Vorstand des Art. Depots von Wilhelmshaven in gleicher . nach Cuxhaven über. Hornung, Corv. Capitän, von der Stellung als Ausrüstungs-Director der Werft zu Kiel entbunden. Foß, Corb. Capitän, zum Ausrüstungs-Director der Werft zu Kiel er= nannt, Draeger, Corp. Capitän, von der Stellung als Ausrüstungs⸗ Director der . zu Danzig entbunden.
odrig,. Corvetten Kapitän, Commandant des Torpedo— schiffes „Blücher“, zum Präses des Torpedo⸗Versuchscommandos erhannt. Ja eschke, Corz. Capitän, unter Entbindung von der Stellung als Präses des Torpedo-Versuchscommandos, zur Dienst— leistung beim Meichs-⸗Marineamt commandirt. Frhr. v. Lyncker, Corp, Capitän, von der Stellung als Art. Offizler vom Platz und Vorstand, des Art. Depots zu Friedrichsort entbunden. . Corb. Capitän, unter Entbindung von der Stellung als Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Cuxhaven, zum Art. Director der Werft zu Wilhelmshaven ernannt. v. Dres ky, Corv. Capitän, zum Ausrüstungs⸗-Director der Werft zu Danzig, Vüllers, Corv. Capitän, jum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Wilhelmshaven, Bröker, Eorv. Capitän, zum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots zu Friedrichsort, — ernannt. Holzhauer, Capitän⸗-Lt., vom Com⸗ mando zur Dienstleistung beim wdr raphischen Amt, v, Heeringen, Capitän⸗Lt., vom Commando e, ,,, beim Reichs⸗Marineamt, Paucke, Capitän⸗Lt., von der Stellung als Referent eim Torpedo⸗ Versuchscommando, — entbunden. Paschen II. Capitän⸗Lt., als Neferent zum Torpedo⸗Versuchscommando commandirt. Schäfer J., Lt. zur See, von der Stellung als Referent beim Torpedo⸗-Verfuchs— commando entbunden. Bauer, Lt. zur See, als Referent zum Torpedo⸗Versuchscommando kommandirt.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preu szen. Berlin, 16. Januar.
Seine Majestät der Kaiser und König sind i. Abend um 5 Uhr 10 Minuten von Bückeburg zurück— ekehrt. ; ö Heute Vormittag arbeiteten Seine Majestät von 1063, bis 1153 Uhr mit dem . des Generalstabs und von 115,9 bis L Uhr mit dem Chef des Militärcabinets. Alsdann nahmen
Seine Majestät militärische Meldungen entgegen.
Heute traten die vereinigten Ausschüsse des Bundes⸗ raths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr zu einer Sitzung zusammen.
Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Feststellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗ Lothringen für das Etatsjahr 1802,93, vorgelegt worden.
