g ; 2 2 eutscher Neichs⸗Anzeiger und en — . öniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger. f Das Ahonnement betrügt nierteljährlich 4 M 50 f ö. f s 3. 2 k— ) Insertionapreis für den Raum einer Aruchzeile 30 3. 8 6 n, ,,, nötig Krstellung an; , Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für Kerlin 3 en Host· Anstalten auch die Expedition . 2 des Rentschen Reichs Auzeigers ᷣ 2. ö. ö Nr. 32. ( und Köntglich Kreußischen Ftants- Anzeigers ö nzelne Uummern kosten 25 3. Berlin 8wW., Wilhelmstraße Nr. 32. 2 8 X 383 1 2 2 ; * * Mn 125. Berlin, Mittwoch, den J. Juni, Ahends. 1887. ö 2 6 Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Artikel 5. Y aus Munkmarsch; am 7. 9, 12, 13. 15. bis 17, 19, 21. 23. m bisherigen Kreis-Schul Inspektor, Superintendenten Das neue Zollsystem tritt zu gleicher Zeit in den deut—⸗ bis ., W biz 30. Junt 14 3, 5, 77, 8. II. bis 13, 15, 16, — Nüller zu Michelau im Kreise Brieg den Rothen Adler⸗ schen und französischen Gebieten in Kraft und zwar vom 194 21 23. 2. bis 30. Ju]. tum Puwen vierter Klasse; dem Forstkassen⸗Rendanten g. D. Lappe 1. August 1887 ab. ; 2 n ,. 1g hr 26 Stunden. n Born im Kreise Franzburg den Königlichen Kronen-Orden Es wird für zwei Jahre eingeführt, Wenn die ver— . Der Luhe liche Ober⸗Psstdirektor md netter Klasse; sowie dem Schafmeister Friedrich Burg- tragenden Theile nicht sechs Monat vor Ablauf dieser Zeit Hu sadel . ker gen zu Pessin im Kreise Westhavelland das Allgemeine ihre Absicht, den Vertrag aufzuheben, kundgegeben haben, so . 26 hhnzeichen zu verleihen. gilt derselbe als für einen weiteren zweijährigen Zeitraum ; e J stillschweigend verlängert und so fort bis zum Ablauf der . J folgenden Zeiträume. . on rr, nm, e Sm baiestät der König haben Allergnädigst geruht: ,, doppelter Ausfertigung den fünf⸗ . ö . . n Brshürggrneistes Pockelg tu rate zen *in, (,s) 3 D . d ginglichen Kronen-Brden zwelter Klassen sowie dem Direktor 5. raf Berchem. (L. 8.) Jules Herbette. den Wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten des 26. er Großherzoglich badischen Kunstgewerbeschule in Karlsruhe, ö Bundesamts für das Heimathwesen, Bernhard Woldemar Mön s Hermann Götz, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse König, in den Adelstand zu erheben. . . in verleihen. Bekanntmachung. ö 4 ,, 86e ö 4 en si ahren er . . 25 6 ; Monate Juni und Juli d. J, wie i, betreffend Ergänzungen des Ausführungsgesetzes . w 2 Rach Fohr Cwyth: vom 24. April s sd zum Deutschen Gerichts? 33 nebereinkunft When e h, Für tl tels der unf Jö . ; ; „Wyk-⸗-Föhr“ und „Nordsee“. . i ö A6. üb i ,,, und 1 ö Bei Benutzung des Fisenbahnzuges 8 Uhr 25 Min. Vorm, gus Wir W11he! . . . d 3 , ber, die Lin führung eines Zollsystems in den Hamburg, . ö Lehrter Bahnhef, ji Ühr 15 Min. iIhelm, von Gottes Gnaden König von zg . beiderseitigen Gebieten an der Sklavenküste. . 9. ö 6 . , . 9. . 3. ö bis . se , ö ; . — Die Regierung Sr. Majest ät Des Deu tsschen ö ö , . bis 20. Juli, ge der Abfahrt aus ö. . . ng er beiden Häuser des Landtages s RKaisers und die Regierung der Franz ösischen Republik, Kn, den Tagen vom 18 bis 20 Juni und vom 2. bis 4. 18. bis ⸗ Artikel J. S5. 3 in der Absicht, die Entwickelung des Handels in den Gehieten 20. Juli findes ein Anfchluß an das Schiff in Husum nur hei Be—= Die 28 und 69 des Ausfthrun zgesetzes . eider Staaten . . a, n . 1 englischen 5 Zuges 6 Uhr 15 Min. früh von Hamburg (Kloster⸗ 24 April 1875 zum Deutschen ge , , , egen iar , Besitzungen an der Goldküste im Westen und Dahomey im tatt. . ö ; 7 r . J, , , ehen ge ire r , n,, Wöö. sI mter dem 24 Dezember 1855 getroffenen Uehereinkunft be— ' Gtunbnn ; ö Köln tritt an die Steff der Vorschrift im zweiten Absatz
6, 8] bz. 8
86. 8 356. 35. 8 16. j
unerliegen einem Einfuhrzolle nicht.
