1894 / 170 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Grste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 170.

Berlin, Sonnabend, den 2. Jil

Königreich Preußen.

Privileg i um ö ö ur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken. Pran r'. für die Rheinisch⸗West al ische Boden ⸗Kredit⸗

di Bank zu Köln am Rhein.

usstesflung von Papieren, welch

i an ieden Inhaber enthalken, vom 9. Juni 1833, blen err ficht ee fr, unter der Vorgussetzung,

verlautbarten Statuts durch , Pripilegium Unsere landes,

ĩ i ur Ausgabe au n ö , ö ö wie solche in dem net un

ilegtum, welches Wir vorbehaltlich der ,

ĩ sär die Sicherheit der auszugebenden Inhaber⸗ e,, ,,. dieb ff ch der Eintragung der Gesell⸗

chaft in das Handelsregister nebst dem Gesellschaftsstatut im gesetz=

i entlichen. . . tee,, . . Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. .

Gegeben Berlin im Schloß, den 12. März 1894. (IL. S8.) Wilhelm R.

zu Eulenburg. von Schelling. Miguel. ,, . Heyden. Statut ö der Rheinisch⸗Westfälischen Boden⸗Kredit⸗Bank. Titel J.

Allgemeine Bestimmungen. § 1. Unter der Firmg; ; Rheinisch⸗Westfälische Boden ⸗Kredit⸗ Bank n J gegründet, welche ihren Sitz in Köln am ein hat. 8 2. Die Bank ist berechtigt, in den sämmtlichen Staaten des Deuffchen Reichs und den Reichslanden Elsaß⸗Lothringen Zweig⸗

anstalten und Vertretungen zu errichten.

§z 3. Gegenstand des Unternehmen ist die Förderung des Bodenkredits in der Rheinprobinz, in der Probinz Westfalen sowie in den ührigen preußischen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck betreibt die Bank die nachstehenden Geschäfte:

1) Sie Jewährt den Befitzern von Liegenschaften und Gebäuden Darlehen gegen Hypotheken oder Grundschuldbriefe, deren Rückzahlung in , . Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann.

f ö. Sie beleiht und erwirbt hypothekarische und Grundschuld⸗ orderungen.

3J Sie giebt auf Grund der unter Nr. 1 und 2 erwähnten Geschäfte nach Maßgabe der nachfolgenden statutarischen Bestimmungen verzinsliche Hypotheken ⸗Pfandbriefe aus.

Die Bank ist ferner berechtigt,. ;

I Darlehen auch ohne hyyothekarische Sicherheit an Probinzen, Kreise, Bezirksberbände Gemeinden und andere öffentliche Korpora- ionen und öffentliche Genossenschaften aller Art zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme diunch das Gesetz oder durch gefetzmäßig er⸗ wirkte Bewilligung berechtigt. sind bezw. soweit sie ein gesetzliches Um- lagerecht besttzen, und die Schuld derartiger Verbände und Korpo⸗ neben, n ef den Erwerb und die Beschaffung von hypo⸗ thekarischen und Grundschulddarlehen zu bermitteln;

6) Mypothekarische und Grundschuldforderungen für Rechnung der Schuldner gegen Si erstellung einzulösen;

7) die Verwaltung und den Einzug von hypothekarischen und Gru ch n rer e: 1 ,,, . . ö.

e un z ĩ amie zu versichern; ; ki h g n. , zu machen durch Hinterlegung bei Bank haͤusern und Bankanstalten durch Ankauf und Beleihung der von ihr ku ecgebenen Hhpotheken Pfandbriefe, ferner durch Ankauf von ö . und Werthpapieren und durch Lombardgeschäfte, beides nach

den Grundsätzen der Reichsbank;

inßlich anzunehmen: . 1 i. e ce. nung von hypothekarischen oder

run sch swse tern ngen zu vermitteln oder dafür Hypotheken ⸗Pfand⸗ , vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nut unverzinslich angenommen werden; 14) daz Inkasso von Wechseln, Anweifungen und Werthpapieren bchi stsch zu . h 4 ö. nur gestattet: eschäftsräume, . , . gder Verwerthung von Gesellschafts- fand g gh Erwerbung darf indessen ohne vorgängige Zustimmung

des Aussichtraths nicht geschehen

ĩ tsumme der von der Bank in Umlauf gesetzten de dh ten ,, so lange auf e n nn,, weniger als zehn e Mark eingezahlt sind, nicht, das Fünfzehnfache,

wenn Flllenen Gern obers mnehr eingeiahlt fein werden, nicht das Iwanstgfache des baar eingesahlten Srundt ltals übersteigen.

