3044 — 13 885 M 83 3.
2385 3423 3478 3479 3555 3670 3891 3943 39535 3973 3985 4001 4066 4094 — 4114 M 24 3.
4194 4271 4390 4532 4620 4573 4720 48485 — 1714 4A 30 3.
50 As 13 328 331 337 339 35665 357 425 436 441 458 477 662 717 7233 733 768 770 879 1003 1075 —-— 42 857 MÆ 233 4.
1254 1283 1312 1382 1384 1460 1471 14580 1498 1552 15539 1564
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 26.
Königreich Preußen.
Bekanntmachung.
Alle diejenigen . n. n. in * der zum Deutschen ich gehörigen Staaten heimathsberehtigt und , ,,, ö . mber 1875 geboren sind, ; t Y 6 n, . , nl noch nicht bei atzbehörde zur erun ellt, ; 3 r, n wh is l ne d attißz aber noch keine endgůltige nf ge nf erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des eichbildes e . sich auf halten. werden, sowell sie nicht von der persönlichen Gestellüng in befehl Jaßre entbunden sind, hierdurch auf Grund des § 25 der Beutschen Wehrordnung vom 22. Nobember 1883 angewiesen: sich behufß ihrer Aufnghme in die Rekrutierungs. Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar big 1. Februar d. J. bei dem Königlichen Polizei, Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden und ihre Geburts. oder Loosungsscheine und die etwaigen sonstigen Attefte, welche bereits ergangene Ent- scheidungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Geburtszeugnisse der nach dem 30. September 1874 geborenen ersonen werden nicht von den Pfarrämtern ꝛc., sondern von den tandesämtern ausgestellt.
Für diejenigen biegen Militärpflichtigen, welche zur Zeit ab⸗ wesend sind (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute c haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot⸗ und Fabrifherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art zu bewirken.
die vorgeschriebene Anmeldung versäumt, wird nach § 33 des Reichs ⸗Militärgesetzez vom 2. Mai 1874 mit einer Geldbuße bis zu 30 4 oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. ⸗
Reklamationen (Anträge auf Zurückstellung bezw, ge ng von der Aushebung in He m ien g bürgerlicher Verhältnisse 4 32 2848 der Deutschen Wehrordnung = sind bezüglich aller Milttär⸗ pflichtigen, auch der Einjährig-⸗Freiwilligen, vor dem Musterungs ⸗ eschäft, spätestens aber im Musterungstermine anzubringen; nach der Hern angebrachte Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlasfung ju denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist.
Berlin, den 10. Januar 1895.
Die Königlichen Ersatz-Kommissionen der Aushebungsbezirke Berlin.
Bekanntmachung, betreffend das Staats ⸗Anlehen der vormals freien
Berlin, Dienstag, den 29. Januar
1866 1809 1743 1761 1812 1827 1896 1927 196 1979 20 201 2 * e g g en w zoo Fl
Stück Lit A. — 514 46 29 3 Nr. 2231 2234 ,,, 661 2668 sss! 27s 64 Bis 25 7543 Whg Zöe3z 3a 63), loo D I3 ds5 M 35 3. 25 Stück Latt. A. . 150 Fl. — 257 Æ 14 3 Nr. 3130 3186 3195 lo 3234 3312 33865 34ßs 453 3572 z 36, 367, zos3 zͤs5 314 ze73 3531 3584 z525 Jr 3355 4607 1632 26066 1i6ßz 8 Sz , ä 3. 20 Stick Lit. . 2 109 FJ. — 171 4 43 3 Nr. A113 4124 4147 4136 4365 345 435 B61 397 3555 Beg 16s e 4554 56 4558 gels Löt ö ss? = 3433 e F6 3.
121 Stück nber 83 14 6 SS 3
; Zusammen: 120 Stück Litt. B. über 89 228 66 67 3 ir, I 83 1 109 K 891 1243 kö dann, .
TG Stück über.. Ib ß 557 M6 56 3
Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be—⸗ merken benachrichtigt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum e . Rückzahlungstermin erfolgt, bei folgenden Stellen erhoben werden können: !
a. bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M,
b. bei der Königlichen Staatsschulden-Tilgungs⸗ kasse in Berlin und
bei jeder Königlichen Regierungs- Hauptkasse.
Die Auszahlung erfolgt bei Pos. 1, 2 und 3 (Ilätt. B., G. und N) gegen Rückgabe der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe III Nr. 3 bis einschließlich 8, bei Pos. 4 (Litt. 5) eg Rückgabe der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe III Nr. 4 bis einschließlich 6.
