1892 / 13 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

und Beamten zu entziehen. Erhalten dieselben aber die Aufsicht über die äußeren Schulangelegenhesten, so muß ihnen bei dem innigen Zu‚ sammenhange der letzteren mit allen . der inneren Schulleitun auch die letztere unter Ben burch die besonderen Verhäftnisse der Schul verwaltung gebotenen e . zufallen.

RNird so in diesen Instanzen ein organischer Zusammenhang mit der Communalverwaltung und Communalaufficht herbeigeführt, fo wird bei der weiteren e n tung auch den Bestrebungen nach . Decentralisation Re nung zu tragen sein, wie sie in den etzten Jahrzehnten bereits auf anderen bieten der Verwaltung mit Erfolg eingeführt ist.

Ren diesen Gesichtspunkten ausgehend, beabsichtigt der Entwurf die Geschäfte der Regierungs-⸗Abtheilungen für Kirchen- und Schul⸗ wesen auf den Regierungs Präsidenten zu übertragen. Es erfordert dies die Aufhebung jener Abtheilungen ein Vorschlag, der, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehend, in einer befonderen Vor—

lage . Erledigung finden wird. .

ie Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der Volkoschule

wird, fre nicht im 23. (wie bei Schulbauten ꝛc. 5 21, 25, bei der Festsetzung der Lehrergehälter SS 135, 140) besondere Bestimmungen etroffen sind, von den Regiexungs⸗Präsidenten und Landräthen nach aßgahe der Gemeindeverfassungsgesetze . (§8§ 54, 55). Die Kreis, Bezirks⸗Ausschüsse ꝛc. üben eine Mitwirkung nach dem Zu⸗ ständigkeitsgesetz, soweit die communalrechtliche Seite in Frage kommt, 3. B. bei Zwangsetatisirungen u. s. f. ;

So vereinigt in der Bezirksinstanz der Regierungs⸗Präsident die gesammte Leitung des Volksschulwesens (§5 54 bis 56.) Ihm werden die erforderlichen technischen und Verwaltungsbeamten zugeordnet.

In der Kreisinstan; übt der Landrath die ö über die äußeren Volksschulangelegenheiten. Im übrigen treten ihm ein oder mehrere schultechnische Beamte, die ö, zur Seite, mit denen zusammen er die Kreis⸗Schulbehörde bildet (§9 60, 61). Dieser sind wichtige regiminelle Befugnisse übertragen (6 Y), so eine Mitzeirkung bei Feststellung des Lehrplans und der inneren Einrichtung der Schule C5 65, die Initigtibe bei der Bildung und Aenderung der Schulberbände (G 30), die Einrichtung von Schulbesuchsbezirken 33), die Bestimmung über die Se ulpflicht (65 76. 77, 78. 86, 84 g3, g6) und Über die Schulbersäumnißstrafen 2c. (3 S7), die Mitwirkung bei Beaufsichtigung des Privatunkerrichts (6 82) bei der Einrichtung der Seminar⸗Uebungsschulen (5 108), bei der Len, (G 118), Ver⸗ eidigung (6 1225, Beurlaubung 6 125) der Lehrer, die Bestimmung über die einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen 9 127), über die Verpflichtung der Lehrer zur Ertheilung von Unterricht an Fort⸗ kildungeschulen (3 128), die Genehmigung zur Uebernahme von Neben ämtern durch die Lehrer (5 129), die Betheili ung an der Disciplinar⸗ aufsicht über dieselben (8 131 Nr. ), die 6 etzung der Anrechnung von Naturalien beim Dlensteinkommen (G 149 Nr. 3), die Bestimmung über Gnadencompetenzen (5 180) u. s. f. ;

Der, Kreis Schulbehörde treten für besonders wichtige Angelegen⸗ beiten die gewählten Mitglieder des Kreisausschusses . 8 51), o bei der Feststellung der Anforderungen in Bezug auf die Aus attung und den Bau der Schulen (5 21), bei der ö der Höhe des Fremdenschulgeldes (6 33), bei der vorläufigen Entscheidung über die ,, zwischen abgehenden und anziehenden Lehrern (6 147), bei der Ise ung der Ferien (G 19).

