1892 / 24 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Bedeutung schon

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußeischen Stagts⸗Anzeiger.

M. 24.

Entwurf eines Checkgesetzes. Die Begründung zu dem vom Reichskanzler dem Bundes⸗ rath zur Beschlußnahme vorgelegten Entwurf eines. Che ck⸗ . etzes, dessen Wortlaut wir in Nr. 22 d. Bl. mitgetheilt r ĩ ö in ihrem allgemeinen Theil im wesentlichen wie folgt: . ; Die Entwickelung des e , hat mit, der iu 4

nahme des Verkehrs. in en Gulturländern, dahin geführt, daß ein großer Theil aller Jahlungen nicht in bagrem BGelde (Melallgeld, Papiergeld? 6der in Banknoten, sondern in Anweifungen alf ein Bankhaus. geleistet. wird, bei dem der Zahlende die für seine Zahlungsgeschäfte erforder⸗ lichen Geldmittel. bereitgestellt hat., Hat dich der Zahlungs=

empfänger die gleiche Einrichtung bei demselben Bankhause getroffen,

so genügt eine einfache Ümschreibung von dem Conto des Zahlungs

leisters auf das des Empfängers (Giroberkehr im engeren Sinne). Wenn df Fall nicht in t. erhält der ö eine Zahlungs⸗ anweisung, die er bei' ihꝛn felbft obliegenden Zahlungen benützen oder bei feinem eigenen Banqhier zur Gutschrift, (inreichen ö. ö nicht die Baarabhebung des Betrages borzieht. Ein 1 ö heißt kechtäsch heck. Vie wirthsch̃eftlichen Vertheile . . liegen auf der Hand. Die eigene Kassenführung bleibt, zumag . solche, die viele Zahlungen zu leisten und zu . ha en, ein mühe. und gefahrvolte Geschäft. Zahlun mitte , Menge müssen sicher aufbewahrt und bereitgehalten werden. . läfsige Bedienstete, die sich auf das Zählen ih, rüfen ö. ö . sorken verstehen, sind zur Erhebung der fälligen Zah , abzuor . andere sind mit den zu zahlenden Geldern auszusen en, die vorher sornscltlgl' güzahlt und Lerpackt werden mnisssen Unter Uinständen bedarf es besonderer Transportmittel. Die eingehenden Gelder sind wieder genau zu prüfen, zu zählen, zu verwahren. Alledem . man, wenn man die Besorgung dieser, Geschäfte denjenigen, Gewerbe⸗ treibenden anvertraut, die sich berufsmäßig damit; befassen. 8 sind dies die Banken, welche Gelddepositen annehmen, und gewisse Klassen von Bankiers. Bei ihnen sammeln sich die Einlagen ihrer Kunden und die . diese ein gehenden Gelder; sie ziehen Forderungen der Kunden ein, besorgen ihre

ahlungen und führen über alles Buch und Rechnung., Dafür be⸗ ehen fie keine Prebision, sondern finden ihre Entschädigung in der ihnen gestatteten Benutzung der hinterlegten Gelder, welche sie häufig noch mäßig verzinsen. Es handelt sich also um eine dem modernen Ge 9 eigenthümliche Arbeitstheilung, wodurch das Zahlungs⸗ geschäft technisch erleichtert und gesichert wird und, das gesammte gene en an Solidität gewinnt., Gleichzeitig wird dadurch die Nutzbarmachung verfügbaren Capitals gefördert. Während überdies auf der einen Seite die Zahl der Umsätze zunimmt, werden anderer⸗ feits dem Lande Umlaufsmitzel in beträchtlicher Menge erspart. Zur Vollendung gelangt das System, wenn die ersten Bankhäuser großer Handelsplätze sich zu ‚Abrechnungsstellen / (Clearing⸗Häusern) vereinigen, in welchen sie bei täglichen Zusammenkünften die massenhaft bei ihnen einlaufenden Checks und andere Zahlungspapiere austauschen und

verrechnen. . . So hat sich die Zahlungsleistung mittelst Checks und Girolbertragung an Stelle der alten Girobanken in

Verbindung mit dem Depositenbankwesen in neuerer Zeit entwickelt. Namentlich ist der Checkverkehr gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in England vielleicht in Anknüpfung an holländische Vorbilder zu großer Bedeutung gelangt. Gegenwärtig beherrscht dort und in Nord⸗Amerika der Check den ganzen Zahlungsverkehr dergestalt, daß hinter ihm alle anderen Zahlungsmittel weit zurücktreten. Die wirth⸗

schaftliche Blüthe dieser Länder, die von manchen gerade mit jener

Erscheinung, in Zusqimmenhang gebracht wird, hat auch die Nachbar⸗ länder bestimmk, dem Checkwesen ihre Pflege zuzuwenden., In Deutschland ist dies vorzugsweise seitens der Reichsbank in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe (Bankgesetz vom 14. März 1875 5 12) LAschehen. Ihr Giroperkehr (Bankgesetz 13 Nr. 7) hat von Jahr zu Fahr an Ausdehnung zugenommen, Die Umsätze, die im ersten Jahre (1876) 16711 245 322 6 betrugen, sind im Jahre 1889 auf (rund) 75 676 000 000 (6, im Jahre 1899 auf (rund) 79 749 000 000 gestiegen. Die Bedingungen verfolgen, sichtlich da Ziel, durch die dielseltigen Mühewaltungen, welche die Reichsbank Übernimmt, den GContoinhabern das Halten einer eigenen Kasse zu ersparen. Sie sind in diefer Richtung im Jahre 138833 im Zusämmenhang mit der Er— richtung, von, Abrechnungsstellen, ergänzt und ver essert worden. Gegenwärtig bestehen neun folcher Abrechnungsstellen (in Berlin, Breslau, Bremen, Köln, Dres den, Frankfurt 4. M., Hamhurg, Leipzig, Stuttgart). Der Umfatz betrug im Jahre 1839 und ebenso lin Jahre, 1890 etwa 18 Milliarden Mark, die Summe der schließlich auf, Girgconte bei der Reichsbank gutgeschriebenen Beträge 1889 etwa 4351, im Jahre 15899 etwa 4163 Millionen Mark. Ein fortwährend im Steigen be⸗ griffꝛener Theil der Giroumsätze vollzieht sich mittels Checks, die bald zur Gutschrift auf ein anderez Conto als das des Ausstellers ein⸗ geliefert, bald, von dem Auzsteller oder einem Dritten zur haaren Abhebung des Betrags präsentirt werden. Nach dem Beispiele der Reichsbank haben auch, die meisten großen Bankhäuser und, viele kleinere Firmen Hiro und Gheckconken, theils mit, theils ohne Verzinsunig für ihre Kundschaft eingerichtet, So be, trugen z. B. die Checkumsätze bei dem Berliner Kassenverein in 1886 4 583 843 409, 1857 4 196 926 900, 1888 5276 430 900. 1389 215 2277 500, 1890 5 615 949 500 e, bei der Frankfurter Bank in 15586 1 509 451 713, 1837 1 371 796 227, 1888 L539 304 246, 1889 IGos SS 147, 1890 1711 082 047 , bei der Norddeutschen Bank in Hamburg in 1886 1 868 890 185, 1887 2001 261 866, 1888 24 217 362, 1889 2 60 563 oll, 1890 2 622 8I9 665 (

*mFsfg Kunden der Checkinstitute, insbesonderg der Reichsbank, nehmen nicht bloß alle größeren Handels- und Industriefirmen, sondern ö. viele Staatsbehörden, militärische Anstalten und Truppentheile sowie Privatpersonen in umme wachsender Zahl am . dl södeß Ki aiih Tiz Gern shnhei tn e bl en, J leisten, von Jahr zu Jahr ö 96. ene, 3. . , bel ker Reichöbanf und im Verkehr der? 6 e . lösung gelangten (weißen 99 n We nge rn, 9 . ö . . und seine wirthschaftliche in Deutschland zwei e,, ham her ße als die ö. Wehle bor welcher der Check den wesentlichen Vorzug feiner Ausfüllbarkeit, durch, den gerate. zu Vedürfniß des einzelnen ahlungsgeschäfts

at sich das bestehende

Dieser Verkehrsentwickelung ö ö ö

Recht als unzureichend erwiesen. fassen haden, sst eine ganze Reihe europäischer y 26. der .

ö. deutsche Gesetzgebung . pal den dein in. Glsaß

Lothri (anzöossschen Checkgesetze vom 14. Juni wd Pesetzlich; Vestimmüng in dem 8. 24 Ab . ö

sölelstenwelstenergefekes vom 19. Juni. 1369. helle e

3 . bt, ö helchen der Check, wenn er ohne . . ö

s Ausstellers bei oder Geld⸗

Die von ben wechfelähnlichen kaufmännischen

und der Banknote, by hat, daß er sich vermöge zahlenden Betrag dem

liegt.

Berlin, Donnerstag, den 28. Januar

Anweisungen handelnden Artikel 301, 303 bis 305 des Handelsgesetz buchs decken sich nicht mit dem Wesen des Checks und nähern sich diefem nur infoweit, als sie für von Kaufleuten ausgestellte Anweisungen die Uebertragbarkeit durch Indossament anerkennen. Für die Hauptfragen des Checkverkehrs das Erforderniß eines Guthabens, die Folgen unberechtigter Ausstellung von Checks, die Zulässigkeit von Inhabeichecks, die Präsentationsfrist, den . des Inhabers . en Aussteller und Indossanten fehlt es gänzlich an reichsgesetzlichen Vorschriften. Uuch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetz⸗ buchs giebt in den S5 605 bis 613 nur über Anweisungen im allge— meinen einige, auf den Check größentheils unanwendbare Vorschriften. Die particularrechtlichen Normen, die aus analoger Anwendung der Bestimmungen über Anweisungen, Siles an gt, oder Cessionen etwa abgeleitet werden könnten, ind lückenhaft, streitig und vielfach von einander abweichend. Durch hesondere Verein⸗ barungen, wie sie in den Bestimmungen der Reichsbank, der Abrech⸗ . und in den diesen nachgebildeten Regulativen anderer Banken enthalten sind, kann diesem Mangel nicht wirlsam abgeholfen werden, da solche Vereinbarungen nur für das Rechtsverhältniß zwischen den einzelnen Checkinstituten und ihren Girokunden Geltung haben, dritten Checkinhabern gegenüber aber versagen, Die Unsicher—= heit des geltenden Rechts ist daher . in einer Reihe von Cibil⸗ processen störend hervorgetreten, und die Zahl solcher Checkprocesse würde fich im Falle einer Handelskrisis voraussichtlich beträchtlich ver⸗ mehren. Ueberdies wird durch den Mangel gesetzlicher Normen gerade einer unsoliden Ausartung des Checkverkehrs in bedguerlichem Maße Vorschub geleistet und damit auch das stempelsteuerliche Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt. .

Unter Hinweis auf diesen mangelhaften Nechtszustand ist der Er⸗ laß eines deutschen Checkgesetzes zuerst im Jahre 1378 in Vorträgen und Schriften angeregt worden. Bereits in einem Rundschreiben der Braunschweiger Handelskammer vom 12. September 1879 wurde ein Entwurf von Grundzügen für ein Checkgesetz mit Erläuterungen den deutschen Handelskammern unterbreitet, die auf einer Delegirten⸗ conferenz in Braunschweig im Nobember 1879 eine Durchberathung und Umarbeitung des Entwurfs vornghmen. Im Jahre 1887 arbeitete auch die Verwaltung der Reichsbank einen Checkgesetz= entwurf aus und unterzog ihn bald darauf einer Revision nach ein⸗ gehender Berathung, mitz Sachverständigen. An diesen revidirten Ent⸗ wurf hat sich die Discussion der ö in der wissenschaftlichen Literatur in ihrem weiteren Verlauf häufig angelehnt., Der ,, Handelstag, der sich in seiner elften am 15. und 16. Dezember 1882 in Berlin abgehaltenen Versammlung mit der Checkfrage in fn h, sprach sich in einer mit großer Majorität angenommenen Resolution für den Erlaß eines Checkgesetzes aus und stellte bezüglich des Inhalts des letzteren eine Reihe von Forderungen auf, Ebenso hejahte der im Jahre 1884 in Würzburg zusammengetretene siebzehnte deutsche Juristentag mit allerdings geringer Majorität der damit befaßten Abtheilung die ihm vorgelegte Frage, ob eine gesetzgeberische Regelung des Gheckwerkehrs als empfehlenswerth anzuerkennen sei, Die Mi—⸗ noritäten beider Körperschaften ö. gi beiihrem gegentheiligen Votum vorzugsweise von dem durch die seitherige Entwickelung vollständig be⸗ seitigten Bedenten leiten, daß der Checkperkehr noch zu sehr in den Anfängen begriffen sei. Der weitere namentlich auf dem Juristentag geltend gemachte Grund, daß ez nicht rathsam scheine, der Bildung einer dem Bedürfniß entsprechenden Handelsgewohnheit durch einen Act der Gesetzgebung vorzugreifen, dürfte sich schon dadurch erledigen, daß die rechtliche Ausbildung des Checks, wie der Inhalt des Ent⸗ wurfs mit seinen Formen, Fristen, Strafen z. ergiebt, ohne eine positive Thätigkeit der Gesetzgebung nicht möglich ö Gegenwärtig ist der Handelsstand mit kaum nennentzwerthen Ausnahmen einmüthig in dem Verlangen nach dem baldigen Erlasse eines Checkgesetzes; in. den Berichten der Handelskammern wird das Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung häufig betont. Die gleiche Einstimmigkeit ö in der neueren lun b en Literatur, l - . zu erlassenden Gesetzes ö die Abweichungen der J. Mei⸗ nungen nicht von so großem Belang, daß deshalb, die Ausreifung der Checkfrage zu gesetzgeberischem Abschluß noch in Zweifel gezogen werden könnte.