Der Geldbetrag der unentgeltlich zurückzugebenden. aber fehlenden Zinsscheine wird am Kapitalbetrag der Obligation zurückbehalten.
Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt 4. M., noch bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betreffenden Obligationen einige Zeit vor der Auszahlung durch diese Kasse an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden.
Zurück stehen noch aus der:
42. Verloosung Litt. B. 4025.
47. Verloosung Litt. G. 475, D. 4217.
48. Verloosung Litt. B. 3938, D. 3991.
49. Verloosung Litt. CG. 2572 4452 4633, D. 3902.
51. ö. Litt. A. 2847.
52. Verloosung Litt. CG. 2278, D. 29490, A. 231.
Stadt Frankfurt a. M. von 8 500 000 Fl. d. d. 9. April 1839.
Bei der am 15. d. M. ftattgefundenen 56 Verloosung des 3'soigen Staats Anlehens der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 8. April 1839 wurden für die zur Fapitaltilgung in 1895/96 vorgesehene Summe die nachverzeichneten Schuldverschreibungen gejogen⸗
I) zur Rückzahlung auf den 1. April 1895.
26 Stück Litt. B. A 1000 Fl. — 1714 1 29 83 Nr. 3 67 150 239 240 No 298 303 324 333 368 381 334 396 432 437 466 557 671 679 836 844 806 853 10858 101 — 44571 C b4 4.
26 Stück Litt. B. A 5090 Fl. — S857 d 14 3 Nr. 115 1157 UHS9 1178 U82 ugs 1251 12868 136 1380 1488 1508 1620 1624 1668 1672 1632 1634 1802 1809 1883 1954 1967 2036 2051 2061 — 22285 6 64 3. ö ö
25 Stück Litt. B. à 300 FI. — 514 AÆ 29 3 Nr. 2110 2175 2221 2226 2235 2262 2331 2566 2386 2420 2429 2435 2467 2574 2577 2659 2676 2704 N41 2841 2922 2979 2980 3028 3039 — 12 857 Æ 25 3. ö f
25 Stück Litt. B. à 150 FI. — 257 ½ 14 3 Nr. 3145 3159 3201 3211 3242 3281 3313 3527 3352 3372 3402 3414 3679 3715 3767 3775 3830 3864 3972 3991 3999 4023 40566 4080 4087 — 6423 M 50 3.
18 Stück itt. B. à 100 FI. — 171 M 43 3 Nr. 4117 4162 4176 4229 4301 4307 4333 4336 45339 4360 4443 4496 4512 4577 4628 4774 4802 4830 — 3085 Æ 74 3.
120 Stück über 89 228 Æ 67 3.
2 zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1895.
26 Stück itt. C. 3 1099 Fl. — 1714 M 29 8 Rr. 31 121 144 163 283 301 309 354 369 388 441 443 454 526 541 546 598 672 704 732 845 8465 900 957 997 1084 — 44571 ½ 54 3.
26 Stück itt. C. à 500 Fl. — S857 M 14 3 Nr. 1109 1130 1131 1211 1225 1240 1273 1359 1384 1457 1573 1680 1704 1718 1724 1753 1770 1771 1780 18056 1911 1943 1960 1967 1990 2052 — 22285 Æ 64 5.
25 Stück Litt. CG. z 3090 Fl. — 514 6 29 3 Nr. 2170 2245 295 2300 2336 2389 2511 2522 2661 2678 2635 2695 2708 2757 N72 2785 2791 2816 2861 2872 2989 3028 3035 3042 3074 — 12857 4 25 9.
26 Stück Litt. C. à 150 FI. — 257 Æ 14 83 Nr. 3162 3199 3215 3229 3240 3262 3271 3257 3339 3348 3367 3383 3503 3531 3597 3609 3692 3694 3733 3800 3831 3920 3976 3977 4019 4056 — 6685 M 64 4.
16 Stück Litt. G. A 100 FI. — 171 4 43 83 Nr. 4162 4221 4243 4246 4237 4311 4315 4365 4398 4419 4440 4649 4667 4693 4696 4727 — 2742 Æ 88 3.
119 Stück über 897 142 4M 95 4.
3) zut Rückjahlung auf den 1. Oktober 1895.
27 Stück Litt. D. 3 1000 Fl. — 1714 Æ 29 3 Nr. 1 28 74 89 214 233 269 275 2385 312 345 346 421 496 506 529 570 629 767 791 S7 919 945 950 365 l067 1094 — 46285 6 83 3.
