1895 / 26 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 1054 zugelassenen Arbeiten.

.

2.

Bedingungen, unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

3.

10 Gewin- nung von

Blut⸗

laugensalz.

nachts

wendung.

Der Betrieb der Schmelz, und der Kal— ziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trocken räume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih—⸗ Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

seiner

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be= fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

11) Gewin⸗ nung von Rhodan

salzen.

nachts⸗

wendung.

Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn

tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

12) Gewin⸗ nung von a. Ammo⸗

niak.

b. Ammo⸗

Destillirapparate.

Destillationen

der übrigen Monate.

Der Betrieb der nicht

kontinuirlichen Apparate

der Kohlendestillations anstalten.

Der Betrieb der Sätti⸗ niaksalzen. gungs, der Konzentra— tions- und Krystallisa⸗ tionseinrichtungen sowie die Heizung der Trocken.

räume.

Der Betrieb der kon tinuirlichen Ammoniak

Für die übrigen Destil⸗ lirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener erforder⸗ lichen Arbeiten während

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin— sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur nicht verwendet werden. Die

Arbeit

denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

ĩ . ĩ Bedingungen Bezeichnung Bedingungen, Bezeichnung ] Gatten der . §. 1054 unter welchen . der nach 8. 190 e 26 welhhen der Betriebe., zuagelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. der Betriebe. zagelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden 1. 2 3 ö 2 . Der Reichskanzler ist be⸗ 16 Her⸗ Der der Die den Arbeitern u k / lich der Dauer der Ruhe⸗ überman- einschließli Sätti. z . zuzulassen; dieselbe muß gansaurem gung der Laugen mit entweder für jeden zweiten jedoch für jeden Arbeiter Kali— Kohlensäure, der Konzen ; Sonntag 24 Stunden mindestens die Gesammtdauer tration und der Krystalli oder für jeden dritten seiner auf die zwischen sation. Diese Ausnahmen Sonntag 36 Stunden liegenden Sonntage fallenden finden auf das Weih / oder, sofern an den übrigen Arbeitszeit erreichen. nacht und Sonntagen die Arbeitz. ,,,, ! Pin f An. 3 . i. dürfen je 12 Stunden na wendung. a nden dauern, . ö. ihrer regelmäßigen für jeden vierten Sonn Beschäftigung zur Arbeit tag 36 Stunden. nicht verwendet werden. Die Der Reichskanzler ist be denselben zu gewährende Ruhe fugt, Abweichungen hin. muß min destens das Maß iichtiich der Daner de der den abgelösten Arbeitern Ruhezeit zuzulassen, diescl ö gewährten Ruhe erreichen. muß jedoch für jeden Arbeite i153) Gewin⸗ Die Wartung Die den Arbeitern zu ge— mindestens die Gesammtdaun nung Kohlensäuresättigungs, währende Ruhe hat min— seiner auf die zwischen doppelt apparate und die Krystalli⸗ destens zu dauern: liegenden Sonntage fallenben kohlen, sation in denjenigen An— entweder für jeden zweiten Arbeitszeit erreichen. saurer lagen, welche natürliche Sonntag 24 Stunden Ablösungmannschaften Salße. Kohlensäure verwenden. oder für jeden dritten dürfen je 12 Stunden Diese Ausnahmen fin Sonntag 36 Stunden und vor ihrer regelmäßigen den auf das Weihnachts oder, sofern an den übrigen Beschäftigung zur Arbeit Oster⸗ und Pfingstfest Sonntagen die Arbeits⸗ nicht verwendet werben. Die keine Anwendung. schichten nicht länger denselben zu gemhrenhe Ruhe als 12 Stunden dauern, / muß mindestenz da Maß für jeden vierten Sonn⸗ der den abgelösten Arbeitern tag 36 Stunden. gewährten erreichen Der Reichskanzler ist be⸗ U . * fugt, Abweichungen hin. 17 Gewin. Der Betrieb der Re. Die den Arbekem Ma g. sichtlich der Dauer der nung von duktions, und Schmelz währende Ruhe har mm. Ruhezeit zuzulassen, dieselbe Schwefel. öfen, der Laugerel, der destens zu dauern: muß jedoch für jeden Arbeiter natrium, Konzentration und, der entweder für jeden jweiten

mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

14 Serst el. Der Betrieb der kon⸗

Die den Arbeitern zu ge—

lung von stinuirlichen Schmelzöfen. währende Ruhe hat min—

Oster⸗

Wasserg las. Diese Ausnahme findet destens zu dauern: auf das Weihnachts⸗

und Pfingstfest

keine Anwendung.

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

nung von EChromaten.

Der Betrieb der Ein dampf und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzen tration und der Krystalli— sation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An- wendung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen« liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewähren de Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Chlor baryum, Chlor⸗ calcium und Anti⸗

chlor.

wendung.

Krystallisation. Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

Diese

fugt,

Beschäftigung zur

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeit. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden. Der Neichskanzler ist be Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Arbeit nicht verwendet werden. Dit denselben zu gewährende Ruh muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

18) Dar⸗

stellung von Alaun und

Der Betrieb der Kal.

Der Betrieb der Gra⸗ dirwerke, der Konzentra tions- und Krystallisa—⸗

Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min,. destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn. tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be. fugt, Abweichungen hin. sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen. liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbei nicht verwendet werden. D denselben zu gewãhrende uh

zinir (Muffel) Oefen, der muß mindestens da

der I der den abgelbsten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts. Oster · und

Pfingstfest keine Anwen .

Thonerde⸗- tionseinrichtungen. präparaten. 2 Schmelzöfen Darren. dung. 19 Ultra⸗ marin⸗ fabriken.

Der Betrieb der Oefen

Die den Arbeitern zu ge—

und der Trockeneinrich. währende Ruhe hat mim.

tungen. Diese Ausnahme auf das

findet nachts

dung.

Weih⸗ und Pfingstfest keine Anwen.

destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger