1893 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preusischen Staats⸗Anzeiger.

M 22.

Berlin, Mittwoch, den 25. Januar

1893.

Per son alveränderungen.

Königlich Prenßische Armee.

Offiziere, Portepee :- Fähnriche ꝛc. Ernennungen Beförderungen und Versetzun gen. Im aectiven Heere. Berlin, 16. Januar. v. Heydebreck, Sec. Lt. a. D., früher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, bisher in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, mit dem 26. Ja⸗ nuar d. J. in der Armee, und zwar als Sec. Lt. bei dem Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IF. (. Pomm.) Nr. 2, angestellt.

Berlin, 21. Januar. Schlüter, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. von Schmidt (1. Pisdñ)nm.) Nr. 4, vom 1. Februar d. J. ab auf sechs Monate zur Gestüts⸗-Verwalt. commandirt. .

Berlin, 22. Januar. Bronsart v. Schellendorff, Gen. der Inf. und commgndirender General des X. Armee⸗Corps, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension zur Disp. und

seichzeitig A la suite des Großh. Meckl. Gren. Regts. Nr. 89] ge—⸗ a auch ferner in der Anciennetätsliste der Generalität zu führen.

Abschiedsbewilligungen. Im getiven Heere, Berlin, 19. Januar. Kirchner, Oberst⸗Lt. a. D. zuletzt etatsmäß. Stabz⸗ offizier im damaligen 5. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 41, unter Er⸗ theilunz der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Füs. legt General⸗Feldmarschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38,

mit seiner Pension, 5 ellmer, . a. D., zuletzt Abtheil. Com⸗ mandeur im 2. Potfm. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 7, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 1. P Feld⸗Art. Regts. Nr. T mit seiner Pension, zur Disp. gestellt.

Im Sanitäts-Corps. Berlin, 14. Januar. Br. Brie— ger J, Assist. Arzt . Kl. der Res. vom Landw. Bezirk 1 Breslau, aus allen Militärverhältnissen entlassen.

Berlin, 19. Januar, Dr. Blies ener, Stabs- und Bats. Arzt vom Füs. Bat. des Gren. Regts. Graf Kleist von Nollendorf

(1. Westpreuß) Nr. 6. zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Hus. Regts. Landgraf Friedrich II. von . (2. Hess) Nr. 14, Dr. Moriz. Stabs⸗ und Bats. Arzt vom Pommer. Jäger⸗Bat. Nr. 2, zum Ober⸗Stahsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Gren. Regts. Graf Kleist von Nollendorf (J. Westpreuß) Nr. 6; die Unterärzte: Dr. Eggel vom Kolberg, Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pommer) Nr. 9, unter gleichzeitiger Versetzung zum Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 14, Dr. Franz vom Inf. Regt. von Alvensleben (6. Brandenburg.) Nr. 52, unter gleichzeitiger Versetzung zum Inf. Regt. von Stülpnagel (5. Branden⸗ burg.) Nr. 48, Dr. Gotthold bom Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, unter gleichzeitiger Versetzung zum Feld-Art. Regt. von Scharnhorst (1. Hannover.) Nr. 19; die Unterärzte der Reserve Kohtz, Dr. Hertz feld vom Landw. Bezirk Königsberg, Dr. Romehy vom Landw. Bezirk Osterode, Dr. Leiser vom Landw. Bezirk Stolp, Matusch vom Landw. Bezirk Bitterfeld, Dr. Pütz vom Landw. Bezirk 1 Braunschweig, Dr. Hennig vom Landw. Bezirk Freistadt, Dr. Gisepius vom Landw. Bezirk 1 Berlin, Dr. Steinkopf vom Landw. Bezirk Halle, Dr. Schild vom Landw. Bezirk Bitterfeld, Urbanowiez vom Landw. Bezirk Rawitsch, Dr. Henkel vom Landw. Bezirk Lauban, Schubert rom Landw. Bezirk Rawitsch, Dr. John vom Landw. Bezirk Schweidnitz, Dr. Goldschmidt vom Landw. Bezirk 1 Breslau,

Straehler vom Landw. Bezirk Potsdam, Dr. Illner vom Landw. Bezirk Oppeln, ubrich vom Landw. Bezirk Glogau, Rosner vom Landw. ezirk Wohlau, Wolff vom Landw.

Bezirk Gleiwitz, Dr. Tornier vom Landw. Bezirk Essen,

Dr. Viering vom Landw. Bezirk Siegen, Dr. Peren vom Landw. Bezirk Montjoie, Br. Reuter vom Landw.

Bezirk Bonn, Roßmann vom Landw. Bezirk Neuß, Ronde vom Landw. Bezirk Düsseldorf, Dr. Pohl vom Landw. Bezirk Marburg, Dr. Bardey vom Landw. Bezirk Schwerin, Dr. Hooymann vom Landw. Bezirk Köln, Dr. Fuchs vom Landw. Bezirk Jülich, Dr. Herbel vom Landw. Bezirk Oberlahnstein, Dr. Stern vom Landw. Bezirk Altona, Dr. Wulf vom Landw. Bezirk Rendsburg, Seidler vom Landw. Bezirk Göttingen, Fricke vom Landw. Bezirk Rostock Dr. Reim ers vom Landw. Bezirk Hamburg, Schroeder vom Landw. Bezirk Schwerin, Dr. Fischer vom Landw. Bezirk Minden, Dr. Seeger bom Landw. Bezirk Potsdam, Dr. Willgerodt vom Landw. Bezirk 1 Braunschweig, Dr. van Nes vom Landw. Bezirk Hannover, Haake vom Landw. Bezirk 1 Braunschweig, Dr. Gol liner vom Landw. Bezirk Celle, Dr. Regenbogen vom Landw. Bezirk Lingen, Dr. Klingelhöfer vom Landw. Bezirk Marburg, Simon vom Landw. Bezirk Mainz, Dr. Schrank vom Landw. Bezirk Wiesbaden, Dr. Colom bara, Dr. Katz vom Landw. Bezirk 1 Berlin, Dr. Rothfuchs vom Landw. Bezirk Marburg, Dr. Reißner vom Landw. Bezirk ] Darmstadt, Bucherer, Zimmermann vom Landw. Bezirk Freiburg, Ludwig vom Landw. Bezirk Straßburg; die Unterärzte der Marine⸗Res.: Dr. Bock, Sprengel, Reintjes, Dr. Sick vom Landw. Bezirk Kiel, Dr. Schubert, Unterarzt der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Teltow, zu Assist. Aerzten 2. Kl, befördert. Mr. Dunbar, Assist. Arzt 1. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk 1 Braunschweig, früher Assist. Arzt 1. Kl. bei dem 1. Pomm. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2, im activen Sanitäts⸗Corps, und zwar als Assist. Arzt J. Kl. mit einem Patent vom 2. August 1890 bei dem Braunschweig. Inf. Regt. Nr. 92, wieder angestellt. Dr. Pfuhl, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Hus. Regt. Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Hess) Nr. 14, als Garn. Arzt. nach Hannover, Ba ehr, Stabs- und Bats. Arzt vom 3. Bat. des Inf. Regts. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44. als Abtheil. Arzt zur 2. Abtheil. des Feld-Art. Regts. von Pod- bielski (Niederschles) Nr. 5, Dr. Bie ck, Assist. Arzt 2. Kl. vom Inf. Regt. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48 zum Cadetten⸗ hause in Köslin, versetzt. Dr. Ruprecht. Ober⸗Stabsarzt 3. Kl. und Regts. Arzt vom Gren. Regt. Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreuß ) Nr. 6, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Dr. Paeprer, Stabs. und Abtheil. Arzt von der 2. Abtheil. des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski QNiederschles) Nr. 5, mit ö Dr. Jockwer, Stabsarzt der Landw. 1. Aufgebots vom andw. Bezirk Neuß, Br. Brill, Stabsarzt der Landw. 2. Auf⸗ gebots vom Landw. Bezirk IJ Cassel, Dr. Killian, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Molsheim, der Abschied bewilligt. j Militär⸗Ju stizbeamte. . Durch Verfügung des General-Auditeurs der Armee. 20. Januar. Kiy, Dw. Auditeur der 34. Div., vom 1. Februar d. J. ab zur 2. Garde⸗Inf. Div. versetzt. ;

