; ; 5 — Biir⸗rrftfƷtftr c —— — — Bezeichnung Bedingungen, Gattun Bezeichnung Bedingungen, He lh nn ; . der nach §. 1054 unter welchen 5 4 be der nach §. 105 4 unter welchen n, der . g 2 . der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. der Betriebe. zugelassenen U cheiten die Arbeiten gestattet werden. 7 2 4. 4 2. 3. 1 3 3 als 12 Stunden dauern, und vor ihrer aßi ö . , , ö ö nag 6 Stunden. nicht verwendet werden. Die ; ö. unge ; ' * 36. Der Reichskanzler ist be⸗ denselben z §. 6 satz er Ge— ; l zu gewährende Ruhe werbeordnung zu gewähren. fugt, Abweichungen hin. muß mindestens das Maß J sichtlich der Dauer der der den abgelösten Arbeitern Die vorstehenden Aus. 6 . J i. gewährten Ruhe erreichen. nahmen finden auf das mi ü Weihnachts, Oster und mindestens die Gesammtdauer 23) Her Der Betrieb der Koh⸗ Die den Arbeitern zu ge— . k seiner auf die zwischen. stellung lensäureentwickler und währende Ruhe hat? mhu— dung. liegenden Sonntage fallenden flüssiger der Kompressionspumpen destens zu dauern: Arbeitszeit erreichen. Kohlen. während der Zeit vom entweder für jeden zweiten 26) Her- Der Betrieb der Re— Die den Arbeitern zu ge— Ablösungsmannschaften sa ure. 15. Mai bis zum 15. Sep. Sonntag 24 Standen stellu ng duktions- und der Kal. währende Ruhe hat min⸗ dürfen je 12 Stunden nach tember. oder für jeden dritten von Baryt ziniröfen, der Laugerei, destens zu dauern: und vor ihrer regelmäßigen Sonntag 36 Stunden präparaten der Konzentration und entweder für jeden zweiten Beschäftigung zur Arbeit oder, sofern an den übrigen ein der Krystallisation. Diese Sonntag 24 Stunden nicht verwendet werden. Die Sonntagen die aer schließlich Ausnahmen finden auf oder für jeden dritten denselben zu gewãhrende Ruhe schichten nicht länger Lithopon das Weihnachts, Oster⸗ Sonntag 36 Stunden muß mindestens das Maß als i2 Stunden d ; und und Pfingstfest keine An. eder, sofern an den übrigen der den abgelösten Arbeitern für jchen 4 986. Englisch. wendung. Sonntagen die Arbeits. gewãhrten Ruhe erreichen. ,, Roth. schichten ? nicht länger Der Reichskanzler ist be als 12 Stunden dauern, 20 Her Der Betrieb der Gläh. Die den Arbeitern zu ge— fugt, Abweichungen hin—⸗ für jeden vierten Sonn . stellung öfen. Diese Ausnahme währende Ruhe hat min— sichtlich der Dauer der . 36 Stunden. gebrannter findet auf das Weih- destens zu dauern: Ruhezeit zuzulassen, dieselbe Der Reichskanzler ist be Magnesia. nachts,, Oster. und entweder für jeden zweiten muß jedoch für jeden Arbeiter ahh, Abweichungen . Pfingstfest keine Anwen- Sonntag 24 Stunden mindestens die Gesammtdauer sichtlich . Danet . dung. oder für jeden dritten seiner auf die zwischen⸗ Ruhezeit zuzulassen, dieselbe Sonntag 36 Stunden liegenden Sonntage fallenden muß jedoch für Jeden Arbeiter I oder, sofern an den übrigen ̃— Arbeitszeit erreichen. mindestens die Gesammtdauer Sonntagen die Arbeits Ablösungsmannschaften seiner auf die zwischen. schichten nicht länger dürfen je 12 Stunden nach liegenden Sonntage fallenden als 12 Stunden dauern, und vor ihrer regelmäßigen K erreichen fit jeden vierten Sonn. Heschaf tigung er, n gt ae öfen erg hefth tag 36 Stunden. nicht verwendet werden. Die 3. J 3. . Der Reichskanzler ist be ⸗˖ denselben zu gewährende Ruhe . 23. ihrer rege * fugt, Abweichungen hin muß mindestens das Maß ö fig ĩ [. . sichtlich der Dauer der der den abgelösten Arbeitern . 2. . . ie Ruhezeit zuzulassen; dieselbe gewährten Ruhe erreichen. ö. ö . muß jedoch für jeden Arbeiter ; ö ö . , 24 Her Der Betrieb der Ap— Die den Arbeitern zu ge. der . ne , Arbeitern seiner auf die zwischen⸗ stellung parate zur Darstellung währende Ruhe hat min— gewährten Ruhe erreichen. liegenden Sonntage fallenden von kom von Sauerstoff sowie destens zu dauern: Arbeitszeit erreichen. primirtem der Kompressionspumpen. entweder für jeden zweiten 27 Her⸗ Der Betrieb der Ory⸗ Die den Arbeitern zu ge— Ablösungsmannschaften Sauerstoff Diese Ausnahmen fin Sonntag 24 Stunden stellung von dations- und der Trocken. währende Ruhe hat muün— dürfen je 12 Stunden nach und Wasser den auf das Weihnachts“, oder für jeden dritten Bleiweiß, kammern mit Ausnahme destens zu dauern: und vor ihrer regelmäßigen st off. Oster⸗ und Pfingstfest Sonntag 36 Stunden Kremser des Entleerens und Be— entweder für jeden zweiten Beschäftigung zur Arbeit keine Anwendung. oder, sofern an den übrigen weiß, schickens. Sonntag 24 Stunden nicht verwendet werden. Die Sonntagen die Arbeits Mennige oder für jeden dritten denselben zu gewährende Ruhe schichten nicht länger und blei⸗ Sonntag 36 Stunden muß mindestens das Maß als 12 Stunden dauern, sauren oder, sofern an den übrigen der den abgelösten Arbeitern für jeden vierten Sonn. Salzen. Sonntagen die Arbeits. gewährten Ruhe erreichen. tag 36 Stunden. schichten nicht länger Der Reichskanzler ist be . . . 