1892 / 13 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Reichs⸗An

n 13.

Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 16. Januar

e r ——

Aus dem Staatshaushalts-Etat für 1892/93.

Der Etat des Finanz-Ministeriums weist eine Eim— nah me von 2598 5165 6 auf, um 93 150 6 geringer als im Jahre 1891/92. Diese Abminderung entspricht den ö Ein⸗ nahmen, der letzten drei Jahre. Die dauernden Ausgaben be⸗ tragen bei dem Ministerium 1149 550 66 ( 11720 M0, bei den Ober⸗-Präsidenten, Regierungs⸗ Prãsidenten und Regie⸗ rungen u. w. 13 502 900 6 (— 64 O00. 6), bei den Rentenbanken 649 5235 66 (K 3200 6), bei, den Wittwen⸗ und Waifen· Verpflegungẽgnstalten 5 5609 199 6 ( 62 930 , bei der Verwaltung des Thiergartens bei Berlin wie im Vorjahre 144 7060 ., für Wartegelder, Pensionen und Unterstätzungen 57 978 181 . (4 2553 378 C) und bei den allgemeinen Fonds 2 816 300 M (4 4300 46. Der Mehrbetrag von 2553 §78 M bei dem Capitel Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen' ist dadurch begründet, daß in den drei Jahren von 1887j68 bis 189091 durch- schnittlich in jedem Jahre eine Steigerung von 1019319 6 ein— getreten ist, Hierzu treten noch die für die Landgendarmerie von Dein Ministerium des Innern übernommenen 1526 509 S6, sodaß mit Rücksicht auf die zu erwartende Steigerung statt der im Vorjahre eingestellten 26 000 109 41, 28 009 000 S angesetzt werden mußten. An einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werden zu Umbauten in den Königlichen Theatergebäuden zu Berlin 500 000 0, verlangt. Diese Umbauten sind nothwendig geworden durch die im Interesse der Feuersicherheit neuerdings erlassenen Polizei= vorschriften und sind veranschlagt für das Schauspielhaus auf 5290 C00 , für das QVpernhaus auf 900 000 S6. Da die Bauten spätestens bis zum 1. Oktober 1893 zur Ausführung gelangt sein sollen, so sind für das erste Jahr 500 00 0 eingestellt worden. Ob und in welcher Höhe diese Kosten von der Kronkasse zu übernehmen seien, schweben noch Verhandlungen.

Dem Etat ist eine Denkschrift über die Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeam ten nach Dienstaltersstufen beigegeben, der wir Folgendes entnehmen: Es ist in Aussicht genommen, die Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten vom 1. April 1892 ab nach Dienstaltersstufen nach Maßgabe der beiliegenden Nachweisung zu regeln, sodaß das Aufsteigen der Beamten nicht mehr, wie bisher, von dem Eintritt von Vacanzen oder der Schaffung neuer etats mäßiger Stellen abhängig sein soll, sondern jeder Beamte, ohne 6 ihm übrigens ein diesbezüglicher Rechtsanspruch beigelegt werden soll, doch bei befriedi⸗ endem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten die Erhöhung eines Gehalts um bestimmte Beträge in bestimmten Zeiträumen er⸗ warten darf. ; j

Von der neuen Regelung ausgenommen sind außer denjenigen Unterbeamten, welche nur nebenamtlich beschäftigt sind oder deren Diensteinkommen ganz oder zum theil in Emolumenten oder Natural⸗ bezügen besteht. das Personal der Landgendarmerie, deren vor= wiegend militärischer Charakter eine Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen nicht angezeigt erscheinen läßt; die erst durch den Staatshaushalts⸗-Etat für 1891592 neu gebildete Kategorie der unteren Werksbeamten der Bergwerks⸗-Verwaltung, bezüglich deren es z. 3. noch an den erforderlichen Unterlagen für die Festsetzung von Dienst⸗ altersstufen fehlt; die Wald⸗, Torf⸗, Wiesen⸗ ꝛc. Wärter der Forst⸗ verwaltung, bei welchen der verschiedene Umfang u. s. w. der Geschäfte der einzelnen Stellen die besondere Festsetzung des Gehalts für jede Stelle erforderlich macht; ein Dünenplanteur und ein Dünenaufseher in der landwirthschaf tlichen Verwaltung, welche schon bisher einer Besoldungsgemeinschaft nicht angehört haben und für welche sich auch künftighin wegen der Eigenartigkeit ihrer Stellung und jhrer Dienstobliegenheiten die Ausbringung fester Einheitsgehälter

empfiehlt; sowie endlich die Leggediener im Bereiche der Verwaltung für Handel und Gewerbe, deren Stellen im Er⸗ ledigungsfalle voraussichtlich zur Einziehung gelangen werden.

