1896 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jun 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats Anzeiger.

und

Aer Gemgspreis beträgt vierteljährlich 4M 5303. s

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für gerlin außer den Rost-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Rum mern ko sten 25 8.

.

Insertionapreis für den Raum einer Aruckzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

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des Neutschen Reichs- Auzeigerz und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstrafte Nr. 32.

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M 131.

Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht:

dem Postrath a. D. Magalle zu Braunschweig den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Postdirektor a. D. Kintzel zu . dem Postmeister a. D. Corinth zu Plön, dem Postmeister a. D. von Gallsra zu Baden⸗Baden, bisher zu Neubreisach, dem Ritterschafts Direktor von Sch uckma nn zu Rohrbeck im Kreise Arnswalde, dem Direktor der Seefahrtschule in Bremen Pr. Romberg und dem katholischen Pfarrer Poschmann zu Plaßwich im Kreise Braunsberg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, ;

dem Stadtphysikus und Kreis⸗ Wundarzt, Geheimen Sanltäts⸗Rath Dr. reus ler zu Brandenburg a. H. den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Domherrn Feyerst

(Fer ein zu Frauenburg im Freise . den Königlichen

d Kronen-Orden dritter Klasse den Postsekretären a. D. Piwko zu Magdeburg, Gerecke daselbst, Pa bst zu Hannover und Beeck zu Oder⸗ berg i. M. bisher zu Berlin, dem Post⸗Bureau⸗Assisten ten a. D. Pawelke zu Oppeln, dem Ober⸗ Postassistenten a. D Ronnewitz zu Naumburg a. S, den Dber⸗Telegraphen⸗ AÄssistenten 4. D. Große zu Berlin und Merseburger zu 6. a. S, dem Gifenbahn⸗Güter⸗Erpedienten a. D. Gutt⸗

sein zu Goldberg i. Schl. und dem Schulvorsteher 3. D. Emil Grimm zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

Berlin, Mittwoch, den 3. Jun, Abends.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreis⸗Schulinspektor Windrath zu Barmen den Charakter als Schulrath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Friedrich Julius Richard gering ö der Firma Hensel u. Schumann zu Berlin, das Prädikat als Königlicher Hoflieferant, dem Uhrmacher Adolph Oppermann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Uhrmachers, und den Buchdruckereibesitzern Adolf, Wilhelm, Theodor, Albert und Richard Gotthelft, Inhabern der Firma Hebrüder Gotthelft zu Cassel, das Prädikat als Königliche Hof⸗Buchdrucker zu verleihen.

Auf den Bericht vom 5. Mai d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihescheine, zu deren Ausgabe der Krees Teltow im Regierungsbezirk Potsdam durch das Allerhöchste Privilegium vom 25. agi ssl ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreistagsbeschlusse vom 30. Dezember v. J. von vier auf drei und ein halb

den emeritierten Lehrern Heinen zu Mitlosheim im Kreise Merzig, Glöy zu Heide im Kreise Norderdithmarschen, Wernecke zu Stapelfeld im Kreise Stormarn, Rathm ann * Jevenstedt im Kreise Rendsburg, Maß zu Böl im Kreise Schleswig, bisher zu Rügge, ö Kreises, und Voß zu

Fattrepel im Kreise Suderßithmarschen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, ;

dem Kriminal- Polizei Wachtzneister Rostin zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

den ,, a. D. Nee ls zu

Quedlinburg und

Greger zu Breslau, dem Schutzanns⸗Wachtmeister a, D. Peine zu . bisher zu Magdeburg, dem Fuß⸗ ndarmen Womel sdorf in der 8. Gendarmerie⸗ Brigade,

em venstonierten Fußgendarmen Kind zu Frankfurt a. M. i ö der 8. , e, dem Gerichtsdiener Teutz bei dem Amtsgericht Lin Berlin, dem Schmelz aufseher Fart Dolezol zu Gleiwitz, dem Tagearbeiter August Sch oe don zu Sofienhütte bei Myslowitz, dem Grubenhauer a. D. Friedrich Weber zu Weißstein im Rreise Waldenburg, dem

rubenzimmerling a. D. Gottlieb Przedworski zu Godullahütte im Kreise Beuthen, dem w Wil⸗ helm Kinner zu Gaablau im Kreise Landeshut, em Schãfer Jofeph Freienste in zu Kirchhasel im Kreise Hünfeld und dem Nachtwächter Heinrich Oel mann zu Ehmen im Kreise Gifhorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kön ig haben Allergnãdigst geruht: dem Staats⸗Minister und Minister der geistlichen, Unter⸗ richts und Medi inal Angelegenheiten D. Dr. Bosse die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von. Seiner Hoheit dem Herzog von Anhalt ihm verliehenen Insignien des Großkreuzes des Haus⸗Ordens Albrecht s des Bären zu ertheilen.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung.