Die Commission für die zweite Lesung des Sntwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs setzte in den Sitzungen vom 11. bis 13. Januar die am I7. Dezember v. J. abgebrochene Berathung des Abschnitis über die juristischen Per onen fort. Erledigt wurden zunächst die von den Stiftungen handelnden s8 58 bis 62. Die Vor⸗ schriften des 8 58 Satz 1 und des 5 ht, daß eine rechtsfähige Stiftung sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als durch Verfügung von Todeswegen errichtet werden kann, fanden leinen Widerspruch. Angenommen wurde die Bestimmung des S858 Satz 1, daß das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der heit tlichen oder notariellen Form bedarf. Dagegen erfuhr
er a, insofern eine sachliche Aenderung, als zur Er⸗ richtung der Stiftung reichsgesetzlich fan hl Ge⸗ nehmigung, und zwar die Genehmigung des Staats erforderlich sein soll, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz hat, während der Entwurf (5 62 Abs. I) bezüglich des Erfordernisses staatlicher Genehmigung es bei den kin re Vorschriften belassen wollte. Als Sitz der . oll, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort gelten, wo die Verwaltung geführt wird. . Zwecke der Verdeut⸗ lichung wurde ferner der Zusatz beschlossen, daß die Stiftung, vorbehaltlich der Vorschrift des 8 63 Abs. 3, die Rechtsfähig— keit mit der Ertheilung der staatlichen enehmigung erlangt, der letzteren mithin rückwirkende Kraft nicht beiwohnen soll. Im Laufe der Berathung war von einer Seite die Frage angeregt, ob es sich nicht empfehle, nach dem Vorgange des . Rechts für reine Familien-Stiftungen von em Erfordernisse der staatlichen Genehmigung eine u . e machen oder doch mit Rücksicht auf die nahe Verwandtschaft er Familienstiftung mit dem von dem Entwurfe der landes- i , Regelung überlassenen Familienfideicommisse in das Einführungsgesetz eine Bestimmuͤng aufzunehmen, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen . Stiftungen, welche ausschließlich die Fürsorge von ngehörigen einer bestimmten Familie bezwecken, staat⸗ licher Genehmigung nicht bedürfen. Man war jedoch über⸗ wiegend der Ansicht, daß die für das Erforderniß stgatlicher Genehmigung einer ö , .. wirthschaftlichen und socialen Gründe im wesentlichen auch bei Fainilienstiftungen zuträfen und deshalb für diese die Zulassung einer Äutznahme nicht angemessen . Auch die Aufnahme der von anderer Seite angeregten Bestimmung, daß für bestimmte Arten von Stiftungen die ef r ung durch allgemeine staagtliche An⸗ ordnung im voraus solle ertheilt werden können, fand keinen Anklang. Zu einer längeren Erörterung führte der die juristische Construction des Stiftungsgeschäfts bezielende Vor ag: im Anschluß an die für Körperschaften gefaßten Be— lüße, nach welchen, abgesehen von den Vereinen mit soge⸗ nannten idealen Tendenzen, in Ermangelung besonderer reichs⸗ esetzlicher Vorschriften Vereine die Rechtsfaͤhigkeit durch Ver⸗ eihung von Seiten der Staatsgewalt erlangen, auch bei den Stif⸗= tungen zu bestimmen, daß diese durch Verleihung von Seiten der Staatsgewalt zur Entstehung kommen, Voraussetzung der Verleihung aher die Errichtung und Vorlegung des Stiftungsgeschäͤfts sei. Die Mehrheit schloß sich jedoch der Auffassung an, daß es den Ver verdiene, die Wirksainkeit des Stiftungsgeschäfts von stgatlicher , n er, ab⸗ hängig zu machen, da diese Art der Regelung deutlicher fin Ausdruck bringe, daß das Stiftungsgeschäft der eigentliche constitutive t sei, zu welchem die staatliche Ge— men gn als ein weiteres Erforderniß hinzutreten milsse. Ein Antrag, ausdrücklich im Gesetz auszusprechen, daß das Stiftungsgeschäft über den Zweck der Stiftung, über die Zuwendung des Vermögens, mit welchem die Stiftung
errichtet wird, und, sofern nicht die Verwaltung einer öffent- lichen Behörde obliegt, über die Bestellung eines die Stiftung vertretenden Vorstandes Bestimmung treffen müsse, wurde ab⸗ gelehnt, da die vorgeschlagene Bestimmung, foweit richtig, ö ich in ihrer Allgemeinheit und Schärfe aber edenklich sei.
Bezüglich der Frage, von welchem Zeitpunkte an der Stifter bel einer Stiftung unter Lebenden an das Stiftungs⸗ geschäft gebunden sein solle, wurde, abweichend vom Entwurfe 8 368 Satz 2, 3 62 Abs. 2), beschlossen, daß der Stifter das Stiftungsgeschäft, solange nicht die staatliche Genehmigung er⸗ theilt sei, widerrufen, der Widerruf aber von dem Zeitpunkte an, in welchem die Ertheilung der Genehmigung bei der zu⸗ ständigen Behörde nachgesucht sei, nur dieser Behörde egen⸗ über erklärt werden könne. Stirbt der Stifter nach diefem Zeitpunkte, so soll der Widerruf durch die Erben des Stifters Überhaupt nicht mehr zulässig sein. Die Vorschrift des 55 Satz 3, welcher für Stiftungen unter Lebenden den Uebergang des in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherten Vermögens auf die Stiftung betrifft, fand im wesentlichen Zustimmung; dagegen wurde der die Gewährleistungspflicht bei der Stiftung regelnde 8 58 Satz 4 in der Erwägung gestrichen, daß es den Vorzug verdiene, die Entscheidung der Frage, ob in dieser Richtung und in anderen Beziehungen die Vorschriften des Schenkungsrechts auf das Stiftungsgeschäft entsprechend anzu⸗ wenden 5 der Rechtswissenschaft zu überlassen. Die im 3 62 Ab. 3 für das Stiftungsgeschäst von Todeswegen ge— gebene besondere Vorschrift, daß, wenn die staatliche Genehmi⸗ gung ertheilt wird, sie in Anschung des Anfalls als schon vor dem Erbfalle ertheilt gilt, wurde, vorbehaltlich der Frage, ob die Vorschrift in das Erbrecht zu versetzen sei, gebilligt. Zu⸗ lich wurde bestinnmt, daß die Genehmigung erforderlichen⸗ falls durch das Nachlaßgericht einzuholen sei. Die weitere im 862. Abs. 3 sich findende Vorschrift, daß das Stiftungs⸗ geschäft von Todeswegen durch Versagung der Ge⸗ nehmigung unwirksam werde, hielt man für entbehrlich. Ab— gelehnt wurde ferner der Antrag: ausdrücklich im Gesetze aus⸗ zusprechen, daß, wenn der Nachlaß als Ganzes der Stiftung zugewendet sei, die Vorschriften über die Erbeinsetzung, bei anderweiter Zuwendung im n. die Vorschriften über das Vermächtniß entsprechende Anwendung fänden. Man war der Ansicht, daß der sachliche Inhalt dieses Satzes . in Er⸗ mangelung einer besonderen gesetzlichen Vorschrift nicht werde in Zweifel gezogen werden, es aber nicht angemessen sei, durch Aufnahme einer ,. , , der juristischen Construction des Stiftungsgeschäfts von Todeswegen vorzugreifen.
Die Vorschrift des s. 60, daß die Verfaͤssung einer
Stiftung, soweit sie nicht auf Reichs⸗ oder Landes⸗ gesetz Heruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, wurde eic genehmigt. Der von einer Seite beantragte Iich daß durch das Stiftungageschäft Dritten ein Recht au Stiftung eingeräumt werden könne, fand nicht die Justimmung der Mehrheit. Man ging davon aus, daß der Satz, sowein nicht nach, Maßgabe des 8 69 die Verfügungsfrelheit des Stifters in der hier fraglichen Richtung Beschränkungen durch Reichs⸗ oder nc, wie z. B. in Baden, unterliege, selbstverständlich fei, ein Eingreifen in die die Berfassing der Stiftungen regelnden landesgesetz⸗ lichen Vorschriften aber wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Recht sich nicht empfehle. Abgelehnt wurde ferner die Aufnahme einer Vorschrift, daß, wenn nach der Verfassung der Stiftung Dritten ein Recht duf die Ver— waltung oder auf bestimmte Leistungen gegen die Stiftun zustehe, dieses Necht im Wege der gerichtlichen Klage oder doch wenigstens im ,, solle n n werden können. Die Mehrheit theilte die . daß es in dieser Hin⸗ sicht bei den Vorschriften des 5 13 des Gerichts verfassungs⸗ gesetzes bewenden müsse. ; Der sachliche Inhalt des s 61, welcher verschiedene für Körperschaften gegebene Vorschriften sauf Stiftungen für ent— sprechend anwendbar erklärt, wurde mit den aus ben früheren , , sich ergebenden Modificationen im wesentlichen ge⸗ illi
qt. Zusqtz lich wurde im Anschluß an die zu 3 49 be⸗ i nen Vorschriften besätimmt, daß der Fiscus, wenn diesem mit dem Erlöschen der Stiftung deren Vermögen zufällt, das⸗ . thunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechen— en Weise zu verwenden hat. ö
Anlangend das Erlöschen der Stiftungen, schloß die Commission sich dem Standpunkte des Entwurfs an, welcher in dieser Beziehung auf die Landesgesetze verweist (8 62 Abf. L. Ein Anträg, zu bestimmen, daß die Stiftung auf— gelöst wird, wenn der Concurs über ihr Vermögen eröffnet wird, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Wie die auf das Erlöschen der Stiftung sich beziehenden landesgesetz⸗ lichen Vorschriften sollen auch die landesgesetzlichen Vor⸗ ,. über die Umwandlung der Stiftungen unberührt
eiben.