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2e. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aetiven Hhegr e 15. Fanuar. Auracher, Major, bisher 3 la suite des . Inf. Regts. Kronprinz und commandirt zur ,, dortselbst, auf die erste Hauptmannsstelle im 7. Inf. Regt. Prinz Leopold versetzt.

Durch Verfügung der Infpection der Fuß⸗-Artillerie, Merkl, Feuerwerks-Pr. Lt. vom Art. Depot i , commandirt beim Filial⸗-Art. Depot Lechfeld, zum Haupt⸗Laboratorium, Ruß, Feuerwerks-Pr. Lt. vom Haupt⸗-Laboratorium, zum 2. Fuß⸗Art. Regt.

omm.

. unter Commandirung zum Filial-Art. Depot Lechfeld, ersetzt. . Beurlaubtenstande. 13. Januar. Bräutigam, Sec, Tt. vom 9. Inf. Regt. Wrede, zum 2. Inf. Regt. Kronprinz, Raschbacher, Sec. Lt, vom 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig, zum 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern beide im Res. Verhältniß, versetzt. Jäger (Regensburg), Ser. Lt, in der Landw. Inf. 1. Auf= gebots, zum Pr. Lt. die Vice, Feldwebel bezw. Vice⸗Wachtmeister: Kraus (1 Munchen) im Inf Leib⸗Regt., Frhr. v. Liebig (l Münchem, Port. Fähnr. im 1. Inf. Regt. König Edler v. Stockhammern, Dimroth München) im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Gummer (Bamberg) im 5. Inf Regt. vacant Großherzog Ludwig LV. von Hessen, Clarner, Diehm (Ingolstadt) im 15. Inf. Regt. Prinz Ludwig, Krauß (1 München) im 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf, Mayer ( München) Brunner (Landshut) im 16. Inf. Regt, vacant König Alfons von Spanien, Schickendantz (Kaiserslautern) im 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, Riederer, Keßler (1 München) im 3. Feld⸗ Art. Regt. Königin Mutter, Pracher (L München) im J. Train⸗Bat., zu Sec, Lts, der Res., Hey (. München), Vice⸗Feldw. bei der Inf, zum Sec. Lt. der Landw. 1. Aufgebots, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im getipen Heere. 15. Ja—⸗ nuar. Weinzierl, Major vom 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt.

Im Beurlaubtenstande. 13. Janugr. Dessauer (Aschaffenburg), Pr. Lt. von der Landw. Cab. 1. Aufgebots, mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Uniform, Scheibenbogen in erh. Sec. Lt. von der Landw. Inf. 1. Aufgebots, der Abschied

ewilligt.

Im Sanitäts-Corps. 8. Januar. Kemmler, AWAssist. Arzt 2. Kl. vom 17. Inf. Regt. Orff, zur Res. des Sanitätscorps, Dr. Schanzenbach (. München), Assist. Arzt 2. Kl. der Res., in den Friedensstand des 17. Inf. Regts. Orff, versetzt. Kullmer (Ludwigshafen), Dr. Sielmann (Würzburg), Dr. Banholzer (Augsburg), Dr. Stiller, Hr; Krummacher ( München), Hr. Ritter und Edler v. Pe ßl (Dillingen), Dr. Rogler, Dr. Üurn-— hammer, Dr. Dreysel, Pingen, Dr. Reußner, Dr. Pist or, Dr. Veith ( München, Gerber (Augsburg), Stabel, Neu⸗ mayer, Dauß, Schmidt lein . München), Mohr (Würz- burg), Dr. Schild (i München), Unterärzte der Res., zu Assist. Aerzten 2. Kl. der Res. befördert. .

