. Hauptm. z. D.
burg.) Nr. 6, in das Cür. We. von Seydlitz ¶Nagdeburg Nr. 7, U. zu Hohenltohe-Hehringen, Sec. Lt. von der Res. des keibgarde⸗Hus. Regts, mit der Uniform dieses Negts, zu den Offi⸗ zieren 4 14 Suite der Armee, Richard. Sec. Lt. vom Drag. Regt. . Albrecht von Preußen (Utthau) Nr. J, in das 8. Sstpreuß. nf. Regt. Nr. 45, — Persetzt. Edler v. Graeve, Majgr und Eßcadr. he vom J. Westfäl. Hus. Regt. Nr. 8, v. Horn, Major vom Ulan. Regt. Graf zu Mohna (Ostpreuß) Nr. 8 und Commandirt als Adiutant bei der 18. Div., Frhr. v. Bothmer, Major vom Gür. Regt. von Seydlitz (Magbeber Nr. 7 Und commandirt als Adiutant bei der 35. Dr, v. Melkenthin, Rittm. und Escadt. Chef vom 3. Garde⸗Ulan. Regt, v. Baumbach, Rittm. und seadr. Chef vom Oldenburg. Dragoner -Regiment * v. Schnehen, Rittmeister und Escadr. Chef vom Tl ö. Regt. Nr. 12, b. ö. Rittm. aggreg. dem Königs Ullan. degt. (J. Hannob.) Nr. 13,ů Graf zu Stolberg⸗Roß la, Pr, vom 3. Gaͤrde⸗Ulgn. Regt, v. Ban dem er, Pr. Lt. vom 2. Leib⸗ R Regt. Kaiserin Nr. 2, v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom 2. Hannov. lanen⸗ Regt. Nr, 14, — sämmtlich ein . ihrer Fharge, v. Mütter, Rittm. und. Escadr. Chef vom Magdeburg. Hus. Regt. Nr. 10, v. Qresky, Rittm. à Ia, suite des Drag. Negts, bon Wrede (i. Sächtef Nö nnd Värste e ber Mältär ehrschmnigze n Hanngber. Gräf v. u. zu Westerholt u. Fysen ber gg. Nittm. und Escadr. Chef vom Hannov. Hus. Regt. Nr. 13. v. Mechow, Filth. und Göcadr. Chef vom Üilan. Regt. Gräterzog Friedrich ron Baden (Rhein) Nr. 7. — der Charg lter als Major. . ver lichen. Prinz Heinrich XXI. Reuß, Durchlaucht, als Ser. Lt. bei den Offizieren ů ja Suite der Armee, vorläusig ohne Patent an= gestellt, in welchein Verhältniß derfelbe die üniform des 2. Garde⸗ Drag. Regts. anlegt. Graf 5. Hatz feldt⸗Wil den burg, Sec. St, vom Schleswig⸗Holstein. Ulan, Regt. Nr. 16, . bei der Botschaft in London um ein Jahr ver l n gt. Fr — ö Hauptm. und Battr. Chef vom 2. Westfäl. . ö ; 3. 3 um überzäͤhl, Major, mit Beibehalt der Hatz, beszn. ih vg Schroeder, RMajor vom 2. Hannoh, Feld⸗Art. . 23 6 Mertens, Major und Batterie Fhef vom Groß , ich Hessischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 25 . ö riillerie Corps), — zin. Patent ihren nrg , er len Furbach, Pr. Ct. vom Feld⸗Art. Regt. General Fel zen meister 1. Brandenburg) Nr. z. um Hauptm. und Wattr. h. pen ß Sec. Li. von deniselben Regt. zum Pr. et, en, v. n ig: . Lt. vom J. Garde⸗Feld⸗Art. Regt. v. Ingersh'eben, Pr. t, won
; f i der Garde⸗Feld⸗
demfelben Regt. und commandirt als eln , ; j gr tber; — befördert. Gutzeit, Art. Brig, — zu überzähl. auth utz n 6 r .