Der 5 C3 wurde durch eine Vorschrift ersetzt, welche, ent— gegen dem Standpunkte des Entwurfs, zum Ausdruck bringt, daß die Vorschriften der S5 41 bis 6e über Körperschaften und Stiftungen für öffentlichrechtliche Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten nicht gelten sollen, jedoch mit Aus nahme der Vorschrift des 3 48 und, soweit nicht die Zu⸗ lässigkeit des Concurses bei diesen , Stiftungen oder Anstalten ausgeschlossen ist, auch der Vorschrift des 5 1.
u einer eingehenden Erörterung gab ein Antrag Veranlaffung, zu bestimmen, daß die Vorschrift des sz Az auch dann Anwendung finde, wenn die zum Schadens⸗ ersatz verpflichtende Handlüng in Ausführung von Ver⸗ richtungen begangen worden sei, f der Vertreter oder Beamte kraft einer ihm anvertrauten 5 fentlichen Gewalt , hatte. Die . trat jedoch dem Stand⸗ punkte des Entwurfs hei, welcher die Haflung der Körper— chaften 2c, vorbehaltlich weiter gehender landes esetzlicher Vorschriften (vgl. Art, 6 des Entw. des Einf-Gef,), auf solche Fälle bifhran in welchen der Vertreter in Ausübung einer privatrechtlichen Vertretungsmacht gehandelt hat.
In Nr. 3 des „Justiz-Ministerialblatts“ wird der General⸗ bericht des Ptäsidenten der Just iz⸗Prüfungscommifsion für das Jahr 1891 veröffentlicht. Wir heben daraus das Folgende hervor:
Auch für daz Jahr 1891 zeigt sich in den Geschäften der Justiz— Prüfun scommission ein — allerdings wiederum ur unbedeutender Rü gang, Die Zahl der neuen Prüfungsaufträge betrug im Vorjahre 647, im letzten Jahre 644, währende die Hemm hl der
Candidaten, mit welchen sich die Justiz - Prüfungzeommiffion zu
die Verwaltung oder auf bestimmte Leistungen gegen die
beschäftigen hatte, im Vorjahre 983 (im Jahre 1887 — 1274 letzten Jahre aber oJ betrug. . c, in
Von den ertheilten 95 Prüfung auftrãgen sielen 37 auf sol e Candidaten, welche die Prüfung lediglich in Bezug auf ihren schtist lichen Theil zu wiederholen hatten, Es blieben sonach 36h Candi. daten, von denen die mündliche Prüfung abzulegen war. Unter ihnen förderten 57, ihre schriftlichen Arbeiten so weit, daß sie in die Liste der für die Ansetzung des Prüfungstermins. notirten Candidaten über. gehen kennten, Iz gingen in diese Liste über, weil sie lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen hatten. Die Zahl der . dem 1. Januar 1891 bis zum Jahresschluß zur mündlichen prüfung notirten Candidaten betrug demnach 593 (gegen 586 im Vorjahre und gegen 6909 in 1889). . ö
Der Rückgang der Prüfungsaufträge von 818 im Jahre 1885 auf 644 im Jahre 1891 ist darauf zurückzuführen, daß durchschnittli jährlich At, o der Neferendarg aus der Justizberwalkung ausgetreten und daß etwa die Hälfte der Ausgetretenen (nämlich gs? von 19 zur allgemeinen Stagt Kerwaltung Übergetreten ist. Gleichwohl ist eint Verminderung der Zahl der Gerichts-Assessoren nicht eingetreten; in Wahrheit ist die Zahl dieser im Jahre 1501, ebenso wie in jedem der früheren fünfzehn Jahre, gestiegen. . ĩ
