1892 / 13 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

stehen, den ihre Unterhaltung erfordert. Es ist daher unabweiebar, über die Zahl der Kinder, welche einem Lehrer überwiesen werden dürfen, über das Maß der Schulwege, welches man einem Kinde auf⸗ legen kann, über die Anforderungen, welche an die Ausstattung der Schulräume zu stellen sind, bindende Vorschriften zu geben, wäͤßrend 8 ein berechtigter Anspruch der ö ist, daß der alte, Gedanke der religiös sittlichen und vaterländischen Erziehung der Kinder mit allen seinen Folgerungen im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werde.

. ie bereits im Ei g. erwähnt, sollen die 8g 1 bis 26 die Ziele angeben, welchen die later icht dera ung zuzustreben hat; es soll damit ausgesprochen werden. 9 nicht daran gedacht werden kann, . öffentlichen Volksschulen des preußischen Staats sofort nach den hier gegebenen Normen umzugestalten und also un verzüglich fo viel neue Lehrerstellen zu gründen, daß keine Klasse mehr als 80 Kinder zählt, und so viel Schulhäuser zu bauen, daß kein Kind mehr als einen Schulweg von über 21 Km zurückzulegen hat. Es würde, wenn die Unterrichtsberwaltung derartiges ausführen wollte, nicht bloß die r n f n, der unterhaltungspflichtigen Verbände überspannt und die Bevölkerung beunruhigt, sondern es würde das Leben der Schule selbst gestört und dadurch geschädigt werden. ;

Die §§ 3 und 4, die hier besonders in Betracht kommen, sind vielmehr wesentlich dazu bestimmt, die Normen zu geben, an welche die Unterrichteperwaltung sich bei Neugründungen und Umbildungen von Schulkörpern zu binden hat. Sie haben zugleich den Zweck, die unterha te dige, Gemeinden vor zu weit gehenden ,,, auf dem Gebiete der äußeren Ordnung der Schule zu schützen, wollen aber die Gemeinden nicht hindern, freiwillig eine , . ende Für⸗ sorge, wie sie schon jetzt vielfach sich findet, eintreten zu lassen.

Speciell zu den s5 2 bis 26 wird bemerkt:

Bei den 8s 21 bis 265, welche die äußere Ordnung der Schule angehen, ist das Bestreben maßgebend gewesen, einerseits die Erfüllung der Aufgaben, welche die Schule auch in Beziehung auf die körper⸗ liche Ausbildung und Kräftigung sowie in Bezug auf die Pflege der Gesundheit ihrer Zöglinge zu loͤsen hat, zu ermöglichen, andererseit die Anforderungen an die Unterhaltungspflichtigen auf ein 5 niedriges Maß herabzusetzen. In diesen Grenzen und in diesem Sinne wird daher auch die Schuͤlaufsichtsbehörde sich bei dem Erlaß der nach z 21 zu treffenden allgemeinen Anordnungen über die Schulbauten ind über die Ausstattung der Volksschulen zu halten haben. Wenn dort noch besonders der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gedacht ist, so soll damit einer 6 onenhaften Behandlung der An⸗ gelegenheit entgegengewirkt werden, welche ebensowenig den . des Schulwesens als den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen würde. Wird nur für gesunde Schulräume gesorgt, so laben 63 im