8 . Battr. Chef vom Feld. Ar g
erg nn n in . ee, ö Nr. 8 versetzt. Hasen⸗
clever, Pr. Lt. vom Feld-Art. Regt. Nr. 31, zum Haupt⸗
mann und Battr. Chef, vorläufig ohne Patent befbrdert.
Mühlig, Pr. Lt, vom 1. Pommerschen h ld. Ant. Regiment dan ell ilrt' fegt. Ni. zi betscht, Wär card. ,
3 8 . Pomm. Feld⸗Art. ö. Nr. 3, zum Pr. Lt, vorläufig
. Buktejus, Pr. Lt. vom Westpreuß. 96 = ien, , Fr tz, ö. ö ö Nr. 4 versetzt. Y. Bern uth, Sec. Lt. vom Westpreuß. Feld⸗Art. Regt. Nr. 16, zum Pr. Lt, Horläufig ohne Patent, Kenst ing, Hauptm. la suite e Fuß- Art. Regts. von Dieskau (Shles) Nr. 6 und Mitglied der Artiklerle⸗Prüfungscommission, zum Major,. befördert. Krem ser, auptm. und Comp, Chef vom Garde⸗Fuß⸗Art. Regt, ein Patent 65. Charge verliehen. Zeysing, Pr. Lt. A la suite des Riederschlefischen Fuß-Artillerie⸗RKegiments Nr. 5 und eomman—⸗ dirt als Abjutant bei der 1. Fuß -⸗ Artillerie Inspection, Sieg er, Pr. Tt. à la suite der Fuß⸗-Art. Schießschule und com⸗ mandirt als Adjutant bei der 2. gu in Insp., — zu überzähligen hauptleuten befördert. v. Bredow, Ser. Lt. à la suite des Ulan, Tegts. . von Treffenfeld in. Nr. 16 und commandirt zur Dienstleistung bei dem Schles. Train⸗HGat. Nr. h, unter Beförde⸗ ung zum Pr. Lt., in dieses Bat. einrangirt. Graf v. Nayhguß⸗ Corm on s. Sec. Lt. vom Ulan. Regt. von Katzler Schles.) Nr. 2, in das Garde⸗Train⸗Bat., Lau 6, Sec. Lt. vom Westpreuß. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 16, in das Train-⸗Bat. Nr. 16, Maxon, Sec. Lt. vom 1. ö Feld⸗Art. Regt. Nr. 2, in das Schles. Train-Bat. Nr. 6, v. Eltester, Sec. Lt. vom 6. Brandenburg. Infant. Regt. Nr. 52, in das Brandenb. Trgin⸗Bat. Nr. 3, Pe ters, Ser, Lt, vom Inf. Regt. Nr. 129, in das Bad. Train-Bat. Nr. 14, Mekelburg, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, in das Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1, — versetzt. ; . RUbfchiedsbewilligungen, Im aetiven Heere. Berlin', 27. Januar. v. Stosch, Pr. Lt. vom Kgiser Franz Garde-Gren. Regt. Nr. d, behufs Uebertritts zur Marine⸗-Inf. ausgeschieden. Trip, und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Thorn, Hon dieser Stellung entbunden. Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ Hö 2 erlin, 27. Januar. Altritt, Hauptm, und GCGomp. Chef vom 1. See⸗Bat., ein Patent seiner Charge verliehen. Knopf, Pr. Lt. vom 1. See-Bat. und Adjutant bei der Insp. der Marine⸗-Inf., behufs Uebertritts zur Armee, von der Marine⸗Inf. aAausgeschicden. v. Stof ch, Pr. Lt., bisher im Kaiser Franz Garde⸗ Gren. Regt. Nr. 2, mit feinem Pateut bei der Marine⸗Inf., und zwar im 1. See⸗Bat., angestellt.
Revifionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
72) In der Altersrentensache eines im Bureau eines preußischen Landraths beschäftigten J das Reichs⸗Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht — durch ö vom 12. Oktober 1891 die Versicherungspflicht des Klägers in den Gründen der Entscheidung Folgendes ausgeführt: C läßt sich nicht verkennen, daß die, Thätigkeit der auf den König lich preußischen Landrathsämtern beschäftigten Buregugehilfen vielfach derjenigen der bei anderen Staats- oder Communglbehörden angestellten 6 len und Registratgren Gu vergleichen Nr. XII Absatz 2 der en n des Reichs Versicherungd amt dom 31. Oltober 1890 Amt⸗ kKche Itachrichten dez R. V. M. J. u. AV. 1891 Seite H nahe fteht. 16. 9. fandräthlichen Bureaugehilfen auch in den ersten Jahren jhr ang keit mehr mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden, ö len! l ne,, wie hig b, die . enn. fen,. , . „ent gleichwohl, sich ein lch aß von Fertigke e g , ö . daß ,
ändigen Angabe ieee, Frpeditionen, lone, m nner , mne werden können. Der . er . . in den letzten Jahren, wenn auch unter beständiger ufst ht des ö. keretart lun Fee Kdandrathö und stets nach e nn, ,,,. ö. Heiter een, süheniegend alt Chen nta ' ,, agnlfo mit Geschaften, wie sie in anderen staatlichen . . . stellten Beamten obliegen, Sd n j kann der 6 . höheren Burcaubeamten im Sinne, der Nr. Xll. der me . ö. Wlniektung nicht! gerechnet werden, Cs kemmt hierbei in Betracht ,, rl Zureaugehilfen zum Dienst
daß die Anndhme eines landräthlichen Bureaugeh z
weder von 6 besonderen. Vorbildung, 4 vnn en n . Liner, Prüfung abhängig ist. Sein Annghän ! . den La d ni nid hät Rtretet der shaatiithen obs. chm nalen Beh ih, n „ff nribaten Vertrages. Er bezieht sein en Behörde, sondern kraft, privater ; 8 ö Einkommẽe ; e die Beklagte behauptet, vom Staat oder vom K nen auch nicht, wie die Beklagte beh n personlicher An⸗ m Rreise, fondern es steht ihm unmittelbar nur en 1 . spruch gegen den Landrath zu. Jederzeit kann ö. nn, . . . abäternd in Fäner Stellung verblei i. . gegen Le i Anstellung als Beamter nicht zu erwar f . . 6 zaben mit der Bezeichnung „höhere, Bureaubeam e. nur e . rlengn, getroffen Herten sollen, mech einers ite Kong in, er als solcher angestellt find, andererseits fich durch ihre Stellung un
entscheidung bejaht. und
Thüring.
Thätigkeit über den Kreis der gewöhnlichen Bureaugrheiter erheben und in Folge dessen ihre Geschäfte unter einer, wenngleich beschränkten, eigenen Verantwortlichkeit versehen. Von diesen ist anzunehmen, daß fie auf Grund ihrer socialen Lage oder vermöge der Stellung, welche sie der ihnen vorgesetzten Behörde gegenüber, einnehmen, der Fürsorge bes Gefetzes für den Fall ihrer Crwerbzunfähigkeit und ihres Alters entbehren können. ei dem Kläger dagegen treffen die erwähnten Vorausfetzungen nicht zu, und das Schiedsgericht hat ihn mit Recht als gegen . beschistigh n „Gehilfen im Sinne des 5§. 1 Ziffer J des Invaliditäts⸗ und ,, es und en ih als rentenberechtigt angfsehen e f auch Bescheid J, Amtliche Nach richten des RV. ü. J- u. A-V. 1891 Seite 53).