27 Stück Litt. D. ß 500 Fl. — S57 4 14 3 Rr. 1118 1142 1169 1218 1232 1266 1270 1783 1350 1432 1461 1464 1543 1577 1665 1699 1708 1748 1762 1765 1821 18587 1900 19535 2069 2084 2093 — 25 142 Æ 78 . .
27 Stück Litt. D. A 300 Fl. — 514 M 29 Nr. 2188 2197 2286 2300 2361 2383 2392 2599 2477 2484 2497 2498 2643 2646 2688 2744 2805 2820 2830 2860 2870 2392 2919 29651 2992 3034
16 Stück Litt. D à 150 Fl. — 257 0 14 3 Nr. 3134 3332
10 Stück Litt. D. à 100 FI. — 171 M6 453 3 Nr. 4103 4153
1607 Stück uͤber sh 142 4 98 3.
ch jur Rückzahlung auf den 1. Januar 1896. 26 Stück Litt. A. à 1009 Fl. -— 1714 M 29 8 Nr. 28 33
53. Verloosung Litt. B. 517 1735 1929. C. 1352 3856 4184 4537 4625, D. 783 1503 1946 2302 4092 4165 4615 4667, A. 43 127 326 349 685 927 1069 1986 1364 1533 1832 1966 20655 2346 2426 2444 2537 2561 2810 2882 2971 3013 3199 3225 3239 3505 3802 3882 4069 4317 4329 4374 4387 4549 4716 4730 4734 4749.
Die Inhaber dieser Obligationen werden ju deren Einlösung wiederholt aufgefordert.
Wiesbaden, den 19. Januar 1895, Der Regierungs ⸗Präsident. In Vertretung: Freiherr von Reiswitz.
*
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Gesetze s, ,, die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs, lautet:
Für die Zeit vom 1. April 18965 bis zum 31. März 1901 treten die nachstehenden Bestimmungen in Kraft.
§1.
Matrikularbeiträge, ausschließlich der von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden besonderen , sind für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe in den Reichs baushalts-Etat ein⸗ astellen, welche den veranschlagten Gesammtbetrag der den Bundes staaten nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ueberweifsungen aus den Erträgen der Zölle, der Tabacksteuer, der Reichs⸗Stempelabgaben und der Verbrauchsabgabe für Branntwein sowie des Zuschlags zu derselben nicht übersteigt.
Ergiebt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr ein höherer als der in dem Reichshaushalts. Etat veranschlagte Betrag an Ueber⸗ weisungen, so verbleibt der Mehrbetrag dem Reich, und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträge nach dem Verhältniß der Bevölkerung, welche der Vertheilung ihres veranschlagten Betrages unter die ein⸗ zelnen Bundesstaaten zu Grunde gelegt war, entsprechend zu kürzen. Erreichen nach der Rechnung für ein Etatsjahr die Ueberweisungen nicht die in dem Reichshaushalts. Etat festgesetzte Höhe der Matrikular⸗ beiträge, so bleibt ein entsprechender 6 der letzteren unerhoben und wird von den veranschlagten Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Matrikularbeiträge, aus⸗ schließlich der im ersten Absatz bezeichneten besonderen Ausgleichungs⸗ betrage, abgesetzt.
§ 2. Nach der Rechnung sich ergebende Ueberschüsse des Reichshaushalts
. zu einem besonderen Fonds anzusammeln, welcher zur Ausgleichung
n folgenden Jahren nach der Rechnung sich ergebender Fehlbeträge zu verwenden ist. Zu dem . Zweck ist derselbe in den Reichs. haushalts- Etat dessenigen Jahreg, in welchem der Fehlbetrag eines früheren Jabreg zu Leden ist, bis in Höhe dieses Fehlbetrags in Einnahme zu stellen, insoweit nicht der betreffende Etat anderweit die Mittel zur Deckung bietet.
§ 3. Hat der im 8 2 bezeichnete Ausgleichungsfonds einen Bestand von 40 Millionen Mark erreicht, so sind die weiteren demselben zu= fließenden Beträge zur Tilgung von Reichs⸗Anleihe zu herwenden. Bie nähere Bestimmung hierüber erfolgt durch den Reichshausbalts- Cfat benehungsweise das Gesetz, betreffend die Feststellung desselben.
.