Dem Kreisausschuß als solchem sind insbesondere übertragen: die Ergänzung der Zustimmung einer Gemeinde zur Errichtung einer Confessionsschule (6 15), die Entscheidung in streitigen Schulbausachen

23), die Bildung und Aenderung der Schulverbände (8 30), die Bestimmung über das Gastschulgeld (8 31), die Entscheidung bei Streitigkeiten über Fremdenschulgeld r, die Beschlußfassung über die Vermõ ,,,, bei Bildung und Einrichtung der S n, , (G5. 34. 43. 49, die Beschlußfassung über statutarische Festsetzungen in Gutsbezirken (5 33) und in Schulverbänden (5 40, 77), die Aeußerung bei Festsetzung des Grundgehalts (8 135) und der Alterszulage G 140) J. Lehrer, die Bestimmung über die Anrechnung der Erträge des Dienstlandes C5. 149 Nr. I).

Die Kreis⸗Schulbehörde ist im übrigen das Organ des Regierungs⸗ Präsidenten und hat dessen Weisungen zu entsprechen (5 59.

Für die Städte wird in analoger Weise eine Stadt⸗Schulbehörde aus dem Bürgermeister und Kreis-Schulinspektor mit wesentlich

leichen, zum Theil größeren (vergl. z. B. 5. 6) Befugni ebildet,

ssen 66 nicht, wie bereits zu 5 23 erwähnt, die besonderen rh ft

eine anderweite Regelung erfordern (65 65, 66, 67). In wichtigen . (G8 6: e , neuer Klaffen und Lehrerstellen in Stadt⸗ freisen, 5 19: Ii nn, er Ferien, S 21; erste Feststellung in Schul⸗ bau⸗ und ⸗Ausstattungs⸗ . s 333 Feststellung des Fremden⸗ schulgeldes) treten der Stadt⸗Schulbehörde Mitglieder der Gemeinde⸗ behörden hinzu 5 66). ö! ;

Die dem Kreisausschuß übertragenen Befugnisse, soweit sie für die Städte überhaupt in Frage kommen, übt im allgemeinen der Be⸗ zirksausschuh sbergl. S5 15, 33 36. 1, 34, 43). ;

Es läßt sich erwarten, daß bei dieser weitgehenden Decentralisa⸗ tion und bei dieser umfassenden Mitwirkung der Nächstbetheiligten an den Geschäften der Schulverwaltung ihre freudige und opferwillige Theilnahme an dem Gedeihen der Schule wachsen wird.

Neben den so gebildeten Kreis⸗ und Stadt⸗Schulbehörden üben die Schulaufsichtsbeamten die, Schulaufsicht nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1872. Cine Aufnahme der Vorschriften desselben in den vorliegenden Entwurf erscheint nicht zweckmäßig, weil sie über den Rahmen der Volksschule hinausgehen.

Zum Vierten Abschnitt, Schulpflicht und Be⸗ strafung der Schulversäumnisse, Privatunterricht heißt es in der Begründung:

Die Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, welche die Volksschule gewährt, ist im . Staate von den Zeiten des Großen rf an ununterbrochen, mit steigender Klar⸗ heit und Bestimmtheit gestellt worden. ö ihre Erfüllung an⸗

. als ein Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt und von

päterer Zeit erhofft werden konnte, so wurde doch nichts unterlassen, um sie herbeizuführen. Von Anfan

nicht einseitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewissen Maßes

von Kenntnissen erhoben, sondern es wurde vielmehr das Gewicht au

die religiös⸗sittliche . des heranwachsenden Geschlechtes und 39. die Begrün ung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit legt Das richt schon die erwähnte Allerhöchste Verordnung vom 35. Septem-

er 1717 aus, welche die Unwissenheit der armen Jugend im Lesen,

Schreiben und . sowie in denen zu ihrem Heil und Seligkeit

dienenden, höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedanke kehrt in jeder späteren Kundgebung des Landegherrn über die Schul-

pflicht wieder. So dient ihre Erfüllung den Interessen des Sfaatetz, der Gesellschaft, der Kirche uud auch denjenigen der Familie, wenn

. die ihr daraus erwachsende Wohlthat richtig erkennt. Wo aber diese Einsicht fehlt, da gewährt das Gesetz dem Kinde selbst den ihm ebührenden Schutz und 56 ihm sein Recht auf Entwickelung und usbildung der ihm von Gott n n, . Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der preußischen eg dung ganz besonders

im Allgemeinen Landrecht, dessen Geltungsbereich bezüglich der hier in Betracht kommenden Bestimmungen durch die Cabinetsordre vom

14. Mai 1825 auf den gesammten damaligen Umfang der preußischen

Monarchie erweitert worden ist, feinen Ausdruck.