T3) Eine in den Hohenzollernschen Landen wohnhafte Hebamme, welche auf Grund der seiner Zeit erlassenen Fürstlichen Verordnungen vom. . Oktober I85h und 23. Mai 1855 als Gemeindehebamme an⸗
estellt worden war, wurde vom Schiedsgericht ungeachtet dieser An⸗ fellung als eine selbständige Gewerbetreibende erachtet und der von ihr geltend gemachte Altersrentenanspruch zurückgewiesen, Die hier= egen eingelegte FRebiflon hat das Reichs-Versicherungs amt mittels bfg hel n, vom 19. September 1891 verworfen. In den. Gründen wird ausgeflihrt: Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die Thätig= keit einer Hebamme an und für sich nicht geeigneß ist, die Versiche= rungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersbersicherungsgesetze zu begründen, da fie keineswegs derart gestaltet ist, daß sie die Hebamme in ein Verhältniß der e n , ü don den ihre ienste in Anspruch nehmenden Personen brächte, wie es bei den im 5 1 a. a. O. als ver⸗ sichert bezeichneten Klaffen der Bevölkerung durchgehende der Fall ist. Die Hebamme verrichtet vielmehr ihre Dienste nach eigenem freiem Ermessen, in welchem sie nur in einzelnen Beziehungen urch die für ihr Gewerbe geltenden gesetzlichen und instruetionellen Bestimmungen, insbefondere in Betreff der Ablegung einer Prüfung und der Beob⸗ achtung gewisser . e r . Vorschriften beschränkt wird. Hiernach ist die . regelmäßig als selbständige Unternehmerin zu betrachten, als welche sie auch nach der Gewerbegesetzgebung gilt Gu vergleichen z 30 der Gewerbeordnung]. Es kann daher nur in Frage kommen, ob dieser Gewerbebetrieb der Hebamme den Charakter des selbständigen Unternehmens dann verliert, wenn sie, wie die Klägerin, als Gemeindehebamme fungirt, das heißt, wenn sie gegen eine von einer Gemeindeverwaltung zu zahlende Vergütung die Ver⸗ gfichtun⸗ übernimmt, speziell in dem ihr , Bezirk ihre Thätigkelt auszuüben und dabei auch, den Unbemittelten ihre Hilfe, sei es unentgeltlich oder gegen eine hinter, dem üblichen Satz zurück bleibende Gebühr, angedeihen zu lassen. Diese e. ist zu verneinen. Um annehmen zu können, daß eine solche Gemeindehebamme als Arbeiterin oder Gehilfin“ der Versicherungspflicht nach dem Inva⸗ liditäts und Alterspersicherungsgesetz unterfiele, müßte die Frage, wer als ihr Arbeitgeber anzusehen, in einer den thatsächlichen Ver— hältniffen gerecht werdenden Weise zu lösen sein. Dies ist aber nicht angängig. Diejenigen Personen, welche die Dienste der Hebamme verlangen, können, wie oben bemerkt, als ihre Arbeitgeber nicht gelten. Ebensowenig aber trifft dies für den Verwaltungskörper zu, der die Hebamme wählt oder anstellt; denn ihm steht weder irgend ein Einfluß auf ihre Thätigkeit selbst zu, noch kann ein solcher aus der seitens der Gemeinde 2c. erfolgenden Gehaltszahlung hergeleitet werden, welche sich gegenüber den von der Kundschaft erzielten wesentlich höheren Einnahmen nur als ein Zuschuß charakterisirt, durch den die Gemeindehebamme zur Ausübung ihres
ewerbes in einer minder günstigen Gegend gewonnen und für die bei der Behandlung unbemittelter Wöchnerinnen eintretenden Ausfälle schadlos gehalten werden soll. Offenbar aus den denselben Erwägungen haben die in Betracht kommenden Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen den Gemeinden auch die Kosten der Ausbildung der Hebamme und die Lieferung und Instandhaltung der erforderlichen Instrumente und Heilmittel auferlegt, Auch die der Klägerin in ihrer Gigenschaft als Gemeindehebamme obliegenden Verpflichtungen können ein Arbeitsberhältniß zwischen ihr und der Gemeinde nicht begründen. Dieselben beziehen sich wesentlich nur auf die stete Bereitschaft zur ungesäumten und ordnungsmäßigen AusÜbung ihres Gewerbes und sind keine anderen, als wie 6 jedem , . Gewerbetreibenden auf⸗ . sind, der, wie beispielsweise die Apotheker und die unter die Ss§ 39 ff. der Gewerbeordnung fallenden ,. zur Verrichtung einer das öffentliche Interesse berührenden Thätigkeit bestellt ist.
74) In einer Revisionsentscheidung vom 15. Oktober 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt J daß es für die Anwen⸗ dung des §. 3 Abfatz 2 des Invaliditäts- und Alterspersicherungsgesetzes keinen Unterschied mache, ob im einzelnen Falle alle diejenigen Ge⸗ brauchs⸗ und w welche der persönlichen Erhaltung eines Menschen zu dienen bestimmt sind, oder nur einige derselben, wie Wohnung oder Kleidung, gewährt werden. In den Gründen wird Folgendes ausgeführt: Wollke man n daß die Vorschrift des §. 3 ö. 3 4. 4. S. nur für den Fall Geltung habe, wenn „völlig freier üinterhalt“ gewährt werde, so würde man nicht allein in jene 3 willkürlich ein Moment hineintragen, welcheg nicht durch as Gesetz erfordert wird, sondern auch zu unhaltharen Folgerungen gelangen, Dies infofern, als bei geringerem Arbeitsentgelt, nämlich der Gewährung nur einzelner Naturgsseiffungen, die Versi erungspflicht und dementsprechend auch die Verficherungsberechtigung eintreten müßte, während fie bei höherem Arbeitsentgelt, der Gewährung völlig freien Unterhalts, wegfiele. Eine solche Folgerung, nach welcher die geringere Arbeitsvergütung mit einem besondenen Vorrecht ausgestattet wäre, ist aber weder nach dem Wortlaut oder dem Sinne des Gesctes. be⸗ rechtigt, noch ift sie aus der Entstehungsgeschichte und den Motiven des Gesetzes zu entnehmen; die letzteren ergeben vielmehr klar, daß der Gefetzgeber eine allgemeine Vorschrift dieser Art deshalb, für er⸗ forderlich erachtet hat, weil sie allein mit den Grundsätzen über die Beitragsleitung zur Invalidltäts., und Alltersbersicherung im Cin= flange flehe (zu vergleichen „ Stenographische Berichte über die Ver⸗
handlungen des Reichstages 7 Legislakurperiode V. Session 1888,39
4. Band Seite 66 und 67, 5. Band, Commissionghericht Seite 808 und 5899). Damit ist der Bestimmung des 5 3 Absatz 1 a. a 1O., nach welcher Naturalbezüge dem. Lohne gleichstehen, das. Anwendungs⸗ gebiet keineswegs entzogen. Diese Vorschrift wird bei der hier ver⸗ tretenen Auslegung des Absatzes 2, abgesehen davon, daß sie stets dann einzutreten haben wird, wenn „neben“ dem bagren Lohn noch Naturalien geleistet werden, auch für den Fall Geltung behalten müffen, wenn verkaufs- oder umsaßzfähige Naturalien geleistet werden, die eben nicht bloß den persönlichen: Bedürfnissen des Arbeitnehmers dienen sollen, wie dies z. B. bei, Gewährung eines bestimmten An— theils an dem von landwirthschaftlichen Arbeitern ausgedroschenen Ge⸗ treide oft der Fall sein wird.