Beamte der Militär⸗Verwaltung. 14. Januar. Weiß Unter⸗Veterinär des 4. Feld-Art. Regts. König, zum Veterinär 2. Kl. in diesem Truppentheil befördert.

Deutscher Reichstag. 29. Sitzung vom Dienstag, 24. Januar, 1 Uhr.

Die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Er⸗ gänzung der Bestimmungen über den Wucher, wird fortgesetzt. Ueber die Rede des Abg. Frohme, der zunächst das Wort hatte, haben wir bereits in der Dienstags Nummer berichtet. Nach ihm erhält das Wort der Abg. Hitze (Centr): Ich kann mit dem Vorredner an⸗ erkennen, daß nicht alle Formen des Wuchers durch dieses Gesetz getroffen werden; aber er hat keinen Versuch gemacht, den Be—= gif des Wuchers nach irgend einer Richtung hin zu erweitern. as Bedürfniß, den Begriff des Wuchers weiter auszudehnen, er— kenne auch ich an. Der Vorredner will ein Gesetz gegen Termin⸗ handel, Börse, Miethswucher, gegen die wucherischen Wirkungen des Arbeitsertrages. Daß da große wucherische Geschäfte vorgehen, gebe ich zu; aber zeigen Sie uns doch einen Weg, der zu ihrer Unterdrückung führt Wenn der Vorredner gegen den Miethswucher ein scharfes Wort spricht, so kann ich ihm meine volle, Unterstützung zusagen auch nach der Seite des Retentionsrechts hin. Die Bestrebungen zum Schutz der nationalen Arbeit können wir freilich nicht unter den Begriff des Wuchers stellen, sind aber gern bereit, ihm nach jeder Richtung hin entgegen zu arbeiten, und der Versuch, der mit diesem Gesetz dazu gemacht wird, ist ein sehr bescheidener. Wir werden versuchen in der Commission die Sache schärfer zu formuliren. Der Abg. Dr. Horwitz spricht si gj ein n . Gesetz aus und bestreitet zunächst das Bedürfniß. llerdings hat die Zahl der Verur⸗

theilungen wegen Wuchers abgenommen, aber das beweist nur, daß das Wuchergesetz von 1880 gewirkt hat. Diese Vorlage . es nur weiter aus, denn der Wucher tritt in anderen

e n. auf, die Wucherer sind schlaner geworden, und diese will das Gesetz abschrecken und treffen. Der Abg. Dr. Horwitz bezweifelt die Zweckmäßigkeit eines solchen ic br f when Eingreifens, es werde lähmend auf den Geschäftsverkehr wirken. Dafür liegen jedoch keine Erfahrungen vor. Die Regierungsvorlage will ja auch in Betreff des Sachwuchers nur den gewohnheitsmäßigen und gewerbs— mäßigen Wucher treffen. Er hat sich ferner gewendet gegen den Vor= schlag des Abg. Dr. Giese, daß der Richter nicht bloß strafrechtlich gegen den Wucherer vorgehen, sondern auch gleich die Entschädigung der Vermögensbenachtheiligung regeln soll in Form einer Buße, die dem Bestraften auferlegt wird. Der Abg., Dr. Giese denkt da nicht an die jeunesse dorée, die vor den Händen des Wucherers beschützt werden soll. Deshalb würde ich kaum die Hand rühren, um gesetz⸗ . dagegen einschreiten zu lassen. Wir denken dabei an die Opfer, die nicht aus iel Verkommenheit oder Dummheit, son⸗ dern aus Noth dem Wucherer verfallen; an Handwerker, Bauern, Arbeiter, Näherinnen, denen systematisch die Schlinge um den Hals gelegt und zugezogen wird. In der Commission kann vielleicht ein Weg gefunden werden, um das sofortige Einschreiten des Strafrichters zu regeln, vielleicht auch schärfere Bestimmungen, gegen die Auswucherung durch Wechsel, wenigstens eine Zinsgrenze, deren, Ueberschreitung hestraft wird. Der Abg., Wöllmer meinte, ez sei des Deutschen Reichs wenig würdig, mit solchen kleinlichen Maßnahmen den Geschäftsverkehr zu lähmen. Ich sehe darin keinen Nachtheil; daß Deutschland auf diesem Boden zuerst vorgeht, liegt vielleicht daran, daß das deutsche Volk vor allen anderen den af. haßt und sich empört gegen solche Bestrebungen, daß das deutsche Volk ein ausgeprägtes Rechts⸗ und Sittlichkeitsgefühl in dieser Frage hat.

