ädte⸗Ordnung vom 14. April 1359 (Gesetz⸗Samml. S. 589) ist 9e die Wiedervereinigung der politischen und Schulgemeinde allge⸗ mein angeregt und r e nenen Ausnahmen durchgeführt, im einzelnen in verschiedener Weise. Zum Theil ist die Schulgemeinde ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde 5 die ökonomische Ver ⸗ waltung, zum Theil besteht noch ein besonderes Schulcollegium, welches den Schul⸗Etat aufstellt und den städtischen Collegien zur Auf- nahme in den Stadthaushalt vorlegt. Die hiernach für Schulzwecke verfügbaren Mittel werden vom Schulcollegium selbständig ver- waltet. Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme einzelner — Positionen in den Etat werden der Regierung zur Entscheidung vor; elegt. Für gußeretatsmäßige Ausgaben oder Etatsüberschreitungen rw das Schulcollegium der Zustimmung der Stadtvertretung. Wo mit der Stadt ein Landdistrict verbunden ist, da wird über die Be⸗ theiligung desselben ein besonderes Abkommen geschlossen. Anderwärts ift endlich die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer wird nur nach dem Maßstab der Communalabgaben und mit diesen zugleich erhoben. ;
Für die Landschulen bestimmt 8 33 a. a. O, daß dieselben zu Districtsschulen eingerichtet werden. Jeder Distrietsschullehrer erhält Wohnung, Schulland, a en n, . und ein bestimmtes Bagr⸗
. (8 56 a. a. O.). Die . sind (nach § 59 a. a. O.) * endermaßen zu vertheilen: die Bau“ und Reparaturkosten der Schulhäuser, die Auslegung oder der Ankauf des Landes, die Lieferung an Korn und Feuerung sind allein von den Hüfnern oder Bohlbesitzern und den ihnen gleich zu achtenden Parzellisten und Erbpächtern, in der Marsch von den Landbesitzern, und zwar nach Verhältniß des Landbesitzes eines jeden, ohne Zuthun der übrigen Schulintere fenten abzuhalten; das bagre Schulgehalt aber ist über alle Schulinteresfenten, Hüfner, Käthner, Colonisten und Insten, Landbesitzer und Handwerker oder Tagelöhner, sie mögen Kinder haben oder . der Regel nach zu gleichen Theilen zu vertheilen, jedoch bezahlen Haäuerinsten (d. h. 1. Miethe wohnende Tagelöhner) und Abnahmeleute nur dann ihren
ntheil, wenn sie schulpflichtige Kinder haben. Bei den Bauten und Reparationen der Schulmohnung haben diejenigen, welche keine Geld= beiträge dazu leisten, die Handdienste nnen r r zu verrichten. Bei⸗ tragspflichtig sind auch die Forensen. In den Schulregulativen sind vielfach alle Schullasten über sämmtliche Schulinteressenten nach Besitz und Vermögen, neuerdings nach dem System der neueinge⸗ führten directen Staatssteuern, repartirt. Insbesondere geschieht dies im Herzogthum Holstein nach dem PaJtent vom 16. Juli 18654 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 224) rüuͤcksichtlich der darin bestimmten Dotationserhöhung für die Lehrerstellen.
Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gntsbesi Ber und die Besitzer der adeligen Stammparzellen für ö und ihre Familien, sofern nicht in einzelnen Gutsschuldistrieten der Gutsherr als Schul= patron für alle Schulunterhaltungspflichtigen herkömmlich aufzu⸗ kommen hat.
Schulverbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Lauenburg (Eauenburgische Landschulordnung vom 10. October 1868 § 1 32, 33) — in den Städten wird das Schulkassendefieit aus der Skadtkasse ge= deckt und in den unter dänischer Gesetzgebung stehenden Distrieten (mit ähnlicher Schullastenvertheilung, zum Theil im Anschluß an die Kirchspiele. Außer den auf Grund dieser Gesetze errichteten allge= meinen öffentlichen Schulen bestehen an mehreren Orten Soeietäts— schulen der nicht lutherischen Religionsgemeinden, und zwar 4 katholische, 2reformirte, 1 Mennonitenschule, 4 jüdische. Es gestattet das Gesetz vom 14 Juli 1863, betreffend die Religionsübung und Gemeinde— verhältnisse der Reformirten, Katholiken, Mennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzegthum Holstein (Gefetß und Minist⸗Bl. S. 160),
3: „jeder autoristrten Gemeinde, innerhalb ihres. Gemeindebezirks
esondere Schulen einzurichten.. Dieselbe Befugniß ist den Juden ein= ö durch die Verordnung vom 8. Februar 1854 (Chr. S. D. V.
124), 5 A, betreffend die Verhältnisse der Juden für das Herzog⸗
namentlich in größeren Städten die Dotation entsprechend erhö
werden kann und daß die Beträge und Emolumente, ö. die 3 in ihrer Ei enschaft als Sa n und Vorsänger aus Kirchenkassen zu beziehen aben, künftig höͤchstens bis zur Häf te angerechnet werden.
Die unbedingte volle Anrechnung der Einnahmen aus dem Kirchen⸗ . wie sie auch durch 5 20 des hannoverschen Gesetzes vom 26. Mai 1845 vorgeschrieben ist war dort ebenso schwer empfunden, wie es noch heute in Hannover der Fall ift.
Ueber die Bauten . § 3 der Allgemeinen Schul⸗ ordnung von 1817: Die Kosten der Erbauung, Einrichtung und Unterhaltung der Schulhãuser fallen, wenn Observanz oder besondere Verpflichtungen nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zur Last.
Ein mn, n, Concurrenzmaßstab für die Schullasten bei Ver⸗ einigung mehrerer Gemeinden zu einem, Schulbezirk fehlt auch hier.
In den zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen ehemals ell ge, und frankfurter Gebietstheilen ist die Schullaft Sache der ,. Gemeinden (es bestehen indeß selbständig eine sfraeli⸗ tische und eine katholische Schule).
8 In der Rheinprovinz n es für den ostrheinischen Theil des J Koblenz uberhaupt an gesetzlichen Vorschriften. Die Schulen werden theils von den Communen, theils aus Schulfonds, theils von besonderen Societäten unterhalten beziehungsweise unterstützt.
In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim und Ruhrort gilt war das Allgemeine Landrecht, die Conmunen haben aber vielfach die Schullasten übernommen. ;
Im übrigen sind in den ehemals fremdherrlichen Gebieten seit der französischen beziehung weise bergischen Gesetzgebung die bürger⸗ lichen Gemeinden überall die Träger der Ee fr. ielfach haben auch , des 8 8 der Gemeindegrdnung vom 23. Juli 1845
Gesetz Samml. S. 523) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren tat übernommen.
9) Für die Hehenzellernschen Lande wird die Ver ir renn der bürgerlichen Gemeinden zur Unterhaltung der Volks⸗ schulen in den Schulordnungen als geltendes Recht porausgesetzt und ist, von einzelnen Ausnahmen ö zur Durchführung gelangt. Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden , ö. stimmungen findet nicht sowohl in propinziellen Verschiedenheiten, als in der geschichtlichen Entwickelung von Landestheilen, Landschaften und Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber eine gleichmäßige Heranziehung der Verpflichteten in den verschiedenen Bezirken und eine gleichmäßige Entwickelung des Volksschulwesens, je mehr mit der vollen thatsächlichen Durchführung des Schulzwangs und mit den durch die . ende Cultur, die Anforderungen des Militärdienstes und der gewer . Entwickelung, die Bedürfnisse der Selbstverwaltung bedingten wachsenden Anforderungen an Schuleinrichtung und Lehr= personal die Lasten sich steigern, ;
Dazu kommt die Ungewißheit des bisherigen Rechts.