25) Einer Wittwe, welche in einem Hause zufolge eines mit dem Hausbesitzer abgeschlossenen Vertrages die Reinigung der Flure und Treppen sowie, die sonstigen Arbeiten eines Portiers verrichtete, war als Entgelt für ihre Dienstleistungen die freie Benutzung einer aus drei heizbaren Räumen und Küche , in sich abgeschlossenen Wohnung eingeräumt worden. Die Thätigkeit dieser Portiersfrau war von der Versicherungsanstalt und dem Schiedsgericht nicht als versicherungspflichtig angesehen und demgemäß ihr Auspruch auf Altersrenten zurückgewiesen worden, well die Ueberlassung jener. Wohnung eine Gewährung freien Unterhalts darstelle, mithin die Vorschrift des 5 3 Absatz 2 des Invaliditäts- und Alters versicherungsgesetzes Anwendung zu finden habe. Im Gegensatz hierzu hat das Reichs- Versicherungs mt durch. Reyisionsentscheidung vom 19. September 1891 den Rentenansprüch als berechtigt anerkannt, indem es die Ueberlassung der hier in Frage kommenden Wohnung als eine Leistung erachtete, welche über das Maß des „freien Unter⸗ halts! hinausgeht und deshalb gemäß 8 3 Absatz 1 4. 4. D. die Versicherungspflicht begründet. Aus, den Urtheilsgründen sst Folgendes hervorzuheben: In Uebereinstimmung mit den Vor— instanzen nimmt allerdings das Reichs VersicherungC mt an, daß die im X3 Absatz 2 a. a. O. enthaltene Vorschrift nicht nur auf die—= jenigen Fälle Anwendung findet, in denen vollständiger freier Unterhalt gewährt wird, sondern auch dann zutrifft, wenn nur ein Theil des
freien Unterhalts den Entgelt der Arbeitsleistung bildet su ver= gleichen die oben abgedruckte Repisionszentscheidung 74) Auch unter⸗ liegt es keinem Zweifel, daß die Gewährung freier Wohnung eine derjenigen Leistungen ist, welche zum freien Unterhalt im Sinne des ö Absatz 2 4. 4. O. gehören (zu vergleichen Nr. T Absatz 4 der
nleitung des J samts vom 31. Oktober 1890, Amtliche Nachrichten des RV A. J- u. A.- B. 1891 Seite 4). Allein der Begriff dieser zum freien Unterhalt gehörenden Wohnung muß in einem engeren Sinne, als dies das Schiedsgericht thut, ver⸗ standen werden. Wie von „freiem Unterhalt“ Überhauyt nur da die Rede sein kann, wo die zur Erhaltung des eigenen Körpers der, be⸗ schäftigten Person dienenden Gebrauchs- und Verbrauch gegenstände gewährt werden, fo bedarf es auch stets bei den Einzelleistungen einer Prüfung dahin, ob die an Stelle des Geldlohnes gewährten atural⸗ bezüge nur daz für die Lebenshaltung des Versicherten i ., Maß bieten oder darüber hinausgehen. Ueberschreiten sie dieses Maß, fo wird man nicht sagen können, daß nur“ freier Unterhalt gewährt werde, und es wird alsdann die Versicherungspflicht nicht für ausge= schlossen zu erachten sein, sondern eine gegen Naturalbezug sich voll⸗ ziehende Beschäftigung vorliegen, welche an sich nicht minder, wie die gegen Baarlohn erfolgende, der Versicherung unterliegt (zu vergleichen 33 Abfatz 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes und Ur, X. Absatz? der obenbezeichneten Anleitung vom 31. Oktober 1590. Bei der Abmessung der Naturalbezüge, die für den freien Unterhalt bestimmt sind, wird selbstverständlich auf die perfönlichen und wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse der berechtigten Person Rücksicht zu nehmen sein. Wenn daher im vorliegenden Falle der Klägerin als Entgelt für ihre häuslichen Dienste die freie Henning einer aus drei . und Küche bestehenden