Abg. Schrader (dfr.: Meine Absicht war es nicht, heute hier zu spe en Heute vor 25 Jahren wurde in meiner Heimath ein Creditverein gegründet, der die Absicht verfolgt, dem Wucher ent— gegenzutreten. Heute sollte das 25 jährige Stistungsfest stattfinden und ich hoffte bei dieser Gelegenheit eine weitere Propaganda für das Eintreten gegen den Wucher zu machen. Daß ich mich heute hier thegretisch mit dieser . beschäftigen muß, ver⸗ anlaßt eine Aeußerung des Abg. Freiherrn von Buol, welcher meinte, daß, die Rede, welche ich bei Gelegenheit der Berathung über die Petition gegen den Wucher im Saargebiet 1880 gehalten habe, nicht äbereinstimme mit der Rede des Abg. Dr. Horwitz in der Beurthei⸗ lung dieser ö Ich habe damals ausgeführt, daß der Punkt der Petition, der die Ausdehnung des . auf den Sachwucher verlangte, für mich unannehmbar wäre, uf demselben Stand⸗ punkt stehe ich noch heute und das deckt sich auch mit den Aus=

Schrei ber, Feuerwerks-Lt. vom 2. Fuß⸗Art. Regt., zum Art. Depot

führungen des Abg. Dr. Horwitz. Ich bin der Meinung, wir

müssen uns hier im Plenum eingehender mit der Formulirung gesetzlicher Bestimmungen befassen; man verläßt sich immer darauf, das wird ja schon in der Commission e et werden. Der Reichstag verzichtet aber dadurch auf eins seiner wichtigsten Rechte. Solche Fragen müssen im Interesse des Volkes im Plenum besprochen werden, damit wir nicht nachher einfach

nur vor die ö. gestellt werden: anzunehmen oder ah— zulehnen. Die Frage, was als Wucher anzusehen sei, ist schon 1887 in der erwogen worden.