Dieses verordnet Theil Ii Titel 12 5 43: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zuruäckgelegtem flinften Jahre zur Schule zu schickenn.

SFerner im § 46: „Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind , dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden , n Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse

efaßt hat.“ gesasn, nliche Vorschriften bestehen in den nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts erworbenen Landestheilen (. B. für Hanneber 3 bis 6 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 26. Mai 1875, für das Herzogthum Nassau S5 41 bis 43 der all⸗ gemeinen Schulordnung von 18177).

an wurde diese Forderung aber

Die Verfassungzurkunde vom 31. Januar 1859 beftätigt die . wendigkeit des Schulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 Ab- atz 2. Eltern und deren Stellvertreter ien ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent⸗= f n, , n, chrieben ist.“

Der glei . usführung dieser ,,, der 6 und der . Regelung dieser Verhältnisse dienen die betreffenden Vor⸗ schriften bes Entwurfs.

—̃ um ,. wir aus der Begründung des achten Abschnitts, Leistungen des Staates zur Unterhal⸗ . e . Volksschulen, Folgendes an: ie Verfassungsurkunde bestimmt im Art. 25: „Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks⸗ chulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen nbermögeng, ergänzungtweise vom Stagte aufgebracht. Die auf ee rn Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volkeschullehrern ein festes, den Localverhältnissen an en fn Einkommen.

Die Beiträge des Staates zur Verbesserung der Lehrerbesoldungen und zur Unterstützung der Gemeinden sind in den letzten Ja rzehnken mit den zunehmenden Anforderungen an das Volksschulwesen in steigendem Maße gewachsen.

1568 nach Aufnahme der aus den Stats der neuen Landestheile über nommenen 250 523 Thlr. bereits: 25 199 Thlr.

Im weiteren scheidet sich die Zeit bis zum Jahre 18865 von der vorhergehenden.

Im Jahre 1869 wurden zu Gehastsberbesserungen der Lehrer 100 000 Thlr., 1872 weitere 50h 009 Thlr. bewilligt. Der Zugang in den Jahren 1873 bis 1878 betrug 8060 43 e (darunter 3300 000 4 für Alterszulagen der 3 Außerdem wurde ein be⸗ sonderer Fonds zur ö neuer, Schulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegehaltzzuschüssen war in derselben Zeit von 398 0o0 . auf 300 009 gewachsen und wurde bis 1884 um weitere 529 000 , erhöht. nbi wurden 1883 zu Zuschüssen für Schulbauten 500 600 6 als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1885 um 150 000 M vermehrt. ö

Hiernach setzte der Staatshaushalt für 1885/86 aus:

Cap. 121. Tit. 27: Besoldungen und Zuschüsse für Lehrer, Lehrerinnen und Schulen (darunter 3 300 000 0 zu Alters⸗ ann,, .

2. . Behufs Errichtung neuer Schul⸗ e

M iF Tit, 28 a; Zur Unterstützung unvermögender J Gemeinden und Schulverbände bei Ele⸗ mentarschulbautn 650 0090 , Tit. 23: Zu Ruhegehaltszuschüssen S860 000 , Tit. 30: Dispofitions fond... 156 0060 141 065 3875. 4.

Der allgemeine Druch der Schullasten ließ es in den folgenden Jahren nothwendig erscheinen, allen Gemeinden eine durchgreifende allgemeine Hilfe zu Theil werden zu lassen.

Das * vom 6. Juli 1855, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volktschulen, (Gef. Samml. S. 238) ordnete daher im 25 an: die Pension wird bis zur Höhe von 600 6 aus der Staatskasse n. Gerade bei der Pensiont⸗ last e eine allgemeine Beihilfe des Staates geboten, weil sie ungleichmäßig auftritt und daher die Gemeinden ꝛc. schwer bedrückt. Im . sind für diesen Zweck 1891192: 3705 005 Mark aus- geworfen. k ö. .