Indem davon auszugehen war, daß bei der neuen Regelung eine wesentliche Aenderung in dem bisherigen Gesammtaufwande an Ge⸗ hältern nicht einzutreten hat, ist der Bemessung der Dienstzeit, welche die Beamten der einzelnen Kategorien künftig von der ersten etats⸗ mäßigen Anstellung in der betreffenden Gehaltsklasse ab bis zur Er⸗ reichung des Höchstgehalts der letzteren zurückzulegen haben werden, im wesentlichen dieselbe Zeitdauer zu Grunde gelegt, welche bisher, zur Erreichung dieses Zieles durchschnittlich erforderlich war. Dabei er⸗ schien es aber geboten, diejenigen verschiedenen, zu einer und derselben Gehaltsklasse gehörenden Kategorien von Beamten, deren Dienst⸗ obliegenheiten 2c. wesentlich gleiche sind, alle nach einer gleichen Zeitdauer zum Höchstgehalt gelangen zu lassen, und ebenfo auch für die einander gleich zu achtenden Beamten⸗ kategorien, verschiedener Gehaltsklassen, die bis zur Erreichung der Höchstgehälter zurückzulegende Dienstzeit gleichmäßig zu bemessen. Denn es würde sich beispielsweise nicht rechtfertigen lassen, in dieser Beziehung die in verschiedenen eh w , wiederkehrenden Kategorien von Boten, Kanzleidienern und anderen mit gleichartigen Obliegenheiten, wie die genannten, betrauten Beamten lediglich des⸗ halb verschieden zu behandeln, weil dieselben theils Central, theils Provinzial⸗ theils Local- Behörden angehören. Diese Verschiedenheit in der Stellung der Behörden rechtfertigt zwar die verschiedene Be⸗ messung, der Gehälter der betreffenden Beamten, kann aber einen Unterschied für die Zeitdauer des Aufsteigens bis zum Höchstgehalte nicht begründen. ;

Konnte schon aus diesen Gründen nicht für jede einzelne Be— amtenkategorie die für sie speciell berechnete, bisher bis zur Erreichung des Höchstgehalts durchschnittlich erforderliche Zeitdauer auch für künftig festgehalten werden, so erwies sich dies auch noch aus dem weiteren Grunde als nicht angängig, weil, die Ergebnisse der Durch— schnittsberechnungen für r. Beamtenkategorien als geeignete Grundlagen für eine künftige dauernde Regelung nicht anerkannt werden können. Es gilt dies insbesondere bezüglich solcher Beamten⸗ kategorien, welche nur eine geringe Zahl von Personen umfassen und bei denen daher bisher zufällige Umstände in weit höherem Grade das Zeitmaß des Aufsteigens im Gehalte zu gunsten oder zu un⸗ gunsten der Beamten beeinflußt haben, als bei solchen Kategorien, die eine größere Zahl von Beamten umfassen,

a es sodann angemessen erscheint, die Zeitdauer des, Verbleibens in jeder einzelnen Dienstaltersstufe nicht nur für sämmtliche Beamte, fondern auch für alle Dienstaltersstufen gleichmäßig auf drei Jahre festzusetzen, so mußte die gesammte, bis zur k des Höchst⸗ gehalts zurückzulegende Dienstzeit Überall auf eine durch drei theilbare Zahl von Jahren bemessen werden. !. ö

Die nach den vorbezeichneten Grundsätzen angestellten Ermitte⸗ lungen haben dazu geführt, für die meisten Kategorien der Unter⸗ beamten den Zeitraum, in welchem das Höchstgehalt der betreffenden Gehaltsklaffe erreicht werden soll, auf 31 Jahre festzusetzen. Ein solcher Zeitraum erscheint auch an ö. angemessen, indem . Unterbeamten, da sie der Regel nach in der ersten Hälfte der dreißiger Lebensjahre zur ersten etatsmäßigen . selennn, etwa in der Mitte der fünfziger Lebensjahre das Höchstgehalt erreichen werden.