5 9 Hir Daerr ber, Hank ist auf hundert Jahre gerechnet dom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab, festgesetzs. Die Bank kann jedoch auf . der Generalversammlung mit landes herrlicher Genehmigung über dlesen Zeltpun t hingus fertgeseßzt werden.

6. Alle die Hen, betreffchden Bekanntmachungen erfolgen durch? ken „Beutschen Reichs- Auheiger und Königlich, Preußischen Staats- Anzeiger, bie ‚Kölnische Zeitung“ und die Berliner Börsen⸗ zeitung“. Geht eines dieser Blätter ein oder wind es für die Gesell⸗ aft aus einem anderen Grunde unzugänglich, so genügt die Ker, öffentli J durch die übrigen Blätter, so lange, bis die nächste ordentliche Generalversammlung einen Ersatz a. hat. Der be⸗ zugliche Beschluß wird mit . Stimmenmehrheit gefaßt.

Titel II. Grundkapital und Aktien.

J. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark det del Reichtzwährung und ist r he 7 20 000 auf den In⸗

haber lautende Aktien à 1000 0. Die Aktien tragen, fortlaufende Jiummern von 1 bis 20 009 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 40.70 Aktien. Es enthält die

Serie A die Aktien Nr. 1 bis 4000 J g. 1091 30999

5 ö. 8 001 . 12090

ö. ö 12001 16009

. 16001 , 20 000.

Das Grundkapital kann auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller Genehmigung bis a. 40 Millionen Mark und darüber hinaus mit landesherrlicher Genehmigung erhöht werden.

8. Die Aktien werden nach dem beiliegenden Schema A mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aussichtsraths ,, . 6 mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt. ; ; 99 Den . 6 ,, nach Schema B und ein

alon na ema eigegeben.

S 9. Auf, die it el . zunächst vor Eintragung des Gesell= schaftsbertrags in das ,, ah olg einzuzahlen.

cher die geleisteten Einzahlungen werden den Attionären auf den

Namen lautende Interimsscheine nach Schema ausgehändigt in der Weife, daß feder Interimsschein fünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Aktie der 6 Serien A, B, G, H und H. Dieser Interimsschein befteht aus einem Talon und aus fünf Abschnitten, don welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderun der übrigen 75 oso des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aussichts⸗ raths durch den Vorstand nach, den Bedürfnissen der Bank unter AÄnberaumung einer Zahlungsfrist von mindestens, vier Wochen. Diese Einzahlungen. auf die Aktien geschehen serienweise in der,. Reihenfolge der Serien A, B, . D und FH derart, daß immer die Äktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein müssen oder deren Vollzahlung eingefordert werden 6 wenn auf eine nachfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden ollen. ; Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interimsscheine vor⸗ zulegen, auf welche die Einzahlung auf die Aktien der betreffenden Serie bermerkt wird. Bei der hahn, der Aktien einer Serie wird von dem Interimsschein dersenige Abschnitt abgetrennt, welcher die Aktie der vollgezahlten Serie repräsentiert, nnd gegen die dafür auszuhändigende Aktie ausgetauscht. Der betreff ende Interimsschein gilt von da ab nur noch für je eine Aktie der übrigen Serien.

Bei Vollzahlung der Aktien der Serie R sind die Interims⸗ scheine an die Bank einzuliefern. ; . .

Die Uebertragung von Interimsscheinen, welche je eine Aktie der nicht vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Personen ist ohne Ein⸗ willigung der Gesellschaft zulässig. Dagegen bedarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Seren auf andere Personen der 3 der Generalpersammlung. Nur iebertragungen solcher

nterimescheine, welche je eine Aktie der nicht vollbezahlten Serien ümfasfen, oder bezüglich welcher die Generalversammlung in Lie eber⸗ tragung eingewilligt hat, können in das Aktienbuch der Gesellschaft ein⸗ ger gg werden.

ollten die eingeforderten x werden gegen die Säumnmigen die Bestimmungen des Artikels 219 Ab— fatz 8 in Verbindung mit den Artikeln 185 1842 und 184 b des All⸗ gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs in Anwendung gebracht.

8 Abhanden gekommene Aktien und Intérimsscheine unter⸗ liegen der Amortisation bei dem für die Gesellschaft zuständigen

Gericht.

JWuf Grund des Amortisagtionsurtheils erfolgt die Ausfertigung und Uutreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheins.

Sämmtliche mit der Amortisation verbundenen Kosten trägt der Antragsteller.

jne AÄmortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Dieselben sind, wenn g. nicht innerhalb vier Jahren, vom 31. De⸗ . desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden ind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden ver⸗ fallen der Bank.

Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen, und wird der Ver⸗ lust innerhalb der vorgenannten Frist dem Vorstand glaubhaft ge⸗ macht, so. wird, der Betrag des betreffenden Dividendenscheins nach Ablauf dieser Frist ausgezahlt, wenn er nicht inzwischen von einem Dritten erhoben ist.

Ebenso werden auch Talons nicht gmortisiert, wohl aber ist der Vorstand befugt, dem Inhaber der Aktie, welcher den Verlust des Talons behauptet, die neue Serie von Dividendenscheinen aus— zuhändigen, wenn nicht im Lauf eines Jahres, gerechnet von dem

Einzahlungen verzögert werden, so

Tag, an welchem die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang ge⸗

nommen hat, von einem Dritten Ansprüche auf dieselben geltend ge⸗ macht sind. ; ;

Solchenfalls wird der neue Dividendenbogen zurückbehalten, bis zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt oder aber eine rechts kräftige gerichtliche Entscheidung . ist.

Sind Aktien, Interimsscheine, Hividendenscheine oder Talons beschädigt, ohne daß Über ihre Identität ein Zweifel besteht, so kann der Vorfland gegen die Einlieferung der beschädigten Papiere neue i e. ausfertigen und dem Antragsteller auf dessen Kosten aus—

ändigen.

Titel III.

Gewährung von hypothekarischen und Grundschuld⸗ . vel h als Unterlage für Hypotheken⸗Pfand⸗ briefe benutzt werden.

§ 11. Die , der Grundstücke darf nur nach folgenden

Grundsätzen erfolgen: 5 ie Hing ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zu⸗ lässig; sie darf ö . 6. ländlichen Grundstücken s, .

p. bei städtischen Grundstücken die Hälfte. bei besonders gut, ge= legenen Grundstücken in rößeren Städten mit normal fort⸗ schreitender Entwickelung io, ;

C. bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Be rücksi ting dlefer Anpflanzungen abgeschätzt ist, 166 des er⸗ ö ten Werths

icht ü igen.

nie,, e der Litt. & kann, wenn die dauernde wirthschaftliche

Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sicher gestellt ist, die Be⸗=

seihung bis auf, des Werthð erfolgen. ;

2 Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl

durch den Ertrags⸗ als i, 6. ö des beliehenen

ücks vollkommen gerechtfertigt sein.

rn g, . , e. sind lediglich die dauernden Eigenschaften

des zu beleihenden Grundstücks und, derjenige Ertrag, welchen das

Grundstück bei gewöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines

jeden . ers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Ins i . sst bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen

Anlagen nur der bon der jeweiligen Benutzungsart unabhängige

dauernde Werth zu berücksichtigen, ,

z) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen danern-

den Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen

überhaupt nicht beliehen werden. Darlehen auf Neubauten dürfen

1894.

zur Unterlage von , , ,, erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiken vollkommen fertiggestellt und er⸗ tragsfähig sind.

Die nach Vorstehendem von dem tn, zu erlassenden , über die Werthsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Aufsichtshehörde ist ferner nach deren näherer Anordnung mit dem jährlichen Geschäftzabschluß ein Verzeichniß der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem dag . des angenommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer⸗Reinertrage bezw. Gebäudesteuer⸗ Nutzung werthe zu, ersehen ist.

8 Alle für die Erledigung eines Antrags, für die Werths, ermittelung und den Vollzug eines Darlehens . Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Im Falle der Ablehnung eines 6 findet ein Ersatz dieser

ank ist zur Angabe von

Kosten seitens der Bank nicht statt. Die

Gründen für ihre Ablehnung nicht verpflichtet.

§z 13. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund stücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrath festgesetzten all⸗ , Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Dar⸗

ehengpertrags gegen Feuersgefahr versichert sein.

Das Pfandrecht der Bank ist ausdrücklich auf die Brand⸗ entschädigungsgelder auszudehnen.

14. Bie Auszahlungen der Darlehen erfolgen in baarem Gelde, ebenso die Rückzahlungen, soweit nicht Anderes vereinbart wird. Darlehen unter 1090 S werden nicht bewilligt.

In den Darlehensverträgen kann die Bank sich ausbedingen, daß bei nicht pünktlicher ahhh. der Zinsen und der Tilgungsquoten fowie bei nicht pünktlicher Rückzahlung des Schuldkapitals eine Kon—⸗ bentionalstrafe seitens des Darlehensschuldners zu entrichten ist.

