1887 / 306 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

M 306.

zum Deutschen Reichs⸗Anz

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 30. Dezember

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

188].

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath . in den Sitzungen vom 8. Juni und 15. Dezember d. J. beschlossen, das nachstehend abgedruckte Konten Negulativ vom 1. Januar 1888 ab in Kraft zu setzen und mit dem gleichen Zeitpunkt die zur Zeit gültigen Regula— tive, die fortlaufenden Konten betreffend, und die fortlaufenden Konten in Lübeck betreffend, aufzuheben.

Berlin, den 22. Dezember 1887. Der Reichskanzler. J Im Auftrage: Aschenborn.

Konten⸗Regulativ.

Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Autzlande können unter den ugchstehenden Bestimmungen an Groß handlungen unpersollte fremde Wagren mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein ,, . Konto stattfindet und demnächst die Wiederausfuhr derfelben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange he— wirkt werden muß.

A Bedingungen für die Bewilligung eines fort— laufenden Kontos.

1) Großhandlungen, denen ein l bewilligt werden kann.

Die Erlaubniß, ein fortlaufendeg Konte zu halten, wird nur solchen Großhandlungen ertheilt, welche im . der Zuverlassigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, einen erheblichen Handel mit ausländischen Waaren nach dem Auslande betreiben und Über ihre Handelsgeschäfte gehörige kaufmännische Bücher führen, welche ferner den Beweis, daß eines der nachstehend (9. 2) bestimmten Krlterien von ihnen bereits erfüllt worden fei, zu führen und die erforderliche Sicherheit (5. 5) zu bestellen im Stande sind. Die Bewilligung er⸗ folgt durch die Direktivbehörde. Sle ist lediglich ein Akt des Ver trauens und kann jederzeit von der obersten Landeg⸗Finanzbehörde ohne Weiteres widerrufen werden.

Ausnghmswelse können neuerrichtete Großhandlungen von Füh— rung dez Nachweises, daß eines der im S. 2 vorgezeichneten Kriterien von ihnen bereits er süll worden sei, entbunden werden, wenn besondere Umstände vorhanden sind, aus denen sich mit hinlänglicher Sicherheit darauf ,. läßt, daß der Waarenumsatz den vorgeschriebenen Um⸗ fang erreichen werde.

Waaren, auf welche das Konto sich erstrecken kann, und die erforderliche geringste i, derselben.

Die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos kann sich auf folgende Waaren erstrecken: baumwollene Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thier⸗ hagren; Leinenwgaren; seidene und halbseidene Wagren; Kleider Leibwäsche und Putzwaaren; Gewebe aller Art mit Kautschu überzogen, getränkt u. s. we; kurje Wagren; lederne Handschuhe; Stroh“ u. s. w. Hüte; Hemlock. und Valdivialeder; Ledertuch; Wachttuch mit Ausnahme des groben unbedruckten, enn m, und Wachstafft; Fußdecken aus Kamptulikon, Linoleum u. s. w.; efüttertes Peljwerk; feine Waaren aus weichem Kauischuck; . Gisenwaaren. Der ohersten Landetz⸗ Finanzbehörde bleibt es, überlassen, soweit ich ein Bedürsniß dazu erglebt, auch andere, als die oben verzeichneten aaren zur Kontirung zuzulassen.

Die Vergünstigung ist an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen geknüpft:

a. die Nen der im Konto von einem Jahre zum anderen, d. h. von einem jährlichen Kontoabschluß bis zum anderen (5. Il) zur Anschreibung gelangten Waaren muß mindestens betragen:

1) bei Waaren aus Baumwolle der Tarifnummer 2d 1 big 3, bei Wagren aus Pferdehaaren der Tarifnum mer IIb (mit Ausnahme der Roßhgargeflechte und Spitzen) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 414 3 und 4

Id kg; 2) bei Eisenwaaren der Tarifnummer 6e 3 [5600 kg;

3) bei Leibwäsche der Tarifnummer 186, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22f 2 bis 4, g und Anmerkung zu f und (mit Aus- nahme der Fußdecken aus Manilahanf⸗, Kokos, Jute und ähnlichen Fasern) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 414 5 und 6

6000 kg;

