1892 / 13 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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gebracht werden. Das gesammte Staatsinteresse muß hier die Entschei⸗

dung geben. Wir können nicht immer die Einnahmen vermehren; es sind gegenwärtig die Ansprüche an die Steuerzahler schon hoch genug. (Sehr richtig) Wir müssen uns auch einer thunlichst sparsamen Behandlung der Ausgaben befleißigen. Das ist gewiß eine harte Aufgabe. Aber sie muß gelöst werden. Ich wenigstens, so lange mir keine unübersteig⸗ lichen Hindernisse entgegentreten, werde meine Aufgabe als Finanz Minister in diesem Sinne auffassen, und ich hoffe, meine verehrten Herren, dabei auf Ihre Hilfe und auf Ihre freundliche Mitwirkung. Bravo)

Vice⸗Präsident Dr. Freiherr von Heereman: Vom Abg. von Köller ist die telegraphische Antwort eingelaufen, daß er das Amt als Präsident übernehme. Er verknüpft damit die erfreuliche Mit⸗ theilung, daß er sich besser befinde, und, wenn keine weiteren Compli⸗ gationen dazu kommen, hofft er, in acht Tagen hier eintreffen zu können.

Minister der geistlichen ꝛc⸗ Zedlitz⸗-Trützschler.

Meine Herren! Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung habe ich mir gestattet, dem Hohen Hause schon gestern den Entwurf eines Volksschulgesetzes zu unterbreiten. Ich habe dies gethan, um vielfach

an mich herangetretenen Wünschen, den Wortlaut des Gesetzes so bald als möglich in die Hand zu bekommen, zu entsprechen. Aber ich halte mich dadurch der Pflicht nicht entbunden, gleichzeitig auch die Grund züge persönlich zu erörtern, welche mich bei Ausarbeitung dieses Gesetz⸗ entwurfs geleitet haben.

Die Staatsregierung erfüllt mit der Vorlegung dieses Gesetzes die Zusage, welche ich namens derselben in der Sitzung vom 4. Mai

vorigen Jahres abgegeben habe. In Bezug auf die äußere Anordnung schließt sich der Entwurf dem vorjährigen an. Ich habe dies für richtig gehalten, um die Arbeiten des vorigen Jahres nicht voll ver—= loren gehen lu lassen und bei den diesjährigen sie zu erleichtern. Aber nicht bloß der Form nach, auch seinem wesentlichen Inhalte

nach sind eine große Zahl von Bestimmungen des vorjährigen Ent⸗ wurfes in den diesjährigen theils in dem ursprünglichen Wortlaute der vorjährigen Vorlage, theils in demjenigen Wortlaute übernommen, welchen die Vorlage in der ersten Berathung der Commission dieses Hohen Hauses gefunden hatte.

Dagegen zeigt der Entwurf eine erhebliche Erweiterung des Um⸗ fanges des von ihm zu regelnden Gebietes und in gewisser Beziehung auch prineipielle Abweichungen.

Die Staatsregierung geht bei diesem Entwurfe von der grund⸗ sätzlichen Auffassung aus, daß es verfassungsmäßig zulässig ist, einen Theil der Unterrichtsgesetzgebung durch Gesetz zu regeln; sie sieht also in dem Artikel 26 der Verfassung nicht die Nothwendigkeit zur ausschließ⸗ lichen Vorlegung eines das gesammte Unterrichtswesen regelnden Ge— setzentwurfes. Aber der vorliegende Entwurf stellt sich im Gegensatz zum vorjährigen die Aufgabe, das von ihm in Angriff genommene Gebiet des Unterrichtswesens einheitlich und erschöpfend zu regeln, soweit das nicht schon, wie bei dem Gesetz über die Schulaufsicht, gesetzlich geschehen ist.

In Consequenz dieser Auffassung bietet der Ihnen vorliegende Entwurf Bestimmungen über die Lehrervorbildung und über die Re⸗ gelung des Privatunterrichts.

Wenn ich nunmehr auf den sachlichen Inhalt des Entwurfes ein⸗ gehe, so glaube ich zunächst vorautschicken zu dürfen, daß die Absicht der Staatsregierung dabei ist, die bezüglichen Verfassungsbestimmungen loyal, gewissenhaft und folgerichtig zur Ausgestaltung zu bringen. Meine Herren, diese Verfassungsbestimmungen sind in Preußen geltendes Recht, und so lange dieses geltende Recht besteht, wird kein Unter— richtsgesetz auf anderer Grundlage aufgebaut werden können, und muß jedes Unterrichtsgesetz consequent auf dieser Grundlage durchge⸗ führt werden. Diese verfassungsmäßigen Grundlagen sind die Berück⸗ sichtigung der Confession in der Volksschule, das communale Princip betreffs ihrer Unterhaltungspflicht, die Anstellung der Lehrer durch den Staat, aber unter geordneter Mitwirkung der Gemeinden, eine auskömmliche, den heutigen Zeitverhältnissen entsprechende Regelung des Einkommens der Lehrer und die Zulässigkeit des Privatunterrichts. Diese Grundsätze haben in dem Entwurfe folgerichtigen und klaren Ausdruck gefunden.

Das ist durchaus möglich unter Festhaltung des Grundprincips der staatlichen Aufsicht über die Schule und des Hoheitsrechts des Staats an ihr, ebenso wie an jeder anderen staatlichen Einrichtung. In dieser Beziehung das möchte ich gleich hier erklären wird die Regierung Abänderungen des Entwurfes nicht zustimmen.

Wenn ich nun im Einzelnen auf diese Grundzüge eingehe, so be⸗ merke ich zunächst, daß jene eben von mir hervorgehobene Stellung in Bezug auf die Aufsicht durchaus vereinbar ist mit der gesetzlichen Mitbetheiligung, aber unter bestimmten gesetzlichen Schranken, der— jenigen Organe und Factoren, welche bisher in der historischen Ent⸗ wickelung unseres Schulwesens mitgearbeitet haben und ohne welche nach meiner Auffassung eine gedeihliche Entwickelung unseres preußi⸗ schen Volksschulwesens ganz undenkbar ist. (Bravo)

Zunächst also das Confessionsprinzip! Meine Herren, die Voraus⸗ setzung der Confessionsschule bildet die confessionelle, bekenntnißmäßige Lehrerausbildung. Es ist unmöglich, wenn man nicht mit dem Wort etwas sagen will, was dem Inhalt nicht entspricht, sich eine Confessionsschule zu denken, in der nicht bekenntnißmäßig. ausgebildete Lehrer wirken. (Sehr richtig! rechtß und im Centrum) Daher sind in dem Entwurf die Bestimmungen über die Lehrerbildung aufgenommen. Diese Bestimmungen ins Einzelne schon heute zu verfolgen, würde zu weit führen. Ich hebe nur hervor, daß hier wie bei der Voltsschule selbst den Religions gemeinschaften eine Einwirkung und eine Mitwirkung bei dem Religions unterricht im Gesetz gewährleistet wird, und daß ebenso in der Mit- wirkung von Organen der Religionsgemeinschaften, wie dies übrigens thatsächlich schon immer geschieht, bei der Feststellung der Lehramts⸗ befugnisse eine weitere Garantie für die bekenntnißtreue Mitwirkung der Lehrer gegeben ist. (Bravo! im Centrum.)

Meine Herren, die Lehrerbildung selbst kann, wenn man die ge= schichtliche Entwickelung derselben verfolgt und wenn man damit das thatsächliche Bedürfniß des heutigen Tages vergleicht, nach meiner Auffassung in gar keiner anderen Form erfolgen, als in der Seminar⸗ bildung. Ich habe persönlich mit dem allergrößten Interesse eine erhebliche Zahl umgestaltender Vorschläge nach dieser Richtung

hin gelesen, ich verkenne auch keinen Augenblick, daß in diesen Vorschlägen nach verschiedenen Richtungen hin vorzüglich ver⸗ werthbares und brauchbares Material enthalten ist; aber so sehr ich

Angelegenheiten Graf von

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mich bemüht habe, auf Grund dieser Vorschläge eine voll acceptable Basis zu gewinnen, so sehr bin ich immer an der Macht der gegebenen Verhältnisse gescheitert. Ich habe mich deswegen darauf beschränkt, die Seminarbildung als die Grundlage unserer Lehrerbildung zu nehmen, will aber durchaus damit nicht gesagt haben, daß in diesem Kreis und neben ihm nicht auch andere Formen ausgestaltend und fortschreitend zur Entwickelung kommen können.

Meine Herren, eine weitere Forderung der verfassungsmäßigen Bestimmungen der Berücksichtigung der Confession ist, wie ich bereits anführte, die Einräumung einer Mitwirkung der Religionsgemein⸗ schaften bei der Einrichtung des Religionsunterrichts und auch bei der Ertheilung desselben. Auch die Leitung ist verfassungsmäßig ihnen bereits garantirt. Ueberall sind die Normen gefunden, die nach meiner Auffassung das Staatshoheitsrecht nicht in Frage stellen.

Ich bemerke, daß die sämmtlichen Bestimmungen, die in dieser Beziehung in dem Entwurf sind, fast wörtlich oder wenigstens in ganz überwiegender Mehrzahl dem vorjährigen Entwurf entnommen sind und sich kaum von diesem unterscheiden. Ich glaube, das beweist, wie zwänglich eine derartige Berücksichtigung ist.

Meine Herren, weiter. Eine Schule, die confessionell sein soll, muß als solche auch in sich gegliedert sein und sie muß, wie ich meine, ein eigenes Organ haben, um sich zu äußern und ihre In⸗ teressen zur Geltung zu bringen. Daher die Bestimmung, daß, Aus⸗ nahmefälle abgesehen, der Lehrer der Confession der Schule angehören muß, das heißt der Kinder, welche in die Schule hineingehen und denen er Lehrer und Erzieher sein soll, eine Bestimmung, meine Herren, welche nicht etwa etwas Neues konstruiren will, sondern eine längst bestehende und, wie ich glaube, der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung tief an's Herz gewachsene Einrichtung conservirt. Das ist der Schulvorstand. (Sehr richtig)

Dieser Schulvorstand wird ja selbstverständlich komponirt werden müssen einmal aus dem Lehrer ich wünsche und halte es für eine durchaus berechtigte Forderung des Lehrerstandes, daß er künftig nicht immer bloß in die Stellung des Regirten, sondern daß er bei diesen Fragen in die Stellung des Mitwirkenden tritt. Ich glaube, es ist ein großer Fehler unserer bisherigen Organisation im Schulwesen gewesen, daß man den Lehrerstand in dieser Beziehung nicht genügend mitbetheiligt und auch nicht genügend äußerlich gewürdigt und ge⸗ achtet hat dann zweitens dem Vertreter der Confessionsgemeinde das ist der Geistliche endlich einer Mehrzahl von Vertretern der jenigen Hausväter, welche zu der Schule gewiesen sind und einem Vertreter des Schulaufsichtsinteresses, falls das nicht eine dieser Persönlichkeiten bereits ist, und dem Vorsteher der bürgerlichen Gemeinde, um den Zusammenhang mit dieser unter allen Umständen aufrecht zu erhalten. Daß die beiden letzteren Personen nicht der Confession der Schule anzugehören brauchen, ergiebt sich von selbst.

Ich möchte glauben, diese Ordnung der Dinge, die, wie ich eben hervorgehoben habe, in weiten Distrieten unseres preußischen Vater⸗ landes seit Alters her besteht, sich bewährt hat und dort liebgewonnen ist, ohne jede Schwierigkeit wird arbeiten können, auch wenn man das Communalprincip bezüglich der Unterhaltung der Schule zur vollen Durchführung bringt.

Meine Herren, noch eine Zwischenbemerkung bezüglich der Con— fessionsfrage, die sich eigentlich an ein Publikum außerhalb dieses Hauses richtet sie soll nur ganz kurz sein. Es werden die aller— schwersten Bedenken in dieser Beziehung gegen den Entwurf erhoben, und es wird in Ausdrücken über ihn gesprochen, als ob wir, ich glaube vier oder fünf Jahrhunderte sofort in der Cultur zurückträten.

Zuruf links.)

Meine Herren, demgegenüber möchte ich doch Eins konstatiren: in dem ganzen Entwurf steht auch nicht eine einzige Bestimmung, die nicht jetzt schon, und zwar von meinem Herrn Vorgänger und meinen Herren Vorvorgängern ganz ebenso geübt worden ist, wie sie hier in den Entwurf aufgenommen worden ist. Meine Herren, der Entwurf codifieirt bestehende Verwaltungspraxis. (Sehr richtig)

Nun, meine Herren, komme ich auf die Frage der Unterhaltungs⸗ pflicht. Es ist durch den Art. 25 der Verfassung das Communal— prinzip zwänglich konstruirt. Ich meine, wenn das der Fall ist, so organisirt man richtig die Schule in dieser Beziehung künftig einfach in den Gemeindehaushalt und in das Verfassungsrecht der städtischen wie der ländlichen Gemeinden ein.

In folgerichtiger Ausbildung dieses Gedankens beschränkt der Entwurf die regiminale Behörde in einer großen Zahl von Fällen, die zu den äußeren Schulangelegenheiten gehören, in ihren bisherigen Befugnissen. Ja, er geht sogar so weit, in der Bezirks instanz die jetzt in der Hauptsache für diese Zwecke bestehende Instanz überhaupt zu eliminiren; er überträgt einen großen Theil dieser Befugnisse auf an— dere Instanzen, in der Hauptsache auf Selbstverwaltungsinstanzen. Er stärkt den Einfluß der Gemeinde, des Kreises, und er stellt das Schul⸗ wesen unter die Rechtscontrole der gesetz lich geordneten Selbstverwal⸗ tungsorgane.

Endlich, um etwas zu vermeiden, was nach meiner Auffassung zu den größten Fehlern jeder vernünftigen Verwaltung gehört das ist die Duplicität der behördlichen Organe. Um sdieselbe zu vermeiden, construirt der Gesetzentwurf in der Kreisinstanz, in der Kreis⸗Schul⸗ behörde, ein Organ, welches Schulaufsicht und reine Verwaltungs⸗ zwecke in sich vereinigt und dafür Garantie leistet, daß nicht der Tech—⸗ niker die Herrschaft über den Verwaltungsbeamten und nicht die enge, vielfach ja auch von nicht ganz zu billigenden Rücksichten be⸗ einflußte Einwirkung des örtlichen Elements das Uebergewicht be⸗ kommt. Beide sollen sich ergänzen, es sollen beide zum Heil der Schule wirken. Ich halte das für durchaus möglich und bin der festen Ueberzeugung, daß diese weitgehende und eonsequent durchgeführte Decentralisation, welche sich eng an die Ausbildung des Verfassungs— rechtes in den letzten Jahrzehnten anschließt, in der Bevölkerung mit Freuden begrüßt werden wird; und ich hoffe bestimmt, daß dadurch die Schule, eine der wesentlichsten und wichtigsten Lebensäußerungen unseres Culturstaates, ebenso Unterstützung und Förderung finden wird, wie wir das auf anderen Gebieten gesehen haben, wo die ört⸗ lichen und communalen und Laienorgane sich an derartigen Institu⸗ tionen jetzt schon betheiligen.

Meine Herren, die öffentlichen Lehrer haben die Pflichten und Rechte der Staatsdiener; der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden die Lehrer an den öffentlichen Volks⸗ schulen an. Diese Bestimmung giebt dem Staat bezüglich der Anstellung ein unveräußerliches Recht, sie bietet dem Lehrerstande eine außerordent⸗

lich werthvolle Sicherung seiner Interessen und sie gewährt außerdem den

Gemeinden eine wirksame Mitbetheiligung in der Auswahl der Lehrer. 3u den S116 und folgenden des Gesetzes, welche diesen Gedanken auszuführen suchen, darf ich darauf hinweisen, daß in dem Umstande, daß die Ge meinde ein Vorschlagsrecht hat und die gemachten Vorschläge von den die Anstellung legalisirenden staatlichen Instanzen nur unter Angabe der Gründe beanstandet werden dürfen, sehr weitgehende Cautelen gegeben sind, um dieses Vorschlagsrecht der Gemeinde zu einem wirklich werthvollen und Nutzen bringenden Factor zu machen.

Meine Herren! Was das Diensteinkommen der Lehrpersonen be⸗ trifft, so unterscheidet der Gesetzentwurf zwischen Grundgehalt und Alters. zulage. Das Grundgehalt muß naturgemäß nach den localen und amt⸗ lichen Verhältnissen der einzelnen Lehrerstelle, vielleicht auch nach ganzen Provinzen, verschieden gestaltet sein. Wenn in dem Gesetzentwurf aber bezüglich derjenigen Categorie von Lehrern, welche die größte Zahl im preußischen Staat ausmachen, der alleinstehenden und Ersten Lehrer, ein Minimalgehalt ausgesetzt ist, so soll dies bedeuten, daß über diese unterste Grenze nicht, wie das bisher leider zum Schaden nicht bloß der Schule, sondern auch vieler anderen Dinge geschehen ist, ein ununterbrochenes Streiten und Handeln stattfinden darf. Wie nöthig eine derartige Bestimmung ist, werden Sie, meine Herren, wie ich hoffe, aus einer Denkschrift ersehen, die ich augenblicklich in meinem Ministerium ausarbeiten lasse, und welche die Ergebnisse der auf meine Veranlassung in diesem Jahre über die Lehrerbesoldungen gepflogenen Verhand⸗ lungen in allen Provinzen zu Ihrer vollen, offenen Kenntnißnahme bringen wird.

Meine Herren, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzentwurf ferner für diese Ersten und alleinstehenden Lehrer den Gemeinden einen Zuschuß von 600 „6, also 100 S0 mehr als dies bisher der Fall ist, bewilligt, und wenn man ferner bedenkt, daß die Unterhaltungspflicht der Schule durch das Gesetz auf sehr viel breitere Schultern als bisher gelegt wird, und endlich in Erwägung nimmt, daß die Alterszulagen völlig vom Staat getragen werden sollen, so werden auch diejenigen Bedenken, welche etwa aus der Leistungsunfähigkeit der Gemeinden geltend gemacht werden könnten, wie ich hoffe, schwinden.

Was die Pensionirung der Lehrer betrifft, so ist diese angepaßt den allgemeinen für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften. Um also den Gemeinden die Lasten zu erleichtern, sollen ihnen bis zum jährlichen Höchstbetrage von 1000 (, Pensionszuschüsse aus Staats. mitteln gewährt werden. Aber auch hier ist beabsichtigt, um die überschießenden Beträge den Gemeinden weniger fühlbar zu machen, Pensionskassen nach Regierungsbezirken zu bilden. Ich glaube, meine Herren, Sie werden anerkennen, daß auch hier die Sorge für die Sicherung der Zukunft unserer Lehrer sich durchaus vereinbar er= wiesen hat mit der Rücksichtnahme auf das Finanzinteresse der ein— zelnen Gemeinden.

Ich komme endlich, meine Herren, zu der Frage des Privatunter⸗ richts. Die Ueberweisung aller Kinder in die öffentliche Volksschule ist, wie ich kaum hervorzuheben brauche, kein verfassungsmäßiges Recht. Ebenso giebt die Verfassung weitgehende und eingehende Bestimmungen darüber, wo und unter welchen Verhältnissen Privatunterricht ertheilt werden darf. Es kann außerdem keinem Zweifel unterliegen, daß eine etwa gewollte gesetzliche Ausschließung des Pribatunterrichts nach Lage unserer soeialen Verhältnisse, unserer Gewohnheiten und unserer Auffassungen eine absolute Unmöglichkeit wäre. Die

Frage bezüglich des Privatunterrichts stellt sich also nicht so, ob Privatuntericht überhaupt ertheilt werden soll oder nicht, son⸗ dern einfach so: soll bezüglich der Concessionirung und Genehmigung desselben wie bisher das subjective Ermessen der Unterrichts verwaltung und die Entscheidung der behördlichen Organe allein maßgebend sein, oder soll auch hier versucht werden, diese Materie auf allgemeine, ge⸗ setzliche, rechtliche Controlen zu stellen? (Sehr gut!) .

Ich habe mich für das letztere entschieden; ich sehe darin keine Gefahr, und jedenfalls muß die Gefahr, wenn sie besteht, mit in Kauf genommen werden; denn das ist verfassungsmäßiges Recht, und dies auszuführen sind wir verpflichtet. (Bravoh

Meine Herren, ich habe mir aber auch gesagt, daß man dieses

subjectibe Ermessen nicht umsetzen darf in die Willkür des Einzelnen bei dieser Frage, und deswegen finden Sie im Entwurf die Bestim⸗ mung, daß die künftig etwa zu errichtenden Privatschulen genau auf derselben Grundlage organisirt sein müssen wie die öffentlichen Schulen, daß ihre Lehrer dieselbe Befähigung nachweisen müssen wie die Lehrer der letzteren, daß sie nach dem Lehrplan, welcher von der Behörde genehmigt ist, zu arbeiten haben und der Aufsicht der Be⸗ hörde unterstehen, und daß endlich die Benutzung der Privatschulen und des Privatunterrichts von der Beitragspflicht zu den öffentlichen Schulen nicht befreit.

Meine Herren, ich habe mir gestattet, Ihnen in kurzem, ohne die Absicht erschöpfender Behandlung, und auch ohne ermüdendes Ein⸗ gehen auf Details, einen Ueberblick über die Grundzüge des neuen Gesetzes zu geben. Sie werden finden, daß das historisch gewordene Recht und der bestehende Zustand überall mit Achtung und mit schonender Hand behandelt sind. Aber ich hoffe, daß Sie mir auch die Anerkennung nicht versagen werden, daß der Entwurf auf streng ver⸗ fassungsmäßigen Grundlagen beruht.

Ich bitte um eine wohlwollende Prüfung desselben, und ich hoffe, daß wir uns dann verständigen werden über die endliche gesetz⸗ liche Regelung einer Materie, die ihrer auf das allerdringendste bedarf (Bravo)

Schluß / Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, . 6 der Tagesordnung stehen: die Verlesung der Inter⸗ pellation des Abg. von Eynern über die i der Bestimmungen, welche der im Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 vorgeschriebenen Geheimhaltung der Steuer⸗ erklärung entgegenstehen, und die erste Berathung des Staats⸗ haushalts⸗-Etats für das Jahr vom J. April 1593293.