1890 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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wörklich, daß wenn festgesetzt würde, es solle ein Jeder

* „wie viel sein 5635 angegeben baben, solle gar keine weitere Frage sein, das noch

unrichtig anzugeben. melden

geschaͤtzt bat. das glaube ich nicht. (Heiterkeit)

müffen zt wieder an die Vorschläge der Jahre 1847 und 1839 * sipfen, . die die Staatsregierung im Jahre 1851 über⸗ gar nicht mehr vorzulegen wagte,

Meine Herren die katholische Kirche mit ihrer langen Erfahrung nd sbrer großen Weisheit (hrt! hört! im Centrum) weiß sehr genau 1 unierschelden jwischen den Worten declarare et tacere, facere et amittere Hierin liegt das Geheimniß dieser Frage.

babe das volle Vertrauen, und ich glaube, wir werden es d lmnen z auch haben. daß der deutsche und preußische Staatsbürger, au Gbre und Hewissen auf gefordert die Wahr heit zu sagen, dem Staat gegen · ber in der Regel auch die Wahr beit sagen wird (JZustimmung; Bewegung), wäbemmnd der alße Kübne ganz Recht hat, wenn er sagt: wie sollte

Jemand dam kommen,. wenn er nur schweigen begucht, wenn so hat fein Schweigen legalisiet ist durch den Saß der Gesetzgebung.

lästige Eindringen in seine Verhältnisse verboten sei,

wie elke da Jemand dazu kommen, sich zu melden, er sei ju gering sägt. während er sich sagen muß, daß viele Andere möglicher · nach viel niedriger eingeschätzt find. (Sehr richtig) Das ist

nich ja warten. Desbalb kann man auch aus einzelnen Ver. ne die in dieser Beziehung zu Tage getreten sind, gar keine Säle ben. In einzelnen Fällen kommi die Sache jum Vor ben; abet das beweist nicht, daß es in anderen Fällen anders wäre.

Bir baben unser Ginkommen, auf welches der Staat

l Wal des Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen Anspruch nhl; die ganze Aufgabe besteht darin, daß mit dem Wachsen de des, mit der . des Einkommens, welche * der Kultur und Folglich der Staatsausgaben

der Staat auch seinen berechtigten Antheil hat. (Sehr

Herren, im Jahre 1851 hatte Preußen in der Reform

de ens, insbesondere durch die Einführung der allgemeinen er, den Vortritt; heute sind wir den anderen deutschen

Shan äber zurückgeblieben (sebr richtig!) sie haben uns über allen dentschen Staaten. wenigstens in dem größten Theil der⸗ diefe Deklarationspflicht Gsehr richtig! und noch mehr, sie bat

Mit diesen Nachweisungen geht die Sache an die Veranlagungs⸗ kommisstonen; in der Regel wird für jeden Kreis eine Veranlagungt⸗ lommission gebildet und diese Veranlagungskommission hat einen ständigen Vorsitzenden, entweder den Landrath oder, wie heute schon Rechtens, einen dom Staat ernannten Kommissar. Diese Kommissionen, ebenso die Benlrkz! und Berufungskommissionen, sollen jusammen- gesetzt werden in überwiegender Mehrheit durch Wabl der Selbst⸗ verwaltungskörper, in der Minderheit durch Ernennung Seitens der Staats reglerung. ö .