In noch umfassenderer Weise ist sodann eine Erleichterung der Volksschullasten durch die Gesetze vom 14. Juni 1833 (Ges-⸗Samml. S 246) und vom 31. März 18883 (Ges.-Samml. S. 64) herbei f Nach Maßgabe derselben ist zur Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten / aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen zu leisten. Die Höhe

dieses Beitrags wird so . daß für die Stelle

1) eines alleinstehenden, fowie eines ersten ordentlichen

ehre; 500 66, eines anderen ordentlichen Lehrers. 300 , 3) einer ordentlichen Lehrerin 150 , 4) eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin. 100

gezahlt werden. . 5

Der Gesammthetrag der hiernach zu leistenden Beiträge beziffert sich im Staatshaushalt auf 26 900 060 .

Ferner sind die Fonds zu Alterszulagen der Lehrer so weit erhöht, ,,, in den oben (zu 134 ff.) erwähnten Beträgen zahlen zu können.

Besondere Summen sind sodann zur Verbesserung des Volks= schulwesens in den Provinzen Westpreußen und Pofen, fowie im Regierungsbezirk Oppeln bewilligt.

Auch die Fonds zur n fang neuer Schulstellen, zu Unter⸗ stützungen hei Elementarschulbauten und für allgemeine Zwecke des Elementarschulwesens . weiter erhöht.

Die sämmtlichen hiernach in Rede stehenden Fonds Kapitel 121, Tit. 32 bis 40, 43, 44 betrugen nach dem Staatshaushalt 1891/92

. Id ö ge? d

also gegen 1885/86 14069 875 ,

; . mehr 34 457 157 Y

Erscheint hiernach überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit

einer neuen Regelung der Schullast vorzugehen, ohne durch die damit

verbundene Verschiebung der Last die neuen Träger über Gebühr zu

belasten, so lassen doch die mannigfachen Schwierigkeiten, welche natur⸗

gemäß mit dem Uebergang in die neuen Verhaältnisse und mit der

neuen Ordnung der Lehrerbesoldungen verbunden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstützung erforderlich erscheinen.

Es kommt dabei noch insbesondere in Betracht:

M die völlige Beseitigung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höhe von etwa 1 109 G09 460 erhoben wird;

Y) die Beseitigung der besonderen fiscalischen Leistungen aus dem Patronatsbaufonds in Höhe von rund Hoh 666 ;

Y). die Durchführung der Communalsteuervorrechte der Beamten und Militärpersonen, welche bisher von den Schulsocietäten zur Schul⸗ steuer herangezogen werden konnten;

ch Die Aenderung des Anstellungswesens der Lehrer, welche unter Umständen für die Pensionslast von Bedeutung sein kann.

Der Entwurf schlägt daher vor:

J. Die nach den Gesetzen vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zu zahlenden Stellenbeitrãge in der Weise zu erhöhen, daß für einen alleinstehenden, sowie einen ersten ordentlichen Lehrer oh 6 und für einen zweiten ordentlichen Lehrer 490 6 jährlich gegeben werden. Mit Rücksicht auf kleinere, minder leistungs fähige 8 n mit ihren ein, und zweiklassigen Schulen erscheint die befondere Hervorhebung dieser Stellen gerechtfertigt. Gerade in den Fällen, wo kleinere Ge= meinden (Gutebezirke, Schulverbände zur Gründung einer zweiten Lehrerstelle schreiten müssen, wird die Schuflast besonderz drückend, weil mit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigenem Schul⸗ vermögen verknüpft ist.