Bei fäumiger Zahlung von Zinsen und Tilgungsquoten darf in⸗ dessen diese 1 . einhalb Prozent der Schuldsumme für jeden einzelnen Fall, und bei saͤumiger Rückzahlung des Schuld. kapitals ein . Prozent der Schuldsumme fur jeden Monat des Verzugs nicht übersteigen. Die hierbei festzusetzende Frist, nach welcher die erpflichtung zur Zahlung der Konventisnalstrafe eintritt, darf nicht kürzer als vierzehn Tage nach Verfall ausbedungen werden.

Den Zinsen stehen gleich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die sonstigen bertragsmäßigen Leistungen des Schuldners.

Die bon der Bank, auszugebenden Darlehensprospekte und An⸗ tragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baarherpflichtungen, namentlich auch in Ansehung der Nebenleistungen 9 ei etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung klar er⸗ ehen lassen.

Zinsen und diesen rechtlich gleichstehende Leistungen des Schuld⸗ ners, insbesondere auch Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche vom Schuldner zu entrichtende Beiträge, dürfen nur in Prozenten des je— weiligen Darlehensrestes erhoben werden. Der Überschleßende Betrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zwecke der Tilgung zu verwenden. 26 Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche dll fn welche insgesamm den Betrag von ein viertel Prozent der uld nicht . finden die borstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

; §z 15. Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt, sind ent⸗ weder

a. unkündbare (Amortisations⸗ Darlehen oder

P. kündbare, d. h. in ungetrennter Summe bezw. in Raten rück⸗ zahlbare Darlehen.

16. Unkündbare ,, Darlehen werden durch einen zu dem festgesetzten Zinssatz hinzutretenden jährlichen Zuschlag (Tilgungsquote) innerhalb rechnung mäßig bestimmter Frist amortistert. Die ö. der Tilgungsquote bleibt der Vereinbarung vorbehalten, . darf dieselbe nicht weniger als ein halb Prozent des Kapitals etragen. Es kann jedoch vertragsmäßig festgesetzt werden, daß die Zahlung der Tilgungsquote erst nach einer bestimmten Frist, welche zehn Jahre nicht überschreiten darf, beginnen soll.

Außerdem kann die Leistung eines jährlichen Verwaltungs kosten⸗ beitrags ausbedungen werden.

w ehr g f hngen. werden ohne Rücksicht auf die all⸗ mähliche Amortisation des Darlehens bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt. Der auf den gmortisierten Heng fallende Theil der Jahresleistungen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet, h die Bank nicht von der im Schlußsatz des § 14 zugelassenen

usnahme Gebrauch macht.

Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der f. die von der Bank festgesetzt werden, in halbjährlichen Raten zu eisten.

Inwieweit über den amortisterten Theil des Darlehens löschungs. fähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der . an ab. Sie ist aber w n. sobald zehn Prozent, oder bei ein⸗ tretender Veräußerung des n,, . funf Prozent der Schuld e. t sind, auf Verlangen des Schuldners Quittung und Löschungs«

ewilli un, für den . Betrag auf dessen Kosten, jedoch nur unter Porbehalt des Vorrecht für den ungetilgten Betrag der Schuld,

ö ertheilen. Die Verpflichtung zur Fortzahlung der nach dem ur, prünglichen Tilgungsplan zu entrichtenden Jahresleistung bleibt hierbei unberührt, sowelt nicht mit Zustimmung beider Theile für den ver— minderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag s h n wird.

S518. Jedem Darlęhensschuldner muß urkundlich daz Recht ein, geräumt werden, lere, zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehensaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kändigun ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist d. die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehen 3 A) die der Bank selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.

J don weniger alz 16060 M6 ist die Bank an⸗ zunehmen nicht verpflichtet, sie ist auch befugt, angebotene . g= zahlungen nach ihrem Belieben um höchstens 1000 zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht , ,. überhaupt nur gegen . des Vorrecht für den ungetilgten Betrag der Schuld

en.

sedachten Fällen, ist

19. Abgesehen von den in 515 a An r fon! erten Amortisationtz⸗

der Schuldner nicht berechtigt, außer der stipu guote noch Abschlage zahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, foweit es noch nicht

genommen werden.

z 20. Die Tilgungsgquote wird auf das . abgeschrieben. Der Schuldner eines Amortisationsdarlehens erhält eine Tilgungstabelle, aus welcher der Stand seiner Schuld nach jeder Zahlung einer Tilgungsquote zu ersehen ist.

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes der Tilgung⸗ tabelle müssen innerhalb eines Monats nach deren Empfang bei der Bank eingereicht werden; wer innerhalb dieser ge . reklamiert, erkennt dadurch stillschweigend den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskontoß als richtig an. .

5 21. Kündbare hypothek arische Darlehen, deren Tilgung in ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden ent⸗