4) bei feinen Waaren aus weichen Kautschuck, bei Geweben aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen gus Kautschuck verbunden oder mit eingeklebten Kautschuckfaden, bei Geweben aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien und bei Strumpf und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuck⸗ fäden: Tarifnummer 174 und e 1690 Eg; 5) bei seidenen und halbseidenen Wagren der Tarifnummer 306 und f, bei Kleidern und Putzwaaren der ö 18a, b, e, d, fe g, bei zugerichteten Schmuckfedern der Tarifnummer 118, bei Bůlmwollenwagren der Tarifnummer 24 4 bis, 6, bei Roßhaar geflechten und Spitzen der Tarifnummer 11, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22h, i und k, bei Wollenwaaren der Tarifnummer 414 7 und 8, bei kurzen Waaren der Tarifnummer 20a, b, e, d, bei ledernen Handschuhen der Tarifnummer 216 und bei Stroh ze. Hülen der Tarifnummer 354

15600 Eg; 6) bei den nicht unter die Gruppen 1 bis 5. gehörigen, zur Kon— tirung zugelassenen Waaren e,

9g b. die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (aus- , oder in das Inland verkauften) Waaren muß mindestens etragen: .

6e 65

Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein: .

I) Behufs Beurtheilung der Kriterienerfü«llung bei nach der Stück zahl zu verzollenden Hüten, Taschenuhren, Uhrwerken und Uhrgehäusen ist das Gewicht aus dem Zollwerth, und zwar das der Hüte nach dem Verhältniß von 300 M 19 kg, das der Taschenuhren, Uhrwerke und Uhrgehäuse nach dem Verhältniß von 2400 S 100 kg zu

echnen. r th Der bei dem jedesmaligen Konto Abschluß verbleibende Be⸗ stand gelangt in dem folgenden Konto wieder zur Anschreibung.

35 Wenn ein Kontolager Wagren verschiedener Gruppen umfaßt, so werden die vorstehend angegebenen Bedingungen als erfüllt an gesehen, sofern für den haupfsaͤchlichsten Geschäftszweig die Mengen der angeschriebenen beziehungsweise der abgesetzten Waaren unter Zu⸗

6 der Mengen von Waaren aus anderen Gruppen die vor— geschriel enen Summen erreichen.

Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig gls der hauptsäch lichste anzusehen sei, ist der aus der Anschrelbung Bes letzten Jahres sich berechnende Zollwerth maßgebend. Ehenso . ei der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen Gruppen der Jollwerth zu berück= ichtigen. Führt f B. ein Kaufmann neben verschiedenen anderen lrtikeln dem, Zollwerthe nach halbseidene Waaren altz hauptsäch⸗ lichsten Geschäffäsweig und beträgt von jetzteren die jährliche Än— schreibung 196090 e. wird das ünter a Ne. 5. bezeichnete Kriterium der Anschreibung doch als erfüllt angesehen, wenn der Zollwerth der sonst noch angeschriebenen Waaren den Zollwerth der noch fehlenden 00 kg halbseidener Waaren, d. i. 2266 M, erreicht oder Üüberstelgt. Das Kriterium der Abschreibung wird alt erfüllt erachtet, wenn über⸗ haupt der Zollwerth des gesammten lin n Absatzes an kontirten Waaren dem. Zollwerthe, dez für halbseldene Wagren bestimmten Minimum von 500 kg (2250 4) mindestens gleichkommt.

4) Uebernimmt ein Großhändler auf sein Konto Waarenposten von fortlaufenden Konten anderer Großhändler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur Anschreibung gebrachten Mengen dann, wenn während der laufenden Kontirungsperlode dergleichen Uebertragungen von selnem Konto auf die Konten anderer Großhändler ebenfalls stattgefsunden haben, nur insoweit berücksichtigt, als die letzteren von den ersteren Überschritten werden.

6 Ebenso finden die aus Niederlagen unverjollter Wagren unter Zoll lontrole eingehenden Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie die während der laufenden Kontirungsperlode nach dergleichen Niederlagen unter Jollkontrole bewirkten Sendungen von dem fort— laufenden Konto absemeldeter Waaren Übersteigen.