Die Verwaltung des im 52 bezeichneten Ausgleichungefonds führt de Hö e fr. ge Kerze dat
e Bestände des Fondg dürfen nur in Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs verzinslich angelegt werden. 66 Zinsen wachsen dem Fonds zu. Dem Bundesrath und dem Reichstag ist bei ihrem regelmäßigen jährlichen Zusammentritt über den Bestand des Fonds und die bei demselben vorgekommenen K Mittheilung zu machen.
26 Stück Litt. A. A 500 FI. — S657 * 14 3 Nr. 1157 1179
Zur Deckung eines im Reichs aue halts. Etat bei den fortdauernden Ausgaben und den einmaligen Äusgaben des ordentlichen Gtats sich
1895.
ergehenden Fehlbetrags, soweit bezüglich desselben nicht die Besti im § 2 f. Gesetzes zur Anwendung kommt, , e , 3 die . Reich zustehenden Stempel und Verbrauchsabgaben ge egt werden.
Die Bestimmung darüber, auf welche Abgaben, in wel 6 und auf welche Dauer Zuschläge gelegt we sollen, 3. 6a ein besonderes Gesetz.
) e dem Entwurf beigegebene allgemeine Begründung autet:
Der dem Reichstag in seiner letzten Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die anderweite Ordnung des Finanzwesenz des Reichs (9. Legislatur, Periode 1I. Session 1893/94, Drucksache Nr. 5M), ist von dem Reichstage der ersten e,, unterzogen und einer Kommission überwiesen worden, demnächst aber zur weiteren Verhandlung nicht gelangt.
Der Entwurf bezweckte, den Reformvorschlägen, welche in der dazu gehörigen, hier unverändert nochmals beigefügten Denkschrift dar⸗ gelegt waren, gesetzlichen Ausdruck zu geben. Als das Ziel der Reform war nach der Denkschrift in Aussicht genommen, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten herbeizuführen.
Zu diesem Zweck sollten die bisherigen Schwankungen der Matrkikularbeiträge und der den Einzelstaaten aus den Einnahmen des Reichs zustehenden Ueberweisungen beseitigt und den Finzelstgaten feste Beträge an Mehrüberweisungen über die Matrikularbeiträge hinaus 6. Festsetzung eines bestimmten Verhältnisses zwischen den letzteren und den Ueberweisungen gesichert werden.
Dem Reich sollte dagegen der Mehrertrag seiner Einnahmequellen verbleiben, dasselbe aber auch, unter Ausschlleßung eines Rückgriffs auf Matrikularbeiträge über deren relativ fixierten Betrag hinausz, die weitere Deckung fr seinen Ausgabebedarf lediglich seinen eigenen Einnghmeguellen entnehmen und zu diesem Zweck ihm die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren Heranziehung der letzteren gewahrt werden. Um die Nothwendigkeit, ien Weg ju beschreiten, möglichst einzuschränken, sollten die Ueberschüsse des gleich haushalts zu einem Ausgleichungsfonds in bestimmter Höhe an— gesammelt werden, aus welchem etwaige n r. späãterer Jahre 6 werden könnten, während die nach Sicherung dieser Jweck⸗
estimmung des Ausgleichungsfonds etwa verfügbar bleibenden Mittel desselben zur Schuldentilgung bestimmt wurden.
Die den Einzelstaaten zu sichernden Mehrüberweisungen über die Matrikularbeiträge hinaus waren in dem Entwurf auf einen Mindest = betrag von 49 Millionen Mark jährlich festgesetzt. Auf die zur Durch⸗ führung der Reform erforderliche Vermehrung der eigenen Ginnahmen des Reichs waren die Vorschläge in den dem Reichstag gleichzeitig vorgelegten Gesetzentwürfen wegen Einführung neuer Steuern gerichtet.