Meine Herren, ich knüpfe hier gleich an die Frage des Vorsitzen den an. Ich weiß, daß darüber verschiedene Ansichten im Hause ob⸗ walten. Die Einen finden, daß der Landrath gerade in seiner Stellung als Administrativbeamter ia schwierige Lagen kommt, in peinliche Ver⸗ hältnisse durch eine, wie doch hier nothwendig ist, absolut objektive, ich möchte sagen, rücksichtslase Handhabung sesnes Vorsitzes; die anderen hingegen sind der Meinung, daß. der Landrath durch seine gesammte amtliche Thätigkeit am Beten mit den Ein?'ommengverhält ˖ nissen der Eingesessenen vertraut sei, daß er auch damit vertraut sein müsse, weil diese Vertrautheit für eine richtige Handhabung seiner sonstigen Aufgaben unentbehrlich sei. (Sehr eu. rechts) Meine Derren, mag man nun halten von eu Frage, was man will, wie die Dinge 8 liegen, kann ich kaum der Frage eine große praktische Bedeutung beilegen. Denn selbst wenn die Staatsregierung die Landräthe g wollte durch andere Be⸗ amte, wo sind denn diese Beamten? Sie sind einfach nicht vorhanden. Während die indirekte Steuer ein ganjeg Heer von Beamten bat, bat in Preußen die direkte Steuer gußer den Departements Steuer Räthen überhaupt keine Beamten. Wir würden also von dieser ge⸗ seßllichen Besugniß wenig Gebrauch machen können. Meine Herren, allmäblich allerdings und das drücken die Motive aus wird in manchen Kreisen und in manchen Städten die Neberlastung des Land raths mit sonstigen Geschäften einerseits unb jweitens die bedeutend böberen Anforderungen, die an den Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender nicht bloß der Entscheidungskommission für die Einkom⸗ mensteuer, sondern demnächst auch der Gewerbefteuer gestellt werden müssen, dabin führen, daß dem Landrath ein zum höheren Ver waltungedienst qualifizirter Beamter beigegeben oder an die Stelle dessen ein anderweitiger Kommissar ernannt witd. Man wird, wie ich glaube, in den nächsten Jahren, mag man nun theoretisch von der Sache halten, was man will, aus geschäftlichen Rücksichten und aus der Roihwendigkeit von selbst dahin gedrängt werden. Ich bin auch überzeugt, daß namentlich in den Städten die überlasteten Ober Bürgermeister sehr gern sich dieses Amts in der Regel entledigen werden; es ist cbenso bei manchen Landräthen der Fall. Aber in vielen anderen Kreifen wird es anders liegen, und da bleiben wir schon aus den Gründen, die ich angegeben habe, bei der gegenwärtig bestehenden Gesetzgebung.

seinz Sind wir in Preußen weniger gewissenhaft wie in nie in Thüringen., wie in Württemberg und in den Hanse⸗ finn Sind wir weniger einsichtig, meine Herren Können wir nicht bensegut richtige Deklarationen abgeben, wie es dort geschiebt? Was kum im Wege stehen. von den Erfahrungen dieler deutschen Bundes kinder auch unfererfeits Gebrauch zu machen? Meine Herren, wir haben in den Gesetzentwurf jede mögliche Milderung, die die Sache scbst nicht berührt. aufgenommen. Wir haben die Vertraulichkeit der Verbandlungen äber die Richtigkeit der Deklaration mit Strafen chert. Denn wenn auch aus dem Resultat der Veranlagung in Sebeimniß gemacht ju werden braucht. ist doch keinerlei Ver= anlaff ung vorhanden, die Verbandlungen mit einem einzelnen Steuerpflichtigen über die Richtigkeit der Veranlagung und seiner Deklaration in die Oeffentlichkeit zu bringen. ir baben vor- geschrieben, daß da und soweit es sich um bloß durch 8 zu umittelndes Vermögen handelt, der Steuerpflichtige nicht sel bst zu WKätzen braucht, wenn er sich dazu außer Stande erklärt, sondern thut, wenn er die tbatsächlichen Vorausseßĩzungen offen und

1 giebt, auf Grund welcher dann die Kommission die Schätzung kann. Wir haben endlich, meine Herren, vorgeschrieben,

de nn die Deklaration in ihrer , . von der Kommission jansmdet wird, nicht obne Weiteres die Kommission berechtigt sein mm ihrerfeits obne Rückmwrache mit dem Steuerpflichtigen zu sondern dem Manne Gelegenbeit geben soll, unter Mit-

kcmmg der Gründe sich über die Beanstandung zu äußern und so

bo y Waz dort möglich ist, warum sollte es in Preußen un

Meine Yerren, nun sollen die Kommissionsmitglieder theil weise vom Staate ernannt werden, Heute sitzen in den Kom⸗ misstonen nur die gewählten Steuerpflichtigen eines bestimmten lokalen Umfanges eines Kreifes, einer Stadt. Die Bemerkung wird auch wohl Her nicht entgangen sein, daß die Vertreter aus diesen Klassen den Verhältniffen in gewisser Weise zu nahe stehen, die Personen, um die es sich handelt, sind ihnen zu genau bekannt, lokale Rüclsichten finden sich da obne Weiteres und unbewußt ein. Doppelt gefährlich. meine Herren, wenn diese lokalen Rücksichten sich nun damit trösten,