2 Stron. Der Betrieb der Re Die den Arbeitern zu ge— fugt, Abweichungen hin ⸗ ⸗ ür jeden vierten Sonn. kisnait. volverzfer, der Tall, währ drehe dh n. 68. der Dauer. der ü fab riken. öfen und der Kammer, destens zu dauern: . — Ruhezeit zuzulassen; dieselbe . en le, mi wal. Der Neichskanzler ist bew (Glüh) Defen sowie der entweder für jeden zweiten muß jedoch für jeden Arbeiter ö des Entläerens und lugt, Abweichungen hin— Laugerei, der Konzentra⸗ Sonntag 24 Stunden mindestens die Gesammtdauer Beschicenz der legtteren ssichtlich der Dauer der tion und der Krystalli⸗ oder für jeden dritten seiner auf die zwischen n e, wel dat Ruhezeit zuzulassen, dieselbe sation. Diese Ausnahmen Sonntag 36 Stunden liegenden Sonntage fallenden . 6 (Krem erweiß) muß jedoch für jeden Arbeiter finden auf das Weih , oder, sofern an den übrigen Arbeits zeit erreichen. ans . n . mindestens die Gesammtdauer nachts, Oster . und Sonntagen die Arbeits Ablösungsmannschaften 3 seiner auf die zwischen . Pfingstfest keine Anwen⸗ schichten nicht länger dürfen je 12 Stunden nach . liegenden Sonntage fallenden dung. als 12 Stunden dauern, ; und vor ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erreichen. ö für jeden vierten Sonn⸗ Der Betrieb der Kom Beschäftigung zur Arbeit Ablösungsmannschaften tag 36 Stunden. pressionspumpen in den nicht verwendet werden. Die dürfen je 12 Stunden nach Der Reichskanzler ist be⸗ Anlagen, welche den bei denselben zu gewährende Ruhe und vor ihrer regelmäßigen fugt, Abweichungen hin- der Elektrolyse als Neben. muß mindestens das Maß Beschäftigung zur Arbeit sichtlich der Dauer der produkt resultirenden der den abgelösten Arbeitern Der Betrieb der nicht verwendet werden. Die Ruhezeit zuzulassen, dieselbe ¶Vasserstoff komprimiren. gewährten Ruhe erreichen. ö 6. 9 . muß jedoch für jeden Arbeiter melz⸗ oder Röstöfen muß mindestens das Ma U , 4 Gesammtbauer 25) Her⸗ Die Herstellung und Die den Arbeitern zu ge— zur Darstellung bleisaurer der den abgelösten Arbeitern seiner auf die zwischen⸗ stellung das Verpacken der Dünge/ währende Ruhe hat min- Salze. gewährten Ruhe erreichen. liegenden Sonntage fallenden von mittel. destens zu dauern: Di ö ; Arbeitszeit erreichen. kün stliche m entweder für jeden zweiten . . n ö. ; Ablösungsmannschaften Dünger. Sonntag 24 Stunden . n 36 auf . dürfen je IZ Stunden nach oder für jeden dritten ö. 4 und vor ihrer regelmäßigen Sonntag 35 Stunden N offt i Beschäftigung zur Arbeit ö sofern an den übrigen ng. nicht verwendet werden. Die onntagen die Arbeits- . . ⸗ ; J , schichten nicht länger 28) Gewin⸗ Der Betrieb der Zink Die den Arbeitern zu ge muß mindestens das Maß als i2 Stunden dauern, nung von verbrennungdöfen und der währende Ruhe hat min . der den abgelösten Arbeitern für jeden vierten Sonn / Zin kweiß. zugehörigen Apparate und destens zu dauern: . . gewährten Ruhe erreichen. tag 36 Stunden. Maschinen. Diese Aus—⸗ entweder für jeden zweiten — Der Reichskanzler ist be nahme findet auf das Sonntag 24 Stunden 27 Gewin. Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge⸗ fugt, Abweichungen hin— , . ,,,
nung von Destillirapparate und der Fluß säu re. Säure Kondensationsgein.
richtungen. Diese Aus. nahmen finden auf das Weihnachts. Oster. und Pfingftfest keine Anwen⸗ dung.
währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin—⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mnindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen . liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
Der Betrieb der Lau— gerei und der Konzen- tration bei der Gewin⸗ nung von Phosphorsäure
und Doppelsuperphos, phaten, sowie ber Betrie der Darren.
Das Beladen und Ver schieben von Eisenbahn. wagen sowie das Be— laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,
sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablosungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit icht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß er den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde.
Den Arbeitern find min- destens Ruhezeiten gemäß §. 1050 Absatz 3 oder, mit
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Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen · liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.