Ein längerer als Aljähriger Zeitraum ist für keine der jetzt in Betracht kommenden Beamtenkategorien in e . genommen. Da⸗ in ist der nach dem Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen

isher , nur erforderlich gewesens kürzere als Ajährige Zeitraum da beibehalten, wo dies auch aus sachlichen Gründen gerecht⸗ fertigt erscheint. Die Frage der Bemessung der Zeit, welche die Be⸗ amten auf den einzelnen Gehaltsstufen zuzubringen haben, fällt zu⸗

sammen mit der Frage der Bemessung der Gehaltsbeträge, also der . der debe lh für die verschiedenen Altersstufen. In letzterer Beziehung kam in Frage, ob etwa die Gehälter für alle Unter- beamten möglichst gleichmäßig, vielleicht n der Weise abzustufen seien, daß die Unterschiede i f hen den einzelnen Gehaltsstufen überall je 100 t betrügen. Von einer solchen Regelung ist indessen abge⸗ sehen worden, weil sich danach je . der Verschiedenheit so⸗ wohl. der gesammten bis zur Erreichung des Höchstgehalts zutrückzulegenden Dienstzeiten, als auch der Differenzen zwischen den Mindest- und Höchstgehältern die Dauer des Verbleibens in den einzelnen Gehalksstufen nicht nur für die verschiedenen Beamten⸗ kategorien sehr nun sichn cg gestalten, sondern auch für einzelne Beamtenkategorien eine zu lange werden würde, Es würden z. B. die Beamten der Gehaltsklassen VII (1000 bis 1500 4c), X. G00 bis 12090 6 und Xil (ao0 bis 8o0 M, wenn sie in Abstufungen von je 109 das Höchstgehalt ch 2A jähriger Dienstzeit erhalten sollen, in drei Gehaltsstufen je 5 Jahre und in einer 6 Jahre bleiben müssen, d. h. also nur alle 5 Jahre und einmal nach. 6 Jahren eine Zulage von je 100 6 erhalten. Demgegenüber erschien es wünschens⸗ werth und auch grundsätzlich richtiger, die Zeit, welche die Beamten in den einzelnen Gehaltsstufen zuzubringen haben, einerseits möglichst für, alle Beamtenkategorien und zugleich auch für alle Gehaltsstufen leichmäßig zu bestimmen, andererseits aber auch diese Zeit nicht zu ang zu bemessen, sondern die Beamten lieber in kürzeren Zwischen⸗ räumen um minder erhebliche Beträge, als in längeren Zwischen⸗ räumen um erheblichere Beträge im Gehalte aufsteigen zu lassen. Ersteres ist nicht nur für die Beamten und eintretenden Falles für ihre Hinterbliebenen vortheilhafter, sondern empfiehlt sich auch im dienstlichen Interesse. ;

Als eine angemessene Zeit für das Verbleiben in jeder einzelnen Gehaltsstufe ö. eine solche von drei Jahren, wie sie auch bei der Eisenbahnverwaltung für alle Kategorien von Unterbeamten festgesetzt ist. Durch die Festsetzung eines dreijährigen Zeitraums für das Verbleiben in jeder Gehaltsstufe wurde es aber, wie schon oben er= wähnt, nöthig, die gesammte Dienstzeit, welche bis zur Erreichung des Höchstgehalts zurückzulegen sein wird, überall auf eine durch drei kheil⸗ are Zahl von Jahren festzusetzen. Es hat sich dies auch meist ohne wesenkliche Abweichungen von der Zahl der bisher bis zur Erreichung des Höchstgehalts . zurückzulegenden Dienstjahre durch⸗ führen lassen. Wo Abweichungen nöthig wurden, ist nahezu, überall zu gunsten der Beamten für . eine Abkürzung der bisherigen Gesammtzeit vorgesehen; wo eine Verlängerung sich nicht vermeiden ließ, ist dieselbe auf das mindestmögliche Maß beschränkt worden. Je nach der Zahl der für die einzelnen Beamtenkategorien sich er⸗ gebenden Dienstaltersstufen einerseits und dem Betrage der Differenz zwischen . und Höchstgehalt der betreffenden Kategorie anderer⸗ seits hat die Abstufung der Gehälter für die verschiedenen Dienstalters⸗ stufen bemessen werden müssen. Soweit angängig, ist dabei die

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

Differenz zwischen je zwei Gehaltsstufen immer gleichmäßig normirt worden, also für die Beamten stets dieselbe Gehaltserhöhung bei

neuen Regelung ab für jeden Beamten, welcher na

jedem . aus einer Dienstaltersstufe in die folgende in Aussicht genommen. o dies nicht angängig war und die Gehaltserhöhungen von einer Dienstaltersstufe zur anderen verschieden normirt werden mußten, ist im Interesse der Beamten überall das stärkere Steigen der Gehälter in den unteren Dienstaltersstufen in Aussicht genommen.