Der bestãndige Wechsel in der . der Stellen und der Einfluß des Ertrages des Schulvermögens auf die Höhe der Beiträge , unbedingt sichere Rechnung Über den hiernach erforderlichen ehr⸗ 6. nicht zu. Derselbe ist aber ungefähr auf 4 300 006 Mark zu

ätzen.

n . vom Staat zu den Alterszulagen der Lehrer und Lehre⸗ rinnen gezahlte . wird um den Betrag einer sechften Stufe bon 109 bezw. 0 S erhöht, die erste Alterszulage wird fünf Jahre nach definitiber Anstellung gezahlt, und der Beitrag wird in Allen Srt' schaften, nicht bloß wie bisher in denen bis zu 10 00 Einwohnern,

6swährt. Es wird damit eine angemessene Durchführung der neuen

. . if . ö ö gerechten

nspruch erheben kann. Der hierfür erforderliche Mehrbetrag ist a rund 3 300 900 6 anzunehmen. ö 6

III. Der Staatsbeitrag zu den Lehrerpensionen wird von 600

Im Jahre 1859 bekrug der Elementarschul-Fonds 216 744 Thlr.

auf 1000 4 erhöht. Die Mehrausgabe wird hler etwa 1 400 oo betragen.

Im ganzen würden hiernach mehr erforderlich werden

Parlamentarische Nachrichten.

Dem . der Abgeordneten ist der Re en⸗ schaftsͤbericht über die weitere . des 6e. vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preuß. scher Staats⸗Anleihen, zugegangen.

Dem Hause der Abgeordneten it der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der 5j 18, 19 20, 22, 2, 31 des Gesetzes über die al gemein? Landesverwgltung, vom 30 Juli 1833 (Geseßz-Samml. S. 195) nebst Begründung zugegangen.

Der Entwurf lautet; ;

Artikel 1. Der 8 18 des Gesetzes über die allgemeine Landez. verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält (egen nh. Die Regle⸗ rungsabtheilung für Kirchen- und Schulwesen wird aufgehoben. . Geschäfte derselben werden, soweit nicht das Vo lksschulgesetz anderweite Bestimmungen trifft, bei sämmtlichen Regierungen von dem Regierung. Präsidenten mit den der . zustehenden Befugnissen verwaltet.

Artikel IJ. Der 5 19 Absatz ] des Geseßzes über die all. ö Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 erhält folgende Fassung:

em . werden für die ihm persönlich äber⸗ tragenen Angelegenheiten ein oder zwei Ober Regierungs⸗Räthe und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hilfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muß, bei—= gegeben, welche die Geschäfte na 6. Anweisungen bearbeiten. .

Artikel III. Der S 20 des Gesetzes über die allgemeine Landes. verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält elgen , assthig: Die Stell. vertretung des Regierungs-Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Ober ⸗Reglerungs-⸗Rath und, wenn ihm zwei Ober⸗Regierungs⸗Räthe beigegeben sind, dur denjenigen von ihnen, welchen der Minister des Innern dazu bestimmt. Ist auch der mit der Stellvertretung beauftragte Ober⸗Regierungs⸗Rath be! hindert, so übernimmt der bei der Regierun ma , Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Fath und wenn dem Regierungs-⸗Präsidenten ein zweiter Sber— Reglerungs-Nath beigegeben ist, der dem Dienstalter nach ältere von ihnen die Vertretung. Die zuständigen Minister sind befugt, in be sonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.

Artikel Iv. Der 5 22 des Gesetzes über die allgemeine Landes= verwaltung vom 30. Juli 1883 wird . ö

Artikel v. Der 5 28 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende assung: Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs-Präsidenten im Bezirksausschuß und zur Stellverkretung jedes der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der zustaͤndige Minister ferner aus der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches . . höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stell. vertreter. ö ö ; Artikel V. Der 8 31 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 36. Juli 1883 erhält, folgende Faffung: Die ernannten Mitglieder nehmen, an den Plenar h , der Regierung 3. Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden , theil. ; . rtikel II. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Volks⸗ schul ei in Kraft. rkundlich ꝛc. J der Begründung heißt ess er vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Volkeschul⸗Gesetzentwurfs, die Reglerungs abtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen außzuheben und die Ge⸗ schäfte derselben, soweit nicht der Volksschul Gesetzentwurf anderweite Vorschriften trifft, auf den Regierungs⸗ rästdenten zu übertragen. ] Die Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung ift zur Zeit eine sehr beschränkte. Ihre Wirksamkeit erstreckt sich hauptsächtich auf die Verwaltung der Volksschulen. Was letztere betrifft, . iegt ihre Unterhaltung in einem großen Theil des Staates bisher den be— sonders gebildeten Schulsoeietãten Schulgemeinden) ob, ihre Verwaltung überall in wesentlichen Punkten in der Hand der Regierung. ; Der Entwurf eines nimmt in Aussicht, die Schullast durchweg den bürgerlichen Gemeinden und den ihnen gleich= . Gutsbezirken bezw. den aus Gemeinden (Gutsbezirken) ge= ildeten weiteren kommunalen nachbarlichen Verbänden zu übertragen, sowie diesen Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und den Selbstverwaltungsbehörden in der Kreis- und Bezirksinstanz einen weitgreifenden n if ö. die Volksschule zu gewähren, -