Eirofsen. ö Artikel I .
De deutschen und französischen Besitzungen an der Sllwvenlüst sollen ein einheitliches Zollgebiet bilden ohne Zmischen zolgrenze dergestalt, daß in diesem Gebiet ein und dieselben lle erhoben werden und daß die auf einem Ge⸗ hiet wetzalten Waaren, ohne einer neuen Abgabe zu unter⸗ liegen, in das andere eingeführt werden können.
Artikel 2.
Die Einfuhr in das gemeinschaftliche Zollgebiet unterliegt
folgenden Zöllen: G inh einten, Deutsche Französische Englische ark Franes Schillinge Mt * Fr. C. sh. d. unter 40 0o per Tralles 0, 37 0,40 O, 3584 / 100 Geneper Kiste von 40 his zu 600 QTralles CO, 48 0, 60 O, 7 / jo 8ustern über 60 o ! Tralles... 0, 80 1,00 O, ge0 ioo unter 40 Wo . Tralles. O, O16sio 0, 2 O, M /sioo z von 40 bis 60 /o lun per iter reh, ,, oem, os o. Cas si über 60 Oo Tralles.. O, 0, 05 O, MS /o nalak per Kilogramm.... 0, 10 0, 123 O, 120 ioo bulber wer Io0 Pfund englisch 250 3, 127 2,5 hiwehte per Stuck... .... 6.56 6 Hz] 65 Artikel 3.
Ale anderen, als die vorstehend bezeichneten Artikel
Artikel 4. ö.
Die Erhebung der Zölle kann in deutschem, französischem ud anglischem Gelde erfolgen. ;
line jede auf der Grenze des gemeinsamen Zollgebietes Len Hebestelle soll sich im Besitz einer gleichlautenden ü befinden, welche im Einzelnen den Betrag der im ill 2 vorgesehenen Zölle angiebt, je nachdem die Erschm durch die. Interessenten in der einen oder . der anderen Geldsorte In . Die verschiedenen innen gelten übrigens als gesetzliches Zahl⸗ mittl in gleicher Weise, wie in ihrem Ursprungslande, ah also einerseits alle deutschen, französsischen und eng ichen Goldmünzen sowie die französischen silbernen Fünf⸗ mtenflücke und die deutschen Einthalerstlicke (3 6), so lange in Deutschland gesetzliches Zahlmittel find, unbeschränkt . nein gelten, wahrend andererseits die deutschen, aniösischen und englifchen Scheidemünzen nur his zu einem simmten Betrage in Zahlung genommen zu werden brauchen, mlic die J Münzen bis zu 20 M, die französischen is zu 50 Franken und die englischen bis zu 40 Schilling. ö Die Beamten beider Länder haben allmonatlich einen ustausch der in die beiderseitigen Kassen geflossenen Silber⸗ nünzen vorzunehmen, indem sie der ö das durch en Tarif bestimmte n,, zu Grunde legen ( 1 Schilling — 1 Franken 25 Centimes).
2) Ueber Dagebüäll? nach Föhr:
a. von Flensburg nach Dagebüll Personenpost täglich 1 Uhr 35 Min. Abends (nach Ankunft des 5 Ühr 55 Min. Nm. aus Ham⸗ burg, Klosterthor, abfahrenden Gisenbahnzuges — ab Berlin, Schles. Bhf. 11 Uhr 37 Min. Vm. über Uelzen —, in Dagebüll 7 Uhr 15 Min. Vorm. ;
b. von Tondern über Deezbüll nach Dagebüll Privat⸗Personen⸗ . täglich 2 Uhr 10 Min. Nm. fnach Ankunft dez 8 Uhr 25 Min.
m, aus Hamburg, Klosterthor, abfghrenden Eisenbahnzuges — ab Berlin, Lehrter Bhf, 11. Uhr 15 Min. Abends ). in Deezbüll 5 Uhr 10 Min. Nm. Die Weiterfahrt von Dee bull richtet sich nach dem Abgange des Dampfschiffes aus Dagebüll. ö.
Von Dagebüll zweimal täglich mittels des Dampfschiffes Stephan“. Abgang vom Eintritt der Fluth abhängig. Dauer der Ueberfahrt un—⸗ gefüͤhr t Stunden. . (
Am 6., 21. Juni, 6., 21. Juli fällt die erste Fahrt von Dage⸗ büll nach Wyk (Föhr) aus. Die Beförderung erfolgt mittels Segel⸗ schiffes bei beiden Fahrten am 17. Juni und 18. Juli. ö
Die Verbindungen über Dagebüll dienen zur Beförderung von Postsendungen jeder Art.
B. Nach Sylt (Keitum, Westerland) über Hoyer:
Von Tondern nach Hoyer:
a. Personenpost täglich 1 Uhr 50 Min. Nm. (nach Ankunft des 8 Uhr ö. . 9 . Klosterthor, abfahrenden Eisen⸗ bahnzuges — ab Berlin, Lehrter Bhf., 11 Uhr 15 Min. Abends —,
in Hoyer 3 Uhr 20 Min. Nm. ; Jö , 8 Post mittels Privat⸗Personenfuhrwerks taen 7 Uhr 35 Min. Vorm; dasselbe schließt an die Personenpost von Flensburg an (aus
lensburg 11 Uhr 35 Min. Abends, in Tondern? Uhr Um, — ab
, Klofterther, 5 Uhr 55 Min. Nm, ab Berlin, Schles. Bhf., I Uhr 37 Min. Vm., über Uelzen), Ankunft in Hoyer 9 Uhr 35 Min. Vm. ; ;
e, mittels besonderen Privat⸗Personenfuhrwerks von Tondern nach Hoher in denjenigen Fällen, in welchen durch die Beförderungs- gelegenheiten zu Be und b der Anschluß an die Dampfschiffe nicht er= reicht wird. Der Abgang dieses Privat-Personenfuhrwerks von Ton- dern richtet sich nach dem Abgange der Schi fe von Hoyer. ;
Von Hoher nach Sylt bis zum 14 Juni täglich einmalige, vom 15. Juni ab täglich zweimalige Beförderung mittels der Dampfschiffe Syst“ und , Westerland?.. Beförderung von Postsendungen jeder Irt. Der Abgang der Schiffe ist vom Eintritt der Fluth abhängig. Dauer der re hel ungefähr 2 Stunden, An den Tagen vom 8. bis 19, 21. bis 30. Juni, 1. bis 4, 6. bis 19. 21. bis 31. Juli 1st Sylt bei der Äbfahrd mit dem Cisenbahnzuge 8 ihr 25 Min. Vm. aus 6 Klösterthor — ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr i5 Min. Abends — noch an dem Tage der Abfahrt aus Hamburg bz. in der darauf folgenden Nacht zu erreichen. An den Tagen vom 15. bis 18, 25., 7. bis 30. Juni, 1, bis 3. 9. bis 11. 18, 24, 25., 27. bis 31. Juli werden zum in an den um 9 Uhr 56 Min. Abends von Hamburg, Klosterthor, abgehenden Schnellzug Extrgzüge von Tingleff nach Tondern (Ankunft in Tondern 2 Uhr 48 Min. rüh) abgelassen, vermittels deren Reisende, welche von Berlin, e er Bahnhof, 5 Ühr 15 Min. Nm., pon Hamburg, Flosterthor, 5 Uhr 55 Min. Abends abgereist sind, mit den früh bi. Vormittags von Hoyer nach Sylt abgehenden Schiffen Anschluß und Weiter⸗= beförderung finden.
G. Dampfschiffs verbindung 14 Föhr und Sylt.
wischen Wk (Föhr) und dem Anlegeplatz Munkmarsch auf Eylts . ein unmittelbarer Verkehr mittels des Dampfschiffes Nordfriesland“ an folgenden Tagen statt:
des 8 26 folgende Bestimmung:
Die Amtsgerichte sind ferner zuständig:
I für die in den Artikeln 86, 872 der Rheinischen Civil⸗ J den Handelsgerichten zugewiesenen Angelegen⸗
,,
23) für die in den Artikeln 196, 1007, 1008 des Rhei⸗ nischen bürgerlichen Gesetzbuchs, in den Artikeln 907 bis 952, 986 der Rheinischen Civilprozeßordnung und in der Ver⸗ ordnung, betreffend die Sicherung der Erbffnung mystischer Testamente, vom 5. November 1843 den Landgerichten, Land⸗ , und Ober⸗-Prokuratoren zugewlesenen Ge⸗
äfte. 8. 69. Die zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister oder das Musterregister vor dem Amts⸗ gericht zu erklärenden Anmeldungen, einschließlich der Zeich⸗ nung von Firmen und Unterschriften, können vor dem Ge⸗ richtsschreiber des Amtsgerichts erfolgen.
Die in den Artikeln 184, 793, 1457, 1463, 1466 des Rheinischen bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Artikeln 84, 99] der Rheinischen Civilprozeßordnung bezeichneten Erklä⸗ rungen sind vor dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts ab⸗
zugeben. Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1887.
L. 8. Wilhelm.
von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius.
Friedberg. von Boetticher. voön Goßler.
von Scholz. Bron sart von Schellendorff.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige kommissarische Verwalter der Kreis⸗ Wundarztstelle Kreuzburg O⸗Schl., Dr, med. Kühn zu Kreuz- burg, ist definitiv zum Kreis-Wundarzt des gedachten Kreises ernannt worden.
Bekanntmachung. Die Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungs⸗Kommissionen sind für das Jahr J. April 1887 bis 31. März 1888 wie folgt zusammengesetzt: , (Die Prüfungsfächer sind in Parenthese angedeutet) Ordentli
unh West pr eu ßen Dr. Friedländer, 3
Professor Eklassische Philologie u Kommissiony, Dr. LSudwi Dr. Schade,
1) aus Wyk (Föhr): am 6. 8, 11, 125, 14. bis 16, 18., 19, 225, ; ö. 8 ö 2. 3. 6. 3, 10. bis 3, j4., i6. 17. 15. 37, 24. bis Z3, 35, 3i. Juli,
2 ie le, . wie.