Im übrigen ist darauf Bedacht genommen worden, den Betrag der von einer zur anderen Stufe eintretenden Gehaltserhöhung nicht unter ein gewisses Maß herabzusetzen, damit dieselbe von dem Beamten auch wirklich als Verbesserung seiner EFinkommensherhältnisse empfunden werde. Es ist daher nur da, wo dies unvermeidlich war, bis zu Gehaltsdifferenzen von nur 50 (6 zwischen je zwei Dienstalters⸗ stufen heruntergegangen, wobei zu bemerken ist, daß eine solche oder sogar eine noch geringere Abstufung der Gehälter auch schon jetzt mehrfach besteht. Eine Berechnung, welcher das Dienstalter der einzelnen Beamten am 1. Oktober 1390 zu Grunde gelegt ist, hat ergeben, daß nach vollständiger Durchführung des Systems der Dienst⸗ alterszulagen nach Maßgabe der Nachweisung, unter Beibehaltung der bestehenden Festfetzungen für die Unterbeamten der Eisenbahnver⸗ waltung, in dem gesammten Jahresbedarf an Gehältern für die Unterbeamten keine wesentliche Aenderung gegen die nach Durchschnitts.

sätzen zu berechnende Gesammtfumme eintreten wird. Es versteht sich von selbst, daß im einzelnen das der Berechnung zu Grunde gelegte Material bei den wechselnden Dienstalters⸗

verhältnissen der Beamten fortgesetzten Schwankungen unterworfen ist und daher in so fern einen zuberlässigen Maßstab für die Zukunft nicht bildet. Im ganzen aber und für die Gesammtheit aller Kate⸗ gorien wird im Hinblick auf die große Zahl aller Unterbeamten an⸗ genommen werden können, daß die Ab- und Zugänge gc untereinander ausgleichen werden und die angestellte Berechnung sich im allgemeinen auch für die Folge als zutreffend erweisen wird. Für die Uebergangs⸗ zeit jedoch, bis die Regelung der Gehälter der Unterbeamten, nach Dienstaltersstufen vollständig durchgeführt sein wird, wird sich ein vielleicht nicht unerheblicher, jedoch von Jahr zu Jahr sich ermäßigen⸗ der Mehrbedarf gegenüber den jetzigen bezw. den nach vollständiger Durchführung des neuen Systems erforderlichen Etatsbeträgen an Gehältern ergeben, da von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der der letzteren ein höheres Gehalt, als bis dahin, zu beziehen hat, dieses höhere Gehalt zahlbar zu machen sein wird, dagegen allen Beamten, welche nach der neuen Regelung weniger, als vorher, zu beziehen haben würden, das bisherige Gehalt 6. werden muß und die Ausgleichung serst bei einem entsprechenden Aufsteigen im Gehalt erfolgen kann .

In dem Etat für das Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten ist die Summe der da uernden . auf 101 445 384 06, 4460 780 ½ mehr als im Vorjahre, die der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben auf 3 392 73216, 2 358 556 e weniger als im Vorjahre, angesetzt, sodaß die Gesammtausgabe sich auf 104 838 116 M, um 21I02 324 S6 höher als im Etatsjahr 1891/92 stellt. Die Summe der Einnahme beträgt 2794077 6, 40 53 M weniger als im Vorjahre, Von den Mehreinnahmen entfallen 83 So, 24 6 auf den öffentlichen Unterricht, hiervon 65 009 M allein auf die technischen ö in Berlin und Hannover infolge der Erhöhung der Unterrichtshonorare und 73 170 6 auf die Einnahmen aus dem Medizinalwesen, nämlich 375 ½ Erlös aus dem Verkauf thierischen Impfstoffs, 2000 M von den Prüfungs-Commissionen für Physiker, Aerzte, Zahnärzte und Apotheker und 70 405 6 Einnahmen des Instituts für J Diesen Mehreinnahmen bin , steht eine Mindereinnahme von 197 432 M einmaliger

innahmen des vorigen Etats.