Geschieht dies, so erscheint es zweckmäßig, die Aufsicht über das Volksschulwesen in der Bezirksinstanz durch diejenige Behörde üben zu lassen, welche im übrigen die Aufsicht über die Communalangelegen⸗ heiten der bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, nachbarliche Com⸗ munalverbände) führt und zu welcher die an der Verwaltung und Aufsicht der Schulen witwirkenden nicht staatlichen Behörden in engster Beziehung stehen, d. h. zur Zeit durch den Negierungs-Präsi⸗ denten. Die Schulaufsichtsbehörde geht sonst der Gefahr einer Iso= lirung entgegen, und es fehlt eine sichere Garantie, daß bei der Bearbeitung der ö die allgemeinen Bedürfnisse des com⸗ munalen Lebens voll berücksichtigt werden. .

Diese Erwägung führt mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der k in die Communalverwaltung, d. i. mit dem Inkraft⸗= treten des Volksschulgesetzes zu einer Luflösung der Regierungz⸗ . Kirchen, und Schulwesen; denn es erscheint selbst. verständlich, daß die mittleren Schulen, welche zudem schon jetzt fast durchgängig von den bürgerlichen Gemeinden unterhalten werden, nicht anders als die Volksschulen behandelt werden können. Und dasselbe gilt von dem Privatunterrichtswefen, foweit der Unterricht sch in dem Rahmen der Volks- und mittleren Schulen bewegt und as System derselben ergänzt, k . Ab. Was endlich die kirchlichen Zuständigkeiten der erwähnten Ab⸗ theilung betrifft, so sind dieselben, wie vorstehend dargelegt, sehr be⸗ schränkt, und es erscheint unbedenklich, dieselben auf den Regierungs

räsidenten zu übertragen, welcher nach der oben gegebenen . tellung schon jetzt einen weitreichenden Wirkungskreis auf dem Gebie der kirchlichen Verwaltung hat. ; —. .

Die Uebertragung der Geschäfte auf den Regierungs⸗-Präsidenten bedingt eine Beseitigung der Lollegialischen Behandlung, wie sie bis her bei den Regierungsabtheilungen für Kirchen- und Schuh wesn stattfand. Es erscheint dies unbedenklich, da der Entwurf des ö schulgesetzes weiter in Aussicht nimmt, wichtige, bisher regiminelle Befugnisse in die Kreis- und Localinstanz bezw. in die Hand der ö ö. verlegen, ift . in bestimmten Angelegenheiten eine collegiale Erledigung vorzuschreiben. . ; Für die . erwähnten kirchlichen Sachen erscheintz die Auf⸗ . der Collegiglverfassung unbedenklich. Was insbesondere ö. irchenbauresolute betrifft, so verlieren dieselben an Bedeutung mit der wachsenden Autonomie der Gemeinden. Unter den Betheiligten ist zudem der Rechtsweg über ihre Verpflichtungen zulässig.

Auf Veranstaltung der Centrumsfractionen des Reichstags und des Abgeordnetenhauses wird, wie die Germ. berichtet, am Montag, 10 Uhr, für den verewigten Centrumsführer Dr, Windthorst in 3 neuen Capelle des Klosters der Grauen Schwestern, Viederwa ; straße 8/ , eine Seelenmesse abgehalten werden. IHx. Kin zthorst würde, wenn er noch am Leben wäre, morgen sein achtzigstes Lebens jahr vollendet haben. Morgen Abend vereinigen sich die Mitglieder beider i aus Anlaß des Geburtstages des Verblichenen zu

einem Festmahl im Kaiserhof.