6) Dagegen werden Wagarenmengen, welche von einem Konto— Inhaber, unmittelbar pom Auslande unter JZollkontrole nach anderen inländischen Plätzen eingeführt und dort abgesetzt oder auf ein fort laufendes Konto angeschrieben oder zur Niederlage gebracht sind, auf erfolgten Nachweis bei Berechnung der Menge der zur Anschreibung ,, , mit in Ansatz .

as ist aber in einem solchen Falle im fortlaufenden Konto der Großhandlung, welche die (Einfuhr au dem Auslande nach anxeren inländischen Plätzen bewirkt hat, jeder, sei es unmittelbare oder mittel⸗ bare, BVesug an derartigen berest n Ansatz gebrachten Waaren von dem betreffenden Platze, mit Einschluß solcher Sendungen, welche unter der . 5 erwähnten Voraussetzung sonst anrechnungsfähig sein würden, als nicht anrechnungsfähig zu bezeichnen.

Ebenso kommen bel Berechnung der im Laufe des Jahres abgesetzten Mengen auf erfolgten Nachweis diejenigen , ,,. mit zur Berücksichtigung, welche von einem Konto⸗Inhaber unmittelbar vom Auslande unter Jollkontrole nach anderen inländischen Plätzen bezogen und dort ,. worden sind.

3) Der Nachwels in den unter 6 und 7 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen der Zollämter an den betreffenden inländischen Plätzen geführt.

9) Werden kontirte Waaren zum Zweck ihrer Veredelung vom

Konto ab und nachmals nach Maßgabe ihrer Beschaffenhelt im her= gelten Zustande wieder angeschrieben (5. 29 Abs. 5), so sind diese Ab und Anschreibungen . Ansatz zu lassen.

10) Ob ein Ln ne bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern kann, wird nach diesen . mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Kriterlen nach den Eegebnissen dez vorher gegangenen Jahres bemessen.

8. 3.

Inländische oder überhaupt autĩ dem freien Verkehr des Inlandes abstammende, ins Ausland über n . Waaren, welche bei ihrem Wiedereingange nach der Vorschrlft in 8. 4 des, , . den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich zu achten sind, sind von der Anschreibung auf einem fortlaufenden Konto aus, geschlossen. Werden dergleichen Waagren gleichwohl kel der Ausgang. repvision unter den nach dem Auslande gehenden kontirten Waaren vorgefunden, so kann von , des Strafverfahreng abgesehen werden, wenn der Bethelligte glaubhaft zu machen vermag, daß er von dem inländischen Ursprüng der Waare keine Kenntniß gehabt hat.

2) Wirkung des ,

Dle unter Jollkontrole in dag Ausland zurückgehenden, sowie die— jenigen Wagren, welche unter gleicher Kontrole, sel es im Wohnorte des Koönto⸗Inhaberg oder an anderen inländischen Plätzen, in eine Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein anderes Konto übertragen werden, sind von dem Konto abzuschreiben.

Von dem übrigen Thell der kontirten Wagren, soweit nicht ihre Uebertragung als Bestand auf das nächste Jahr erfolgt, hat der Konto—⸗ Inhaber die Eingangsabgabe zu erlegen.

3) Sicherstellung des zu lentirenden Eingangszolles.

§. 5. Für die Sicherstellung des Gingangezolleg, welcher auf den zum fortlgufenden Konto zu nehmenden Waaren ruht, sind die von der obersten Landes = Finanzbehörde hierüber getroffenen Bestimmungen

maßgebend. 4) Aufhören der fortlaufenden Konten a. durch nicht mehr stattfindende Erfüllung der Bedingungen.

§ę. 6.

Die Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung wird abgesehen von der nach 5. 1 der obersten Landes, Finanzbehörde zustehenden Be⸗ fugniß zum jederzeitigen . dann wieder eingezogen, wenn ber Handelsbetrieb deg Konto Inhabers sich so verringert, daß die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten, und abgesetzten Waaren« mengen die als Bedingung für die ,, vorgeschriebenen Mengen 5. 2 nicht erreicht haben. Die oherste Landes, Finanz = behörde kann jedoch auf Ansuchen der Betheiligten von der Wieder. einziehung zunächst auf ein Jahr absehen, wenn die Verringerung des

andlungsbetriebes des Konto- Inhabers durch e,, . wie Krieg, Handelskrisen u. s. w., herbeigeführt wor den ist.

n b. durch Verübung von Zollvergehen u. s. w.