Die meisten Vorschriften stammen aus alter Zeit. Die Be⸗
deutung ihres Inhalts, die Geltung im einzelnen ist streitig geworden.
Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit⸗
wirkung an der Ausgestaltung und Fortbildung des Schulwesens.
Der Zustand konnte noch erträglich erscheinen, so lange die Ver⸗
waltungsbehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie
er sich allmählich, den veränderten Bedürfnissen sich thunlichst an⸗
schließend gewohnheitꝭmã ig herausgebildet hatte. Heute werden
Streitigkeiten auf diesem Gebiete von den Verwaltungsgerichten ent⸗
schieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristischen Gründen
und aus den damaligen Zeitanschauungen heraus zu prüfen haben.
Als Ergebniß dieser ilfe n sind vielfach lang geübte Re len g. ungen der Verwaltungsbehörden verworfen, eine durch Jahrzehnte entwickelte Gewohnheit für rechtsungültig erklärt, und es ist damit eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der Widerspruch zwischen den alten aufs neue klargestellten Rechtsporschriften und den thatsächlichen Bedürfnissen des modernen Lebens ist dadurch offenbar
thum Schleswig, und das *r vom 14 Juli 1853 (Gesetz⸗ und Minist. Bl. S. 167) S 18, betreffend die Verhältnisse der Juden für das Herzogthum Holstein. ( 83
) Für die Provinz Hannover ist das christliche Volksschul⸗ wesen geregelt durch das Gesetz om 26. Mai 1845, , S. 4655. Dasselbe liegt im § 15 „die Verpflichtung, die Bedürfnisse einer Volksschule zu bestreiten, dem Schulverbande ob, soweit nicht einzelne Personen, Corporationen oder Fonds dazu rechtlich verbunden und im Stande sind. Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder der Schulgemeinde. Es können aber auch e nig, welche im Be⸗ zirk der Gemeinde Grundbesitz haben, ohne Rücksicht auf ihre Gemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine besondere darauf führende . nachgewiesen ist. Solche Observanzen bestehen vielfach und haben auch die Anerlennung der Verwaltungs⸗
erichte gefunden (Entscheidungen des Ober ⸗Verwaltungsgerichts Bd. 16 6 277). Ein allgemeiner Beitragsfuß ist im Geseßz nicht
vorgeschrieben, es sollen nach 40 des angeführten Gesetzes die Bei= träge nach den jedesmaligen Umständen, jedoch unter steter Berück= sichtigung des bereits bestehenden oder in der Umgegend üblichen Bei⸗ tragsderhältnissez zu ähnlichen Lasten festgesetzt werden, eine ,, die zu unablässigen Streitigkeiten Anlaß bietet. Thatsächlich besteh noch vielfach der auf der . Untheilbarkeit der Höfe beruhende Hofes⸗ oder Erbesfuß. ei neuerlichen Aenderungen des Beitrags⸗ fußes ist man bestrebt, den Anschluß an das Verhältniß der directen Skaatssteuern herbeizuführen. Eine besondere Schwierigkeit erwächst der Unterrichtsverwaltung bei der , der Lehrerbesoldungen daraus, daß das Gesetz (6 21 des Get 4 vom 26. Mai 1845 in Verbindung mit dem Zufatzgesetz vom 2. August 1856) Höchstbeträge für das Diensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen der Verpflichteten nicht hinausgegangen werden kann. Diese Maxima von 1206 Mark für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und von 750 Mark für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Ver⸗ hältnissen unzureichend. — Eine Uebernahme der Schullasten auf den Communaletat ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum Theil in den Städten. Das jüdische Schulwesen ist durch das Gesetz vom 30. Sep⸗ tember 1842 (Gesetz⸗Samml. 1 S. 211) geregelt.
6) In der Provinz Hessen⸗Nassau ist für das ehemalige Kur⸗ hessen die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinden zur Unter= haltung der Schulen und ö seit alter Zeit anerkannt. Den Ge⸗ meinden stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober-Ver⸗= waltungsgerichts Bd. 18 S. . Die direkten Staatssteuern werden beim Mangel abweichender Observanzen und Verträge als ein gültiger Maßstab für die Vertheilung der Schullasten zwischen den im chu nde stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angesehen. Die Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß auch hier sehr verschieden . ö. ; . . ö.