Im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direltion in Altona ji am 1. d. M. der Haltepunkt Beldorf an der Strecke Neumünster Heide für den Personen verkehr eröffnet worden.

Im Bezirk der Königlichen Eifenbahn⸗Direktion in Frank⸗ furt 3. M. wird am 1. Juli (d. J. an der Bahnstrecke Sieg⸗ burg —Derschlag der Anschlußbahnhof Osb er hausen der Nenbaustrecke Baberghausen Wiehl für den Personen⸗ und

Prozent herabgesetzt werde. Alle anf 64 Bestimmungen dieses Privilegiums, insbesondere auch hinsi tlich der Tilgungsfristen, bleiben unberührt. Dieser Erla ist nach Vorschtift des

. vom 10. April 1852 ( esetz Samml. S. 357) zu veröffentlichen. Wiesbaden, den 12. Mai 1835.

Wilhelm R.

Miquel. Freiherr von der Recke. An den Finany Minister und den Minister des Innern.

Ministerium der geist lichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-ÄAngelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Eckardt in ö ist zum Kreisphysikus des Kreises Sangerhausen, un der prakiische Arzt Dr. Iaghn in Ellenberg bei Kappeln ö Kreisphysikus des Physikatsbezirks Kappeln ernannt worden. Arn Schullehrer⸗Seminar zu. Brühl ist der Lehrer Peter , zu Trier als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Angekommen:

der Präfident des Reichs⸗Versicherungsamts Dr. Bödiker, aus Ostpreußen.

Aichtamtliches Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 3. Juni.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen, wie W. T. B. meldet, heute , Neuen Palais den Chef des Zivilkabinets Wirklichen Geheimen Rath Dr. sen Tächnus zum Vortrage und hörten sodann die Vorträge des Staatsfekretärs des Reiche⸗Marineamts, Admirals Holl⸗ mann und des Korvetten⸗Kapitäns don der Groeben in Stell⸗ vertretung des Chefs des Marinekabinets.

Huterverkehr eröffnet und zugleich der Personen⸗Halteyunkt , ck geschlossen werden. Sa Berlin, den 2. Juni 1856 Der Prãfibent des Reichs Eisenbahnamts Schulz.

Bekanntmachung, betreffend die 16 des Verbots der Einfuhr von gebrauchten leidern und gebrauchter Leib⸗ und Bettwäsche aus Rüßland.

Das unter dem 23. August 1893 erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern und ge⸗ brauchter Leib⸗ und Beitwäsche aus Rußland wird hierdurch wieder aufgehoben. 4

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Juni 1896.

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Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Aus⸗ schüse fär Zoll- und Steuer wesen und für ö, und Ver⸗ kehr, sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Die Nr. Ge⸗

Vorstände der ausschließlich dem Reichs t unterstellten gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 18. Mai 1896, betreffend die Au f ste llu der ö und die Führung von Zählkarten, sowie folgende Retnrs - Gut cher dnn gen

Die vom Militärfiskus verpachtete 66 auf Festungswällen kann unter ÜUmständen Bestandthei!l des sonstigen landwirthschaftlichen Betriebes des

Paͤchters sein (151).

Die Versicherungspflicht aus S 1 des See⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes erstreckt sich im allgemeinen nicht auf die auf ihren . . thätigen Rheder. Eine Aus⸗ nahme gilt nur, sofern sie auf Grund eines besonderen Dienst⸗ vertrags in die Schiffsbesatzung eintreten (1512). -

Eine Versich erung zu Gunsten von Geschwistern ist nach den Unfallversicherungsgesetzen H (1513).

Die Entschädigungspflicht für den Unfall eines auf einem

. beschäftigten Arbeiters, der don dem

der Äusbesserung eines Weges ver⸗

wendet worden und hierbei verunglückt war, ist der zu stän⸗

i i Berufs genossenschaft

da festgestellt war, daß der Weg ein öffent⸗

6 dem Gutsbezirk als solchem oblag 514).

Die Bereitung der Mahlzeiten für die im land⸗ wirthschaftlichen Betriebe thätigen Arbeitskräfte kann bei klein= bäuerlichen Betrieben unter mständen der Landwirthschaft noch zugerechnet werden; doch wird dabei vorausgeseßzt, daß es sich um Verrichtungen handelt, die nicht ohne weiteres, vor allem nicht räumlich, von dem landwirthschaftlichen Betriebe klar erkennbar gesondert sind (15165).