d, dn im Jahre 1894 fallen soll, weil wir der Ueber⸗ fu ne sind, daß es bis dahin gelingen wird, die Entschädigungsfrage n angemessener Weise ju ordnen. Auf die Grundlagen einer ö Entschädigung, die Art und Weise, wie sie gefunden wird, kann ich heute nicht eingehen, das wird eine spätere Sorge sein. Wir haben aber allerdings geglaubt, meine Herren, daß bei einer so durchgreifenden Ren die Personalsteuern, Angesichts der heutigen Rechiganschauungen, Angesichts der Bestimmungen der Staats ver= faffung. Angesichts der sehr üblen Streitigkeiten und Konflikte, die sich schon in der Vergangenheit in unserem Verfassungsleben an diese Frage e haben es richtig sei, mit der vollen Aufhebung dieses Steuerprivilegiums vorzugehen. Maine Herren, ich komme jetzt auf eine zweite gewiß schwierigere Frage, nämlich auf die Frage wegen der Hesteuerung der Akten · gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, der ewerkschaften und der senigen Genossenschaften, welche über den Kreig ihrer Genossen hinaus Geschäfte machen. Meine Herren, bis dahin waren diese Gesellschasten der Staatsbesteuerung in Preußen in en, auf die (dinkommenfteuer nicht unterworfen. Von nun an sollen sie bis auf eine gewisse Grenze herangejogen werden. Meine Herren, ich kenne die Grande für und gegen; man wird sich schließlich entscheiden müssen danach, welche Gründe man für überwiegend hält. Auf der einen Seite kann ja gar nicht bemweifelt werden, daß alle hier genannten Gesellschaften wirklich selbständige juristische Personen sind, 1 ihr Cinkommen ihr Einkommen ist, und daß daher von diesem Slandpunkt aus von einer doppelten Besteuerung nicht die Rede ist. wenn diese Aktiengefellschaften, die als solche Ginkommen haben, als solche besteuert werden, während der Aktionär, der als solcher Ein- kommen bat, als solcher besteuert wird. Materiell allerdings 6 man ja sagen, daß hier dasfelbe Ginkommen besteuert werden soll, das läßt fich nicht jeugnen. Aber Sie werden bei der Spezigl. . der Einkommenfteuer eine Reihe von derartigen Fallen 2 egl man einmal das Prinzip der allgemeinen Cinkommen. euer zu Grunde, so wird man eine derartige Doppelbesteuerung, wie man sie nennt, ganz überhaupt zu vermeiden außer Stande sein, Meine Herren, nun hat diese 2 in Preußen aber doch eine anz befondere Bedeutung; denn unsere Kommunen besteuern ohne 3 und obne allzugroße Klage über Doppelbesteuerung diese Ge- sellschasten mit dem heften Erfolg. Soll der Staat weniger Rechte sich beilegen, als er den Kommunen eingeräumt hat? Das ist doch eine sebr wohl aufzuwerfende Frage. z Meine Herren, ich babe schon gesagt, manches spricht für, manches gegen. Die meisten dentschen Gefetzzebungen haben die Aktien gefellschaften zum vollen Betrage berangezogen, allerdings mit Aus nahme von Baden volsugzgweife da, wo keine Gewerbesteuer he⸗ stebt, aber zum vollen Beirage. Wir haben in dieser Frage, wie ich ganz offen fage, nach einem praktischen Ausgleich gesucht, ohne die iheoretische Seite allzusehr zu betonen. ir sind in dieser Be⸗ ziehung einem Vorgang von Berlin gefolgt, wo auch eine Gewerbe steuer besteht. Wir haben gesagt, der Aktionär wird m n, burch die Besteuerung der Aktiengesellschaften, deren Mitglied er ist, mannigfach in die Lage kommen, das von den letzteren bereits ver⸗ steuerte Einkommen nochmals zu versteuern; es empfiehlt sich nicht, einen Betrag ihm zu Gute zu rechnen, da die direkte Anrechnung Seitens des Aktionärs auf seine Steuer praktisch undurchführbar ist, es empfiehlt fich, den Aktionär in die Lage zu bringen, daß er nahezu denfelben Vortheil hat., als wenn er eine Abrechnung eintreten ließe,