, Damals nahmen die Regierungsbertreter bezüglich des Sachwuchers noch einen anderen Standpunkt ein als heute und motivirten ihn ausführlich. Heute sind die Motive sehr allgemein; man sagt, auf dem Gebiete des Sachwuchers könne ebenso Schlimmes vorkommen wie auf dem Gebiete des Creditwuchers. Das mag sein, aber schon das bestehende 63 über die Bestrafung des Wuchers ist auf diese Fälle anwendbar. Es ist nicht leicht, die im gegenwärtigen Entwurf angegebenen Kriterien des Wuchers anzuwenden; viele ehrliche Leute werden dadurch geschädigt werden und die Wirkung nach der anderen Seite wird eine außerordentlich geringe sein. Welcher Anreiz liegt in der neuen Form, die das Gesetz vorschlägt, für jeden Menschen, der sich übervortheilt glaubt, sich an den Strafrichter zu wenden und das Einschreiten der Gerichte wegen Wuchers zu verlangen! Eine solche Untersuchung kann auch gegen den ehrlichsten Mann eingeleitet werden, und für jeden Geschäftsmann ist es außerordentlich gefährlich, einer solchen ausgesetzt zu werden. Wenn auch die Unkersuchung niedergeschlagen wird oder eine Freisprechung erfolgt, so ist damit nicht die ungeheure Schädigung gehoben, die sich aus der Einleitung des Verfahrens ergiebt. Die Feststellung des Begriffs des Gewerbs⸗ und Gewohnheitsmäßigen ist nicht leicht, Ein wohlhabender Mann, welcher die Gewohnheit hat, unterstützungsbedürftigen Leuten Geld zu leihen, kann leicht der Gefahr ausgesetzt werden, daß jemand, der von ihm unterstützt ist, ihn des Wuchers bezichtigt. Der Nutzen für denjenigen, der unvortheilhafte Bedingungen eingeht, ist nicht, so groß, als man glaubt. Die Consequenz der vorgeschlagenen Bestimmung ist nur die, daß die Kreise, die sich mit Geldleihen unter unsicheren Bedingungen er e, immer xraffinirter und die Prämien immer höher werden. Bedenklich ist die Vorschrift, daß binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine . erfolgen muß, widri⸗ genfalls der Geldleiher den Anspruch auf die Zinsen verliert und einer Strafe bis zu 50) S6 ausgesetzt ist. Eine besondere Qualifi= cation ist hierin nicht enthalten. Die einfache Thatsache, daß die Abrechnung nicht binnen drei Mongten geliefert wird, kann den ehr⸗ lichstin Mann ins Gefängniß bringen, auch wenn er sich nur eine Nachlässigkeit dabei hat zu schulden kommen lassen. Das ist ungerecht. Yin. scheint mir bei dem Entwurf zu sehr den Strö⸗ nachzugeben, die sich im Reichstage, weniger im Lande geltend gemacht haben. i g, conservativen Herren geht das Gesetz sogar noch nicht weit genug. Der Abg. Dr. Giese will sogar die civil rechtlichen Folgen des Sachwuchers oder des Wuchers überhaupt durch den Strafrichter bestimmen lassen. Das ist äußerst bedenklich. Das Ver fahren gieht bei solchen Geschäften nicht die nöthige Garantie dafür, daß in sachgemäßer Weise ein Urtheil erfolgt. Die verbündeten Re⸗ gierungen sind dagegen, aber nach den Erfahrungen die wir 1887490 gemacht haben, ist es möglich, daß sie auch diesen Wünschen nachkom⸗ men. Wohin soll der fortgesetzte Eingriff des Staates in das ge⸗ werbliche Leben führen? Die Soeigldemokraten sagen angesichts der Mißstände im gewerblichen Leben: Seht ihr, da zeigt ihr uns wieder, daß euer System nichts taugt, und was ihr vorschlagt, wird so wenig helfen, daß ihr doch einmal zu einer gründlichen Umgestaltung der socia= len Zustände schreiten müßt. Gehen Sie auf dem beschrittenen Wege weiter, dann werden Sie vielleicht den Herren, die Sie zu bekämpfen beabsichtigen, die Wege bahnen. Das deutsche Volk ist nicht so un= mündig, wie es nach derartigen Gesetzen erscheint. Je mehr die Leute in den Glauben versetzt werden, daß sie sich nicht selbst helfen können und daß ihnen von Staatswegen geholfen werden müsse, desto unselbständiger wird das Volk und desto mehr staatliche Eingriffe müssen Sie machen. Jeder Schritt auf diesem Wege ist ein Schritt zur Soeialdemokratie. Wir haben uns von jeher gegen diese über- mäßige Ausdehnung des staatlichen Eingreifens erklärt, weil, wir wissen, daß die Natkon, welche eine solche Gesetzgebung hat, keine kräftige Nation ist und gewerblich nicht auf dem Höhepunkt sein und bleiben kann. Bei den Verhandlungen im Jahre 1888 über die Petition wegen Einschränkung des Wuchers standen der Reichstag und die Regierung auf einem viel ruhigeren Standpunkte. Die weit⸗ gehenden Forderungen, die in der Petition ausgesprochen wurden, wurden einmüthig abgelehnt. Man war der Meinung, daß man vielmehr für eine wirthschaftlich! Belehrung der Bevölkerung sorgen müsse, und daß die Bewucherten in übler 31 waren, ehe sie dem Wucherer in die Hände fielen. Man war der Meinung, daß auch der Verein gegen Wucher im Saargebiet vor allen Dingen die Bevölkerung aufklären und daß man Mittel zur Verfügung stellen müsse, um ehrlichen Credit zu verschaffen. Wir standen damals . auf demselben Standpunkt, wie heute. Alle Ihre Wuchergesetze ĩ

