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nung eingebracht worden, in welcher für die Reform der ö außer einer gerechten Vertheilung der Lasten auch eine Erleichterung gefordert werde. Er glaube, daß alle Parteien diesen Antrag annehmen könnten.
Der Abg. Graf von Kanitz glaubte, den Abg. Rickert beruhigen zu können wegen =, Befürchtungen über die Verluste, die aus Anlaß der geplanten Zollerhöhungen entstehen könnten, Es sei planmäßig in dieser Frage verfahren und Alles planmäßig verlaufen. Der Erlaß eines Sperr⸗ gesetzs könne in diesem Augenblicke nicht erfolgen; das schade aber auch nichts, weil die Vorräthe gar nicht so groß seien, um nach Deutschland in großer Masse gebracht zu werden. In Amerilg seien etwa 179 Millionen Bushel Vorrath, davon ien 120 Millionen Bushel der gewöhnliche Sommerbedarf Deutschlands Es seien also nur 59 Millionen Bushel Vorrath, wobon ein il in amerikanischen Händen als eiserner Be⸗ fand bleibe, Die russischen Vorräthe seien auch nicht bedeu⸗ lend. Spekulanten hätten sich allerdings an diesem Import die Finger verbrannt und würden es wohl auch noch mehr thun; aber davon werde die Landwirthschaft nicht berührt; man werde auch Maßregeln zum Schutz der Landwirthschaft treffen missen, aber nicht durch ein Sperrgesetz. Man habe versucht, die Zollvorlage durch Hinweis auf die Branntweinsteuer zurück⸗
drängen; aber das sei nicht gelungen. Die Branntwein⸗ e, ei auch ohnehin gesichert. Die Nede des Abg. Rickert beweise nur die traurige Lage der Freihandelspartei, die überall, in allen Ländern an Boden verliere.
Der Abg. Hobrecht sagte: Seine Partei könne dem An⸗ trage Althaus nicht zustimmen, so sehr sie auch die Absicht, die demselben zu Grunde liege, anerkenne. Der Abg. von Nauchhaupt wolle keine Allgemeinheiten, sondern eine bestimmte Direktive für die Regierung. Aber man könne sich kaum in größeren Allgemeinheiten bewegen, als wie in dem Antrage
chehen sei. Soweit die einzelnen Punkte nicht Selbstver⸗ ändliches enthielten, seien sie bedenklich. Seine (des Redners) Partei habe wiederholt die Nothwendigkeit einer Reform be= tönt; aber ein so hartes Urtheil, wie der Antrag es über
Darauf wurde die Diskussion geschlossen.
Das Schlußwort als Antragsteller erhielt der Abg Frhr. von Minnigerode. Derselbe bemerkte, die Rede des Finanz- Ministers, namentlich die Warnung vor der Verfolgung von Nebenzwecken, sei sehr y,, . Die Grund⸗ und Gebäudesteuer sei nicht ohne Weiteres aus der Welt zu schaffen; ihren stgatlichen Charakter wolle auch seine Partei aufrechterhalten, selbst wenn die Hälfte an die Kommunen überwiesen würde; deshalb müsse man auch stets die Noth⸗ wendigkeit der Kapitalrentensteuer betonen. Die Börsen⸗ spekulationen könne man seiner Partei nicht an die Rock schöße hängen; denn wenn die Verhandlungen im Parlament nicht die Courssteigerung veranlaßt hätten, dann würde ein erlogenes Telegramm gekommen sein, um müͤhelose Gewinne einstreichen zu können. Die motivirte Tagesordnung sei zu verwerfen. Das Centrum scheine jetzt die Regierung mit Vertrauensvoten überschütten zu wollen. Wollten denn die drei Parteien, von denen der Antrag auf motivirte Tages⸗ ordnung ausgegangen sei, wirklich eine Erlei terung der Klassensteuer und die Einführung einer Kapitalrenten⸗ steuer? Der konservative Antrag sei ihnen zu ernsthaft, des- halb verkröchen sie sich hinter eine motivirte Tagesordnung und behandelten die Sache ilatorisch.
Der Antrag der Abgg. Frelherr von Huene, Hobrecht und reiherr von Zedlitz und Neukirch wurde darauf gegen die timmen der Konservativen und Freisinnigen angenommen.
Schluß K / Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwendung gesundbeitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmittern, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, zugegangen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kömz von Preußen ꝛc.
die Klassen. und Einkonimensteuer ausspreche, müsse man vermeiden einer Steuer gegenüber, welche besser sei, als manche Personalsteuer in anderen Staaten.
o. aus der Ueberlastung des Grundbesitzes mit der Grund⸗ euer die Nothwendigkeit einer Kapitalrentensteuer? Ebenso gut könne man eine Verminderung der Grundsteuer verlangen. Um der Regierung eine Direklive zu geben, sei etwas mehr nöthig, als der Hinweis auf die Vorarbeiten von 1883/84. Eine Reform der Gewerbesteuer sei dringend nothwendig, aber wenn das Haus der Abgeordneten dazu etwas sagen wolle, dann müsse es doch etwas Bestimmtes sagen, nicht blos eine allgemeine Phrase. In der motivirten Tagesordnung seien alle Direktiven besser enthalten, als in dem Antrag des Abg. von Rauchhaupt.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
8. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nah⸗
verwendet werden
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Dinitrokresol, . Pikrinsäure enthalten.
Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genuß⸗ mitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Üm— hüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im §. 1 Absatz X bezeichneten Art verwendet sind, nicht benutzt werden.
Auf die Verwendung von
Der General-Direktor der direkten Steuern, Burghart, erklärte: Der Finanz-Minister könne nur zufrieden sein mit der Bereitwilligkeit aller Parteien, an einer Reform der direkten Steuern mitzuarbeiten. Der Minister habe angegeben,
unter welchen Bedingungen ein Erfolg erzielt werden könne. Der Minister hahe vor den „Nebenpunkften“ gewarnt, um die Reform nicht zu belasten. Je mehr Register einer Orgel man ziehe, desto schwerer spiele sich auf ihr So gehe es auch, wenn man eine Steuerreform nach allen Seiten zu gleicher Zeit machen wolle. Der Minister habe die Erledigung der ge der Grund⸗ und Gebzudesteuer nicht zur Vorbedingung dafür acht, daß diesem Antrage Folge gegeben werden dürfe; er H. nur darauf , daß bei jeder Inanspruchnahme mobilen Kapitals noch sofort eine weitere Belastung * Grundbesitzes verlangt werde. Daß die Finanzverwaltung n diesem Antrage nur ein Interesse habe, wenn er eine Mehr⸗ annahme bringe, müsse er entschieden zurückweisen. Es handele ich bei der Klassen, Einkommen⸗ und Gewerbesteuer um mehr als X Millionen Steuern; wenn diese richtig placirt wurden, limtten sie leicht getragen werden; wenn dann auch nur D Millionen falsch placirt seien, so hinderten sie den Marsch des ganzen Volkskörpers. .
Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch äußerte: Das Hauptbedenken gegen den Antrag Althaus finde er in dem Hinweis auf die Verhandlungen von 1883. Die damals gefaßten Beschlüsse habe er mit dem Abg. von Rauchhaupt nur unter Vorbehalt angenommen; man könne sie doch nicht ohne Begründung, die sie vielleicht damals im Kom⸗ nisftanabericht hätten finden können, als Grundlage weiterer Arbeiten annehmen. Die Regierung habe in der damaligen BVorlage nicht ö. eigenen Tendenzen niedergelegt, sondern sich mn die Resolution des Hauses angeschlossen. Wenn das Hang wieder einen Antrag annehme, dann behindere es die Neglerung in der Ausarbeitung der Vorlage; das wolle
Der bg. Dr. Meyer (Breslau) meinte: Die Physiognomie
ä Hauses fpreche dafür, daß die Zeit des Sessionsschlusses m einen so wichtigen Punkt opportun erscheine. Die des Abg. von Rauchhaupt habe nur allgemeine Vor⸗ äche enthalten; damit komme man aber nicht zum Ziele. die mediatisirten Fürsten und bezüglich der Aen⸗
mng des Wahlrechts habe er (Redner) nicht in der Weise Heut. wie dies der Abg. von Rauchhaupt geschildert habe.
die beregte Quotisirung betreffe, so betrachte er sie nicht . Gesichtsyunkte einer parlamentarischen Machtfrage, meine ich 1
daß sie für eine gute Finanzverwaltung unerläß⸗ eyebensächlich anerkennen. Wenn der Abg. Wolff so un⸗
sei. Deshalb könne er diesen Punkt nicht als hrhohlen seine sozialistischen Sympathien kundgebe, so lte er doch auf, Herabsetzung, der Preise für die noth= rmndigsten Lebensmitte l bedacht fein. Wenn seine Partei dem Antrage auf motivirte Tagesordnung nicht zustimme, so J
Ale sie eben in keine Reform 9. so lange sie nicht vie, daß damit eine Besserung ge fen werde. Dem
Lg. h von Kanitz gegenüber müsse jeder 3 f irdischer * Hei chwinden. Jedenfalls sei er ihm für die Offenbarung wuntbar, daß die Kornzölle, welche jetzt bei der Spiritusfrage ki in einer Versenkung verschwunden seien, wieder 3 der WVlläche erscheinen würden. Hervorzuheben sei nur, daß die Pihttungen der Kornzolle keineswegs nur au die landwirth⸗ kaftlichen Kreise und Spekulanten von Einfluß gewesen en, fondern vornehmlich auf die Konsumenten selbst. — Er Aafenne gern an, daß in dem Antrage Althaus ein guter Kern nuthalten sei, gleichwohl müsse er sich gegen denselben wenden. Der Generaldirektor der direkten Steuern, Burghart, Amiderte, die Vorlage von 1883 habe die unteren Steuer⸗ kia entlaften und den Ausfall bei den höheren Stufen
en sollen. Eine Mehreinnahme sei von der Regierung nicht
8 1
wel
3 Pflege oder Färhung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), e zeichneten Stoffe nicht verwendet werden.
kadmium. CGhromoryd, Zinnober, Zinkoryd, Zinnoryd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Puder findet diese Bestimmung . Anwendung. ö
im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Farben nicht verwendet werden.
er aher niht findet diese Bestimmung nicht Anwendung. daselbst bezeichneten Gegenstände auch dann Anwendung, wenn letztere zur Herstellung von Spielwaaren r , werden.
3 und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arsen 4
gehalten werden, wenn sie den Vorschriften im 8. 4 Absatz 1 und 2 nicht entsprechen.
biichtigt gewesen.
schwefelsaurem Barynm (Schwerspath, blane fixe), ,,, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, romoryd, ;
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben, innober,
innoryd, .
chwefelinn als Musibgold,
sowie auf alle in Glafuren oder Emails eingebrannte Farben findet diese Bestimmung nicht ,
Zur Herstellung von kosmelischen Mitteln (Mittel zur Reini. zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen die im §. 1 Absatz T be⸗
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blane fixe). Schwefel
Zink und deren Legirungen in Form von
ur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren einschließlich der Bilderbogen. Bilderbücher und Tuschfarben für inder), Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die
Auf die in §. 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe sowie auf Schwefelantimon und ö als Färbemittel der 9 6 . eioryd in Firniß, ö . Bleiweiß als Bestandtheil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, sofern dasselbe nicht ein Gewichtstheil in 100 Gewichts⸗ theilen der Masse übersteigt, ; .
chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem Bleih als Del⸗ oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firniß⸗ überzug, ; 364
die in fer unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaaren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Del oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnißüberzug ver⸗ wendet werden, .
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben
Die in den 5§.7 und 38 enthaltenen Vorschriften finden auf die
Zur Herstellung von Buch and Steindruck auf den in den S5. 2, Tuschfarben jeder Art dürfen als giflfrei nicht verkauft oder feil =
8...
ur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel
sigftcẽhᷣ! 5 Stoffen zu Vorhängen oder Belleidungsgegenfländen,
Macken, Kerzen sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden.
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel zum Zweck des Farbens oder Bedruckens von Gespinnften oder Ge weben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen der⸗ artig bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Derstellung der im Abf.] genichneten Gegenstande nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher ö oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qem des fertigen Gegenstandes mehr als 2 . vor · finden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschristen über dag . . Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen.
§. 8. Die Vorschriften des K 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Schrell che n Lampen und i, schirmen sowie Lichtmanschetten Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im 8§. 1, jedoch, sofern sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maß⸗ gabe, daß die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerfpath, blane fire), Chromoxyd und din gestattet ist.
rungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht
hängen, von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.
10. Auf die Verwendung von Farben, welche nicht mittelst der im 58 1 . 2 d, , 3. n ind, solche vielmehr nur als Verunreinigungen, und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungs verfahren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der 55. 2 bis 9 nicht Anwendung. .
. —⸗ ; . Auf die Färbung von Peljswaaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nicht Anwendung.
.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: ö ;
1) wer den Vorschriften der 55. 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrguchsgegenstände herstellt, auf- bewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder seilhält;
M wer der Vorschrift des 8. 8s zuwiderhandelt;
3) wer der Vorschrift des 5. 9 zuwiderhandelt, ingleichen wer . welche dem §. J zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält.
3
Neben der im 5. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verhotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder ,,, Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. j ;
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 66 ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
. 5. 14. ö Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nah- rungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1859 (Reichs. Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des ae nir ig, , , nwendung.
Dieses Gesetz tritt mit dem J... ... 188 in Kraft; mit demselben Tage fritt die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ver⸗ ö . Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 55) außer Kraft.
Begründung.
Nach 5§. 5 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 145), können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten:
bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, sowie die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur ö stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, e Trink- und Kochgeschirr und das gewerbsmäßige Verkaufen und Fell halten von Gegenständen, welche . Verbot zuwider een sind.
Auf Grund dieser Bestimmungen ist die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs- Gesetzbl. S. 55) ergangen, welche die Verwendung gewiffer giftiger
Farben zur Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln FS. M, von Spielwaaren (§. Y), von Tapeten und , ,, egenftänden F. 4 sowie die Aufbewahrung und Verpackung bon 3 8 und Genußmitteln in Umhüllungen und Gefäßen, welche unter Verwen⸗ dung giftiger Farben hergestellt sind 9. 2) verbietet. In Folge des von dem Reichstage auf Grund des 5. 7 des Nahrungsmittel esetzes ausgesprochenen Verlangens sind jedoch die S5. Z und 3 der Verord⸗ nung nicht in Kraft getreten, so daß nur diejenigen Vorschriften derselben, welche die Herstellung der Nahrungz · und Genußmittel, sowie der Tapeten und Bekleidungsgegenstände betreffen, zur Geltung gelangt find. Im Uebrigen . zur 3. die Verwendung giftiger Farben bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen — abgesehen von den in ein- zelnen Bundes staaten . partikularen Vorschriften — nur den in den ss. 12 bis 14 des Nahrungsmittelgesetzes enthaltenen Bestim⸗ mungen, durch welche mit Strafe bedroht wird, wer Bekleidungs« gegenstãände, Spielwaaren, Tapeten, ß, Trink oder Kochgeschirr vor⸗ sätzlich oder fahrlässig derart herstellt, daß der Gebrauch dieser Gegen stände die menschliche Gesundheit zu beschädigen beziehungsweise zu zerstören geeignet ist, oder wer solche Gegenstände verkauft, feilhäͤlt oder sonst in den Verkehr bringt.
Dieser Rechtszustand kann als ein befriedigender nicht betrachtet werden. Durch die Streichung der auf die n und Ver⸗ packung der Nahrungs⸗ und Genußmittel sowie auf die Spielwagren bezüglichen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1883 ist eine Lücke entstanden, deren Ausfüllung sowohl aus gesund⸗ heitspolizeilichen Rücksichten, als auch im Interesse der betheiligten Gewerbszweige wünschenswerth ist. Im Reichstage wurde bei Ge⸗ legenheit der Verhandlungen über jene Verordnung das Bedürfniß einer Regelung der Angelegenheit auch in diesen Punkten ausdrücklich anerkannt. Die S5. 2 und 3 der erwähnten Verordnung stießen nur um des- willen auf Widerspruch, weil angenommen wurde, daß die im F. 2 der Verordnung gemachte Unterscheidung zwischen Gefäßen und Umhüllungen beim Mangel einer festen Grenzbestimmung sich als un durchführbar erweisen werde, und daß das im 5. 3 ausgesprochene abfolute Verbot der Verwendung von Farben, welche die verbotenen Körper, wenn auch nur in minimalen Mengen, als zufällige Verunrei⸗ nigungen enthalten, die Spielwaaren⸗Industrie zu Gunsten der aus⸗ ländischen Konkurrenz schädigen werde. Für die betheiligten gewerb= lichen Kreise ist es, um nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt zu sein oder bei dem Abäsatz der Waaren auf Schwierigkeiten zu stoßen, von erheblichem Interesse, daß bestimmte und klare Vorschri darüber ergehen, welche Farben in der Industrie Verwendung finden dürfen oder nicht. Wenn hiernach ein Bedürfniß bestebt, die durch die Kaiserliche Verordnung vom 1. Mai 1882 erlassenen Bestimmungen fortzubilden und zu ergänzen, so empfiehlt es sich nicht, hierbei auf dem durch die §§. 5 und 7 des Nahrungsmittelgesetzes n, ,. Wege vorzugehen, vielmehr erscheint es zweckmäßig, den eg der Gesetzgebung zu beschreiten. Für die Induftrie ist es von Wichtigkeit, daß die einmal erlassenen Vorschriften von vornherein definitiy feststehen, damit die Fabrikation rechtzeitig darnach eingerichtet werden kann. Der Bestand einer auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes erlassenen Kaiser⸗ lichen Verordnung ist aher so lange in Frage gestellt, als nicht der Reichstag sich über dieselbe schlüssig gemacht hat, zumal da letzterer nicht in der Lage ist, durch entsprechende Abänderungen seine etwaigen
abweichenden Auffassungen und Wünsche zur Geltung zu bringen. Die Industrie sieht sich daher im Falle des Grlaffes einer solchen Kaiser ⸗ lichen Verordnung nachtheiligen Schwankungen der rechtlichen Grund- lagen, auf welchen ihr Betrieb beruht, ausgesetzt, und es entsteht für sie zeitweilig ein Zustand der Unsicherheit, welcher auf alle gef qfft⸗ lichen Maßnahmen in störender Weise einwirken muß. Abgesehen hier von würden bei einer Regelung im Vergrdnungswege die im §. S des Nahrungsmittelgesetzes vorgesehenen Grenzen eingehalten werden müssen, während es zur Sicherung der in Betracht ,, sanilären Interessen erwänscht ist, den zu erlaffenden Vorschriften einen weitergehenden Inhalt zu geben. So kann nach 8. 3 a. 3 die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zwar zur. von Bekleidungsgegenftänden und Tapeten, nicht 86 9 von 2 en, . der i. Sc von Vorhängen un eaux, zur werden, . eier mn omaden und ergehen . e dere lden, * diesen Gegenstaͤnden kann die Verwen 5
2 au Regelung der Angelen 2 empfiehlt, die . . gerd o erscheint es zweck.
gescheben Wenn dieser Weg * * ln, umfaffenden Regelung entgegen⸗
0 6 Yierdaf zu erstrecken,
Arsenhaltige Wasser oder Qeimfarben dürfen zur stellung des Anstrich von Fußboͤden, Decken, Wänden, Thüren, ö der Wohn ˖ . oder Geschäftsräume, von Roll-, Zug ⸗ oder Klappläden oder Vor .
mäßig. den Cezen mud e sristen, welche über die Verwendung
.