daß es in anderen Kreisen auch nicht besser sei, wenn man sich mit deim Gedanken behilft in den Kommissionen: warum sollen wir uns fo hoch einschätzen, die Kreise . Y und die und die Stadt thut es ja auch nicht. Diesen gewiß nothwendigen. mit Personen und lokaler Sachkunde auggerüsteten Elementen muß nach umnserer Ueberzeugung eine auf Ernennung stehende Mitgliedschaft beigefügt werden, welche schon durch die Thatsache ihrer Ernennung durch die Staatsregierung bewußter als die anderen die allgemeinen Intereffen wabrjunehmen befäbigt und gewillt sein wird. Dag werden ja auch Männer sein, die das Vertrauen des Kreises ge= nießen. Die Staats regierung kommt aber dadurch in die Lage, auch einmal sachverftändige, höher ausgebildete Beamte in eine solche Kommission zu schicken, damit die Gleichmäßigkeit der Veranlagung in der ganzen Monarchie auf diefe Weise mehr gefördert wird. Welcher Üebelstand ist es, wenn die Leute im Wefsten sagen: wir schätzen ung viel u boch ein, der Often jahlt ja überhaupt nicht!

n cher Verständigung ju kommen, zu einer Auftlärung von Irr⸗ kämen oder ju ciner zeitigen Berichtigung wißsentlich fallcher Soweit also Milderung hier möglich ist, obne die Sache

in Frage ju stellen, bat der Entwurf sie bereingz vorge eben.

Meine Herren, wenn wir nun durch eine 40säbrige Erfahrung vissen, daß der Mangel der Deklaration vor Allem zu dem mangel. sahlen Crgebrisse der Veranlagung geführt bat, was doch die Deren öh derclatgten Landtages und der ersten Kammer vom Jabre 1849 ncht wußten, wenn es daher verzeihlich war, daß damals die Nellaratlon zu Falle lam, so glaube ich, würden wir es nicht recht serngen lzanen, wenn wir alle diese langjährigen Erfahrungen. unbe· ahtet ließen und, da doch die Gleichbeit der g nd der Lasten die Hanptfache im Slaatgleben ist, das nothwendige Mittel, will ich sagen, im dies Jiel zu erreichen, von ung wiesen. Nicht bloß zahlen soll der Staatzbürger, sondern er soll auch sich Unbequemlichteiten ge sallen lzsfen im Interesse des allgemeinen. Staatswohles, Wie r im ie. 23 wa. * so a. ö. , n. venigst ichten voll erfüllen, einerlei, ob ihm da bequem ist oder unbe

.

wenn der Bürger einmal . aeg

müsse und der

sei, 2 ea, laffen. y 6 . 3 e Mittel taat wendig braucht, allerhan herabseßende Anadrüh. ber 1 = . gan naher nach so

fd so wird

. *. 2. 1 aaten ;

e . . 8 Strafe

ten . i .. Personen 9 wir gewiffermaßen nur öffentliche

Urkunden fordern, ab den öffentlichen Bebörden sogar das en ven, 3 zu r , . dienflliche Rücksichten entgegen

jeder private das Einkommen aller bei ihm

gie, um den Sparsinn

e. und Sachennachwelsungen aufstellen, und diese Vorein

lommisssonen follen nunmehr sämmtliche Steuerpflichtige nte⸗ 4 veranlagen, wenigsteng einschätzen, bejüglich der übrigen iht abgeben. Diese Voreinschäͤtzungskommissonen können

einzelne en, Gutsbezirke oder zusammengelegte Verbände sein.

Und umgekehrt hören wir den Osten über den Westen sebr häufig gam das Gleiche sagen. Wer da Recht und da Unrecht hat? == wahrscheinlich haben sie beide Recht (Deiterkeit das weiß man nicht. Ich fübre das nur an, um zu eigen. wie nothwendig eine Gleichmäßigkeit der Veranlagung ist und wie 1 daher jedes Mittel ergriffen werden muß, um dazu zu gelangen.