. scheint es geboten, die gesetzliche Re . des Check- Verkehrs nicht, länger hinauszuschieben. Bei der eschlossenheit der Materie geschieht dies zweckmäßig im Wege eines Spezialgesetzes. An die nachträgliche Aufnahme des Checkrechts in den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei der Begrenzung der diesem gesteckten Ziele nicht zu denken. Ebensowenig würde es gerathen sein, damit bis zu einer allgemeinen Revision des Handelsgese buchs zu warten, zumal das Checkrecht keine specifisch handelszrechtliche Materie ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf bezieht sich nur auf diejenige Form des Checks, welche eine von dem Aussteller an den Bezogenen gerichtete Zahlungsaufforderung enthält und deshalb bisher als Anweisungscheck' im Reichsbankverkehr als weißer Checkã— bezeichnet worden, ist. Der früher daneben üblich e n Quittungscheck, zwischen dessen Form und eigentlichem Rechtsinhalt ein Widerspruch besteht (, korme menteusen), hat an Bedeutung verloren, nachdem er schon im Jahre 1883 von der Reichsbank, und den übrigen an den Abrechnungsstellen theilnehmenden anthäusern (dem Checkverein“) ausgeschlossen worden war. Es liegt, kein hin⸗ reichendes Bedürfniß vor, einer in die Form einer Quittung ein⸗

gekleideten Anweisung eine andere rechtlichẽ Bedeutung beizulegen, als

ihr nach den bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu— kommt. Die im Verkehr der Reichsbank als „rother Check“ bezeichnete Girganweisung, ferner, ist nur ein Umschreibungsauftrag, nach welchem das Giroinstitut einen gewissen Betrag von dem Conto eines Girokunden auf dasjenige eines anderen übertragen soll. Dieser Umschreibungsauftrag kann seiner Natur nach nicht weiter begeben, muß vielmehr dem Giro⸗-Institute entweder von dem Aussteller oder von dem Destinatär ohne Dazwischentreten anderer Inhaber über— mittelt werden. Die Giroanweisung ist also kein wahrer Check und will nach wesentlich anderen Rechtsnormen wie der „Anweisungscheck“ beurtheilt sein. Es erscheint deshalb . sie in das Check⸗ 66. nicht einzubeziehen und die Lösung der Zweifelsfragen, die auch insichtlich ihrer Rechtsfolgen hervorgetreten sind, der allgemeinen e r , Gesetzgebung, eventuell einem anderen Specialgesetze zu überlassen.

In der so gezogenen Begrenzung seines Inhalts geht der Ent— wurf von dem Gedanken aus, daß der Check statt der Baarzahlung, und zwar nur deshalb dienen soll, weil der Aussteller feine Kassen⸗ haltung einem Anderen, dem Bezogenen, übertragen hat. Lediglich hierdurch, nicht durch die Natur des der Checkbegebung zu Grunde liegenden Geschäfts ist es bedingt, daß zwischen der . des Checks und dem wirklichen Uebergange der betreffenden Geldsumme in das Eigenthum des Checknehmers zeitlich und örtlich ein Zwischenraum Hätte der Checkaussteller seine Geldmittel in eigener Auf— bewahrung, so würde er gleichbiel auf Grund welches Rechts⸗ verhältnisses er zahlt statt des Checks eine baare Geld umme sofort übergeben haben. Der Check ist daher im Unterschiede pom Wechsel ausschließlich Zahlungsmittel und weder ein Creditpapier des Gebers, noch ein Anlagepapier für den Nehmer. Diesem Wesen entspricht es, daß die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Uebergang der Geldsumme auf den Inhaber des 6. nach der Aushändigung des letzteren abgesehen von dem weiter unten zu

erörternden Fall des Concurses einer Einwirkung durch Willens.