Die verbündeten Regierungen müssen auch jetzt noch daran feft⸗ halten, daß die Gewährleistung mäßiger Mehrüberweisungen — deren in dem früheren Entwurf auf 40 Millionen Mark y,, Mindestbetrag noch nicht einmal die durchschnittliche Höhe ders in den letzten zehn Jahren bis zum Jahre 1892,93 erreichte — ins⸗ besondere mit Rücksicht auf die durch die Gesetzgebung der Jahre 1875 u. ff. beabsichtigten und auch thatsächlich eingetretenen Mehrüberwei. sungen an die Einzelstaaten und die Art ihrer Verwendung seiteng der letzteren, durchaus berechtigt ist. Ein Veriicht auf diese Gewähr leistung wird die finanzielle Lage der Einzelstaaten gegenüber der Ver= gangenheit wesentlich ungünstiger gestalten und , derselben ju einer noch stärkeren Anspannung der eigenen, schon jetzt in hohem Grade, in nspruch genommenen Steu nöthigen. Wenn die verbündeten egierungen sich trotzdem entschloffen haben, ihre früheren Borschläge, Mehrũberwei ungen im Auge hatten, mit Rücksicht auf den da— gegen im Reichstag kundgegebenen Widerspruch in dem vorliegenden Entwurf fallen zu lafsen und eine Regelung der finanziellen Be⸗ ziehungen zwischen dem Reich und den Einzelstaaten nur auf der Grundlage in Aussicht zu nehmen, daß wenigstens einer Fortdauer der seitherigen bedeutenden Schwankungen in dem Verhältniß der Matrikularbeiträge und der Ueberweisungen und einem Hinaug= wachsen der Matrifularbeiträge über die Ueberweisungen vor⸗ gebeugt wird: so halten sie sich um so mehr zu der Hoff⸗ nung berechtigt, daß auf dieser Grundlage eine Verständigung erreicht und daß die hiernach nur noch in wesentlich er— , n, , geforderte Vermehrung der Einnahmen des Reichs, welche lediglich durch den Verzicht des Reichs auf bisherige Jollen. nahmen und durch die unvermeidliche Steigerung der Ausgaben des Reichs nothwendig geworden ist, nunmehr die Zustimmung der Ver= tretung des deutschen Volkes finden werde. Die in einer Fortdauer des jetzigen Zustandes liegenden schweren finanziellen und Politischen Gefahren für das Reich wie für die EGinzelftaaten müssen endlich durch Herstellung fester Grundlagen der Finanzen des Reichs und der Einzelstaaten überwunden werden. Die Durchführung diefe; Grundgedankens der Reform kann nicht aufgegeben werden ohne die dauernde gesunde Geftaltung der Finanzwirtbfchaft des Reichs und der Einzelstaaten und selbst den föderativen Charakter unseres deutschen Staatswesens höchst nachtbeilig zu beein- flussen. Eine Reform, welche dieses Ziel verfolgt, ist keine willkür= liche, sondern eine nothwendige und wird in wachsendem Maße als solche im deutschen Volk erkannt. Ihre Durchfübrung fann nicht hinausgeschoben werden, weil die finanzielle Lage der Einselstaaten schon jetzt eine drückende ist und auf die Dauer eine unhaltbare zu werden droht.
Die für die Durchführnng der Reform erforderlichen Mittel können ohne Bedrückung beschafft werden, da ihnen die Verminderung der Zollbelastung wichtiger Massenkonsumartikel gegenübersteht.
Die verbündeten Regierungen können daher ihre Stellung zu det i . der Scheidung der Finanzen des Reichs und der Einzel ⸗ staaten, nicht ändern und legen dem Reichstag wiederum einen Reform⸗= entwurf vor, welcher in dieser Beziehung die wesentlichen Grundlagen des vorjährigen Entwurfs festhält. Dangch soll vorläufig wenigstens für eine bestimmte Periode eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten herbeigeführt werden, welche einerseit das Reich Vn, . macht von den Beitragen der Einzelstaaten und somit seine finanzielle Selbständigkeit herstellt, daneben aber die Finanzverwaltun des Reichs für die eigenen Aufgaben und Ausgaben selbst verantwortli macht und dadurch eine planmäßige und sparsame Finanzwirths fördert, andererseits die Einzelstaaten vor einer durch eber, weisungen aus den Einnahmen des Reichs nicht . e. deckten Steigerung der Matrikularbeiträge bewahrt 6 Ve. allem die seitherigen erheblichen . , w hältnisse der Matrikularbejträge zu den Ue 36. . 3 T teckte⸗ , er Hat iu arbeit ia. in em ein, * ö. ih on das Einnahme- ö
ewilligung letzteren als auch die
ö wohl die Gesammtsumme der. ͤ , , ,. 6. e ner nach wie vor in jedem Etat en . ) ; ; kesom en erg r , fel, so beabsichtigt auch der vorliegende, die
i Reform dadurch zu erleichtern, daß er die An⸗ ö n,, ö befonderen Fonds in Aussicht nimmt, welcher zur Begleichung
zu einem
mwaiger Fehlbeträge späterer Jahre und sofern er über einen zur
oweit sie feste