1895 / 26 p. 29 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Besondere Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 29. Januar 1895.

M 26. ————

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 25. d. M. be— schlossen, daß die Beschaftigung von Arbeitern an Sonn— und Festtagen vom J. April d. J. ab unbeschadet der Be— stimmungen des 8. 105 e der Gewerbeordnung e ö in der ö J . ö ; nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet werden soll:

Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung Bedingungen, der nach §. 1054 unter welchen ; der nach §. 1054 unter welchen zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. der Betriebe zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Gattung

Grund des 5. 1056 der Gewerbeordnung über

für die übrigen Sonntage

oder für jeden zweiten entweder 24 Stunden

Sonntag 36 Stun

6 Uhr Morgens hinaus den. oder für jeden zweiten ; bearbeitet wird. Sonntag 36 Stun« Bezeichnung Bedingungen, den.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine An—⸗

Gattun;. der nach 8. 105

unter welchen der Betriebe. zugelassenen Arbeiten.

die Arbeiten gestattet werden!: Das Entladen und Die Festsetzung dieser

Verschieben von Eisen. Stunden erfolgt durch die bahnwagen bis zu 5 Polizeibehörde. Den Arbei⸗

1 2. 38. wendung. Stunden. tern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 10560 Absatz 3

. ; b. mit Säure, Der Betrieb der Röst⸗ Die den Arbeitern zu ge— oder, mit Genehmigung der

A. Bergbau⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen. gewinnung. öfen, der Kondensations währende Ruhe . . unteten Verwaltungs be⸗

. ö ; . und Konzentrationsein« destens zu dauern: hörde, gemäß §. 1050 Ab⸗

l Berg. Bei der Erdölgewin. Die den Arbeitern zu ge⸗ richtungen sowie der U für jeden zweiten satz 1 der Gewerbeordnung

werke und nung aus Bohrlöchern währende Ruhe hat mun˖ Gruben. der Betrieb der ö 66 zu ö. 6 en. ö werke sowie hierbei und entweder für jeden zweiten bei Springölquellen das Sonntag 24 Stunden Aufsammeln des Oeles oder für jeden dritten und der Transport des Sonntag 36 Stunden

selben zu den Sammel oder, sofern an den übrigen

Transport der Säure zu Sonntag 24 Stunden dem Lagerraum. oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern,

4 Salinen. Der Betrieb der Pump- Die den Arbeitern zu ge⸗ und Gradirwerke sowie der währende Ruhe hat min Siederei, der letzteren je, destens zu dauern:

doch nicht während des entweder für jeden zweiten

behältern. Sonntagen die Arbeits⸗ r ; Weihnachts, Oster⸗ und Sonntag 24 Stunden schichten nicht länger . . . Pfingstfestes. oder für jeden dritten als Iz Stunden dauern, Der Reichskanzler ist be⸗ Sonntag z6 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn

. . fugt, Abweichungen hin Der Reichskanzler ist be. sichtlich der Dauer der fugt, Abweichungen hin. Ruhezeit zuzulassen/ dieselbe

!; muß jedoch für jeden Arbeiter

sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

ͤ Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen. 3 Vert ö ; ; ; ) Verko—⸗ Der Betrieb der Kols⸗ Die den Arbeitern zu ge. denselben zu gewãhrende Ruhe ungs- und öfen von höchstens dreißig. währende Ruhe hat mn. muß mindestens das Maß ; Stein. stündiger Brenndauer und destens zu dauern: der den abemld ben Wehe, 2) Erz. ,, 68. 3 ö er den abgelösten rbeitern ö , oh len solcher Oefen, deren Gase entweder für jeden zweiten ahrten R ,, / destilla⸗ im Bergwerks oder Hoch. Sonntag 24 Stunden n, 5 ; Jö. tions. ofenbetriebe Verwendung oder für jeden dritten wer ken anstalten. finden oder zur Gewin— Sonntag 36 Stunden 5) Metall- Der Betrieb der kon— Die den Arbeitern zu ge— 5 nung von Nebenprodukte oder, sofern an den übrigen hütten⸗ stinuirlichen Schachtöfen währende Ruhe hat min« Röstofen⸗ dienen, sowie der hierzu Sonntagen die Arbeits. werke, Hochfem von mehr als destens zu dauern: R betriebe erforderlichen Apparate. i 6. . ausschließlich sechstägiger Brenndauer. entweder für . . n jähr. Di ; als 12 Stunden dauern, der unter Sonntag 24 Stunden 2 für jeden vierten Sonn. Ziffer 6 und! oder für jcden dritten ö JJ, tag 36 Stunden. allenden är di ĩ Sonntag 36 Stunden ewinnung. 6 Monate benutzten Röst⸗ destens zu d 9 Für die Gewinnung 9 ö —̊. 6 , ; Der Reichskanzler ist be. Anlagen sal; oder, sofern an den übrigen öfen. entweder für jeden zweiten , , 9 von Metallsalzen, von Jof. ; J 1 . fugt, Abweichungen hin. (Gewinnung Metalloghden, sowie von Sonntagen die Arbeits. Sonntag 24 Stunden sichtlich der Dauer der yden, v chicht icht i oder für jeden dritten ; ,, von Geld, Metallen auf nassem fich, ne, ger 8 Ruhezeit zuzulassen, dieselbe Silber Blei, Wege der Betrieb d als 12 Stunden dauern, Sonntag 36 Stunden 55 34 ß ,, . ri er . ; / . muß jedoch für jeden Arbeiter Kupfer, Zink, gaugerei, der Ausfällun für jeden vierten Sonn⸗ oder, sofern an den übrigen . die eam 56 auger, ofallung Sonntagen die Arbeits⸗ . estens . I,,. . Nigel, Kobalt, der Metalle und der Ein⸗ tag 36 Stunden. schichten nicht länger seiner auf die zwischen.· Antimon, dampfvorrichtungen. Der Neichs kanzler ist be⸗ n , ,,, . liegenden Sonntage fallenden Wismuth, fugt, Abweichungen hin—⸗ . fir n vier bet Seng! Arbeitszeit erreichen, Arsen, Zinn, sichtlich der Dauer der J 1 Ablösungsmannschaften u. s. w.). Ruhezeit zuzulassen; dieselbe tag 36 Stunden. e . Der Betrieb der ; . ; Der Reichskanzler ist be— . ,, Flammõfen muß jedoch für jeden Arbeiter fugt ö en hin— und vor ihrer regelmäßigen ; mindestens die Gesammtdauer ,,,, J . ; s nicht verwendet werden. Die . li den Sonntage fallenden Ruhezeit zuzulassen; dieselbe denselben zu gewährende Ruhe Der Betrieb der Ent, Mr * ; doch für jeden Arbeit ! zu gewah h nt. Arbeitszeit erreichen . , . er muß mindestens das Maß silberung des Verlbleies Ablösungsmannschaften i , , w, , . / der den abgelösten Arbeitern mittelst Zink, einschließ. dürfen je 12 Stunden nach . g. . . gewährten Ruhe erreichen. lich der Zinkschaumdestil. und vor ihrer regelmäßigen y, ,. ö fallenden / lation und der Entzinkung Beschäftigung zur Arbeit rbeitszeit erreichen. si - J Tuts r gen saften Der Betrieb der übri. Die den Arbeitern zu ge= des entsilberten Bleies. nicht verwendet , därfen je (z Stunden nach gen Oefen während des währende Ruhe hat minde— . ,, 2 d vor ihrer regelmäßige Weihnachts-, Oster und stens zu dauern: . ö. i ö hci g . 3 Pfugstfe nes, sowie an entweder 36 Stunden Der Betrieb der Roth der den , . nicht verwendet werden. Die zwei aufeinander folgen⸗ oder für jeden der glasöfen. gewährten Ruhe e denselben zu gewährende Ruhe den Sonn. und Jesttagen, beiden Tage 24 Betrieb der Zink⸗ Die den Schmelzern bei muß mindestens das Maß mit Ausschluß der Zeit Stunden. 6 3 den Zinkreduktionsöfen und . der den abgelbsten Arbeitern von 6 Uhr Morgens bis ihren Gehülfen zu gewährende ͤ gewährten Ruhe erreichen. 6 Uhr Abends. Ruhe hat ö 36 Morgens zu begi Der Betrieb der übri. Die den Arbeitern zu ge— Der Betrieb der Kohlen. Die den Arbeitern zu ge⸗ mindestens 20 Stunden zu gen Röstöfen mit Aus. währende Ruhe hat min— wäschen mit Ausschluß währende Ruhe hat minde⸗ , Arbeitern schluß der Zeit von destens zu dauern z der Zeit von 6 Uhr stens zu dauern: ö eh ende Tua hat min⸗ 6Uhr Morgens bis 6Ilhr für zwei aufeinander fol⸗ Morgens bis 6 Uhr für das Weihnachts“, ef e . dauern: Abends. Von dieser . gende Sonn und Fest⸗ Abends, sofern während Oster und Pfingstfest entweder für jeden zweiten nahme darf an denjenigen tage der übrigen Zeit der sowie für zwei aufein⸗ Sonntag 24 Stunden Sonn und Festtagen entweder 36 Stunden Betrieb der Koksöfen zu ander folgende Sonn⸗ oder für jeden dritten kein Gebrauch , oder für jeden der gelassen ist. und Festtage Sonntag 36 Stunden werden, an welchen nach beiden Tage 24 Stun entweder Z6 Stunden oder, sofern an den übrigen Suhr des vorhergehenden . oder für eden * Sonntagen die Arbeits= Abends zur Beschickung, für die übrigen Sonntage beiden Tage schichten nicht länger gelangtes Röstgut auf entweder 24 Stunden Stunden, ; (