acte des Ausstellers (Widerruf und durch lediglich in dessen

und selbst hinsichtlich des Inhalts des

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Person eintretende Ereignisse (Tod, Geschäftzunfähigkeit) thunlichst entzogen wird. Aus denselben Gründen ist es fölgerichtig, dem Checknehmer dafür, daß er thatsächlich in den ö der Gely⸗ summe gelangt, jede im Rahmen unseres Rechtssystems erreich⸗ bare ö zu gewähren und so den Unterschied zwischen sofortiger Baarzahlung und Zahlung mittels 86. thunlichst zurücktreten zu lassen. Zu diesem Zweck ist dem Checkinhaber ein directes Klage⸗ recht gegen den Bezogenen in demselben Umfange eingeräumt, in welchem der letztere dem Aussteller nach dem zwischen ihnen ohwalten⸗ den Rechtsperhältniß zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Die Einlösungspflicht des Bezogenen hat zur Voraussetzung einen zwischen ihm und dem Checkaussteller bestehenden „Checkertrag“, kraft dessen dem letzteren das Recht eingerumt ist, über sein Guthaben bei ersterem mittels Checks zu verfügen. Vor allem aber erscheint es gerechtfertigt, den Check bei aller sonstigen Verschiedenheit on dem Wechsel diesem darin gleichzustellen, daß die Haftung des Ausstellers und der In⸗ dossanten für die Einlösung aus dem Papier folgt und durch die formelle , den wechselmäßigen Sprungregreß und die rasche Reglisir arkeit im Wechselprocesse perstärkt wird. ., der anderen Seite ist durch die Festsetzung kurzer Präsentatiohsfristen darauf Bedacht genommen, diese Haftung nicht länger währen zu lassen, als dies durch die Besonderheiten des Zahlungswesens im Checkverkehr bedingt ist. Aus letzterem ergiebt sich allerdings die Nothwendigkeit, den Check, soweit es bei seiner kurzen Lebensdauer möglich ist, durch mehrere Hände circuliren zu lassen. Denn die volkswirthschaftlichen Vortheile des Check- und Giroberkehrs werden nur dann in vollem Umfange erreicht, wenn einerseits die Neigung, Fhecks als Zahlungsmittel anzunehmen, sich nicht guf den Kreis der Giroconteninhaber beschränkt und andererseits der Check zum Schluß wieder an einen im Giro⸗ beziehungsweise Abrechnungsverkehr stehenden Inhaber ü at der ihn ohne baare Auszahlung durch bloße Gutschrift realisirt. Ein Check, der, ehe sich die Kette der

Giroverbundenen in dieser Weise schließt, durch Baar⸗ zahlung eingelöst werden muß, hat seine wirthschaftliche Function nur unvollkommen erfüllt. Bei der hiernach häufig

érwünschten kurzen Circulation des Checks wird es in der Regel dem Zweck der Betheiligten am besten entsprechen, die Ueber⸗ tragung, wie bei der kaufmännischen Anweisung und n ,,,, (Handelsgesetzhuch Art. 301, 302, 3094), im Wege des Indossaments mit selbständiger Haftung des Invdossanten stattfinden zu lassen, damit der zweite oder dritte Nehmer sich auch ohne genaue Kenntniß der Verhältnisse und der Unterschrift, des Ausstellers mit Rücksicht auf die ihm helannte Vertrauenswürdigkeit seines Vormannes zur Annahme entschließen kann. Für die a. dagegen, in denen die rasche, bequeme Circulation und Einkassirung des Checks den über⸗ wiegenden Ge h bildet, eignet sich vorzugsweise der Inhaber= check, der durch bloße Aushändigung übertragen werden kann, wobei von einer checkrechtlichen Haftung der aus dem Papier nicht ersicht= lichen Zwischenmänner abgesehen wird.

Die Gewähr dafür, daß die Benutzung des Checks sich in diesem Rahmen hält und nicht in eine , ,,, für Credit⸗ zwecke ausartet, also in das Gebiet des Wechsels hinübergreift, liegt in der nothwendigen Beziehung des Checks auf ein dem Aussteller bei dem Bezogenen wirklich zur , stehendes Guthaben. Die Eigenschaft des Checks als eines nur statt der Barzahlung dienenden reinen Zahlungsmittels wird durch das Erforderniß eines solchen Gut⸗ habens, welches die . des Checks unabhängig von dem per⸗ sönlichen Credit des Ausstellers materiell verbürgt, zu klarem Aus⸗ druck gebracht. Bei der Ausgestaltung des Gesetzentwurfs ist daher besonderes Gewicht darauf gelegt worden, das Vorhandensein eines zur Einlösung des Checks ausreichenden Guthabens durch strenge civilrechtliche (5 20) und strafrechtliche (5 27) Bestimmungen sicher⸗ zustellen. Um eine Behebung ungedeckter Checks für alle Fälle zu verhindern, wird das Vorhandensein des Guthabens schon zur i. der Begebung gefordert (5 20 Absatz 2), da die k ihrer objectiven Unterlage schwer controlirbare, jedenfalls der Vereitelung durch mannigfache Umstände ausgesetzte Erwartung des Ausstellers, zur Zeit der Präsentation das zur Zeit der Ausstellung noch ganz oder theilweise . entsprechende Guthaben zu besitzen, hierzu nicht genügen würde. Den gleichen Zweck verfolgt die Bestimmung G . nach der die Uebernahme einer abstracten Schuldverpflichtung seitens dez Bezogenen durch Accept des Checks für unzulässig erklärt, die Verpflichtung des Bezogenen also lediglich von der materiellen Basis des Guthäbens hn i gemacht ist (8. 19). Auch die Haftung der Vormänner für die Einlösung des Checks, die mit einer Haftung für das Vorhanden—⸗ sein des Guthabens gleichbedeutend ist, erhält durch die kurzen Prä= sentationsfristen einen von der Regreßverpflichtung der Wechselbor⸗ männer wesentlich verschiedenen Charakter. Nach alledem kann ein Mißbrauch des Checks für Creditzwecke durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs für ausgeschlossen erachtet werden.

Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Ver⸗ kehr durch die Polizeibehörde kann sich wie das Königliche Ober⸗Verwaltungsgericht, Vierter Senat in einem Er⸗ ö vom 20. Oltober 1391 (17 Nö) wiederholt außspricht nur auf einen solchen Weg erstrecken, dem die rechtliche Gigenschaft eines öffentlichen bereits beiwohnt; die Oeffentlichkeit eines Weges ist aber nicht mit Nothwendigkeit nur aus seiner thatsächlichen, wenn auch vieljährigen, freien und ungehinderten Benutzung durch Jedermann zu folgern; eine solche dient vielmehr nur dann als Merkmal der Oeffentlichkeit, wenn sie unter Umständen erfolgt ist, welche darguf schließen lassen, daß der Weg unter Zustimmung der rechtlich Be⸗ theiligten für den öffentlichen Verkehr bestim mt worden ist, Zu einer dergrtigen Bestimmung oder Widmung ist allerdings Kein, förm⸗ licher Aet erforderlich; dieselbe kann vielmehr auch stillschweigend erfolgen und ist schon dann als vollzogen anzusehen, wenn die that⸗ sächlichen Verhältnisse, unter denen die Anlegung und Benutzung des Weges erfolgt ist, auf seine Bestim mung für den öffentlichen Verkehr schließen lassen.

= Wege, welche auf Betrieb und unter Aufsicht der Wegepolizei infolge von Eisenbahnanlagen im Anschlusse an einen bestehenden Kommunikatignsweg zur Ergänzung, Verbesserung oder Aenderung des öffentlichen Wegenetzes oder als öffentliche Zufuhrwege zu Eisenbahn— höfen neuangelegt oder verlegt worden sind unterstehen nach einem Erkenntnisse des Königlichen Ober⸗Verwaltungs gerichts, Vierten Sengtt, vom 26. Oktober 1551 (I. Nö) als solche der Wegepolizei, während solche Wege, welche der Eisenbahn⸗

bau⸗Unternehmer als seine Wege neuschafft, um die Transportanstalt

der Bahn, die Bahnhofsgebäude, Güterschuppen u. s. jw. dem Netze der öffentlichen Wege anzuschließen, Theile und Zubehör, der Eisen= bahnanlage selbst bilden und damit deren Recht sowohl bezüglich der Aufsicht wie bezüglich der Unterhaltung unterliegen.