Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
6 —
53 i Alle BRost-Anstalten nehmen Gestellung an;
8w., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne AKummern kosten 25 3.
Aas Abonnement beträgt vierteljährlich 4 S 690 . für Kerlin außer den PRost-Anstalten auch dir Eppedition
. 8
) J 3 1
]
oͤniglich Preußischer Staats Anzeiger.
und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraßte Nr. 32.
Berlin, Montag, den 20. August, Abends.
1888.
Deuntsches Reich.
Die Nummer 35 des Reichs⸗-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1821 die Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873. Vom J. August 1888; und unter Nr. 1822 die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungsanlagen von Magdeburg. Vom 16. August 1888. erlin, den 20. August 1888. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem bei der Provinzial⸗Steuerdirektion in Altona an⸗ gestellten Regierungs Rath Lingner die zum Zweck des Ein⸗ tritts in hamburgische Dienste, sowie dem bei der Provinzial⸗ Steuerdirektion in Kassel angestellten Regierungs-⸗Rath Funck die zum Zweck des Eintritts in bremische Dienste nachgesuchte Entkassung aus dem preußischen Staatsdienst zu ertheilen;
den Regierungs-Assessor Dittrich zu Liegnitz zum Stell⸗ vertreter des Regierungs⸗-Präsidenken im Bezirks ausschuß zu i nit auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des letzteren, un
den bisherigen . . beim Geheimen Staats-Archiy, Archip⸗Rath und Professor Dr, Max Lud⸗ wig Edug rd Lehmann zu Berlin zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Univerität Marburg zu ernennen; ferner
in Folge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Mülheim a. Rhein getroffenen Wiederwahl den Bürgermeister Steinkopf daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen. .
Privileg i um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗
Ankeihefcheine des Kreises Schwerin a. W. im Betrage von 180 000 A
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Kreisstände des Kreises Schwerin a— W. auf dem Kreistage am 15. März 1888 heschlossen haben, die zur Deckung älterer Kreisfchulden, sowie zur Bestreitung der Grunderwerbskosten für die Eisenbahn von Meseritz nach Rokletnieg und der an die Stadt Schwerin a. W. zu den Kosten der Pflasterung des Kommu⸗ nilaftensweges von Schwerin nach Morrn zu gewährenden Beihülfe erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände, . ö zu diesem Jweck auf jeden Inhaber lautznde, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 180 900 S ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Be⸗ trage von 180 000 4, in Buchstaben ‚„Einhundert und achtzigtausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten: 109 0090 S zu 2000 60 009 1000 20000 zusammen 180 000 4 J , nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittelst Ver loosung jährlich, vom Schluß des Jahres 1859 ab mit zweidreiviertel Prozent von IM 655 46, mit einem einviertel Prozent von 33 500 4 und mit einem Prozent des Restbetrages von 111 859 4 jährlich, unter Zuwachs der Jinsen von den getilgten Schuldbeträgen, zu tilgen sind, durch gegenwärtige Privilegium Üinsere landesherrliche Senehmigun ertheilen. Die . erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt iff, ohne zu dem Nachweise der Ueber ⸗ tragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. ; z Durch vorstehendez Prihiegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Hritter ertheisen, mird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gemährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Peterhof, den 23. Juli 1888, (L. 8.) Wilhelm R. von Scholz. Herrfurth.
Regierungsbezirk Pofen. Anleiheschein des Kreifes Schwerin a. W., ö te Ausgabe, Buchstabe ... Nr.. über ; Mark Reichswährung. . Ausgefertigt in w,, . des landesherrlichen Privilegiums vom 23. Juli 1885 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen vom 1835 Rr. . Seite... und Gesetz ⸗Samm⸗ lung für 13558 Seite.. laufende Nr. .. ). . ; Auf Grund des unterm 23. Juli 1858 Allerhöchst, genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 15. Marz 1888 wegen Aufnahme einer
Provinz Posen.
Schuld von 180 099 66 bekennt ch die kreisständische Finanz= Fommission des Kreifet Schwerin a. W. Namen des Kreises durch diesen, für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkünd⸗ baren Anleiheschein zu einer Darlehnsschuld von ark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. ;
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 189 099 S6 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungẽplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1885 bis spätestens 1829 einschließlich aus einem Tilgungsffock, welcher mij 2 Mo von 34 660 e, mit 196 von 33 509 4Æ und mit 19o des Restbetrages von 111 8560 4. jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, gebildet wird. Die Ausldofung geschieht in dem Monat Juni jeden Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehallen, den Tilgungsstock zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen, indeß nicht eher als zum 1 Januar 1894.
Die durch die verstärkté Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Staats-2nzeiger“ und im Kreis⸗ blatt des Schweriner Kreifes. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von den Kreisständen mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Posen ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten
ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am J. Juli, von heute an N. mit vier Prozent jährlich verzinst.