Wenn ein Verletzter, ohne daß ihm der Vorwurf man⸗ 9 selbstaͤndigen. Handelns gemacht werden kann, im ertrauen auf die Richtigkeit einer ihm gleichsam amtlich ge⸗ ebenen Auskunft des Bärgermeisters seines Wohnorts von der treibung einer Entschädigungsforderung abgesehen hat, so liegt für die spätere Zulassung des nach Ablauf von zwei Jahren bei der Berufsgenossenschaft angemeldeten Anspruchs der Ausnahme⸗ fall des S 58 Abs. 2 des in, ,,, vor, er ist von der mer e en . Anspruchs durch außer⸗ ö fin Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden

Die polizeiliche Regelung der Beschäftigung eines Schleusen⸗ knechtes a der Unnahme eines privaten Dienst⸗ verhältnifses nicht entgegen ¶d517.

Der Unfall eines Mälchhändlers und Grundbesitzers beim Transport seines Pferdes zur Schmiede ist als Unfall im landwirkhschaftlichen Betriebe anerkannt worden, weil, wenn auch der nicht versicherte Milchhandel die Haupt⸗ beschäftigung des Klägers gewesen ist, und die kleine Tandwirthschaft an sich, das Halten eines Pferdes nicht erforderlich gemacht hätte, doch andrerseits feststand, daß der Kläger das Pferd auch in feiner Landwirthschaft that= . verwendet hat, und daß er zur Beackerung seines bis 6 Morgen großen Landes eines ferdes bedurfte und sich, falls er nicht im Besitze eines solchen gewesen wäre, ein fremdes hätte leihen müssen (1518)

Bei der Berechnung des Jahres arbeitsverdienstes landwirthschaftkicher Unternehmer sind Hypotheken⸗ an, von dem Einkommen aus dem Gute nicht abzuziehen;

och kann, wenn mehrere Miteigenthümer (Miterben) vor⸗

handen sind, das Einkommen nicht jedem von ihnen ungetheilt angerechnet werden, vielmehr muß es, sofern eine anderweite Vertheilung weder vertragsmäßig noch sonstwie festgesetzt ist, zu gleichen Theilen auf die Miteigenthümer vertheilt werden (i519.

; . eine Beschrän kung der Erwerbsfähig⸗ keit nicht mehr vorliegt und der Rekurs deshalb unzu⸗ lässig ist, unterllegt der freien Beweiswürdigung des Rekurs⸗

erichts und wird auch durch den Umstand, daß die

erufsgenossenschaft von vornherein ihn Verpflichtung . , dem Grunde nach bestritten hat, n cht beeinflußt ( 520).

Aus dem Gebiete der Invaliditäts—⸗ und Alters⸗ versicherung sind folgende Revisions⸗Entscheidungen mitgetheilt: =

As mit Erwerbs unfähigk ne. heit im Sinne des 3 17 Absatz 2 des Invaliditäts- und Alters versicherungsgesehes sind au Zeiten der Schonung an⸗ zurechnen, während beren der Rentenbewerber zwar nicht „dauernd erwerbsunfähig im Sinne des 5 4 Absatz 2 bezw.

I Abfatz 3 9. a. O., wohl aher zur Vermeidung der Ver⸗ chlimmerung seines Zustandes zur Einstellung der Arbeit ge⸗ zwungen war.

Die in einer verloren gegang karte befindlich gewesenen Beitragsmarken können nicht ohne weiteres angerechnet werden; vielmehr ist die Bei⸗ bringung einer die Beitragsentrichtung bestätigenden Quittungs⸗ karte näch 3 1065 des Invaliditäts- und Alters versicherungs⸗ gefetzes zu fordern (596).

Die hausgewerbliche Herstellung von Webekãmmen oder Webegeschirren sowie das als eus g m r betriebene sogenannte Bleiknöpfen sind nicht a ls dersicherungspflichtige Rebenarbeiten der Weberei anzusehen (507)

erner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschlüsse: ; ; er von elner Versicherungsanstalt gegen die Jelastung, Grund der Berücksichtigung auferlegt worden war, mit daß die Marken zu Krankheit

eit verbundene Krank⸗

enen Quittungs⸗

die ihr vom Rechnungsbareau auf von 12 verwendeten Doppelmarken der Begründung erhobene Einspruch, Unrecht für Zeiten anrech

nungs fähiger