Meine Herren, über der Veranlagungskommission steht die Be⸗ rufungskommisfion. Das verwickelte System der Rechtsmittel, wie wir es heute haben, verschieden in der Klaffenstener, verschieden in der Ginkommensteuer, die Remonstrationen und Reklamationen sollen wegfallen, und an die Stelle soll das eine Rechtsmittel der Berufung trelen. Auf das Einzelne gehe ich bier nicht ein, das würde Sache der Speslalberathung sein. Gegen die Entscheidung der Berufung⸗ inftan; foll nun zur Wahrung des Rechts und der gleichmäßigen Handhabung der Veranlagungsgrundsätze ein Steuergerichtshof gestellt Herden, der tbeilweise aus Technikern des Finanz- Ministeriums, über wiegend aus richterlichen Personen, aus den Ober ⸗Verwaltungsgerichten und den Kammergerichten bestehen wird. Auf Vorschlag des Staats. Ministeriums sollen die Mitglieder von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt werden; alle Garantien eines wirklichen Gerichtshofs sind

hier vorhanden. ; ; Meine Herren, äbnlich wie der Ober Verwaltungsgerichtahof wird in Stenerfachen, wo sehr viele schwierige Fragen vorkommen, dieser Gerichtshof präͤjnudizielle Entscheidungen, die nach und nach von den unteren Instanzen anerkannt werden, a geben, und es wird da⸗ durch auch, wie wir das beim Ober-Verwaltun ggericht schon sehen, in diefer RKechtsmaterie eine viel größere Rechtsicher heit und Rechts⸗ kande der Betheiligten eintreten, und die Zahl der Berufungen wird sich wesentlich vermindern. Jeder Schein der Einwirkung der Verwaltungsbchörde, des Finanz ⸗Ministers, aus fiskalischen Gesichls punkten ist so. vermieden und an die Stelle einer vermeintlichen Willkär ist eine offenkundige Rechtesicherheit getreten. Meine Herren, ich komme nun auf einzelne Fragen in Bezug auf die suͤbsektiv' Steuer. Da tritt uns zunächst als eine der wichtigeren Fragen, obwohl ihre Wichtigkeit sehr übertrieben ist, die Frage wegen der Steuerbefreiung der reichsunmittelbaren Stände entgegen. eine Herren, die Staatsregierung ist nicht der Meinung, daß die Steuer⸗ sreiheir der Standesherren auf völkerrechtlichen Verträgen oder auf bundesrechtlichen Vorschriften, auf der Bundesakte oder der Wiener Kongreßakte, heute wenigstens beruhe, daß vielmehr die preußische Gesetzgebung in dieser Bejiehung vollkammen frei ist. Die Staats⸗ regierung ist guch weiterhin nicht der Meinung, daß die Rechtsver⸗ bältnisse aller Standesherren gleiche seien. Wenn wir demnächst in die Details eingehen, so werden Sie einsehen schiedenheiten zeigen, theilweise an die Art der Ausführung des

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prechend, nur aufgehoben fönnen gegen eine angemessene Gntschädigung. Meine Deren, um

in in Frage i d,, , n, n

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so ist vorgesehen, daß 3 Co des Anlage⸗ und Betriebskapitals dieser Gesellschaften von der Einkommensteuer frei bleiben. Das wird namentsich den feinen Aktiengesellschaften und erwägen Sie wobl. daß heute die Form der Aktiengesellschaften für das kleine Kapital und dessen Assoziation nicht minder nothwendig ist als für das große Kapital ich Jage, diese Art von Freilassung wird namentlich den fleinen Kapital ⸗Assoziationen zu Gute kommen. Wir erreichen aber auf der anderen Seite, daß wir wenigstens bis zu dieser Grenze und über diese Grenze hinaus auch den auswärtigen Aktionär treffen, den wir in der Ginkommensteuer sonst garnicht r, r ( Sehr richtig! rechtz ) Und ez giebt doch eine große Anzahl von Aktionären, welche auswärts wohnhaft sind. Wir haben nicht die geringste Ver n diese auswärtigen Altionäre frei zu lassen. Wir wollen dem Aknonär einen mäßigen Zins, da er selbst in seinem Einkommen 2 vollen Betrage veranlagt ist, frei lassen, darüber hinaus tritt der ortbeil der Kapital-⸗Assoziationen ein, das Einkommen aus einer Verwaltung, an der er felbft gar nicht oder weniger mitgewirkt hat. Ich muß Ihnen diese . wie manche andere Fragen zur Gntscheidung anheimgeben. ie Staatsregierung glaubt, hier einen billigen Ausgleich gefunden zu haben, und ich bag das Haus wird 5. ic weder nach der einen noch nach der anderen Seite auf die pitze stellen. Meine Herren, ich füge bei dieser Gelegenheit hinzu, daß ja zweifellos in dieser Gesetzhebang eine Menge diskutirbarer Einzel · fragen enthalten find. Die Staatsregierung wird es nicht Ihnen gegenüber an Entgegenkommen fehlen lassen, soweit es sich um diese diskutablen Einzelfragen handelt. wenn nur die Grund und Ecksteine unangetastet bleiben. In dubiis libertas, aber es darf bei einer folchen Gefetzgebung das Hauptziel nicht aus den Augen fn werden; und wer das Ziel will, muß auch die Mittel wollen. 3 darf daher auch das in nesessariis nnitas nicht fehlen.