mungen

ind werthlos im Vergleich, zu dem was von Schulze⸗-Delitzsch und eleistet worden ist. Wenn Sie solche Bestrebungen fördern, werden Sie gegen den Wucher viel mehr thun, als wenn Sie einen ganzen Haufen Gesetzesparagraphen machen. Gerade diejenigen politischen Parteien. die bestrebt sind, dem Gewerbestand, dem Arbeiter zu helfen, sollten ihre Mitwirkung hier nicht versagen. Bei Berathung unseres Antrages, betreffend die Berufsvereine, werden wir sehen, ob die Konservativen geneigt sind, uns auf diesem Gebiete zu folgen. Kuriren Sie auf Symptome, anstatt die Wurzeln der Uebelstände anzugreifen, Jo werden Sie die Unzufriedenheit im Volke immer größer machen. Dazu wollen wir die Hand nicht bieten. Abg. Schneider⸗Hamm (al): Unser Standpunkt gegenüber der Vorlage ist im allgemeinen nicht unfreundlich, wenngleich wir der Meinung sind, daß sie in verschiedener . R. bedürftig ist. Auch wir meinen, daß die bisherige Gesetzgebung die Pflichten des Staats dem Wucher gegenüber nicht erfüllen kann und wird, daß ferner eine Aenderung der Zustände, auf denen der Wucher erwächst; dringend wünschenswerth ist, daß ferner eine Aufklärung des Volkes über wirthschaftliche Fragen geboten ist, und daß die. Creditinstitute möglichst vermehrt werden müssen. Aber wir stehen auf dem , daß es richtig ist, das eine zu thun und das andere nicht zu lassen. Die Erfahrungen, die wir unter der Herrschaft des bisherigen Wuchergesetzes gemacht haben, sind nicht derart, daß wir die Zumuthung von uns abweisen müßten, die Schäden und Lücken des i zu verbessern. Es ist hingewiesen auf die geringe Anzahl von Untersuchungen und Bestrebungen auf Grund dieses Gesetzes und auf die n n, ne,, große Zahl von Freisprechungen. Aber die Wirksamkeit eines Strafgesetzes ist nicht lediglich nach der Zahl, der Verurtheilungen zu bemessen, ein Strafgesetz wirkt auch erziehlich auf das Volk. Auch aus der , Zahl der Verurtheilungen wegen Meineids darf man nicht den Schluß ziehen, daß Strafbestimmungen über den Meineid überflüssig seien. err Schulze⸗Delitzsch sagte mit Recht, schon der Ausspruch des sitt⸗ ichen Bannes über den Wucherer werde heilsfam wirken. Die Vorlage will auch die sogenannten Zweckgeschäfte in den Kreis des Wuchers ziehen, und mit Recht. Denn wenn man den Wucher bestrafen will, liegt kein Grund vor, diejenigen durch die. Maschen des Gefetzes entschlüpfen zu lassen, die Creditwucher betreiben durch Abschluß von Geschäften, welche genau, denselben wirthschaftlichen Zweck verfolgen. Insbesondere ist hierbei an die Fälle zu denken, wa

aiffeisen im Creditwesen