1891 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jan 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Deuntsches Reich.

Verordnung, betreffend die

Gotta Gnaden Deutscher Kaiser,

dez Kesetzes, betreffend die Rechts— Sele 75) sur . getiete eiche Gesebbi. i386

1 Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkei ĩ 1879 1 S. 197 . e 9. des Gesetzes, betreffend die Nechte ver halinisse der deut chen ͤ 2 26 . auf welche sich die Verordnung November 7 ieht, ie Sei * zieht, sowie in dem Seitens detz

etretenen Küstengebiet Zubehörungen und der Insel Masia vom ö *

mit den in dieser Verordnung von ; Anwendung. g vorgesehenen Abanderungen zur

2. 5 Der Gerichtsbarkeit (8. 1 Absatz ?) unterliegen h . * 49 2 sonen, welche in dem Schutzgebiete ** oder sich ** * oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichisstand innerhalb des Schutz eblete nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, insoweit

sie nach der bisherigen Uebung der Gerichtsbarkeit des Neichs⸗ kommissars unterstellt waren.

8 .

Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reiche⸗ kanzlers, wer als Eingeborener im Sinne diefer Verordnung anzusehen is und inwieweit Eingeborene der Gerichtsbarken über das in 5. 2 bezeichnete Maß Hinauz zu unterstellen sind.

§5. 4. Die Sitze und Benirke der Gerichtsbehörden erster Insta werden von dem Reichskanzler bestimmt. ö rster Instanz

Als Berufunge⸗- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Neichegerichts Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeis 66. 18, 6, 43) eine Gexichtabehörde zweiter Jastanz am Sitze des Gouverneure errichtet welche aus dem vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vler Beisitzern besteht.

Auf die Beisiter und den Gerichtsschreiber finden die Vorschristen in §. 6 Absatz 2, 5. J, 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargericht barkeit entsprechende Anwendung.

8. 6. Die Zustellungen werden

i ausschließlich durch die zur der Gerichtsbarkeit eimachii ten 1 —— anlaßt.

Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtebehörde ihren Sitz hat, 8. bewirkenden Zustellungen mit der nach den vorhandenen

itteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Aussicht des Gouverneurg dle hierfür erforderlichen An⸗ ordnungen und überwachen deren Befolgung. ustellungen in dem Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, n welchem die Gerichtabehorde ihren Sitz hat, ersolgen im Wege des Ersucheng.

2 2

§. 7.

In bürgerlichen Nechtestreitigkeiten sind in dem Verfahren ver den Gerichtebehörden in dem Schutzgebiet alle Ent— scheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtawegen zuzustellen. Diese Vorschrist sindet auch auf die Zustellung der Zahlungs⸗ und Voll streckungsbefehle an den Schuldner, sowie der Pfändungs⸗ und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drüt= schuldner Anwendung.

Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß oder Sach= leltung, einschließlich der Bestimmüung oder Kenderung von Terminen, betreffen, genügt die Verkündung.

Die zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den Gerichtsschreiber erfolgen.

Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Versährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereitz mit der Ein“ reichung des zuzustellnden Schriststücke bei der Gerichts behörde ein, sosern die Zustellung demnächst bewirkt wird.

Bei Vewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde anordnen, daß eine Einrückung in oͤffentliche Blätter nicht erforderlich sei.

Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtebehörde ihren Sitz hat, so kann, Falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß Bevollmächtigten bestellt hat,

Berlin. Redacteur: Dr. 9. Klee, Direktor.

Verlag der Cypedition (Schol;). Druck der Nord

angeordnet werden, zum Empfang der

3 Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung

daß sie eine daselbst wohnhafte

erson für sie bestimmten Schriftstücke

evoll⸗

jolgen. Der Zustellungs⸗ Bevollmächtigte ist bei der nächsten i ger Verhandlung oder, wenn 3 Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, können alle fpaäͤteren! Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung an die Gerichts⸗ tafel bewirkt werden.

Der Nachweig über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen. frigte S 13 §. 8

In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter inn nehmen in bürgerlichen Nechisstreitigkeiten, in onkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung, sowie an den im Taufe oder auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. i erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der eschwerde unter Mitwirkung ber Beisitzer, wenn die an— , unter Mitwirkung von Beisitzern er⸗ gangen ist. In dem Verfahren zwelter Instanz ist eine Vertretun durch Rechtsanwälte nicht geboten und findet der 5. 269 ß cini r,, keine Anwendung.

ie Vorschristen in S3 464 und 468 der Civilprozeß— ordnung gelten auch für das Verfahren zweiter Instan;

§. 9. Die Zwanggvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt aus⸗ schließlich durch die zur Ausübung r r e , erster ien ermächtigten Beamten, welche unter Oberaufsicht bes

duverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Beibringung einer voll streckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gericht⸗ behörde, durch welche die Zwangs vollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde.

