er die Herstellung von Einrichtungen der im 5§. Na Nr. 4, 5. bezeichneten Art, so sind die dafür erforderlichen Be⸗ stimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. Diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
Auf die von dem Innungsverbande errichteten Unter⸗ stüßungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Innung errichtete Kassen
elten. Sofern für solche Unterstützungskassen Zwangsvoll⸗= ö vorzunehmen sind, haben die in den einzelnen undesstagten für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zu⸗ ständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren 6. verkehr Rechtshülfe zu ,, . ;
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vor⸗ schrift des 8. 104 e, der Aufsicht der . Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetz lichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung un ollstreckung von Ordnungs⸗ strafen gegen die ehe, der Aemter des Verbandes erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnghme und Ausschließung von Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu
den . . . been. 6 ritter, über die Rechte un ichten der Inhaber derselben. Der ö ist jährlich ein Rechnungsabschluß
nebst Vermögensausweis vorzulegen. . 104m
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des 5 hat die r, des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein- schuldner zustehenden Rechte K
§. 104n.
Bei der statutmüßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht ö beschließt, durch den
ö . . vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, . elt die Auflösung auf Grund des 5. 1948 oder des 8 104m ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der .
Von e n der Auflösung ab bleiben die Ver⸗ bandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den . eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab— wickelung der Geschäfte n zu.
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m Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein ern zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fun— dirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmtz so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von . . §. 1046 Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.
edarf es zum Fortbestande der von dem
. nnungs⸗ verhande errichteten Unterrichtsanstalten, ö.
dul n en . gen 1 Einrichtungen als elbständiger Anstalten der Genehmigung des , oder einer Behörde des Staates, in welchem die fernere Ver— waltung der AÄnstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehen⸗
schäfts⸗
führen.
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungs⸗ verbandes wird, soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung angehört haben, nach dem Verhältniß der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber . von der im 5. 1041! bezeichneten Stelle endgültig ent⸗
ieden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. April 1886.
(L. 8.) Wilhelm.
von Bismarck.
Verordnung,
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
Vom 21. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 20. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. I5) im Namen des Reichs, was folgt: Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkun⸗ dung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus⸗ lande, vom 4 Mai 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 599) tritt für die i r von Kamerun und Togo bezüglich aller Per⸗ 2 welche nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1 in raft. Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, vorbehaltlich der . des Reichskanzlers, wer als Eingeboren
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist Urkundlich unter . K Unterschrift und beigedrucktem 2 en Insiegel, . k 21. April 1 ; .
von 3 Setanntm ach un g.
Am 1. Mai d. J wird von der Kerkerbachbahn⸗Aktien⸗
Gesellschaft die Strecke Kerkerbach=—-Dehrn, welche in
er an die zum Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗
Direktion zu Frankfurt gehörige Lahnthal-Eisenbahn anschließt,
mit den Stationen Steeden und Dehrn für den Güterwagen⸗ . eröffnet.
erlin, den 28. April 1886.
In Vertretung des Kö des Reichs⸗Eisenbahnamts: örte.
Die Referendare Franz Brümmer in Kolmar und Adolf Friederich in Straßburg sind auf Grund der be⸗ standenen Staatsprüfung zu Gerichts⸗Assesso ren ernannt worden.
In Lübeck wird am 17. Mai d. J. mit einer See⸗ steuermanns⸗ und Seeschifferprüfung für große Fahrt begonnen werden.
ab zur n gelangt, enthält unter lat zum * 5 Mal 18565. Vom 18. April 1886; unter Nr. 1658 die Verordnung, betreffend die Eheschließung Berlin, den 29. Apri
Die Nummer 12 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute
Nr. 1656 das Gesetz, betreffend einen des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879/22.
Nr. 1657 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Ge⸗ werbeordnung. Vom 23. April 1886; und unter und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutz⸗ gebiete von Kamerun , Vom 21. April 1886.
2. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.
Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Apotheker Karl Eicke zu Baden-Baden das Prädikat eines . Hof ⸗Apothekers, und .
86
e * Du orf .
dem Kaufmann Adolf Liertz zu
eines Königlichen