Mean konnte im Jahre 1851 nicht zweifelhaft sein, ob es ge, rathen fei, eine auf Schätzung beruhende Einkommensteuer, umgelegt nach dem Nettoeinkommen der ,, en, einzuführen, ob es vielmehr nicht gerathen fei, das Objektsteuersystem auszubilden oder die Besteuerung, wie in Frankreich, nach äußeren Merkmalen ein treten zu laffen. Nachdem wir uns aber einmal entschlossen haben im Jahre 1851, die allgemeine Einkommensteuer einzuführen, nach dem sie Troßz ihrer mangelhaften Veranlagung doch schon ein so ent⸗ scheidender wichtiger Faktor in unserer Steuergesetzgebung ge⸗ worden ist, und wir doch diesen Schritt nicht wieder rück wärts thun können, und da wir den gegenwärtigen Zustand der mangelhaften . aber doch nicht beftehen lassen können, so bleibt jogisch nichts Underes übrig, als weiter zu gehen und diese Steuer nun auch wirklich gerecht und gleichmäßig zu veranlagen, Meine Herren, was die objektive Steuerpflicht betrifft, so ist eine Abweichung gegen das bestehende Recht wesentlich in dem Satz enthalten, daß auch das Einkommen aus im Auslande belegenem Grundbesitz nicht zur Steuer herangezogen werden wird. Bis dahin beftand der Grundsatz, daß das nur geschehen dürfe insofern, als das Ginkommen auswärtz nicht mit einer gleichartigen Steuer be⸗ lastet fei. Das war ein dunkler unklarer Ausdruck, der ju Bedenken und Zweifesn Anlaß gab. Daneben aber baben wir keine Ver⸗ anlaffüng gesehen, durch unsere innere Steuergesetzgebung die Neigung, das Kapital in auswärtigem Grund und Boden anzulegen, geradem zu begünstigen. Wenn das Ginkommen von auswärts be jriebenen Gewerben bier im Inlande steuerpflichtig ist, so muß konsequent auch das Einkommen aus auswärts belegenem Grundbestt bern g en, werden.

komme nun auf den Steuertarif. Die untere Grenze von

go0 X bat die Staatzregierang wesentlich aus dem Grunde acceptirt, weil die Vorverhandlungen hier im Hause sie belehrt haben, daß das 8 nicht geneigt fei, die Steuergrenje höher heraufjusetzen. Die taataregierung bat sich daher auch in dieser wie in vielen anderen Be⸗ ziehungen den . und den Anfchauungen, die bier im Hause hervor- etreten find, anfchlleßen zu müfen geglanbt; sie hat aber, und ich hoffe mit hrem Beifall, für die minder e . Klassen, für die unteren tufen eine andere Art Erleichterung in Verschla ebracht. Sie bat in ausgiebigerem Maße ag bisher die Berückfichtigung der per · soͤnlichen . an die Stelle der . gen Steuer

bi veranlagung ken 3 besondere

J . nr m , terung für die Familienväter 9 nver un 6 en zugelassen. ) . ö od in den kleinen Sinkom en eine Familie eine gro reh zu. render Kinder hat, oder ob ein Arbeiter o ewer , . steht und nur für gn lo en fg. oder ez sich um ein acheitsträftiges kinderlofes Ghepaar handelt. eicht ist dieser Weg der