Die zur Ausübung der Gerichtebarkeit erster Insianz ermächtigten Beamten können nach Anordnung der Zwangs⸗ vollstredung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben.

§. 10.

Vollstrebare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichts⸗ * nur auf Anordnung des zur Autübung der Gerichte⸗ ar keit ermächtigten Beamten ertheilt werden.

8 11.

. Strafsachen sindet die Hauptverhandlung ohne die Zu⸗ ziehung von Beisizern statt, wenn der Veschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegen⸗ stande hat, welche zur Zuständigleit der Schöffengerichte oder zu den in den 85. 74, 75 des Gerichts verfassungsgesetzes be— zeichneten Vergehen gehört.

8. 12.

Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amts⸗ wegen wegen großer Entfernung seines Aufenthaltgortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werben wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einander zu erwarten steht.

§. 13.

Die Gerichtabarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur⸗ erichte gehörenden Sachen wird für das Schutzgebiet den vom = = zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster Instanz ertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 8. 28 des Gesetzes über die Konsular⸗ gerichts barkeit bezeichneten Strafsachen gelten.

8. 14

In Strassachen sindet vor der Gerichtsbehörde zweiter nstanz in Bezug auf die Zuziehung der Beisitzer die orschrift des 8. 30 des Geri 1 66 sgesetzes mit der oben in 8 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse ge⸗ bunden zu sein. Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf ' in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Herufungasgerichts befindet. . In den im 5. 13 4 L bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz 2 In der e ihn ist die Anwesenheit des Verthei⸗ . ersorderlich; der 5. 145 der Strasprozeßordnung findet nwendung. ( ; Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtabarkeit.

**

5. 15. Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu

vollstrecken. t Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Voll⸗

streckungsarten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat. 8. 16.

In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutz

gebiete finden das Gerichtskostengesetz und die Gebühren- ordnungen für Gerichtsvollzieher, fuüͤr Zeugen und Sach—⸗ verständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung.

Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von dem Reichakanzler erlassen.

§. 17.

Die nach 63 des Gesetzes, betreffend die Nechte verhältnisse der deutschen utzgebiete, für die Rechts verhältnisse an un⸗ beweglichen Sachen ei schließlich des Bergwerkelgenthumz maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung.

Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres zur Regelung dieser Ver⸗ hältnisse befugt, die erforderlichen Vestimmungen zu treffen und insbesondere die Voraussetzungen für den Erwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte mit den Eingeborenen festzustellen.

8. 18.

Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Be⸗ urkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im . vom 4 Mai 1810 (Bundes - Gesetzblatt Seine og a n dem Schutzgebiet vom 1. Januar 1891 ab

ersonen, welche nicht Eingeborene (56. I) sind, Anwendung. 53 .1iy.

Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gou= verneur werden die dem Letzteren auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse von dem Reichs kommissar wahrgenommen.

8. 2. 26 Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer , Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Instegel.

Gegeben Berlin, den 1. Januar 1891.

(L. S.) Wilhelm J. R. von Caprivi.

Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Be⸗ fugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch⸗Ost⸗Afrika.

Auf Grund der 8 5 und 11 Absatz? und 3 des Ge⸗ ee, betreffend die Rechts verhältnisse der deutschen Schutz⸗ gebiete (Reichtz⸗Gesetzbl. 1883 S. 75), wird für Deutsch⸗ Dst-Afrika Folgendes bestimmt:

.

Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz er⸗ mächtigten Beamten haben für ihre Bezirke zugleich die Be⸗ fugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach 5. 16 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe ꝛc, vom 25. Oktober 1867 (Bundeg⸗ Gesetzbl. S. 36) und 8. 36 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate ꝛc., vom 8. November 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannz⸗ ämtern nach der Seemanns⸗Ordnung vom 27. Dezember 1872

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 432) und nach sonstigen RNeichsgesetzen

obliegen. Die für die Konsuln geltenden Aus ugsbestimmungen 9 . Gesetzes vorschriften finden entsprechende nwendung.

n den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der . des Kere betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2465) er hoben. 82

uverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die . betreffende Vorschristen zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gefängniß bis zu drei Monaten, aft, Geldstrafe und Einziehung einzelner enstände anzudrohen. Bie zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gouver⸗ neur wird diese Befugniß durch den Reichs kommissar wahr⸗ genommen. *

8 8. Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Berlin, den 1. Januar 1891. Der Reichskanzler von Caprivi.

bentsche Ducheuckerd und Verlagzanstalt, Berlin 8W., Wilbelmstraße 32.

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