Konto⸗Inhaber, welche das ihnen bewilligte Konto zur Hinter ziehung des Zolletz benutzen, gehen dadurch dieser Bewilligung, un, abhängig von der sonst im Wege des e n Verfahrens nach dem Vereinszollgesetze eintretenden gesetzlichen Ahndung, verlustig.

Veränderung in den . der Konto⸗Inhaber.

Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Kontos durch den Tod. Austritt bisheriger oder Eintritt neuer Theil nehmer ein, oder wird über das Vermögen der Konto⸗Inhaber das Konkursverfahren eröffnet, so ist davon dem Hauptamt binnen acht Tagen schriftliche Anjeige zu machen. Die dem Hauptamt vorgesetzte Direktivbehörde wird dann entscheiden, ob das fortlaufende Konto fortzugewähren oder einzuziehen ist.

5) Orte, an denen die zu mant e f. Waaren nur aufbewahrt werden ; ürfen. 8

Die kontirten Waaren dürfen in der Regel nur jn den Räumen eines und desselben Gebäudes aufbewahrt werden, K hiervon ist nur zuläfsig, wenn es den n rs, Onde, in Cen ge f n Geschäftglokalen an dein erforderlichen Naum gebricht. ter allein gem dürfen kontirte Waaren in befonders deklarirten, 3 Fa nn gu Verschluß der Konto. Inhaber stehenden abgesonderten

bewahrt oder in e nn, Kolli Spediteuren zur Lagerung über⸗ . werden. s vorübergehende Entfernung der Waaren gus den zagerräumen zum Zweck ihrer Versendung in das Inland ist nicht ausgeschlossen.

le . fortlaufender Konten sind verpflichtet, die zur Lagerung bestimmten Näume vor Eröffnung desz Kontos und jede damit vorzunehmende Veränderung drei Tage vorher schriftlich bei dem Hauptamt anzumelden. 6) Einrichtung ber von den Inhabern fortlaufender Konten zu führenden

bange l ger,

Den Handelsbüchern der gin: , Konten 5. 1 ist eine solche Ginrichtung zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller bezogenen Waaren die Zeit des Bejugetf und die Abstammung (soweil thunlich unter Angabe der Handlung ober . hervorgeht, hinsichtlich der abgeseß ten Waaren haber, sofern es sich nicht um einen Verkauf aus freier Hand gegen Baarjahlung handelt, der Name und Wohnort desz Empfängers ersichtlich ist. . ö.

In den Einkaufgbüchern, Fakturen ober Falturenbüchern ist hin sichtlich der quslänzischen kontfrten Waaren bei jeder Gingangspost die Nummer der Eingangsanmeldung (8. 13), und in den Vertauft, Versandt. c. Büchern die Nummer des Certifikats (3. 23) anzugeben. Die .. anmesdungen müssen das Folium oder die Nummer der Einkaufsbücher, Falturen oder Fakturenbücher, die Certifikate dagegen das Folium der Verkaufs⸗, Versandt⸗ ꝛc. Bücher enthalten.

) Befugniß zur Einsicht der Handelsbücher.

Den Konto⸗Inhabern liegt die Verpflichtung ob, jederyeit die Einsicht ihrer ö, den Mitgliedern des Hauptamt, sowie den vom Hauptamt beauftragten Oberbeamten zu gestatten. Die Beamten haben von Zelt zu Zeit, namentlich bei Gelegenheit der Lagerbestands⸗Aufnahme (8. 33), von der Richtigkelt der Angaben in den Handlungsbüchern durch Vergleichung derselben mit den Eingangé— Anmeldungen und Gertisikaten sich zu überzeugen und solches in einzelnen Fällen durch entsprechende Bemerkungen auf den genannten Zollpapieren

zu bescheinigen. 8) Erlaubniß n. zum Halten r tet Kontenlager.

Der gleichteitige Hanel, mit fremden lontirten und mit gleich“ namigen inländischen oder überhaupt gut dem frelen Verkehr des Inlandes abstammenden Wagren muß dem Hauptamt schriftlich an⸗ gemeldet werden. Letzteres ist besugt, von den gleichnamigen in⸗ und ausländischen Artikeln, soweit es nöthig und nach der Natur der Waaren thunlich ist, Proben einzufordern.

b. zur Aufnahme von Kommissionsgütern auf die Kontenlager.