Unter den dauernden Ausgaben befinden sich: für das Ministerium 1090 660 6, 32000 M mehr, davon 30 00) 64 für die Remuneri⸗ rung von . infolge vermehrten Geschäftsganges; für den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath 151 997 M, lob mehr; für die evangelischen Consistorien 1 198 241,24 6, 12366 M mehr; 9 evangelische Geistliche und 8. 1581 722,28 AMS , 17125 mehr, davon 17 098 t. ö Zuschüsse an evangelische , gemeinden zur. Unterhaltung ihrer Pfarrsysteme; für is⸗ thümer und die zu ihnen gehörigen Institute 1 255 687.47 (; für katholische Geistliche und Kirchen 1 252 349,20 6, 50 574 47 (M. mehr, darunter R sz2,44 6 für das in 121 auf dem linken Rhein⸗ ufer im Bezirk des ehemaligen Appellations⸗Gerichtshofs Köln belege⸗

. .

1892.

nen Pfarreien der Rheinprovinz in Gemäßheit, des Staats⸗-Ministerial⸗ Beschlusses vom 21. November 1890 zu bewilligende Staatsgehalt von 400 6; für die Provinzial-Schulcollegien 571 895 6, 7857 e mehr, darunter 7500 M zur Erhöhung des Gehalte K, ulräthe, da es mit Rücksicht auf die beabsichtigte Erhöhung des Gehalts der Directoren an den höheren Lehranstalten erforderlich erscheint, das Gehalt der Provinzial-Schulräthe im Minimum von 5109 6 auf 5400 zu erhöhen; für die Universitäten S5 618, 8 , 95 843 S mehr; für höhere Lehranstalten 7534 925,93 (6, 1 654 87003 ½ mehr, worunter sich 131 869 S mehr an J

* 3 2

vermöge rechtlicher Verpflichtungen, 13 523,37 36 mehr an Zuschüssen hir die von Anderen zu unterhaltenden, aber vom Stagt zu unterstützen den Anstalten, 1 400 006 6 zur Durchführung des dem Landtage vorgelegten Normal⸗Etats vom Jahre 1892 für die Directoren und Lehrer höherer Lehranstalten sowie zur Erhöhung der Remuneration für Hilfsunter⸗ richt, ferner 27 487,56 ü mehr für Versorgung der Hinterbliebenen von Lehrern und Beamten an nicht staatlichen höheren Unterrichts= anstalten; für Elementar⸗Unterrichtswesen 61 146 922,55 ½é, mehr 1701 817,47 4, darunter mehr 285 325 6 zu Gehaltserhöhungen der Seminar⸗Directoren, und Lehrer ferner zu Besoldungen für zwei erste Seminarlehrer, neun ordentliche Seminarlehrer und einen Hilfslehrer, 35 000 6. zu Unterstützungen von Seminaristen, 10 800 S6 zu Gehaltserhöhungen für die Präparanden⸗ anstaltsVorsteher und erste Lehrer, 20 9000 ½ zur Erhöhung des Dispositionsfonds zu Unterstützungen für angehende Turnlehrer, da die Gewinnung eines erheblich größeren Ersatzes namentlich an akademisch gebildeken Turnlehrern um so n . nothwendig ist, als für den Turnunterricht an den höheren Lehranstalten eine Ver⸗ mehrung des wöchentlichen Turnunterrichts bevorsteht, 27 400 A für die Besoldung je eines neuen schultechnischen Raths bei, den Regie⸗

rungen jn Marienwerder, Breslau, Magdeburg und Schleswig. 8 400.

zu Gehaltserhöhungen für die Kreis-Schulinspectoren, 9 2396 6 zu

Beihilfen an Schulverbände wegen Unvermögens für das Stellenein⸗

kommen der Lehrer und Lehrerinnen, 29 009 46 zur Verstärkung, des

onds für Förderung des deutschen Volksschulwesens in den Provinzen

Westpreußen und Posen und im Regierungsbezirk Oppeln, 200 900 .

um den auf dem Gebiete des Elementarschulbauwesens vor⸗

handenen Nothständen Abhilfe zu gewähren; für Kunst und Wissenschaft 3 951 395 6, 88 724 6 mehr, worunter 22 650 Fe mehr für das geodätische Institut in Potsdam, 33 000 für die bis⸗ logische Anstalt auf Helgoland, E No- mehr Zuschuß an die Akademie der Künste in Berlin; für technisches Unterrichtswefen 1620 898 , 71 212 6 mehr, unter denen sich 65 000 6 als Antheile der Do⸗ centen der technischen Hochschulen an den . befinden, da es die Absicht ist, durch mäßige Erhöhung der bisher sehr niedrigen Honorarsätze an den 2 Hochschulen zu Berlin und Han

nober es zu ermöglichen. den Docenten durchschnittlich ein Viertel des für ihre Collegien eingehenden Honorars, keines⸗ falls aber mehr als 3000 66. zu überweisen; für Cultus

und Unterricht gemeinsam 9 812537 68 6, S652 965,32 (0 mehr, hierbei sind 750 000 (½ν als halbjährlicher Betrag des auf Grund des dem Landtage vorgelegten Gesetzentwurfs zur theilweisen ÄAblösung der Stolgebühren erforderlichen Staats zuschusses eingestellt; für Medizinalwesen 1 828 419,97 6, 68 320 6 mehr dabei 235 405 6 für das Institut für Infectionskrankheiten zu Berlin, wo⸗ gegen bei dem Charité⸗Krankenhaufe 165 000 6 in Abgang kommen. Unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben befinden sich 300 000 6 als erste Rate für den Neubau des Domes in Berlin und einer Gruft für das preußische Königshaus. Der Bau ist ins gesammt auf zehn Millionen veranschlagt, als Bauzeit ist ein Zeit raum von zehn Jahren vorgesehen. Da der alte Dem nur die süd⸗ westliche Hälfte des für den Neubau bestimmten Platzes einnimmt, während die nordöstliche Hälfte schon jetzt verfügbar ist, so besteht die Absicht, an dieser Stelle, sogleich mit den Fundamentirungs⸗ arbeiten zu beginnen, und ist hierzu die oben genannte Summe erforderlich. Zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Consistorium zu Posen werden als erste Rate 50 9900 6 verlangt, für die Restauration der Schloßkirche in Wittenberg als letzte Rate I ö 0 6, zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Consistorium zu Stade als erste Rate 50 0090 S, zum Bau von Universitäts⸗ gebäuden und zu anderen Universitätszwecken in Königsberg 7I1 800 S, in Berlin 390 600 S, in Greifswald 11 860 , in Breslau 364 050 S, in Halle 185 405 S, in Kiel 19609 s, in Göttingen 24 230 M, in Marburg 51 900 e, in Bonn 126 600 (, für, Kunst⸗ und wissenschaftliche Zwecke 429 257 , . sür die Errichtung einer biologischen Anstalt auf Helgoland 16 *

Was die letztgenannte Anstalt anbetrifft, so liegt dem Etat eine Denkschrift bei, worin darüber nähere Auskunft gegeben wird. Danach ist die Bestimmung der Anstalt eine doppelte; einmal eine wissen⸗ schaftliche, deren Gegenstand die reine Meeresbiologie mit besonderer Beziehung auf die Nordsee, dann aber auch eine Pra ktische, indem die Anstalt durch ihre Arbeiten auf dem Gebiete der angewandten Meeresbiologie auch der deutschen Hochseefischerei förderlich sein soll. An Arbeitskräften zur Durchführung ihrer Aufgaben werden der Anstalt zur Verfügung stehen: der Director, zwei Assistenten, ein Fischmeister und ein Präparator. Die gesammten Kosten werden sich, und zwar die , Aus⸗ gaben auf 33 000 6, die einmaligen auf 105 009 S belaufen. Von den ersteren wird das Reich Fw mit 11 000 übernehmen, während . aus dem Versand von lebenden und conservirten Seethieren auf eine Einnahme von etwa 3000 46 gerechnet wird. Bei diesem Aufwande dürfte es möglich sein, eine Anstalt zu schaffen, von der die Wissenschaft und die Hochseefischerei die besten a. erwarten dürfen und welche für Delgoland. elbst eine ähnliche Bedeutung haben wird, wie etwa die Kaiser Wilhelms⸗Universität Straßburg für die Reichslande.

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Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der folgende Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf das am 1. Februar 1892 in Deutsch⸗ land vorhandene unverzollte ausländische Ge⸗ treide, zugegangen:

Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülfenfrüchten, welche nach amt⸗ licher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebletes in Freilägern (Freibezirken, in öffentlichen Zoll= niederlagen, in Privatlägern unter amtlichem Mitverschluß oder in gemischten Privat⸗Transitlägern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den den ee, fg vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachwei? der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden R Zollsätze zugelassen.

seses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Die Begründung lautet: ( ;

In der Erwartung, daß in Deutschland am 1. Februar 1592 mit

Verkündigung in Kraft.

den neuen Handels- und Zollberträgen ermäßigte etreidezollsättze in Kraft treten werden, sind in den beer, , deutschen Zolllãgern