Von den Candidaten entfielen uf den Kammergerichtsbezirk 168 auf den Bezick Köln 133, auf den Vezirk Breslau 108, auf den Be⸗ zirk Naumburg 107 auf bosen 21, Cassel 2g, Mgrienwerder 33 und Riel 35; Vom. Kerzoglich anhaltischen Staats- Ministerium waren 2 Candidaten zur Prüfung präsentirt. ö
Von den 37 Candidaten, denen lediglich die Wiederholung der Prüfung in ihrem schriftlichen Theile oblag, lieferten 33, ihre Arbeiten noch vor dem Schlusse des Jahres 1591 die Cenfur diefer Arbeiten und die Berichterstattung üher dieselben ist, erledigt; bei einem Can didaten, welcher die schriftliche und mündliche Prüfung zu wiederholen hatte, mußte wegen der gänzlich mißlungenen schriftlichen Probe arbeiten die, Prüfung, gemäß s 41 Absatz 2 des Regulativs vom 1. Mai 1883, als nicht bestanden angesehen werden,
Daneben haben, weitere 587 Aufträge durch Abhaltung der mündlichen Prüfung ihre Erledigung gefunden. Diese Zahl würde sich auf Hoh erhöht haben, wenn nicht 18 Candidaten in den ihnen angesetzten Prüfungsterminen gusgeblieben wären.
Die Frist zwischen der Ablieferung der zweiten Arbeit bis zum , stellte sich in der Regel auf 24 bis 3 Monate.
em Antrage einzelner Candidaten auf schleunigere Anberaumung des Termins konnte in der Regel dadurch entsprochen werden, daß die sofort zur Prüfung bereiten Candidaten als Ersatz für, die, erst nach erhaltener Vorladung um Ausstand nachsuchenden Prüflinge herange⸗ zogen wurden. . .
Von der oben auf Rö berechneten Gesaimmtzah! der überwiesenen Candidaten sind 15 vorweg zurückgewiesen, es blieben also g. Davon i. geprüft Hal, und zwar schriftlich und mündlich 571, nur. mündlich 16, nur schriftlich 31, nämlich die oben schon gedachten 33 Candidaten, 1 nur die schriftlichen Arbeiten zu, wiederholen hatten, und ein Candidat, welcher . gänzlichen Mißlingens der ch riftlichen Arbeiten von der zu wiederholenden Prüfung ir , , wurde; Demnach blich amn Schluß des Jahres“ 1851 ein Bestand von 321 Candidaten, welche zum größten Theil nicht zum Abschluß ihrer . gelangten, weil sie in ihren schriftlichen Arbeiten noch nicht so weit vorgerückt waren, daß ihre Ladung zum Prüfungstermin vor Ablauf des Jahres hätte er' 6 können. Am Ende des Jahres 1800 betrug die Zahl folcher Wandidaten 13, im Jahre 1389 336, im Jahre 1888 390, am Schlusse des Jahres 1852 bis 1836 betrug sie mehr als 500 bis 666. Die in der , n. verbleibenden 321 Candidaten sind bis auf 3 lg im Jahre 1891 und zwar meist in der letzten Hälfte des⸗ elben präsentirt. Jene 3 waren lediglich durch Umstände, welche in ihrer Person lagen, bisher an Ablegung der Prüfung verhindert.
Die Prüfungscommissten darf hiernach die Geschäfte, welche ihr für das verflossene Jahr oblagen, als völlig erledigt anfehen.
Das Ergebniß der Prüfungen ist folgendes: Von den 621 geprüften Candidaten bestanden die Prüfung 516 (in 1895: 536) und zwar mit der Censur gut“ 66, mit dem Zeugniß „ausreichend“ 445 (im Vorjahre 1890; 72 bezw. 457). Die übrigen 110 Candidaten haben die Prüfung nicht bestanden. Im Vorjahre betrug die Zahl der Nichtbestandenen 1I9. .
Von den 33 Candidaten, welche nur schriftliche Arbeiten noch zu wiederholen und solche abgeliefert hatten, bestanden 30 die Prüfung, während bei 3 Candidaten, von welchen 2 beide Arbeiten und 1. die Nelation nochmals anzufertigen hatten, die Wiederholung auch diefer theilweisen Prüfung alß mißlungen erachtet werden mußte. - ;
Unter den 110 nichtbestandenen Candidaten befanden sich diesmal 12 welche sich der Prüfung wiederholt unterzogen hatten. Im Jahre 1890 betrug diese Jahl 15, in 18895 14, in 18388 27, in 18357 X.
Seine Hoheit der Erbprinz von Sachsen-⸗Meiningen, General- Lientenant und Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie— Dwision, ist von Kiel hierher zurückgekehrt.
Der Referendar e gen fe in der Justizverwaltung von Elsaß Lothringen ist auf Grund der bestandenen Staatsprüfung zum Gerichts-Assessor ernannt worden.
Potsdam, 15. Januar. Dem Magistrat und der Stadtvergrdneten⸗Versammlung ist folgendes Handschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin zugegangen:
Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Potsdam sage Ich für die Mir zum Jahreswechsel dargebrachten Glückwünsche Meinen aufrichtigen Dank und spreche bei dieser Gelegenheit Ihnen Meine Freude darüber aus, daß Sie alle Werke, welche der sittlich-religiösen und leiblichen Hebung der Einwohnerschaft Potsdams dienen, mit Verständniß und Freude begrüßen und fördern. Wir müssen mit diesen Werken auch den in Potsdam immer ernster hervortretenden Noth⸗ ständen gemeinsam und so rechtzeitig begegnen, daß dieselben nicht weiter um sich greifen können, sondern von Jahr zu Jahr vermindert werden.
Berlin, den 9. Januar 1892. ‚ Auguste Vietoria, Kaiserin und Königin.
Sigmaringen, 15. Januar. Ihre Königlichen Hoheiten der Fürst von Hohenzoklern und der Prinz Ferdinand von Rumänien an, wie W. T. B.“ meldet, heute nach
Pallanza abgereist.
Bayern.
München, 15. Januar. Die Kammer der Ab⸗ , fuhr heute mit der Berathung des Eise ng n, Etats fort. Sämmtliche , , . wurden der „Köln. Itg.“ zufolge nach der Regierungsborlaͤge bewilligt.
; Sachsen. .
Dresden, 15. Januar. Die Zweite Kammer be— willigte heute, wie das „Dr. J.“ berichtet, die Cap. 73 bis 87 mit Ausnahme des Cap. Ta), 102 und 103, 32 bis 37 des Staatshaushalt Etats, Departement der Finanzen, Ministerium des Auswärtigen und Gesandtschaften, Gesammt⸗Ministerlum und Dependenzen, auf den Bericht der Finanzdeputation A, und zwar,
was die geforderten Summen anlangt, unverändert nach der Re⸗