Die, Aufnahme von Kommissionsgütern auf die fortlaufenden Konten ist nicht auzgeschlossen, Unter Kommissionggut sind jedoch nur solche Waaren zu verstehen, welche von einem Britten mit vor kehaltenem Eigenthum dem Konto⸗Inhaber zum Verkauf unter des Letzteren Namen übergeben werden.

9) Bedingungen beim 6 gemischter Kontenlager.

Bei gemischten (6. 19a) Lagern werden bie bereits verzollten autländischen Waaren in Bezug auf die Kontrolen den inländischen gleichnamigen Waagren gleichgestellt, dergestalt, daß alle auf dem Lager eines Konto⸗Inhaberz lf lf hen inländischen oder ausländischen ver zollten gleichnamigen Waaren von den kontirten ausländischen ge— rennt, und zwar entweder in besonderen Lokalen oder wenigstens in abgesonderten Regalen c. zu halten, auch die unverzollten (kontirten) ausländischen Waaren zur Vermeidung von Verwechsel ungen, sowelt thunlich, auf den Umschlägen, Etiqueiten ze, eventuell auf den Ab—= hejlungfn, Regalen ze, von dem Konto⸗Inhaber mit dem Buch staben A (Ausland) zu bezeichnen sind.

B. Bestimm ungen über die Anschreibung auf ein fortlaufendes Konto.

1) ,,,

Zur Anschreibung auf ein sorllgufendeg Konto werden alle kontitungsfäblgen Wagren, ohne Rücksicht auf ihre Menge, zugelassen. doch, bleibt der Pireltipbehzrde vorbehalten, zur Verhütung, von Mißkräuchen ausnahmsweise Mindestmengen für die Anschreibung vorzuschreiben.

2) Abgabe besonderer Eingangtzanmeldungen über die zu kontirenden Waar rn.

8§. 13.

Behufß der Kontirung hat derjenige, welcher dieselbe, be⸗ antragt Anmelder den nach den allgemeinen zollgesetzlichen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungsvapieren eine Gingango— anmeldung nach dem Muster A in doppelter Ausfertigung beizufügen.

In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben , en besonderen Verjeichniß muß das Land der Herkunft, das Folium oder die Nummer des Einkaufsbuches (Fakturenbuches), die Benennung der Waagren nach Anleitung des Zolltarifs und die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisseg enthalten sein. Die Zellverwaltung lt außerdem befugt, in allen Fällen, wo sie es zur Fest haltung der Identstät der Wagren für nöthig erachtet, und die desfallsigen Angaben nicht schon in den Fakturen, Avisbriefen ze. ent- halten sind, nicht nur die Beifügung, der in der gewöhn lichen Handelssprache üblichen Benennung, sondern eine noch . Angabe über die Menge der Wagrengattüng nach der fehl der Stücke, Dutzende, Grosse ze., welche in dem Kollo enthalten sind, zu fordern, . auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzu— ordnen.

Der Konto⸗Inhaber ist in solchen Fällen, bei Verlust des An spruchs auf das fortlaufende Konto, verpflichtet, einer solchen Anord- nung nachzukommen.

§. 14. . Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Wagrenartilel, bei denen sich zur Sicherung des Zollinteresses das Bedürfniß heraus. stellen follte. die Spezlalkontirung anzuordnen, Die für diesen Fall zu beobachtenden Vorschriften werden befonders bekannt gemacht werden.

§. 16.

aaren gleicher Tarifnummern oder gleicher Unterghäbzilungen persch ,. ö , einen wesentlichen Einfluß auf den on betrag ausütbenden Äfkommodationen eingehen, z. B. , und dalbseidene Bänder mit Rellen und dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. Dasselbe gilt von soelchen Waaren, welche zwar einer und der⸗ selben Tarifnummer angehöten, für welche aber verschiedene Konto⸗

kriterien (3. 3) maßgebend sind.

3) Erfordernisse der , Anmeldungen.

Die Anmeldung muß wörtlich genau mit dem Inhalt der nach §. 15. vorzulegenden Zollabfertigungespapiere übereinsümimen, deutlich Jeschrieben und es darf darin weder durch Ausstreichen. noch Radiren etwas geändert sein. In der Spalte: „Anträge und sonstige Be merkungen des Anmeldenden“, wird vermerkt . ob die Anwendung der Tara nach dem Tarif oder die Er⸗ . des Nettogewichtz durch Verwiegung verlangt werde.