Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach 5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
1
2.
3.
1.
2.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
3.
Bezeichnung der nach §5. 1054 zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
3.
39) Her⸗ stellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischen ˖
vrodnkte.
Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des 3. 1050 Absatz Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord= nung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.
— —
Der Betrieb Krystallisation und der Troceneinrichtungen.
; Die vorstehenden Aus.
nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster und Fin gffes
wendung.
ich tlic Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
der
keine An⸗
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be. fugt, Abweichungen hin« der Dauer der
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen« liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
.
F. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe,
I) Stearin fabriken.
Fette, Oele und
Der Betrieb der Fett- säuren · Destillirapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Ofter und Pfingstfest
keine Anwendung.
fugt
Firnisse.
Die den Arbeitern zu ge
währende Ruhe hat min—
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten
/ Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be— Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen.˖ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung, zur. Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
.
Die Beendigung der
2) Braun⸗ kohlen vor 6 Uhr des vorher⸗ theer, und gehenden Abends begon—
Torftheer⸗ neuen
Destillationspro⸗
. Den Arbeitern sind min destens Ruhezeiten gemäß S. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren
Destilla⸗ zesse und die Entleerung Verwaltungsbehörde, gemäß
tion (Paraffin, Solarsl-, Mineralöl
fabriken
n.
der Destillirapparate.
Der Betrieb der un Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be. nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster· und Pfingstfest keine Anwendung.
§. 1056 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin. sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
Die Gewinnung von
und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
Weich para ffin durch Aus der den abgelssten Arbeitern nutzung der Winterkälte. gewäbrten Ruhe erreichen.
3) Palm kernöl⸗˖ fabriken.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts und Osterfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min- destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
.
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin- sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen. liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Petro leum ˖ raffinerien.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher— gehenden Abends begon . nenen Destillationspro zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
Den Arbeitern sind min— destens Ruhezeiten gemäß 8. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehsorde, gemäß §. 1056 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.
5) Anlagen zur Ent- fettung von Knochen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher. gehenden Abends begon. nenen Extraktionen und die Entleerung der Ex⸗ trakteure.
Den Arbeitern sind min— destens Ruhezeiten gemäß §. 105 e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1056 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
6) Ceresin⸗
gewinnung. vor 6 Uhr des vorher— gehenden Abends begon⸗ nenen Extraktionen und die Entleerung der Ex
Die Beendigung der
Den Arbeitern sind min. destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß §. 1050 Absaß 4 der Ge.
werbeordnung zu gewähren.
traktenre. 7) Leim. In Anlagen, deren gewinnung. Betrieb auf die wärmere
Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. November.
Die den Arbeitern zu ge—
währende Ruhe hat min
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sosnn⸗ tag 36 Stunden.
In den übrigen An— lagen die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Aus. nahmen finden auf das Weihnachts -, Oster und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Der Reichskanzler ist be— fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8) Sam en⸗ kleng⸗ anst alten.
Der Betrieb der Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest
keine Anwendung.
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Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min— destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen- liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
9) wachs. Das Umwenden der
bleichereien. zur Belichtung ausge— legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom I. April bis zum 1. No⸗ vember.
F. Papier und
D Zellstoff Der Betrieb der Zell fa briken. stofffocher und der Ent. . wässerungsmaschinen so—⸗
wie der Laugebereitung.
Diese Ausnahmen finden,
abgesehen von der Sulfit
laugebereitung unter Ver-; wendung der im eigenen
Betriebe durch Rösten ge⸗
schwefelter Erze gewon⸗
nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts“
Oster und Pfingstfest
keine Anwendung.
/
Der Betrieb der zum Eindampfen der End. laugen verwendeten Oefen
ö
Den Arbeitern sind min« destens Ruhezeiten gemäß 8 1050 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1050 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.
Leder.
Die den Arbeitern zu ge. währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be= fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen«
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
und Apparate.
2) Her Der Betrieb des Mahl Die den Arbeitern zu ge. stellung von zeuges Holländer, Koller währende Ruhe hat min Va pier und gänge) innerhalb 12Stun. destens zu dauern:
Pappe. den vor der Wiederauf⸗ für zwei auf einander
nahme des werktägigen folgende Sonn⸗ und Betriebes der Papier⸗ Festtage maschinen. Diese Aus⸗ 36 Stunden,
nahme findet auf das für die übrigen Sonntage Weihnachts-, Oster, und entweder 24 Stunden Pfingstfest keine An⸗ oder für jeden zweiten wendung. Sonntag 36 Stun⸗
⸗ den.
Das Trocknen der Den Arbeitern sind min Pappdeckel im Freien destens Ruhezeiten gemäß und die Heizung von 5. 1050 Absatz 3 oder, mit Trockenrãumen. Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde, gemäß §. 1052 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren.
3) Her⸗ Das Trocknen des Lack,. Den Arbeitern sind min⸗ stellung von leders und das Bleichen destens Ruhezeiten gemäß
Lackleder des Sämischleders im 5. 105 Absatz 3 oder, mit
und Sonnenlichte. Genehmigung der unteren
Sämisch Verwaltungsbehörde, gemäß
leder. §. 1050 Absatz 4 der Ge— werbeordnung zu gewähren. G. Nahrungs⸗ und Genußmittel.
) Roh⸗ Die Reinigung und Die den Arbeitern zu ge.
zucker Zerkleinerung der Rüben währende Ruhe hat min—
fabriken. mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Der Betrieb der Schnitzel darren und der ͤ Knochenkohleglühöfen.
destens zu dauern:
für jeden Sonntag ab wechselnd 18 und 24 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge— währende Ruhe hat min destens zu dauern: ö entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be= fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe