1887 / 111 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Vorschrift bei der len paltjggn gata gesundheitsschädlicher Farben zur Herstellung von, Nahrunggmitteln, 86 Sinne beurtheilt, so der er e , . . lichen, deren ? Hen nntltn töne cöcbrauchegegenflan ben zu ũireffen sind, in einm Peektische. Handhabun a . , Gefetze zufammenzufaffen, so daß guch die Verordnung vom 1. Mai ] sto kann. Es erschien * bessn 5 6 , en ier and baren ö. seng ge, fen. del 8 ö geen n , e, Hr lrfniß ul n e . im di gn are, be · Der n . en die . al eg ict, 5 lichen Beizen, stimmt, daß alle saftrön oder Ema eingebtanm · Verorrnung . ö 2 ,,, e , Emmt für ie offentliche Gefundheitspflege hauptsächlich nach folgen . ausgeschloffen sein fich mn, welche ine besondere für die hier in nschließlich der Neuleaur, und a, ea ne en,, 9 4 * ö und Verpackung von Nahrungs- und bei der Art der technischen Verwendung, welche 14 1 em & 6e lll er ln men mm . nr u 66 r weige finden, als mee h i i, . 26 6 ĩ Gel fl, dem shriff . Helle m ile de öerstellung ven Srieltwaaten, künstlichen Ghristkaumen (. . * Harl leben nnd der leschen . ö e

Ge⸗ eich

K E eten, Vorhängen (einschließlich der der Fliegen und anderen Ungeziefers sowehl in den Verkau 2 8 ,,, f e e ; ö w, ebrau Die Verwendung ö n zun ind, ; und F m, Herstellung von Bekleidungẽgegenständen, sowie von , . n a m ,, . , . 8 1 e e, i q d Früchten; menschli un mit sich, ine J . re. i g , 6 6 ne ö . 2. 2 sich ablösen und in die betreffenden Nahrungs min, welche in Absat 2 z i äusli 8 änden; mittel g sen können. ö . 2 ; = 2 ö . . an . e n ,, . und ĩ vie ,. 561 2 e , , ,,,, die el ben jun 2 j i itteln; ogenan osmetischer Mittel mit Gefahren d . . 0. ö erden 89 ,, k Briefpapier, Briefumschlägen und Gefundheit verknüpft ist, wird in den technischen Erläuterungen ein / Beimengung mar e , 22 2 bei eher e nn. sowie von Lampenschirmen und Kerzen. gehend dargelegt. Im 5. 3 sind daher auch für diesen Gewerbzweig dieselben Gefahren, wie ng