Wohnung überlassen ist, so ist damit das für ihre Person bestehende Bedürfniß erheblich überschritten. Denn sie be⸗ findet sich, wie die Art, der von ihr übernommenen Arbeitsleistungen und ihre sonstigen Verhältnisse erkennen lassen, offenbar in der Lebens stellung einer Lohnarbeiterin; bei Personen dieser Art wird aber in der Regel das Wohnungsbedürfniß schon befriedigt durch ihre Auf⸗ nahme in die Behausung des Arbeitgebers oder wenigstens durch die Einräumung einer besonderen Wohn⸗ und Schlafstelle, welche sonst nicht anderweit verwerthet werden kann. Hier de ern ist der Klägerin eine in sich abgeschlossene Wohnung von solchem Umfange überwiesen worden, daß sie zur Aufnahme einer ganzen Familie ausreichen würde, und auch thatsächlich, wie die Acten ergeben, dazu gedient hat, dem er⸗ wachsenen Sohne der Klägerin eine Zeit lang Unterkunft zu bieten. Hieraus ergiebt sig daß die der Klägerin gewährte Wohnung über ihren persönlichen Bedarf ö und es konnte nach den obigen Ausführungen nicht aufrecht erhalten werden, daß mit der Ein= räumung dieser Wohnung „nur freier Unterhalt! im Sinne des Ge⸗ setzes gewährt worden sei.
26) Ein an Geistesschwäche leidender Dienstknecht lebte in dem Hause seines Neffen, eines Landwirths, und erhielt als Entgelt für die von ihm in der Wirthschaft geleisteten Arbeiten freie Wohnung, Kleidung und Kost, sowie seine „sonstigen Bedürfnisse ; auch wurde ihm in Krankheitsfällen freie ärztliche Behandlung und freier Bezug der Medicamente gewährt. Das Schiedsgericht sprach dem Dienst—⸗ knecht die von ihm beanspruchte Altersrente zu, indem es annahm, er sei bei seinem Arbeitgeber nicht lediglich gegen freien Unter⸗ halt im Sinne des ö 3 Absatz 2 des Invaliditäts- und Alters⸗ versicherungsgesetzes beschäftigt worden, Das Reichs⸗-Versicherungs amt verwarf diefe Ansicht mittels Revisionsentscheidung vom 29. Sep⸗ tember 1891 und wies den Kläger ab, wobei es ausführte: Die Aufnahme der in § 3 Abs. 2 a. 4. O. enthaltenen Bestimmung in das Gesetz beruht, wie aus den Materialien desselhen, insbesondere dem Gon mission bericht (Stenographische Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags 7. Legislaturperiode, JV. Session 1388537 4. Band Seite 66 und 67, 5. Band Commissionsbericht Seite 898 und 8h90) hervorgeht; auf, der Erwägung, daß es, unbillig sei, in Fillen, in welchen für die Beschäftigung keine Entschädigung in barem Gelde, sondern lediglich freier Unterhalt gewährt werde, die Versicherungs= pflicht eintreten zu lassen, da hier die Wiedereinziehung des auf die Arbeiter entfallenden Antheils der Versicherungs beitrã . Kürzung des Lohnes in der Regel unausführbar sein werde, und der Arbeitgeber so et g genöthigt werden könnte, den gesammten Beltrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. Hieraus ergiebt 6! daß „nur freier Unterhalt“ den Gegensgtz zu baarem Lohne bildet. letzteren in 3 Absatz 1 auch „Naturalbezügen gleich gestellt werden, so kann unter freiem Unterhalt, wie dies auch dem Sprachgebrauch entspricht, nur dasienige Maß an mirthschaft⸗ lichen Gütern verstanden werden, welches zur . der nothwendigen Lebensbedürfnisse unmittelbar erforderlich ist. In diesen Rahmen aber fallen nicht nur Unterkunft, Beköstigung und Kleidung, sondern daneben auch mancherlei kleinere, je nach Alter, Geschlecht und Lebensgewohnhelten der in Frage stehenden ,, verschiedene Bezüge, welche auch bei geringen Ansprüchen auf Hehag— lichkeit zu den nothwendigen Bedürfanissen einer Lebenshaltung ge⸗ rechnet werden können. Aus diesem Gesichtspunkte hat das ö Versicherungzamt bereits unter Nr. X der Anleitung, om 31. Oktober Ish, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Alters⸗ dersicheyungzgesetz versicherten Personen („Amtliche Nachrichten des N. V. A. F. u. A. V.