Gattung der Betriebe.
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Bezeichnung der nach 5§. 1054 zugelassenen Arbeiten.
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Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach 5. 1054
Gattung zugelassenen Arbeiten.
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Bedin gungen, unter welchen die Arbeiten geslattet wenn
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3.
Bezeichnung Bedingungen,
Hattung, der nach 8. 08 unter welchen
der Betriebe. zagelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. . 2. 3.
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Aus . nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.
2) Zucker⸗ Der Betrieb für die Die den Arbeitern zu ge⸗
raffin erien. Reinigung des Rohzuckers währende Ruhe hat min nach dem Steffensschen destens zu dauern: Auswaschverfahren. entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
Der Betrieb der muß mindestens das Maß Knochenkohlefilter und der der den abgelösten Arbeitern Knochenkohleglühöfen. gewährten Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Aus⸗ . nahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine Anwen dung.
3) Melasse⸗ entzucke⸗ rungs⸗
an stalten:
a) nach dem. Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge Osmose . Osmoseapparate. Diese währende Ruhe hat min verfahren. Ausnahme findet auf das destens zu dauern:
Weihnachts-, Oster und entweder für jeden zweiten Pfingstfest keine Anwen⸗ Sonntag 24 Stunden dung. oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der
* Ruhezeit zuzulassen, dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährendeRuhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
; gewährten Ruhe erreichen.
b) nach dem. Für die nicht im An. Die den Arbeitern zu ge—
Steffensschen schluß an Rohzucker⸗ währende Ruhe hat min- Ausscheide, fabriken betriebenen An, destens zu dauern: verfahren. lagen die Herstellung des für zwei aufeinander fol⸗
Zuckerkalkes mit Aus- gende Sonn ⸗ und Festtage schluß der Zeit von 6 Uhr entweder 36 Stunden Morgens bis 6 Uhr oder für jeden der beiden Abends. Diese Ausnahme Tage 24 Stunden, findet auf das Weih⸗ für die übrigen Sonntage nachts., Oster⸗· und entweder 24 Stunden Pfingstfest keine Anwen oder für jeden zweiten dung. Sonntag 36 Stunden. e) nach dem Für die nicht im An⸗ Die den Arbeitern zu ge— Elutions. schluß an Rohßucker.; währende Ruhe hat min— verfahren. fabriken betriebenen An. destens zu dauern:
lagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus⸗
schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
für zwei aufeinander fol⸗ gende Sonn · und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
.
in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs⸗ maschinen nicht verwen⸗ den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis
zum 30. April. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Oster⸗
. 2. 3. für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Für alle Elutionsan - Die den Arbeitern zu ge lagen der Betrieb der währende Ruhe hat min Destillirapparate. destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeben vierten Sonn. tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewãhrende Ruhe muß mindestens daz Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Aus nahmen finden auf das Weihnachts, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung. d) nach den Die Herstellung der Die den Arbeitern zu ge⸗ Strontian· Saccharate mit Ausschluß währende Ruhe hat min und dem der Zeit von 6 Uhr destens zu dauern: Baryt⸗ Morgens bis 6 Uhr für zwei auf einander fol⸗ verfahren. Abends. Diese Aus⸗ gende Sonn und Festtage nahme findet auf das entweder 36 Stunden Weihnachts / Oster und oder für jeden der beiden Pfingstfest keine Anwen⸗ Tage 24 Stunden, dung. für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Eich orien⸗ Die Reinigung und darren. Zerkleinerung der Wur⸗ zeln bis 12 Uhr Mittags. Der Betrieb der Darren. Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung. 5) Spiritus. Der Betrieb der Die den Arbeitern zu ge— raffinerien. Destillirapparate, der währende Ruhe hat min Holzkohlefilter und der destens zu dauern: Holzkohleglühöfen. Diese entweder für jeden zweiten Ausnahmen finden auf Sonntag 24 Stunden das Weihnachts, Oster . oder für jeden dritten und Pfingstfest keine An⸗ Sonntag 36 Stunden wendung. oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be—⸗ fugt, Abweichungen hin—⸗ sichtlich der Daper der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
6) Braue. Der Betrieb des Die den Arbeitern zu ge— reien. Maisch und Sudprozesses währende Ruhe hat min—
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be=
fest keine Anwendung.
fugt, Abweichungen hin
Werktage
auf das Oster⸗ keine Anwendung.
1) Her⸗ stellung von oder Festtagen im Jahre. Choko⸗ laden und auf das WeihnachtsY
Zucker⸗ Neujahrs⸗, Oster⸗, Him—= wa aren, melfahrts und Pfingstfest Honig keine Anwendung. kuchen und Bis quit.
In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen, die am vorhergehenden unterbliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet Weihnachts⸗ und Pfiugsffest
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten * , zu einer außergewöhnlich v
ärkten genöthigt a. Der Betrieb an 6 Sonn⸗
Diese Ausnahme findet 8 1050 Absatz 3 oder, mit
sichtlich der Dauer an Ruhezeit zuzulassen, diesel⸗ muß jedoch für jeden Arbei mindestens die Gesammtdan⸗ 6 14 die zwis iegenden Sonntage Arbeitszeit , Ablösungẽmannschaften dürfen je 12 Stunden und vor ihrer regelmäßig ,, nicht verwendet werden. M denselben zu gewãhrende Ru muß mindestens das der den abgelösten Arbeiten gewährten Ruhe erreichen. Von der ü im Absaz 1 vorgeschther Bedingungen bleiben jenigen Brauereien bef in denen die Arbeiter in halb der Zeit vom St abend Abend 6 Uhr zum Montag früh 6 im Ganzen nicht länge als 16 Stunden beschäftzt werden.
Den Arbeitern sind min, destends Nuhezeien gemaß
.
Genehmigung der unteren Verwallmgẽhehõrde, gens 5. 105 e Absan mn gewähren.
.
Den Arbeitern sind nin. destens Ruhezeiten gemi
Genehmigung der untern Verwaltungsbehörde, gemiß §. 105 c Absatz 4 der Gewerbe. ordnung zu gewähren. Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetz werden.
Wo dies nicht 3 schehen ist, muß die Be- zt
schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an= gezeigt werden.
Y Anferti / Der Betrieb an H Sonn gung von oder Festtagen im Jahre Spiel- Ibis 12 Uhr Mittags. wca ren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs,, Oster., Him—= melfahrts. und Pfingstfest
keine Anwendung.
Dĩe Sonn und Festtag an denen die Beschäftigunz gestattet ist, können von de Ortspolizeibehörde festgeseßt werden. Wo dies nicht ge schehen ist, muß die Be— schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗= gezeigt werden.
3) Schneiderei im handwerks⸗ mäßigen Bet rie be.
Der Betrieb an 6 Sonn. oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him melfahrts und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschaͤftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehorde festgescht werden. Wo dies nicht ge schehen ist, muß die & schäftigung vor dem Begin der Ortspolizeibehörde an. gezeigt werden.
4 Schuh⸗ Der Betrieb an 6 Sonn.
macherei im
handwerks mäßigen Betriebe.
bis 12 Uhr Mittags.
auf das Weihnachts, Neujahrs-, Oster, Him ⸗ melfahrts und Pfingstfest keine Anwendung.
oder Festtagen im Jahre
Diese Ausnahme findet
Die Sonn und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesett werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be. schäftigung vor dem Beginn J der Srtspolizeibehörde an. gezeigt werden.
5) Putz.
mache rei.
Der Betrieb an h Sonn. oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs., Oster, Him= melfahrts. und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die Sonn und Festtage,
6) Kürschnerei. bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Neujahrs , Oster, Him⸗ melfahrts.· und Pfingstfest
keine Anwendung.
Der Betrieb an 4 Sonn ⸗· oder Festtagen im Jahre
7 Ser stellung von Stroh⸗ hüten.
Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts“, Neujahrs, Oster, Him⸗= melfahrts. · und Pfingstfest
keine Anwendung.
an denen die Beschäftigung
gestattet ist, können von der
Orts polizeibehbrde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge schehen ist, muß die 8. schäftigung vor dem Begim
der Srtspolizeibehörde an.
gezeigt werden. Die Sonn, und Festtagt, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von det Ortspolizeibehörde festgeseh⸗ werden. Wo dies nicht ge schehen ist, muß die Ve schäftigung vor dem Begin
der Ortspolizeibehörde a
gezeigt werden.
Die Sonn, und Festtage an denen die Beschäftigunß gestattet ist, können von det Ortspolizeibehörde festzesct werden. Wo dies nicht ge— schehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde am. gezeigt werden.
Berlin, gedrackt in der nan mmrutere
lose abstzs er m
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