sonstig m Schrei bm ae n ĩ Begriff der kosmetisch s zweckmäßig erscheint, sie den für letztere geltenden ür di igten Gewerbsjweige ist die Frage, welche Farben entsprechende Vorschriften getroffen. Der Begriff der kosmetischen es:; von ,,, den bezei ö Zwecken ausgeschlossen werden Mittel ist nicht fest abgegrenzt; eine scharfe Trennung von den Heil, ju unterwerfen. dere Beinmiczchnng baren M follen, von einschneidender Bedeutung. Um den Interessen der In. mitteln einerseits und don den Genußmitteln andererseits stößt auff Eine hbesondene 5 ö. ; 6 bustrle Rechnung zu tragen und um eine Schädigung derselhen durch mannigfache Schwierigkeiten. Um in dieser Beziehung etwaigen die in der Färberei, * 53. ö die zu erlaffenden Vorschriften nach Möglichkeit hintanzuhalten, hat 8. nach Möglichkeit vorzubeugen, sind in Klammern diejenigen wendung kommenden arsen 1 igen ö 3 * gef eine eingehende Vernehmung von Sachverständigen und von Vertretern egenstände, welche ausschließlich von dem Verbote betroffen werden lassen in dem fertigen * . . . ĩ der betbeiligten Gewerbszweige stattgefunden. Dabei ist hauptsächlich sollen, namentlich bezeichnet, nämlich die sogenannten Gebraucht ˖ daß sie an und für , 6 ( 383 2 zur Erörterung gelangt, ob, in welchem Umfange und in welchen seifen, sowie die Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der den. Die betheiligten 2 ust . sind j . usammenfetzungen Farben, welche gesundheitsschädliche Stoffe ent- Mundhöhle. Andere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den dieser Beizen angewiesen r und würden 2 fut i an, in der Induftrie zur Verwendung kommen, ob einzelne dieser Begriff der kosmetischen Mittel fallende Gegenstände, wie beispielk⸗· werden,. wenn jenes Verbot auch . . Farben wegen shrer Ünlöslichkeit oder mit Rüchsicht auf die Ver 2 Mittel jur Erzeugung von Wohlgerüchen, sollen nach der Abe Anwendung erleiden sollte. In sani ö. n wendung schützender Ueberzüge oder dergleichen als unschädlich ange⸗ sicht des Entwurfs den Vorschriften des 8. Z nicht unterliegen. lichen Beizmittel zu erheblichen Bedenken J. sehen werden 2 ob die schädlichen Stoffe nur zufällige Ver⸗ Der 5. 3 gebt nach feiner Wortfassung etwas weiter, als die scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspflehe unreinigungen der betreffenden Farben sind oder zur Bereitung der übrigen Theile des Entwurfs, indem er nicht nur die Verwendung die Verwendung solcher Beizen zu gestatten, sofern 1. arben dienen oder wesentliche Bestandtheile derselben bilden; ob die der bestimmte Stoffe enthaltenden Farben, sondern die Verwendun Vorschriften dafür gesorgt wird, daß einer eits chädlichen Stoffe in der Farbe nur in so geringer Menge enthalten der in Betracht kommenden Stoffe selbst ohne Räcksicht darauf, o tigen Geweben nur in einer weniger schäblichen ; v find, daß sie gesundbeitlich als unbedenklich erscheinen; ob eine Ent sie Bestandtheile einer Farbe bilden, verbietet. Dies mußte um des⸗ und (. andererseits die Menge desselben sich in be fernung der 16am ee Stoffe technisch ausführbar ist, endlich ob die willen geschehen, weil die fraglichen Stoffe zum Theil nicht dazu hält. Ju diesem Behufe schreikt der Entwurf vor, wwäh Verwendung der fraglichen Stoffe, beziehungsweise der dieselben ent dienen, dem kosmetischen Mittel eine gewisse Färbung zu verleihen, in Rede stehenden Art zur Anfertigung der im her haltenden Farben, fur die Industrie entbehrlich ist? sondern demselben emischt werden, um ihm die den Zweck des neten Gegenstände nur vermendet werden dürfen. wem se Auf den hierdurch gewonnenen Grundlagen ist der vorliegende demnächstigen Gebrauchs bildende färbende Kraft zu geben, und weil Arsen in nicht wasserlöelicher Form und nur ki mn Entwurf ausgearbeitet worden, welcher sich in seinem Inhalte von es jweifelbaft sein kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe auf 100 gem enthalten. Die Festsetzung einer demjenigen der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1887 haupt- im Sinne der in den S§Ss. 1 und 2 gegebenen Vorschriften ju ist bier nicht zu umgehen, da es an einem anderen . in folgenden Punkten unterscheidet: finden ist. fehlt, um etwaigen Mißbräuchen mit Erfolg .

1 Um das Verzeichniß der als gesundheitsschädlich zu betrachten , . der Spielwaaren (5. 4 unterscheidet sich der Entwurf . Herbeiführung einer gleichmäßigen Handhabung diefer nr den Stoffe thunlichst vollständig zu gestalten, sind in dasselbe drei von den Vorschriften der Kaiserli Verordnung vom 1. Mai 1882 ist es erforderlich, über das Ermittelung des Ars

engehaltez weitere Stoffe aufgenommen worden, nämlich neben dem seiner Kost⸗ hauptsächlich dadurch, daß eine größere Zahl ren Verbindungen der wendende Verfahren nãhere timmungen zu erlaffen, welche i spieligkeit wegen nicht häufig verwendeten Uran, die beiden gesundheitg⸗ an sich als schädlich erkannten Stoffe von dem Verbote ausgenommen wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwendenden 0 . schädlich wirkenden Theerfarbstoffe (Dinitrokresol und Korallin) ist. Während die Kaiserliche Verordnung einge solche Ausnahme als auch auf die Art und Weise der quantitativen Y) Die von dem Reichstage seinerzeit beanstandeten Vorschriften abgesehen von Schwerspath, Chromoryd und Zinnober nur für vorhandenen Arsen zu richten haben werden. Indessen kann er über die zur Aufbewahrung und Verpackung von w und 22 Zinkweiß und Chromgelb schremsaureg Blei) machte, sind im Ent. zweckmäßig erscheinen, diese Vorschriften in das Gesetz aufm mitteln dienenden Gefäße und Umhüllungen und über die Spiel wurf auch noch die im 5 2 Absaßz ? bezeichneten Stoffe, sowie ferner da dieselben mit den Fortschritten der Wissenschaft und Technil waagren sind wesentlich abgeschwächt, indem für eine Reihe von Ver⸗ Schweselantimon und Schwefelkadᷣmium, Bleioryd, Blenweiß und die gesetzt im Einklang erhalten werden müssen. Der Entwurf legt: bindungen der in Rede stehenden Stoffe die Verwendung zu den frag in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen unter gewissen Voraussetzun˖ dem Reichskanzler die Befugniß bei, die in der bezeichneten NRiỹ lichen Fabrikationsjwecken freigelassen ist. Hierbei war die Erwägung gen zugelassen. Außer dem findet die Vorschrift des 5. 10 auch erforderlichen Anordnungen zu treffen maßgebend, daß die in Betrgcht kommenden Farbzubereitungen von auf die Spielwaaren Anwendung. Diese Bestimmungen kommen Im 5. 9 ist die Anwendung arsenhaltiger Farben zum Anm der Industrie nur schwer entbehrt werden können, während ihre Ver. den Interessen und Wünschen der. Spielwagrenindustrie weit von Faßböden, Wänden c. der zum dauernden Aufenthalt n wendung erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht entgegen, indem eine große Zahl! derjenigen e, , ,,, deren Menschen bestimmten Räume (Wohn⸗ und Geschäftsräume) und m mit sich bringt. Außerdem ist den bei den früheren Verhandlungen sich dieselbe jetzt bedient und welche sie ohne? chtheil nicht entbehren häuslichen Gebrauchsgegenständen untersagt; das Verbot ist jedi hervorgetretenen Bedenken insofern Rechnung getragen, als von einer zu können glaubt, von dem Verbote des 5. 4 nicht betreffen wird. auf Wasser⸗ und Leimfarben beschränkt, da bei den in Oel oder Fir verschiedenartigen Behandlung der Gefäße und der Umhüllungen Ab⸗ Von den Vorschriften des Entwurfs wird daher eine Schädigung verriebenen Farben die Gefahr einer Gesundheitsschãdigung eine stand genommen ist. . dieses Gewerbzweiges, namentlich auch gegenüber der Konkurrenz des geringe ist, daß keine Veranlassung vorliegt, der Verwendu solch 3) Das absolute Verbot der als gesundheitsschädlich erkannten Auslandes, nicht zu befürchten sein. Im S. 4 sind die Bilderbogen, Farben zu den in Rede stehenden Zwecken aus sanitären Gründe Stoffe würde zur Folge haben, daß auch solche Farben von der Ver Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder durch einen entsprechenden entgegenzutreten. Im Uebrigen welcht der 8. 9 von den vorhe wendung ausgeschlossen sind, welche jene Stoffe nur als zufällige Ver. Zusatz ausdrücklich den Spielwagren zugezählt, um jeden Zweifel unreinigungen und nur in so geringen Mengen enthalten, daß dadurch Taran autzuschließen, daß auch diese Gegenstände den Vorschriften des nm Verkauf bestimmten Gegenstände beziebt, sondern schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht hervor⸗ Paragraphen unterworfen sein sollen. Unter Tuschfarben', in Verwendung der arsenhaltigen Farben zur Herstellung gerufen werden können. Der Industrie würde hierdurch die Ver⸗ einzelnen Gegenden Deutschlands auch Mal = oder „Kolorir Unstrichs von Fußböden ꝛc. schlechthin unterfagt. Die ü wendung zahlreicher, schwer zu ersetzender Farben unmöglich gemacht ö. genannt, sind hier solche Farbzubereitungen zu ver dung hierfür liegt darin, daß es sich in den Fällen des 8. 9 jumm werden, ohne daß entscheidende gesundheitliche Rücksichten dafür geltend stehen, welche aus schließlich dazu . sind, als Spiel nicht um die Anfertigung von selbständigen Gegenständen zum Zul emacht werden könnten. Um den hieraus der Industrie erwachsenden zeug für Kinder zum Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu der demnächstigen Verwerthung mittelst Verkauft handelt, achtheilen vorzubeugen, ist eine Bestimmung (G. 10) aufgenommen, dienen, und welche in der Form von Farbsteinen als Wasserfarben um die nachträgliche Ausführung eines Anstrichs an Gegen nach welcher die Verwendung solcher Farben mit gewissen Beschrän. (einschließlich der Honigfarbemn) feilgeboten zu werden pflegen. Tusch-= beziehungsweise an Theilen von solchen, welche bereits aus

gehenden Paragraphen insofern ab, als er sich nicht nur auf

kungen gestattet bleibt. farben, welche an und für sich höheren Zwecken, wie beispielsweife änden des Produzenten in dauernden Privatbesitz Üüberg * Endlich hat der Entwurf verschiedene Erweiterungen gegenüber zum Unterrichte, zur Herstellung von Bauplänen, Konstruktionszeich⸗ * Ueberdies haben diese Gegenstände 3 1 den Ch der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren. nungen und dergl. dienen sollen, fallen dagegen nicht unter den 5. 4, integrirender Bestandtheile von Gebäuden. welche letzteren nur

a. Das Verbot der Verwendung arsenhaltiger Farben zur Her. und, zwar auch dann nicht, wenn sie ausnahmsweise Kindern als als zum Verkauf bestimmt“ amuseben sein werden. Wenn stellung von Tapeten und Bekleidungsgegenständen ist ausgedehnt auf Spielzeug in die Hände gegeben werden; vielmehr findet in solchen nn auf dem hier in ran d . Gebiete ein wi Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, künstliche Blätter und Blumen, ällen der 8 6 des Entwurfs Ampendung. Zur Herstellung von fanitärer Schutz erreicht werden soll, so kann dies nur in der Schreibmaterialien, Kerzen, ferner hinsichtlich der Wasser und Leim⸗= vielwaaren werden häufig auch Fabrikate der in den §§8. 7 und 8 gescheben, daß die Verwendung der als gesundheitsschädlich zu farben auf die Herstellung des Anstrichs von Fußboden, Wänden, bezeichneten Art, namentlich, Gewebestoffe, Papier, Tapeten 2c. ver⸗ tenden Farben allgemein und ohne Einschränkung verboten Decken, Thüren und Fenstern der Wohn. und Geschãftsrãume, von wendet. Es würde für die Spielwagren ⸗Industrie zu großen Be Allerdings kann nach Fassung des Entwurfs unter Umstände ensterläden und dergleichen, sowie von häuslichen Gebrauchsgegen⸗ lästigungen führen, wenn diese Fabrikate im Falle einer solchen derjenige strafbar werden, welcher in seinem eigenen Hause

anden. Verwendung strengeren Vorschriften unterliegen sollten, als im einer eigenen Wohnung, beziehungswei ür sei

b. Die Verwendung arsenhaltiger Beizen und Fixirungemittel Allgemeinen für dieselben in den Ss. 7 und 8 vorgesehen 8er . Her , . 64 zum Färben und Bedrucken von Geweben ist durch eine besondere ist. Um dies zu vermeiden, ist im Absatz 3 des 8. 4 vor. mit arfenhalligen Waffer⸗ oder Leimfarben ausführt oder Vorschrift geregelt. geschrieben, daß derartige Gegenstände, auch wenn sie zur Herstellung läßt. Ällein dies fann als ungerechtfertigt nicht betrachtet na

Die Herstellung der sogenannten kosmetischen Mittel (Haar- bon Spielwagren verwendel werden, nicht nach den schärferen Ber denn einerseits ist hierbei nicht i färbemittel, Schminken ꝛc) ist 3 den Bereich der zu erlassenden Vor⸗ stimmungen des S. 4, sondern lediglich nach denjenigen der 585. 7 thümers . des n , sondern schriften gezogen. . . und 8 ju beurtheilen sind. Vom gesundheitlichen Standpunkte aus feiner Familienangehörigen gefahrdet, andererseits haben

Ueber die einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist, abgesehen von erscheint dies um so weniger bedenklich, als es sich in der Regel nur Müiether, sowie die im Dienste der Hauseigenthumer stehendna m den in Betracht kommenden technischen Fragen, welche in den bei⸗ um so geringfügige Mengen der 3 Gegenstãnde handelt, daß dadurch zu dauerndem Aufenthalt in den betreffenden Rinn g gefügten Erläuterungen näher erörtert sind, Folgendes zu bemerken: eine Gesundheitsschädigung nicht zu ürchten ist. Die Gründe, aus nöthigten Personen einen berechtigten Anspruch auf fanitimm

Im §. 1 sind hinsichtlich der Nahrungs. und Genußmittel der welchen es zweckmäßig erscheint, die künstlichen Chriftbäume und die Die beregte ö der im §. 9 gegebenen ,

esundheit des ̃

Hauptsache nach die Vorschriften des 5. 1 der Kaiserlichen Verordnung Blumentopfgitter den Spielwaaren gleichzustellen, find in den tech i i i N

e . . , n. Ab . 1 . , , . . 2, . 8 s ch 21 ee dr , n. im 5§. 12 unter Nr. 3 entsprechnden Ln niß der als gesundhei ich zu betrachtenden Stoffe, wie berei ür die Herstellung von Buch, und Steindruck auf den in den Auf d ie i Grtnurft

erwähnt, eine Erweiterung erfahren hat, erscheint es geboten, bei der x 2 bis 4 bezeichneten Gegenständen genügt der im §. 5 vorgesehene . 1 * .

i nn der Nahrungs. und Genußmittel strenge Anforderungen zu e, Farben; weitergehende Beschränkungen erschei. Betracht kommenden technischen Sa e , sind in den ln

ste 36 da inerseits diese Hegenstände zur unmhttelbaren Aufnahme nen im Hinblick auf die geringe Menge. in welcher dabei ie Farben rungen näher beleuchtet

ef , Körper bestimmt sind, so def die Gefahr einer Verwendung finden, im Interesse der Gesundheitspflege nicht geboten. Bei der Färbung von Pelzwaaren kommen zwar ETfundhbeitsschädigung besonders nahe gelegt ist, andererfeits die Die sogenannten Tufchfarben (Mal-, Kolorirfarben) werden viel! in Anwendung, allein dies geschieht in einer ct und

ärbung in der Regel vermeidlich ist, wo sie aber üblich, mit fach von den Fabrikanten in den ö i i itã ann, ] ; en öffentlichen Anpreisu j j 1 ; ungefährlichen Farben bewirkt werden kam. Mit Rücksicht den ECtiquetten als giftzrei oder . w, , nnen gie n n n, m,, 7 2

hierauf ist die in der Kaiserli ö un, ; 3 ; Gesundbeiteschãdigungen durch gefärbte Peljwaaren seith eff, mr ge in if . enthaltene Ausnghme. erfahrungsmäßig das Publikum geneigt ist, solchen Farben, bei denen werden sind. Die Anwendbarkeit der im Gntw

; . iger bedenklicher s die Gefahr einer Gefundheitsschädigung für ausgeschlossen häl XR ö / * 8 Verbindungen. n dend Enn ] ch weniger undhe gung fi geschlossen hält, deu orschriften auf die Peljwaaren austrücklich aus uschlichan ne d den Entwurf nicht ,, ,, e i 9 , Vorzug zu geben. Wenn gleichwohl derartig bezeichnete Tuschfarben, 5. il geschieht, ist unn degwislen erforderlich a n ,

e enom wie es nicht selten vorkommt, gefundbeite f chhädliche Stoffe enthalt i 7 ü anden . ö,, Trift ds s. I6 Leiiglich derienizen Farben melt. Ke dbote, fee. , , Tee,, , nn ,,,, , , . ie verbotenen solche Farben den Kindern zum Spielen zu überlassen; andererseits androhungen, welche einer weit Erlãut nicht —⸗ ger Menge ent⸗ pflegen auch Erwachfene beim Gebrauche der ausdrücklich als giftfrei i . ir nr n,. 2 GJ. die Herstellung der Nahrungs. bejeichneten Farben diejenige Vorsicht außer Acht zu lassen, hae . n . ö 6 be mn, nher wufben ö 63 Allgemeinen den Tuschfarben , geboten erscheint und in der Regel sprechenden Vorschriften des Nahrungsmittelgese in r m , , ,,,. e. faz er⸗ auch beobachtet wird. Zur Vermeidung dieser Gefahren die sämmtlichen §. 14 die Bestimmungen des letzt = übe tn. e. . ungen beschäskigt, weicht lvln b M 9 d,. und Tuschfarben den für die Spielwaaren geltenden Vorschriften! zu unter ergehenden gerichtlichen Erkenntn ** e. die dei an. nchen, Wer dthneng? von'n M 8 n ö 9 iht werfen, erscheint nicht angängig, weil hieraus den Fabrikanten in der erlegten Geldstrafen auch für den . 3 de 3 1 rn gehen . ö. nc . Wahl der Rohmaterialien fuͤr jene Farben weitgehende Beschrankun / im ntwurf enthaltenen 2 . wendbar werden R . nn, ,, i 43 de e in, 6 Im §. 15 ist ein , * das In e men e n r . ur nwendung ge i J , , nell rc eee, fe fl ndbernsfc r Räd, abet ung zelanßen weird lim den Ketten ; wd lerne Wie mn elrerngümte . Verprdnun 1 e , . ', . elch Fteft eltenss die gerichung seende et n laffen siq mit ker . 1 3 ⸗—

da 8 1 . n, nn ten, wie es im F. 6 geschehen ist. Diese = am denen Waarenbestanden n wehe, 1. . A' Härittzist Krise wicht ballin an verstzsen,. bh nt der . ö. 3 w e, ; ir 2 n eines Jabteß nac sclne

ö * 2 2 e g . er Au . Wortes, giftfrei. unterfagt sein folle, daz Verbot ersttem sich Publitation in Wirk samfeit tret 1 dee Hesh ee an e, offes in den Inhalt vielmehr auf jede Art der Le len, welche geeignet ist, beim ö J e nr ane solche Bestimmung Publikum den Glauben zu erwecken, daß die betreffenden Farben ge⸗

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die Erfahrung gejeigt hat, von den Sacher end n nicht immer in punkten, wie der §. 4 der ee fd n en nf . 5