übrigen die baulichen Anforderungen der mehr oder minder einfachen Art anzupassen, in welcher die Bevölkerung, für welche die Schule be⸗ irn ihren Wohnungsbedürfnissen n Auch die äußere Ge taltung des Schulwesens muß sich den thatsaͤchlichen culturellen Ver— ö des betreffenden Bezirks anpassen. Es darf ferner al selbstverständlich , , werden, daß die Schulaufsichtsbehörde bei, den in einzelnen Falle zu stellenden An= forderungen auf, die Leistungsfähigkeit der Betheiligten gebührend , zu nehmen und bei Undermögen der Gemeinden aus den hierzu bestimmten staatlichen Mitteln helfend einzutreten oder von der Anforderung Abstand zu nehmen hat. Zwar entzieht sich die Ent⸗ cheidung nach der einen oder anderen Richtung wie bisher der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, indessen steht eine Ueberspannung der Anforderungen um so ö,. zu besorgen, als anderweit staatliche Mittel zu umfassender Unterstützung der Gemeinden flüssig gemacht werden ien Um nach beiden Richtungen größere Gewähr . eine ausreichende Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bieten, wird vorge⸗ schlagen, den ersten Angriff und die erste dente ien im Einzelfalle 6. verstärkten Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde (§§ 61, 66) zu über⸗ ragen.

Der zweite Abschnitt, Träger der Rechtsver⸗ hältnisse der öffentlichen alte fc. wird durch fol⸗ gende allgemeinen Bemerkungen begründet:

Die 85 27 ff. gehen über zu den ,,, der Volks⸗ schule und bestimmen die Träger derselben gemäß Art. 25 und 24 der Verfassung, welche vorschreiben, daß die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und. Erweiterung der öffentlichen Volkeschulen in erster Linig von den Gemeinden außzubringen sind, und welche demgemäß die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen den Ge—= meinden zuweisen. ; )

Zum Besuche der Volksschule ist jedes Kind verpflichtet, welches nicht anderweit genügenden Unterricht empfängt. Es müssen daher so viele Volksschulen eingerichtet werden als zur Aufnahme der schul= pflichtigen Kinder nothwendig sind. Dies erfordert eine feste Zu⸗ veisung der Einwohner zu den Schulen und eine Bestimmung über die zur Errichtung und Unterhaltung der Schulen Venpflichteten. Der Kreis beider fällt in der Regel zusammen; denn s liegt in der Natur der Sache, daß nur diejenigen berechtigt sind, ihre Kinder in j . zu schicken, welche zur . derselben ver⸗ pflichtet werden. . .

Schulbezirk und Schullast bilden somit die Gegenstände der ge— sexlic g Regelung dieses Abschnitts.

ie Abgrenzung der Schulbezirke ist durch 8 18 der Regierungs⸗ instruction vom 23. Olteber 1817 der Beschlußfassung der Regierungen übertragen, welche dabei auf die Wünsche der Orkschaften und die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse, zu rücksichtigen haben.

Bezüglich der Schullast enthält die bisherige Gesetzgebung sehr verschiedene Vorschriften. .

Zum Theil liegt die Schullast den bürgerlichen Gemeinden ob wie in den meisten Städten auf dem Lande den Landgemeinden und Gutsbezirken, zum bei weitem größten Theile besonderen Soecietäten der zur Schule gewiesenen Einwohner, neben denen die Gutsherren, Grundherren, Patrone, Rittergutsbesizer in der allerverschiedensten Weise oncurriren. Bei vereinigten Schul und Kirchenämtern, zu denen eine sehr große Anzahl von Stellen auf dem Lande und in kleinen Städten gehört, ferner bei den auf kirchlichem Boden er⸗ wachsenen alten Kirch⸗ und Pfarrschulen treten ihnen die kirchlichen Interessenten (Kirchenpatrone, Kirchengemeinden) je nach den ver— schiedenen Normen des Kirchen- und Staatzrechts hinzu.

Im Besonderen ist der Rechtszustand in den einzelnen Provinzen der Monarchie folgender;

I) Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Land- rechts, also im Allgemeinen für die Provinzen Brandenhurg, Pom⸗

mern, Posen, 6 Sachsen, für i et Westfalen und für die Kreise Rees, Essen, Duisburg, Mülheim, Ruhrort, bestimmen die ss 29 ff. Theil II Tit. 12 Folgendes;

8 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vor⸗ handen sind, liegt die Unterhaltung der ee ger den sämmtlichen Haus⸗ vätern jedes Ortes ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Glaubengbekenntnisses ob.

§ 30. Sind doch für die Einwohner n. iedenen Glaubens ,, m. an Einem Ort mehrere gemeine ulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.

831. Die, Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien, . unter die Hausbäter nach Verhältniß ihrer Besitzungen und Na . billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben werden.

Sz 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind dann die Kinder der Gontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei.

3. Gutsherrschaften auf dem Lande . verpflichtet ihre

Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrags ganz

oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen. ö

Sz 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul⸗ meisterwohnungen muß als gemeine Last von allen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied getragen werden,

§ 36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem

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Lande die auf dem Gute oder Kämmerei. Cigenthum, wo die Schule h . gewachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit solche inreichend borhanden und zum Bau nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen.

§z 37. Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnung ist, muß in der Regel die Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie bei Pfarrbauten vorgeschrieben ist, besorgt werden.

Die Unterhaltung liegt hiernach den Societäten und Gutsherren ob, Als Mitglied der Societät gilt jede im Schulbezirk wohnhafte, rechtlich und wirthschaftlich selbstaͤndige Person, die ein eigenes Ein kommen hat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der Großjährigkeit, hom Geschlecht, von dem Eingehen der Ehe, von dem Besitz schulpflichtiger Kinder, von der Führung eines eigenen Haus= haltes, von der Stellung in fremden Diensten. Als Mitglieder sind auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen heranzuziehen die 6 und die servisberechtigten Militärpersonen des actiben Dienst⸗

andes.

Nicht verpflichtet sind dagegen die Forensen, sofern nicht vor Ein⸗ führung des Allgemeinen Landrechts ein besonderes dahin zielendes Herkemmen sich gebildet hat, ferner die juristischen Personen, Actien . gesellschaften, der Fiscus u. s. w. . ;

Die Gutsherrschaft auf dem Schulgebiet ist durch die Aufhebung der Patrimenialgerichtsbarkeit und der Polizeigewalt nicht befeitigt. sie ,. . nur 3. die Schule desjenigen Bezirks, über welchen die obrigkeitliche Gewalt bestand. Sie steht dem Besitzer des Gutes, bei . dem Besitzer des Stamm⸗ oder Restgutes zu, kann bei der Auftheilung des letzteren auch mit dem bloßen Besitz der Ab⸗ lösungeskapitalien für die gutsherrlichen Rechte verbunden sein. Der Gun er, ᷓ. der Schulgemeinde gegenüber, er ist daher nicht Mit glied der Societät, nicht schulsteuerpflichtig, auch im allgemeinen nicht rücksichtlich der von ihm erworbenen bäuerlichen Grundstücke. Diese bevorzugte Stellung hat aber nur der Gutsherr des Schulorts, nicht jeder sonstige Rittergutsbesitzer, wie solche sehr zahlreich insbesondere in der Probinz Posen vorhanden sind. Es kann aber ein Gutsherr als Gutsherr seiner Schule und zugleich als Hausvater eines ich über sein Gut erstreckenden anderen confessionellen Schulverbandes herangezogen werden.

Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nach dem Gesetz einmal in der Zahlung der von den Gutseinsassen nicht beizutreibenden Bei⸗ träge zur Lehrerbesoldung. Diese Verbindlichkeit wirkte zumal in Schulen, die sich nur auf den Gutsbezirk erstrecken, hart und h mäßig. Die Staatsregierung hat daher im Jahre 1886 besch ihn. von der ,,,, der Gutsherren zu diesen Subsidien abzusehen und die betreffenden Schulbeiträge auf Staatsfonds zu übernehmen. Eine weitere Verbindlichkeit beste t in der Hergabe des auf dem Gute gewachsenen Baumaterials. In Folge der Abnahme der Privat- waldungen und in . der veränderten Anforderungen an die Schul⸗ bauten hat diese Verpflichtung an Bedeutung verloren, wirkt aber, soweit sie noch praktisch zur Anwendung kommt, um so ungleich—

mäßiger. ö Verbindlichkeit der ,. Interessenten zum Bau der Schul, und Küsterhäuser ist durch das Gesetz vom 21. Juli 1846 (Gesetz-Samml. S. 3h92) erheblich eingeschränkt und insbesondere auf⸗ ehoben, wo es sih nur um Erweiterungen im Schulinteresse handelt. Im einzelnen ist hier über den Umfang der Ver n flichtung über die fortdauernde n früherer Obserbanzen, Judicate, Rechtstitel, über den Geltungsbereich des Gesetzes (Mark, Ober -Lausitz, Schlesien, Sachsen) viel Streit.

ür die genannten Provinzen bestehen nun im übrigen noch e ee, Besonderheiten. ö

In Neuporpommern bestehen zwar ähnliche Schulsocietäten wie nach dem Allgemeinen Landrecht; das Regulatid vom 25. August 1831 (p. Kamptz, Annalen XV, 564) hat aber über die Dotation der Schulstellen, über die Aufbringung der Besoldung, über die Bau⸗ kosten, über das Patronat noch . Vorschriften getroffen. Der Bau und die Unterhaltung des Schulhauses sind nach dem Werthe des Grundbesitzeß zu tragen; das Patronat steht dem Gutsherrn zu, und falls einer der Gutsherren die übrigen beim Bau überträgt, diesem allein. 5 die vor 1851 bestehenden alten Küsterschulen mangelt es zum theil an gesetzlichen Vorschriften, zum theil sind sie im Anschluß an das Regulativ von 1831 geordnet. .

In der Probinz Posen können nur Rittergutsbesitzer Guts— herren sein. ;

In der . Schlesien war für die ganz oder größtentheils katholischen Ortschaften, sowie für Orte J Confession bereits

durch die Schulreglements vom 3. Nobember 1765 und 18. Mai 1801 Bestimmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Schulen den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es tragen zu dem Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft ein Drittel und die Stellenbesitzer oder die Gemeinde zwei Drittel bei; das Deputat an Getreide tragen die wirklichen Ackerbesitzer nach der katastrirten Größe der ö Die Einlieger haben das Brennholz zu zer— kleinern, eine Verpflichtung, die durch die Cabinetsordre vom 30. De⸗ ember 1834 in eine Geldabgabe umgewandelt ist. Den Dominien . die Gutsbezirke des neueren Rechts gleich; fur die bloß auf den Gutsbezirk beschränkten Schulen zahlt der Gutsherr die ganze Be— soldung; im Gutsbezirk giebt es keine Stellenbesitzer. Besondere und sehr verwickelte Vorschriften bestehen über die Rechtsverhältnisse in Dörfern gemischter Religion, je nachdem damals 50 Besitzer oder weniger, und je 6 eine katholische und evangelische Schule oder nur eine bon beiden vorhanden waren. Die nach diesen Bestimmungen nicht berücksich⸗ tigte Minorität erscheint da besonders bedrückt, wo sie zu den Communal⸗ lasten für die Schule der Mehrheit und gleichzeitig allein für diellnterhaltung der von 1 gegründeten Societätsschule beitragen muß. Auch trägt die Mehrheit nicht zu den Kosten des besonderen confefftonellen Re⸗ ligionsunterrichts bei. Für die evangelischen Schulen traten im Uebrigen die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Kraft. Die Bestimmungen desselben über die Baulast, insbesondere der . 5 A. L.-R. II. 12, wurden Jahrzehnte hindurch guch bei den katholischen Schulen angewendet, da die katholischen Schulreglements eine nähere Bestimmung hierüber nicht enthielten. Nach der neueren Praxis der Verwaltungsgerichte sind indeß für die katholischen Schulen die Herrschaften und Gemeinden gleichmäßig, un den Bau⸗ lasten heranzuziehen, und steht im Mangel gütlicher Verträge oder rechtsbeständiger Gewohnheiten der Regierung die , nn. dar⸗ über zu, was jeder Contribuent zu gewähren hat (Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts Bd. iz S. 279), eine diseretionäre Ge= walt, welche für die Schulaufsichtsbehörde nicht minder unbequem ist, als für die Betheiligten. Für die Baulast bei evangelischen Schulen it überall, auch in Dörfern gemischter Religion, der 5 56 A. . R. IH. 12. as aber die Lehrerbesoldung bei den ,. Schulen betrifft, so machte sich, soweit nicht durch die erwähnten katholischen Schul reglements auch hierüber Bestimmung getroffen ist, schon früh das Bestreben geltend sie analo den Vorschriften desselben zu gestalten. Insbesondere wurde dies durch die Cabinetsordre vom 5. Dejember 1816 wie schon früher öfters bei den säcularisirten Gütern, fo damals für die alten Domänen angeordnet. Nach mehrfachen Verhandlungen mit den Provinzialständen bestimmte sodann der Landtagtabschied vom 22. Februar 1829, daß die Lieferung des Brenndeputats und die Ge— währung der baaren Besoldung bei den evangelischen Landschulen überall ebenso mit der Maßgabe erfolgen solle, daß die Herrschaften dabei nur mit einem Viertel concurrirten. Fast ein halbes Jahr⸗ hundert ist nach dieser Norm verfahren, bis das Ober⸗Verwaltungs⸗ Hicht in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 18565 (Entscheidungen Bd. 1 S. 21). den Landtagsabschied, die verpflichtende Kraft absprach und dadurch die bestehenden Dotationsverhaͤltnisse der evangelischen Schullehrer Schlesiens in das Unsichere gestellt wurden. Theils sind die Schulen thatsächlich noch nach den Vorschriften des Landtage⸗ abschieds regulirt, theils geschieht das auf Grund von Verträgen (sofern sie einen Inhalt der Orteberfassung bilben), oder auf Grund localer Observanzen, theils haben sich die Gutsherren von ihren früheren Ver⸗ pflichtungen auf Grund der berwaltungsgerichtlichen Entscheidung frei

gemacht. In Schlesien kommt schließlich für die alten Pfarrschulen noch das Reglement de gravaminibus vom 8. August 15756 5 II in

Betracht, welches, obgleich auch dies nicht unbestritten i t, die

den Patronis et, . auflegt. in e st. die Daulas immt man dazu, daß ein großer Thei der schlesischen

aus früheren Jahrhunderten her noch anderweit dotirt eh Ia Schulen

dings die bürgerlichen Gemeinden vielfach die Schullaften .

auf ihren Etat übernommen haben, so erhält man sech bis sieben

verschiedene Arten der Schulunterhaltung in dieser Provinz.

In, der Provinz Sachsen ist für die ehemals Königlich sãch. . Landestheile die Verordnung vom 1I. November 18411 ( GHefet⸗ amml. S. 698) erlassen, welche die Rittergutsbesitzer nicht nur bei allen kirchlichen Leistungen, sondern nach der Praxis des Ober Verwal tungsgerichts (Entscheidungen Bd. 18 S. 189 sy auch bel den Leistungen für die Volkẽschulen nach dem Maße ihres Grundbesihhe⸗ heranzieht. Nach 8 18 tragen auch die Forensen zu den auf den

Grundbesitz zu bertheilenden Leistungen bei. Die Verordnun gilt übrigens nicht für diejenigen Patronate, die nicht mit Grundbe in.

esessen sind; für diese gelten daher beim Bau von Schul, ; lr allen die nech flhen Vorschriften bezw. das . ö

21. Juli 1846. In den Stolberg'schen Grafschaften tragen in der Regel die bürgerlichen Gemeinden die Schullasten. 4

Für die landrechtlichen Theils der Probinz Hanngver ist schließ= lich noch zu bemerken, daß die Befreiung des Gutsherrn von Hau?! väterbeiträgen als eine besondere ‚Eremtion' durch daz Gesetz vom 26. Mai 1545 rüchsichtlich aller nach dessen Erlaß entstehenden Er. höhungen der Schullasten beseitigt ist (Entscheidungen des Ober. Verwaltungsgerichts Bd. 18 S. 265). .

Eine eigenthümliche Einrichtung besteht in der Provinz West« ö für den Regierungohezirk Münster, in welchem nach 235 5. er domcapitularischen Schulordnung vom 2. September 18351 all. Gemeinden durch einen jährlichen Zuschlag zur Klaͤssen, und Grund. steuer gemeinsam einen Fonds aufbringen, aus dem den älteren Lehrern Zulagen i werden. ! ;

. egierungsbezirk Münster hahen übrigens vielfach auf Grund der früheren Gesetze die politischen Gemeinden die Unterhaltung der Schulen beibehalten. In der ganzen Provinz Westfalen haben etwa zwei Drittel der bürgerlichen Gemeinden die Schullasten auf den Communaletat übernommen; es bestehen Societätsschulen noch in 11 Städten, zum Theil gerade in den größeren, während unter 179 rößeren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur A noch l zten Schulen im landtechtlichen Geh

u den bisher gedachten Schulen im landrechtlichen Gebiet (aus- , Ostfrieslands) treten noch die öffentlichen jüdischen 5 . em Gesetz vom 23. Juli 1847 (Gesetz Samml. S. 275). Diesen Gesetz, welches für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie er, lassen ist, also außer den genannten landrechtlichen Gebieten noch die

rovinzen Ost⸗ und Westpreußen und die Rheinprovinz umfaßt, be— timmt in den 64 bis 7, daß, wo an einem Orte eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueber bürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, und wenn . im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande angeordnet werden kann, der Ieh der öffentlichen jüdischen Schule aber auf die e gen Kinder beschränkt bleibt. Wo die Unten, haltung, der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde itt, . Juden in diesem Falle eine Beihilfe aus Communalmitteln zu fordern. ;

2) Neben dem landrechtlichen Gebiet hat sich im Qsten der Monarchie das Schulwesen in eigenartiger Weise in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen entwickelt. Dort war schon i die prin eipia regulatipga vom 1. August 1736 und durch die Ordreg vom 28. Oktober 1741 und 2. Januar 1743 eine Grundlage geschaffen, nach der die Schulen im wesentlichen von dem Domänenfiskugz, dem Adel und den Gemeinden unterhalten wurden. Diese Rechtslage wurde durch die Verordnung vom 30. November 1819 CGesetzSamml. 1841 S. 11) ausdrücklich anerkannt und hat demnächst in der Schul. ordnung vom 11. Dezember 1815 (Gesetz-Samml. 1846 S. I) ihren Abschluß gefunden. ) ;

Nach 3 39 derselben haben, in Ermangelung anderweiter Deckungsmittel aus Stiftungen oder durch Verpflichtungen Dritter, die Ortsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen Srtschaften die Mittel zur Unterhaltung, der Schule in derselben Weise wie die übrigen Communalbedürfnisse aufzubringen. War hiernach das Com— munalprincsp unbedingt anerkannt, so haben sich in confessionell ge—= mischten Bezirken gleichwohl eine Anzahl, von confessionellen Sochetätsschulen gebildet bezw. erhalten, deren Unterhaltung bei allen neuen Anforderungen der Unterrichtsperwaltung große J bereitet. Gehören mehrere bürgerliche Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nach der, Zahl der Haushaltungen bestimmt (G 40 der Schulordnung). Bei der oft plößlichen und großen Veraͤnderung der agrarischen Verhältnisse im 66 Menschenalter hat diese Vorschrift zu Unzuträglichkeiten ge⸗ 1 rt, weil die volkreichsten Orte nicht immer auch die leistunge—« ähigsten sind. j .

Von seinen innerhalb, der Gemeinde erworbenen bäuerlichen Grundstücken muß auch der Gutsherr beitragen G 42). Im übrigen hat er seine besonderen Verpflichtungen, die wesentlich in der unent. geltlichen Hergabe des Bauholzes bestehen. Indeß muß er dasselbe gewähren, gleichviel, ob es auf dem Gute vorhanden ist, ja sogar beim gn n. den Taxpreis des ersparten Holzes (5 445. Beson, dere Verpflichtungen liegen dem Fiscus in den Domaänendörfern ob (8 45) ( geh eng einer Geldprämle beim Massivbau, Gewährung det Schulbauholzes, des Bauplatzes, des Kulmischen Schulmorgens), int. besondere auch, die Hergabe bon freiem Brennmgterial, eine Ver. bindlichkeit, die bei der J. Forstwirthschaft sowohl den Fitch in der angemessenen Verwerthung des Holzes hindert, als den Ge⸗ meinden wegen der oft nicht ö. hdermeidenden weiten AUnweisung der Materials läͤstig wird. Aehnliche Pflichten haben nach dem Herkommen . andere Gutsherren (5 46). Ueber den Begriff der Domänen. dörfer und über die Existen; des Herkommens herrscht viel . Für das Schulbedürfniß der Anwohner auf gutsherrlichem Vorwer 3 lande ist durch eine eigene Schule oder durch Anschluß an eine . ö. barte zu sorgen (5 35). Der Gutsherr hat die hierzu erforderlĩ . Kosten, sowelt die Anwohner zu deren Aufbringung nicht im stande sind, ebenso wie die Kosten der Armenpflege zu bestreiten (8 56). Die Regierung bestimmt, nach vorgängiger Ermittelung des ahr u , zustandes der Anwohner, wie viel ein jeder derselben beizusteuern hat ; den Ausfall überträgt der Grundherr (5 60), , , die für die Regierung nicht minder unbequem ist, als für die Bet! . Dieselben Pflichten hat der Grundherr, auf dessen Grund und ö. . eine neue Colonie errichtet ist (58 63 ff.). Béondere Schwierig . entstehen für die Unterhaltung, wo niehrere Gemeinden oder Thei ; von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zu einer Schule gewie le sind, ein Fall, der bei der confessionellen Mischung der Her nen, bei der geringen Einwohnerzahl vieler Ortschaften und bei der wei en Entfernung der Wohnplätze in jener Gegend sehr häufig it., üte⸗

3) In den 2 Provinzen gilt im allgemeinen dat 8 . ; prineip für die Schulunterhaltung in den e , Lan 29. fheilen, nämlich in Schleswig- Holstein, Hann ber und Westfalen,; ö. Communalprincip in den fränkischen und hessischen Tandesthei 9 nämlich in der 1 und in Hessen⸗Nassau. Doch durchkreuze sich auch hier beide Rechtsgebiete. ö llge⸗

4) Für Schleswig-Holstein bestimmt der 8 35 der à 8 meinen Schulordnung vom 24. August 1814 (Ehron. Samml. 3 3 S. 112) daß die Summe, welche den Lehrern als jährliches Ge . beigelegt wird, durch gemeinschaftlich auf alle n fen. des 3 . ohne Ausnahme, sie mögen Kinder haben oder nicht, sie mögen ihr Kinder die Schule besuchen oder ihnen Privatunterricht , lassen, mit Rücksicht auf ihre Vermögensumstände repartirte Betrage aufgebracht werde. Es wurde daher in den meisten Städten 6 Flecken eine besondere Schulsteuer eingeführt und die Senn, der schulsteuerpflichtigen Einwohner als eine neben der bürgerlichen

Gemeinde bestehende Schulgemeinde mit gesonderter , ,, waltung und Eorporationsrechten behandelt. Seit Einführung de