Bie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewördenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihe, scheines bei der Kreis⸗Kommunalkaffe zu Schwerin a. W., sowie bei der Deutschen Genoffenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. und dem Bankhause von ( Salomon junior in Berlin, und zwar auch in der nach dein Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Unlciheschein find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Faͤlligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗ scheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekũn⸗ digten Kapitalbeträge. welche innerhalb , Jahren nach dein Rückzahlungstermin nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver- nichteter Änleihescheine erfolgt nach Vorschrift der S5. S38 ff. der Civilprozehordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1837. Reichs ⸗Gesetzblatt Seite 83) beziehungsweise nach s. 290 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1819 (Gesetz Sammlung Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Boch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Aklauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor= zeigung des Anleibescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut,
nach bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit diesem Anleiheschein sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schluß des Jahres 1898 ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden fur fünfsährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Schwerin a. W, oder der Deutschen Genosfenschaftsbank von Sörgel, Parriftus u. Co. oder dem Bankhause von Emil Salomon junior in Berlin gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beige⸗ druckten Anweifung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus⸗ händigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe⸗ scheines, . dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit feinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.
Deffen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. ö
Schwerin a. W., d
Regierungsbezirk Posen. insschein 66, dem Anleihescheine des Kreises werin a. W.,. . te Ausgabe, Bud s be ; . über .... Mark zu vier Prozent Zinsen über 60
Der Inhaber dicses Zinsschemne empfängt gegen dessen Räcgabe
Provinz Posen.
in der Zeit vom 2. Januar (bezw. 1. Juli) 18. . ab die Zinsen des vorbendnnten Änleihescheines für das Valbjahr vom ten.. w, ie,, it 3 bei der Kreis⸗
en mit. Kommunalkasse zu Schwerin g. W. oder der Deutschen Genossen⸗ schafts bank . Sörgel, Parrisius u. Co. oder dem Bankhause Emil Salomon junior in Berlin.
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nich innerhalb 363 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der . erhoben wird.
Anmerkung. Die Namensunterschriften der kreisständischen Finanz ⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. Anweisung zum Kreis-Anleiheschein des Kreises Schwerin a. W., .. te Ausgabe, Buchstabe .. Nr. ... über.. 6. Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . te Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre 18. . bis 19 .. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Schwerin a. W., der Deutschen Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Co. oder dem Bankbause Emil Salomon junior in Berlin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Widerspruch erhoben wird. Schwerin a. W, den. ten ...... 15 Die kreisständische Finanz- Kommission. Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der kreisständischen Finanz- Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namengunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. Die Anweifung ist zum ÜUnterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
.. .ter Zinsschein.
.. ter Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung.
blauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
An Stelle des Geheimen Regierungs- Raths von Böhl und des Regierungs-Raths Freiherrn von Hohenberg zu Köln sind der Landrichter Reichen sperger zum Vorsitzenden und der Landrichter Etzweiler zum stellvertretenden Vorsitzenden der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze in Köln errichteten Schiedsgerichte: I) für die für Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnen
im Direktionshezirk Köln (rechtsrheinisch), 2) für die für Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnen
im Direktionsbezirk Köln (linksrheinisch) 3) für den Bezirk III der Privatbahn⸗-Berufsgenossenschaft ernannt worden. Berlin, den 14. August 1888.
Der Minister der . Arbeiten. Im Auftrage: Gleim.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗-Angelegenheiten.
Dem ordentlichen Lehrer Kar! 66 am Gymnasium zu Waldenburg ist der Titel „Oberlehrer“ beigelegt worden.
Bekanntmachung.
In den diesjährigen Entlassungsprüfungen an dem evangelischen Gouvernanten⸗Institut und dem evan elischen Lehrerinnen⸗-Seminar zu Droyßig bei Zeitz haben das Zeugniß der Befähigung erlangt: —
L als Gouvernanten und für das Lehramt
an höheren Mädchenschulen:
I Helene Beitmann zu Lyck,
23 Agnes Brambeer zu Nieder⸗Ingelheim a. Rhein, Großherzogthum Hessen,
3) Elisabeth Heydem ann zu Eberswalde, Kreis Oberbarnim, ch Minna Höpfner zu Weimar, 55 Gertrud Karnstädt zu Lüneburg, 6) El isabeth von Keisenberg zu Gera, Fürstenthum
. 7 Gertrud Knoch zu Inowrazlaw, 8 Klara Pitzer zu Berlin, I) Gertrud Prellwitz zu Königsberg i. ö. 106 Anna Reichelt zu , n Oberschles. und
115 Martha Schauinsland zu Naselwitz bei Zobten a. B., Kreis Schweidnitz;
II. für das Lehramt an Volksschulen:
I) Anna Aß zu Hunteburg, Kreis Wittlage, 2 Hermine Di eckerhoff zu Aplerbeck, Kreis Hörde, 3) Marie Jahnke zu Solingen, h da Jancke zu Letschin, Kreis Lebus, . ; zt nna von Kulesza zu Marggrabowa, Kreis letzko,
ö. Konstanze Lennemann zu Annen, Kreis Dort— mund,
7 Luise Massalien zu Sorau N⸗L.
8) Elifabeth Reichert zu Köpenick, Kreis Teltow,
s) Martha Reisener zu Gartz a. O, Kreis Randow,
10 Klara Resagk zu Kriebau, Kreis Sorau,
ö Martha Ru borf zu Elhing,
Reuß
12 Luise Schubert zu Kalbe a. S, 135 Anna Schumacher zu Berlin, Ich Dora Stege zu Düttingdorf, Kreis Herford,