“ 1891 Seite 4), die Gewährung eines, gering⸗ igigen Taschengeldes, welches zur Bestreitung solcher neben sächlichen Hedärfniffe dienen soll, als eine Ergänzung des freien Unterhalts an. gesehen, wesche die Anwendbarkeit des s 3 Absatz 2 a. a. O, noch nicht ausschließt. Wenn nun hier nach den Feststellüngen des Schieds⸗ erlchts der Arbeitgeber dem Kläger neben Wohnung, Kleidung und w „auch seine übrigen Bedürfnisse verschafft; hat, wenn ö zur näheren Erläuterung, welche Bedürfnisse der Kläger sonst . immer nur Taback ꝛc. angeführt worden ist, und wenn end ö der Arbeitgeber selbst den Werth dieser anderweiten Leistungen auf jährlich etwa 10 06 veranschlagt, so unterliegt es keinem Zweifel, . ich hier um nichts weiter, als um jene oben bezeichneten, noch in den Rahmen des freien Unterhalis fallenden Prästationen handelt. (Zu vergleichen Revisionsentscheidung 42, „Amtliche Nachrichten des R. V.⸗A. J- u. A.⸗V. 1891 Seite 155.) Aber auch der Umstand, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber in Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Medicamente gewährt werden, vermag eine anderweite Auffassung des zwischen ihnen . Verhältnisses nicht zu begründen. Ker zum freien Unterhalt einer Person unter gewöhnlichen Umständen alles das gehört, was nach den natürlichen Lebensbedingungen zur Srhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, so sind dazu im allgemeinen auch diejenigen Leistungen zu rechnen, deren es im Falle der Krankheit des Unterhaltenen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bedarf. Diez trifft um so mehr zu, als bei einer Erkrankung in der Regel ein Theil der dem Gesunden gewährten Leistungen im Wegfall kommt, sodaß sich die Gewährung ärztlicher Hilfe und der Medicamente gleichsam als ein den veränderten Umständen angepaßter Ersatz der ersteren dar⸗ stellt. Insbesondere im vorliegenden Falle rechtfertigt sich diefe Er= vagung schon deshalb, weil es sich um einen an Geistesschwäche leiden⸗ den Arbeiter handelt, dessen Gesammtfürsorge von dem ihm nahe ver⸗ wandten J worden 6. . J
K Literatur. . — . J
fl. Zeitschrift für die, Geschichte des Ohberrheint— Derausgegeben von der badischen historischen Commission. Neue Folge; Band 6, Heft 4. Freiburg i / B. Mohr 1891. 46. — Ein Aufsatzʒ von Emil Krüger zur Herkunft der Zähringer eröffnet das vorliegende Heft. Der Verfasser bersucht den Nachweis, daß die Häuser Zähringen und Habsburg auf einen gemeinsamen Ahnherrn zurückgehen und sich erst im 16. Jahrhundert in zwei verschiedene Linien geschieden haben. Positive Gewißheit vermag er nicht zu schaffen, da es bei der dürftigen Ueberlieferung nicht möglich ist, die Identität aller in Betracht kommenden Personen mit unbedingter Sicherheit lestzustellen. — Auf Grund actenmäßiger Ueberlieferung behandelt Konrad Eubel die Geschichte des Minoritenklosters zu Speyer, das, im 13. Jahrhundert gegründet, die , und den dreißigjährigen Krieg überdauerte und erst in der Revolutionszeit
Wenn aber dem