Befondere zum Theil sehr verwickelte Vorschriften bestehen für die Vertheilung der Baulasten, durch welche insbesondere die, eine eigene Schule besitzenden Filialgemeinden einer Parochie, welche zu den Kosten der n und Schulgebäude am Ort der Mut kerkirche beitragen müssen, hart bedrückt werden. Hö
Für die Lehrerbesoldungen ist durch die Verordnung vom 29. Juli 1567, betreffend das Diensteinkommen der öffentlichen Volksschullehrer im Regierungẽbezirk Cassel (HesetzSamml. S. 1245) bestimmt, daß die Bezirksreglerung das Einkommen festsetzt und daß diese Erhöhung von den Gemeinden aufzubringen ist. ö Auch in den ehemals bayerischen Gebietstheilen sind die politi⸗ schen Gemeinden Träger der Schullast. ⸗ 7) Für das ehemalige Herzogthum Nafsau verordnet das Ediet vom 24. März 1817 ; ö 3527. Die Lehrer an den Elementarschulen erhalten aus den Gemeindekassen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilenden Kirchspiels- und Lokalschulfonds mit Einnghme und Ausgabe durch- laufen, einen jährlichen Gehalt von 200 bis 500 Gulden mit Ein⸗ rechnung der Beiträge und Dienst⸗Emolumente, welche sie als Kirchen⸗ diener oder sonst fundationsmäßig aus Kirchen oder anderen geistlichen Fonds nach wie vor zu beziehen haben. J ;
Das Gesetz vom 19. März 1862 (Verordn. Bl. S. 51) setzt die Grenzen ö. die Besoldungen anderweit, und zwar für Lehrgehilfen auf 175 bis 250 Gulden, für Lehrer auf 250 bis 500 Gulden mit der Maßgabe fest, daß unter besonderen localen Verhältnissen, wie
und drückend geworden. ö
Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Anschluß an das Reichs- und Landesrecht der n . Jahrhunderte die alten Schulordnungen den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung des Maßstabes fur die Vertheilung der Schullasten einräumten, entspricht nicht den Anschauungen des heutigen Staatslebens. ö
Die Grundlagen des alten Schulrechts, die Gutsherrlichkeit und das Schulgeld haben ihre Berechtigung verloren.
Mit der Aufhebung der Erbunterthänigkeit, mit der Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit, mit der Umgestaltung der polizeilichen und communaglen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Gutsherrschaft auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur in so weit in neuer Gestalt fortzuleben haben, als nach der wirthschaftlichen und commu⸗ nalen Regulirung der gutsherrlich⸗ bäuerlichen Verhältnisse sich in den Gutsbezirken leistungsfähige communale Gebilde gestaltet haben.
Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zeit ein einträgliches und wenig drückendes, vielleicht auch das einzig mög⸗ liche Mittel für die Aufbringung der Lehrerbesoldung sein. Heute erscheint es wesentlich als eine Bedrückung der ärmeren Volksklassen und daher mit der gegenwärtigen socialpolitischen Richtung nicht mehr vereinbar. Durch die Gesetze vom 14. Juni 1388 und 31. März 1889 ist es im wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im Jahre 1886 noch 10 926 085 “, am 1. Oktober 1889 nur noch 1117 802 6.
Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfachen Rechte bestimmungen die ,,, zu regeln, so kann über ihre neuen Träger nicht wohl ein Zweifel obwalten. ; ö ;
An Schulgemeinden stehen sich bisher, wie bereits erwähnt, zwei Arten genüber; die sogenannten Schulsocietäten und die bürgerlichen Gemeinden. Das erstẽre System, wie es wesentlich im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den e r Landes⸗ sheilen vertreten ist, mochte nach den früheren Verhältnissen wohl eine angemessene Grundlage für die Schullast bilden; denn, bei der Ge⸗ schlosfenheit der Höfe, bei der Beschränkung in, der wirthschaflichen Benutzung des Grund und Bodens und im jon ige! Erwerb, bei der damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel bildeten die Hausväter jedes Srts eine in ihrer Zahl und Leistungskraft wie im Umfang ihres Schulbedürfnisses nur sehr geringem , mit Grund und Boden fest verknüpfte . Die Theilbarkeit der Grund stücke, die Freiheit im Erwerb, die Verbesserung der Verkehrsmittel, und vor allem die Freizügigkeit, haben auf dem Lande wie in
den Städten die stabilen Grundlagen der Hausvätersocietät be⸗ seitigt. Ansiedelungen, Industrie, Verkauf der Grundstücke an Auswärtige, Actiengesellschaften mit ihrer unpersönlichen Natur
verändern schnell und bedeutend das wirthschaftliche Bild der Gemeinden. Die bloß personelle Besteuerung vermag
unter diesen Umständen umsoweniger zu genügen, als daneben qualitativ die Anforderungen an das Schulwesen gewachsen sind. So folgt schon hieraus ohne weiteres der Anschluß der Schulunterhaltung an die i , Gemeinden, deren Besteuerungssystem den heutigen wirthschaftlichen Verhältnissen gewachsen ist. Eine große Anzahl von Städten und Landgemeinden ist auch bisher schon aus freier Ent= schließung hierzu übergegangen. Wo sie sich ablehnend gegen diese Entwickelung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf religiösem
Gebiet. Das System der Soeietät gestattet die Einrichtung besonderer
confessioneller Verbände und führt damit engere Beziehungen zwischen dem confessionellen Charakter der Schule und den Schulunterhaltungs⸗ pflichtigen herbei. Aber dieser Grund steht der Neuregelung nicht entgegen, da der confessionelle Charakter der Schule durch die Com- munalisirung garnicht geändert wird, im Gegentheil die verfassungs— mäßige Berücksichtigung der confessionellen Verhältnisse auch im vor⸗ liegenden Gesetzentwurf gewährleistet ist (z 14) und in der Bildung der Schulvorstände (58 76 ff), sowie in der Verwaltung des bisherigen
Schulvermögens (§ 45) noch besonderen Ausdruck gefunden hat.
Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob in der That die bürgerlichen Gemeinden bei der geringen Einwohnerzahl vieler Landgemeinden auch bei Zusammenfassung kleiner ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke zu einem gemeinsamen Schulbezirk leistungsfähige Verbände darstellen, ob nicht vielmehr höhere communale i dee z. B. der Kreis, die Schullast übernehmen sollten. Indeß würde dies bei Erwägung aller Umstände nicht zweckmäßig erscheinen.
SEinerseits liegt bei der Uebernahme durch größere Verbände die
bände auch das Interesse der?
ö
Gefahr einer generalisirenden schablonenhäften Behandlung der An⸗
gelegenheit sehr nahe. Die ö keit e n. ö ?
interessen würde dabei zu wenig n l zi werden. 5 Es würde bei der Uebernahme der Schullast auf ö̃. Ver⸗
s Interesse d lächstbetheiligten an der Volksschule selbst sich bermindern. . in Erziehung und Unterricht ist wesentlich abhängig von der Theilnahme und dem Verständniß der Eltern für die Schule, und ihr Interesse wächst naturgemäß mit ihrer Betheiligung an der Verwaltung des Schulwesens.
Gerade diese Theilnahme der nächsten Interessenten verbürgt auch am besten eine wirthschaftliche und sparsame Verwaltung, die *. der heutigen erheblichen Anforderungen auf öffentlich⸗rechtlichem Gebiet noch nothwendiger erscheint als je. ; 83
Endlich werden die Bedenken gegen die ö der kleinen Communaleinheiten beseitigt durch die erhebliche Beihilfe, welche der Staat in den letzten e,, insbesondere infolge der , vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889, zur 35 . der Volksschullasten und . des Pensionsgesetzes vom 6. Juli 1885 leistet und nach den 6 des Entwurfs künftig in noch weiterem unf leisten wird
Gerade diese gesteigerte Unterstützung des Stagts erleichtert die Unbequemlichkeiten, ö. naturgemäß mit einer Umgestaltung der Schullast und mit ihrer Uebertragung auf die communalen Verbände verknüpft sind, und läßt die Maßregel im gegenwärtigen Augenblick angezeigt erscheinen. 3 ;
Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vor schriften der Verfassungzurkunde die Schulunterhaltung den bürger ⸗ lichen Gemeinden übertragen und stellt denselben die Gutsbezitke gleich, wie sie sich hauptsächlich im Osten der Monarchie finden.
; Nur für den Fall der Aufbringung der Pensionen sollen die Ge⸗ meinden wegen der unbequemen wechselnden Höhe dieser Last zu größeren Verbänden zusammentreten (vergl. S 179). ; ; Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und auch . Landgemeinden gestattet es nicht, überall eigene Schulen an⸗ zulegen. . ö .
Es wird daher in vielen Fällen nothwendig fein mehrere Land⸗ gemeinden oder Gutbezirke, beziehungsweise Theile derselben zur ge meinsamen Unterhaltung einer Schule zu vereinigen. Es kann sich . empfehlen, derartige Verbände zur Errichtung und Unterhaltung mehrerer gemeinsamer Schulen zu bilden. ö
Auch sonst kann ,,, größerer Verbände an⸗ gezeigt sein, um die Leistun higher der Betheiligten zu steigern. ; Im einzelnen läßt sich die Nothwendigkeit der Verbandsbildung nur nach den besonderen thatsächlichen Verhältnissen beurtheilen. ö
Der Entwurf giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die an die Gemeindeverfassungsgesetze sich anschließenden Normen für ihre
. und Organisation.
Der Entwurf zrifft . im einzelnen die Vorschriften in den 8 28 bis 34 über Schulbezirke, S5 35 bis 50 über Aufbringung der Schullasten.
Der dritte Abschnitt, Verwaltung der Schul⸗ angelegenheiten, Schul-Behörden, wird wie folgt begründet: .
Für die Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten der Schule und der Schulgemeinden, sowie für die Betheiligung der Ge⸗ meinden an der äußeren und inneren Ordnung des ere be⸗ tehen im preußischen Staat t überall Schulvorstände unter ver⸗
chiedenen Namen und mit sehr verschiedener Zuständigkeit. Theils
ist ihnen eine Betheiligung hei der . der inneren und äußeren Schulangelegenheiten (so besonders den Schuldeyntationen in den Städten, den Schulvorständen in Nassau) theils mur die äußere Ordnung des Schulwesens (o den ländlichen Schulvorständen in den meisten alten Provinzen, neben denen dann zuweilen besondere Re⸗ präsentanten als Vertreter der Schulsocietäten fungiren), theils da⸗ neben die Vertretung der Schulgemeinden (so den Schulvorständen in Hannover) übertragen. n
Ebenso verschiedenartig ist die Zusammensetzung. Im allgemeinen sind die Orte vorstände, Gemeindevertretungen, Gemeindebersammlungen vertreten. Neben ihnen , ,,, Geistliche, so⸗ weit sie Local⸗Schulinspectoren sind, Schullehrer und des Schulwesens kundige Personen. . . ö
Die Bestellung erfolgt bald durch Wahl der Betheiligten, bald durch Ernennung der Behörde.
Werden die Schullasten zu Communallasten, so muß — wie auch die ,,, dies vorsieht — den Gemeinden und den communalen Schulverbänden die Verwaltung der äußeren An⸗ gelegenheiten der Volksschule zufallen, und es hat dieselbe nach Maß⸗ abe der Gemeindeber a fungsge fete zu erfolgen. Dies spricht der Fntwurf in den s§ 51. 52 aus. Dieselben Gesetze finden Anwendung auf die Verwaltung des Schulstiftungspermögens 5 55). Findet im Gutsbezirk eine Üntervertheilung der Schullasten statt (6 39), so wird ein besonderes eommunales Organ eingesetzt G 53).
ür die Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten und für die nach 5 3 des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1872 den Gemeinden verbliebene Theilnahme an der Schulaufsicht sieht der Entwurf dagegen die Begründung eines besonderen Organs vor, wie i. isher schon thatsächlich unter dem Namen des Schulpor= tandes ꝛe, in verschiedenartiger Zusammensetzung a. 6 ; besteht. Es entspricht dies nicht nur der gef . ntwickelung, eie, es bildet dies auch die nothwendige Vor . Regelung der Theilnahme der Gemeinden an der Schulaufsicht. Denn um gerade hier eine nachtheilige Ver⸗ ir mit communglen Fragen zu vermeiden, muß das an der . betheiligte Organ diejenige inners Selbst⸗ ständigkeit haben, welche, durch die e eg, Gewöhnung in der auf ein bestimmtes Gebiet begrenzten Arbeit gewonnen wird. Geht man aber weiter von dem Grundsatz der Confessionalität der Volksschule aus, so muß dieser auch in der Verwaltung des inneren Lebens der Schule und in dem Aufbau der hierfür besonders gebildeten örtlichen Organe seinen bestimmten Ausdruck finden. Daraus folgt, daß im allgemeinen für jede Schule ein besonderer Vorstand . ildet wird, in welchem der Staat durch den Schulinspecter, die Religions gesellschaft durch den Geistlichen die Schule durch den Lehrer, die Gemeindeorgane durch den Gemeindevorsteher, die Gemeindeangehörigen durch die von den Schulhauspätern besonders gewählten Mitglieder ihre Vertretung finden (8 70, 71). Nach den örtlichen Verhältnissen kann indeß für mehrere Fonfefsionsschulen ein gemeinsamer Schulvor⸗ stand gebildet werden (6 73). Es wird dies insbesondere in den großen Städten die Verwaltung erleichtern. Der Schulvorstand ist somit keine von der Gemeinde abgelöste Behörde, sondern hat Hand in Hand mit den Gemeindebehärden, welche die äußeren Schulangelegenheiten verwalten, die Interessen der Schule zu pflegen und zu fördern (88 68, 69 a. C. j. Die wichtigeren Obliegenheiten des Schulvorstandes sind im S 69 näher bezeichnet. w
Der Schwerpunkt der Verwaltung der äußeren und inneren Schulangelegenheiten lag bei den Stagtsbehörden bisher in der Bezirksinstanz. Die Bezirksregierungen leiteten und verwalteten nach der Regierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817 die gesammten Schulangelegenheiten. So segensreich diese Einrichtung auch für die Entwickelung des Schulwesens gewesen ist, jo machte sich doch in den letzten Jahrzehnten bei den wachsenden Anforderungen an die Schul⸗ unterhaltungspflichtigen die Isolirung der Regierungs⸗Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen von der Übrigen communglen Verwaltung geltend. Das K vom JL. August 1883 5 47 und das Gesetz vom 26. Mai 1887, betreffend die Feststellung von Anforde⸗
edingung für die ge⸗
rungen für Volksschulen, suchten dem dadurch zu begegnen, daß sie die
Entscheidungen der Bezirksregierung bei Bauten und bei senstigen finanziellen Anforderungen einer Nachprüfung des Kreisausschussee, sowie des Bezirksausschusses beziehungsweise des Probinziglrathe unten. 3 Eine organische Gestaltung des Verhältnisfes ist damit nicht erreicht. .
Werden nunmehr die Schullasten zu Commmnnallastem 6 kein Grund vor, die Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der
Volksschule den sonst mit der Gommunalaufsicht betrauten Behörden